Autor: Dr. Peter Schotthöfer
Werbung per Telefon, E-Mail Fax etc. darf nur dann zugesandt werden, wenn der Empfänger vorher sein Einverständnis damit erteilt hat. Dieses Einverständnis muss „freiwillig“ erteilt worden sein. In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall konnten Verbraucher aber nur an einem Gewinnspielen teilnehmen, wenn sie auch ihre Daten preisgaben. Darin sah das OLG Frankfurt in diese Entscheidung keinen unzulässigen Zwang, die Einwilligung sei wirksam, weil „freiwillig“ erteilt.
OLG Frankfurt am Main vom 27. 6.2019; Az. 6 U 6/19
K & R2 1019, S. 666
Stichworte: Werbung, Einwilligung, Freiwilligkeit