BGH: Keine Erstattung der Patentanwaltskosten

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

Die Anwaltskosten in einem Rechtsstreit, in dem es um kennzeichen- und namens­rechtliche Fragen geht, können sich verdoppeln, wenn neben dem Rechtsanwalt auch ein Patentanwalt eingeschaltet wurde. Dessen Kosten müssen auch ersetzt werden, wenn der Patentanwalt im Rechtsstreit nicht tätig geworden ist, sofern er sich nur als Anwalt bestellt hat.

 

 

 

Über diese Bestimmung in § 140 Abs. 3 Markengesetz haben sich schon viele - ver­gebens – beschwert und geärgert. Der BGH hat nun mit dieser Entscheidung ein we­nig Abhilfe geschaffen. Er hat entschieden, dass die Kosten des Patentanwaltes dann von einer unterlegenen Partei nicht zu tragen sind, wenn das angerufene Ge­richt in seiner Entscheidung zu den markenrechtlichen Ansprüchen gar keine Stel­lung genommen hat.

 

 

 

BGH vom 9.5.2019; Az. I ZB 83/18

 

Stichworte: Kostenerstattung, Patentanwalt


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