§ 5 Allgemeine Informationspflichten

(1) Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten: 1.

den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen,

2.

Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post,

3.

soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde,

4.

das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer,

5.

soweit der Dienst in Ausübung eines Berufs im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16), oder im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25, 1995 Nr. L 17 S. 20), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 184 S. 31), angeboten oder erbracht wird, Angaben übera)

die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören,

b)

die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist,

c)

die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind,

6.

in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung besitzen, die Angabe dieser Nummer,

7.

bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, die Angabe hierüber.

 

(2) Weitergehende Informationspflichten nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

LG Stuttgart: Impressumspflicht auch für Profile gleich im sozialen Netzwerk, nicht erst nach Link

Ein Rechtsanwalt hatte sein Profil im Rahmen der Internetplattform Xing veröffentlicht. Von dem Profil des Anwaltes auf der Plattform Xing fand sich ein Hinweis auf einen Link, unter dem dann die erforderlichen Angaben in Bezug auf das Impressum des Anwaltes gemacht wurden.

Das LG Stuttgart war der Auffassung, dass die Verletzung der Impressumspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 und 6 TMG einen „spürbaren“ Verstoß darstellte, der mit wettbewerbsrechtlichen Schritten verfolgt werden konnte. Im vorliegenden Fall habe der Rechtsanwalt, der seine Informationen den Nutzern anbiete, bereits auf der Plattform Xing die gesetzlichen Anforderungen eines Impressums zu erfüllen.


LG Stuttgart vom 27.6.2014 - Az. 11 O 51/14
K&R 2014, 607

LG Frankfurt: Keine kostenpflichtige Mehrwertdienstenummer in der Anbieterkennzeichnung

Nach § 5 TMG muss ein Anbieter von Diensten im Internet den Besuchern seiner Seite die Möglichkeit geben, mit ihm auf elektronischem Wege sowie unmittelbar und effizient zu kommunizieren. Zu diesem Zweck hatte ein Internet-Versandhändler zwar seine Telefonnummer angegeben, unter der er zu erreichen war, allerdings handelte es sich dabei um eine so genannte Mehrwertdienstenummer. Bei einem Anruf fielen Kosten in Höhe von ca. 3 Euro pro Minute an, die der Anrufer zu zahlen hatte. Angegeben waren außerdem noch eine E-Mail-Adresse, ein Kontaktformular zur direkten Kontaktaufnahme war nicht hinterlegt.

Das LG Frankfurt entschied nun, dass die Möglichkeit der Kontaktaufnahme mittels einer kostenpflichtigen Mehrwertdienstenummer nicht zulässig sei.


LG Frankfurt vom 2.10.2013 - Az. 2- 03 O 445/12
CR 2014, 615

KG Berlin: Telefax Nummer ist keine E-Mail-Adresse

Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Telemediengesetz (TMG) muss im E-Mail Verkehr die “Adresse der elektronischen Post“ zur Verfügung gestellt werden. Nach Auffassung des KG Berlin ist die Angabe einer Telefaxnummer aber keine E-Mail Anschrift und damit keine Adresse der elektronischen Post. Sie sei dieser nicht gleichwertig und bewirke einen “Medienbruch“. Jeder Internetnutzer könne E-Mails verschicken, aber nicht jeder Internetnutzer verfüge über ein Telefaxgerät. Außerdem sei die Versendung von Nachrichten per Telefax kostenträchtiger als die Versendung einer E-Mail. Auch ein online Kontaktformular sei keine gleichwertige E-Mail Anschrift.

KG Berlin, Urteil vom 7.5.2013 - Az. 5 U 32/12
CR 2013, 599


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