BGH: Markennamen auf Verpackungen

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

Der Inhaber eines Onlineshops vertrieb Parfüms und Kosmetikprodukte bekannter Marken, ohne deren Vertragshändler zu sein. Auf den Kartons, in denen er die Pro­dukte an die Parfümerieläden schickte, waren einige der Markennamen aufgedruckt, darunter die Marke Davidoff. Der Markeninhaber war nicht damit einverstanden und klagte wegen Verletzung seiner Markenrechte auf Unterlassung. Der BGH entschied, dass die Markenrechte am Produkt Davidoff erschöpft seien. Werde ein Produkt nämlich mit einem Markennamen in der Europäischen Union ordnungsgemäß in den Verkehr gebracht, sei das Markenrecht erschöpft und die Verwendung der Marke könne Dritten nicht mehr untersagt werden.

 

 

 

BGH vom 28.6.2018; Az. I ZR 221/16

 

K&R 2019, S. 122

 

Stichworte: Markenname, Verpackung


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