BGH: Nicht ohne weiteres Haftung für Hyperlink

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

Die Verlinkung von Websites ist nach Auffassung des BGH angesichts der Fülle von Informationen im Internet unumgänglich. Problematisch wird diese Verlinkung allerdings dann, wenn sich auf der verlinkten Seite ein rechtswidriger Inhalt befindet. Dann stellt sich die Frage, ob derjenige, der seine Website mit einer anderen durch einen Link verbunden hat, auch selbst haftet.

 

 

 

Nach einer Entscheidung des BGH ist dies erst dann der Fall, wenn der Unter-nehmer, der die Verlinkung vorgenommen hat, von dem rechtswidrigen Inhalt Kenntnis hatte.

 

 

 

BGH vom 18.6.2015; Az. I ZR 74/14

 

WRP 2016, S. 187

 

Stichworte:Hyperlink, Haftung


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