Werberecht der Lebensmittel-Branche

KG Berlin: Stellenanzeige nicht urheberrechtsfähig

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

 

Das Gericht hat einer Stellenanzeige die Urheberrechtsfähigkeit mangels erforderli­cher Schöpfungshöhe“ abgesprochen. Die Anzeige hatte mit der Begrüßung „Moin“ in lockerem Ton beschrieben („ prima, dann sollten wir uns kennen lernen!“). welche Anforderungen für eine Stelle vom Bewerber zu erfüllen seien („ Dein Profil“) und diese dann durch Pegelstriche gekennzeichnet im Einzelnen aufgelistet.

Ein Werk müsse sich von der Masse des Alltäglichen und von der lediglich hand-werklichen und routinemäßigen Leistung abheben. Der lockere Schreibstil reiche da­für nicht aus.

 

KG Berlin vom 18.7.2016; Az. 24 W 57/16

OLG Frankfurt: Werbung mit „Beste Preise“ und „Beste Konditionen“ zulässig

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

 

Die Werbung mit den Angaben “beste…“ wird nach Auffassung des OLG Frankfurt nicht mehr wörtlich genommen. Der Superlativ erwecke nicht zwingend den Eindruck, das werbende Unternehmen biete tatsächlich die besten Preise oder Konditionen aller Mitbewerber. Vielmehr hätten sich diese Begriffe als Hinweis auf ein sehr gutes Angebot eingebürgert. Mit dieser Formulierung werde auch keine Spitzenstellung in Anspruch genommen.

 

OLG Frankfurt vom 17.3.2016; Az. 6 U 195/15

OLG Bamberg: Blickfang Werbung mit Hinweis auf Internet

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

 

In einer Anzeige hatte ein Möbelhaus auf einer halben Seite ein konkretes Angebot beworben. In kleinerer Schrift fanden sich zwei Hinweise am unteren Ende der An­zeige, in denen auf besondere Bedingungen hingewiesen wurde. Diese könnten im Internet eingesehen werden.

 

Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb schreibe vor, dass bei Verkaufsförde­rungsmaßnahmen Preisnachlässe, Zugaben oder Geschenke die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme klar und eindeutig angegeben werden müssten. Der Werben­de habe darüber zu informieren, wenn ein Preisnachlass nur für bestimmte Waren oder Produktgruppen gelte.

 

 Nach der Rechtsprechung des BGH müssten die Bedingungen der Inanspruchnah­me einer Verkaufsförderungsmaßnahme bereits im Zeitpunkt der Werbung mitgeteilt werden. Da die Anzeige in einem Printmedium erfolgt sei, die Bedingungen für die Inanspruchnahme dagegen auf einer Website des Unternehmens zu finden waren, könne auch ein “Medienbruch“ vorliegen, so dass auch nicht mehr von einer leichten Zugänglichkeit dieser Information die Rede sein könne.

 

OLG Bamberg vom 20.6.2016; Az. 3 U 18/16

BGH: Gutscheine von Mitbewerbern einzulösen ist nicht wettbewerbswidrig

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

 

Ein Drogeriemarkt warb damit, dass er Gutscheine anderer Drogeriemärkte, also seiner Konkurrenten, einlösen werde. Der BGH entschied, dass dies zulässig sei. Eine unlautere Behinderung liege erst dann vor, wenn auf Kunden, die bereits einem Mitbewerber zuzurechnen seien, in unangemessener Weise eingewirkt werde. Der bloße Erhalt von Rabattgutscheinen führe aber nicht dazu, dass der Empfänger bereits Kunde des Drogeriemarktes sei, von dem er den Gutschein erhalten habe. Im Übrigen sei der Verbraucher nicht daran gehindert, seinen Gutschein auch beim ausgebenden Unternehmen einzulösen.

 

 BGH vom 23.6.2016; Az. I ZR 137/15

 IWW - Abruf Nr. 190147

OLG Düsseldorf: Werbung für Fruchtsaft

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

 

Für ein Fruchtsaftgetränk warb ein Unternehmen mit der Angabe "Obst zum Trinken – Brombeere, Erdbeere und Boysenbeere". Das Getränk bestand zu 25 Prozent aus diesen Früchten, bei den Übrigen 75 Prozent handelte es sich um Äpfel, Bananen, Weintrauben und Orangensaft.

 

Auf die Klage eines Konkurrenten entschied das OLG Düsseldorf, dass diese Werbeangaben nicht irreführend und damit zulässig seien. Der Verbraucher rechne damit, dass es sich dabei nur um die Angabe der Geschmacksrichtung handele. Er rechne damit, dass zur Herstellung eines ausgewogenen Geschmacks bestimmte andere Aromen wie Äpfel und Bananen beigefügt sein können, auch wenn deren Anteil höher als die Angaben der Geschmacksrichtung sei..

 

OLG Düsseldorf,Urteil vom 24.9.2013 - Az. I – 20 U 115/12

GRUR - RR 2014, S.131

 

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LG Braunschweig: Capri Sonne - die Verpackung ist entscheidend

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

 

Das Fruchtsaftgetränk mit der Bezeichnung „Capri Sonne“ wird in so genannten Standbodenbeuteln vertrieben. Bereits im Jahre 1996 war dafür eine dreidimensionale Marke eingetragen worden. Weil ein Konkurrent des „Capri Sonne“ Herstellers sein Fruchtsaftgetränk ebenfalls in ein derartigen Standbodenbeuteln vertrieb, ging der Hersteller der „Capri Sonne“ gerichtlich dagegen vor. Das LG Braunschweig war der Meinung, dass eine Markenverletzung vorliege. Die Formen und die Größenverhältnisse der beiden Projekte stimmten nahezu identisch überein. Deswegen durfte der Konkurrent sein Getränk nicht mehr in dieser Verpackung vertreiben.

 

LG Braunschweig, Urteil vom 20.12.2013 - Az. 22 O 1917/13

Fundstelle: eigene

 

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OLG Koblenz: Rotbäckchen - Kindersaft darf nicht als „lernstark“ beworben

Paragrafen: Art. 14, Art 10 HCVO, § 4 Nr. 11 UWG

Werberecht Branche: Lebensmittel

Stichworte: Gesundheitsbezogene Angabe, Health-Claim, Rotbäckchensaft

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

 

Das OLG Koblenz hatte die Werbung für den Kindersaft “Rotbäckchen“ als „lernstark“ und „mit Eisen zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit“ zu bewerten. Das OLG Koblenz war der Meinung, dass es sich dabei um gesundheitsbezogene Werbung handele. Diese müsse den Anforderungen der so genannten Health-Claim Verordnung der Europäischen Union entsprechen. Danach darf mit Nährwert und gesundheitsbezogenen Angaben in der Werbung nicht geworben werden, wenn diese irreführend oder wissenschaftlich nicht belegt sind. Aussagen über die Entwicklung und Gesundheit von Kindern sind nur möglich, wenn die Health-Claim Verordnung dies ausdrücklich erlaubt. Eine solche Zulassung gebe es für die Rotbäckchen-Werbung nicht.

 

OLG Koblenz, Urteil vom 11.12.2013 - Az. 9 U 405/13

Winzerschorle erlaubt, Winzersekt verboten

Autor: Dr. Peter Schotthöfer


Ein Einzelhandelsunternehmen vertrieb unter der Bezeichnung "Winzerschorle" eine Weinschorle, obwohl sie nicht in einem Winzerbetrieb hergestellt wurde. Rheinland-Pflaz hatte ein Verkaufverbot verhängt, weil die Bezeichnung irrführend sei und gegen EU-Recht verstoße. Der Discounter klagte dagegen und wurde vom VG Trier (BeckRS 2013, 48554) als auch vom OVG Koblenz in seiner Ansicht bestätigt.

 

Der verständige Verbraucher verstehe unter "Winzer" einen Hersteller von Wein, jedoch nicht von Weinschorle. Der Verbraucher fasst den Begriff nur als allgemeine Produktbezeichnung auf, eine Verbindung zu einem bestimmten Winzer wie beispielsweise bei der Bezeichnung "Winzersekt" ziehe der Verbraucher nicht. Im Übrigen wird auf dem Flaschenetikett auch nicht ein bestimmter Winzer bezeichnet, sondern nur eine Weinkellerei als Hersteller. Weinhaltige Getränkte seien zudem nicht von der europarechtlichen Regelung erfasst.

 

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.9.2013 - 8 A 10219/13.OVG

Quelle: Pressemitteilung Nr 34/2013 des OVG Rheinland-Pfalz vom 27.9.2013


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