LG Münster: Getränkelieferung am Sonntag wettbewerbswidrig

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

In der Bundesrepublik bestimmen Gesetze der Länder z.B., dass an Sonn- und Fei­ertagen alle öffentlich bemerkbaren Arbeiten verboten sind, wenn dadurch die Ruhe des Tages gestört wird, es sei denn, dass Sie ausdrücklich erlaubt sind. Nach Auf­fassung der Richter ist die Auslieferung von Getränken an Sonn- und Feiertagen in der Tat bemerkbar und auch als Störung geeignet. Werblich gekennzeichnete Fahr­zeuge seien im Verkehr sichtbar und damit erkennbar, dass eine öffentlich bemerkbare Arbeit geleistet werde. Diese könne auch die Ruhe der Sonn – und Feiertage stören. An diesen Tagen sollen die Bürger nicht an werktägliche Lebensvorgänge erinnert werden. Die Fahrzeuge müssten bei der Anlieferung in unmittelbarer Nähe der Kunden abgestellt und entladen werden. Ein Indiz sei auch, dass Sackkarren als Arbeitsgeräte zum Einsatz kämen. Bei dem Rückweg von Kunden werde zudem Leergut mitgenommen. Die Auslieferung von Getränken an Sonn- und Feiertagen könne daher auch als Wettbewerbsverstoß verfolgt werden.

 

LG Münster vom 12.1.2017 - Az. 022 O 93/16

WRP 2017, 744


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