Arztwerbung - Ein Überblick über die wettbewerbsrechtlich wichtigsten Regelungen und Urteile

Der Beitrag gibt einen Überblick über die aus werberechtlicher Sicht entscheidenden Regelungen und Urteil, die Ärzte bei der Werbung, insbesondere in Anzeigen, beachten sollten. Es wird auf die Werbung mit Titeln, insbesondere Professorentiteln, Qualifikationen, die Werbung mit Spitzenstellung, Selbstanpreisung, Werbung mit Auszeichnungen und Zertifikaten, besonderen Bezeichnungen für Gemeinschaftspraxen, sachlich unangemessene Werbung und Preiswerbung näher eingegangen.

 

Werberecht für Ärzte

BGH: Gutscheine von Mitbewerbern einzulösen ist nicht wettbewerbswidrig

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

 

Ein Drogeriemarkt warb damit, dass er Gutscheine anderer Drogeriemärkte, also seiner Konkurrenten, einlösen werde. Der BGH entschied, dass dies zulässig sei. Eine unlautere Behinderung liege erst dann vor, wenn auf Kunden, die bereits einem Mitbewerber zuzurechnen seien, in unangemessener Weise eingewirkt werde. Der bloße Erhalt von Rabattgutscheinen führe aber nicht dazu, dass der Empfänger bereits Kunde des Drogeriemarktes sei, von dem er den Gutschein erhalten habe. Im Übrigen sei der Verbraucher nicht daran gehindert, seinen Gutschein auch beim ausgebenden Unternehmen einzulösen.

 

BGH vom 23.6.2016; Az. I ZR 137/15

LG Düsseldorf: Keine Pauschalpreise bei "Anti-aging" Behandlung

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

 

Ein Arzt und Inhaber einer Privatklinik warb mit Pauschalpreisen ("99 Euro statt 350 Euro") für eine "Anti-aging " Behandlung und einem Gutschein für 12 Monate. Das LG Düsseldorf hielt beide Angebote für unzulässig.

 

Auch eine "Anti-aging" Behandlung stelle eine ärztliche Leistung dar, die nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) abzurechnen sei. Dass es sich dabei nicht um eine Heilbehandlung handele, ändere nichts daran. Das pauschale Angebot einer ärztlichen Leistung, bei dem kein Ermessen unter Berücksichtigung der Schwierigkeit des Zeitaufwandes ausgeübt wird, ist unzulässig.

 

Auch ein auf 12 Monate beschränkter Gutschein ist unzulässig, weil die gesetzlichen Ansprüche frühestens nach Ablauf von 3 Jahren verjähren. Eine Individualvereinbarung mit gegenteiligem Inhalt hätte gesondert vereinbart werden müssen.

 

LG Düsseldorf, Urteil vom 13.8.2013 - Az. 38 O 6/13

WRP 2013,1666

OLG Schleswig: Bei Aussage „Stoppt Durchfall“ muss Durchfall binnen weniger Stunden gestoppt sein

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

 

Für ein Arzneimittel war mit der Aussage „Stoppt Durchfall“ geworben worden. Das OLG Schleswig war der Meinung, dass diese Aussage irreführend und damit unzulässig ist, wenn das Medikament diese Erwartung nicht objektiv erfülle. Die Werbeaussage begründe beim Adressaten die Erwartung, dass der Durchfall binnen weniger Stunden vollständig beendet sei, dass also danach jegliche Symptome verschwunden seien. Wird er nur spürbar gelindert, sei dies nicht ausreichend. Dies könnten die Mitglieder des Senates selbst beurteilen.

 

OLG Schleswig vom 30.1.2014 - Az. 6 U 15/13
GRUR-RR 2014, 347

LG Karlsruhe: Ursula Karven und die Dr. Schüssler Salze

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

 

In einer Zeitungsanzeige hatte der Hersteller der Dr. Schüssler Salze mit einem Bild der Schauspielerin Ursula Carven geworben. Unter den Text "Für die Balance zwischen Beruf und Familie bin ich selbst verantwortlich – auch für meine Gesundheit" war ihre Unterschrift gesetzt mit dem Zusatz "Mutter, Schauspielerin und Unternehmerin".

Das LG Karlsruhe hielt diese Werbung für unzulässig, weil sie zum Arzneimittelverbrauch anregen könne. Die angesprochenen Verkehrskreise gingen von einer eigenen Empfehlung der Frau Carven aus, die sich mit dem Produkt voll zu identifizieren scheine.

Bei Frau Carven handele es sich auch um eine prominente Person. Das Publikum erkenne die Schauspielerin und nehme an, dass das beworbene Produkt von ihr benutzt werde und die Einnahme zu einem ähnlich guten Aussehen und Gesundheit wie dem der Schauspielerin führe. Dies sei eine unzulässige Empfehlung einer prominenten Person für Arzneimittel. Dass das Produkt in diesem Text nicht konkret genannt worden sei, ändere nichts daran, dass der Betrachter der Anzeige und des Bildes darin eine Empfehlung der erwähnten Produkte durch Frau Carven sehe. Das sei eine unzulässige Werbung für Arzneimittel durch eine Prominentenempfehlung.

LG Karlsruhe, Urteil vom 26.4.2013 - Az. 13 0 104/12 KfH
WRP 2013, 1088

OLG Düsseldorf: Kein Shuttle-Service durch Augenarzt

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

 

Ein Augenarzt hatte  damit geworben, dass er in Kooperation mit einer Augenklinik Operationen  durchführe. Patienten der Praxis würden kostenlos in die Klinik und dann zurück  in ihre Wohnung befördert werden. Das OLG Düsseldorf sah in dieser zusätzlichen  Leistung des Shuttle Service eine unzulässige, unerlaubte Zugabe. Nach dem  Heilmittelwerbegesetz seien nur "geringwertige Kleinigkeiten" erlaubt. Bei den  Kosten für den Transport z. B. per Taxi handele es sich nicht um eine  geringwertige Kleinigkeit. Auch sei der kostenlose Transfer in eine Klinik  keineswegs handelsüblich. Dies gelte sowohl für Kliniken als auch für  Augenärzte.

OLG Düsseldorf, Urteil vom  4.12.2012 - Az. I - 20 U 46/12
WRP 2013, S. 816

OLG Frankfurt: "Dr. chemie", der Heilpraktikerschule betreibt, muss darauf hinweisen, dass er kein Mediziner ist

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

 

Der Chemiker Dr. J. betrieb  eine Heilpraktikerschule unter seinem Namen und der Verwendung seines Titels.  Das OLG Frankfurt hielt dies für irreführend und damit für unzulässig, weil  Interessenten an einer Ausbildung zum Heilpraktiker davon ausgingen, Dr. J sei  Arzt. Dies sei deswegen wichtig, weil ein Heilpraktiker über besondere  Kenntnisse in Anatomie, Physiologie und Pathophysiologie des Menschen, in der  allgemeinen Krankheitslehre, im Erkennen und Unterscheiden von  Volkskrankheiten, in der Erkennung und Erstversorgung akuter Notfälle und der  Versorgung lebensbedrohlicher Zustände und Techniken der klinischen  Befunderhebung verfüge. Dies werde von Heilpraktikern bei der amtsärztlichen  Überprüfung für die Zulassung verlangt. Ein Chemiker weise diese Kenntnisse  nicht auf. Deswegen dürfe er auch nicht mit seinem Dr.-Titel. ohne einen  aufklärenden Zusatz für seine Heilpraktikerschule werben.

OLG Frankfurt, Urteil vom  19.2.2013 - Az. 6 U 28/12

WRP 2013, 825

OLG Düsseldorf: Gute Kundenbewertung zuerst, schlechte später: unzulässig

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

 

Ein Unternehmen der  Medizintechnik mit mehreren Dentallabors bot seinen Kunden auf seiner Website  die Möglichkeit der Bewertung der eigenen Leistungen. Ein klagebefugter Verband  fand heraus, dass positive Kundenbewertungen sofort freigeschaltet wurden,  neutrale oder gar schlechte erst nach fünf Tagen. Die schlechten oder neutralen wurden zunächst einer Prüfung unterzogen, die auch zur Löschung der Bewertung führen konnte.

Das OLG Düsseldorf sah darin irreführende Werbung. Durch das System werde die gleichwertige  Berücksichtigung negativer Bewertungen bzw. neutraler Bewertungen verhindert und so ein übertrieben positives Bild gezeichnet.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.2.2013 - Az. I - 20 U 55/12
K&R 2013, 348

LBG: Die Werbung mit zahnmedizinischen Leistungen zu bezahlbaren Preisen ist berufswidrig und unlauter

Autor: Florian Steiner

 

Stichworte: Werbung mit Preisvergleichen, Verdrängung von  Mitbewerbern
Paragraphen: § 21 Abs. 1 BO, § 8 Abs. 2 BO, § 2 GOZ

 

Ein Betreiber mehrerer zahnärztlicher Tageskliniken warb im  Rundfunk mit folgendem Text:
„Es ist X Uhr XX, Zeit  den Zahnärzte wechseln!! In der zahnärztlichen Tagesklinik Dr. E. bekommen Sie  alle zahnmedizinischen Leistungen zu bezahlbaren Preisen. Infos unter www.de.“

Das LBK kam zum Ergebnis, dass darin eine irreführende  Werbung zu erkennen ist. Nach § 8 Abs. 2 BO handelt ein Zahnarzt berufsunwürdig,  wenn er einen Kollegen aus einer Behandlungstätigkeit oder als Mitbewerber um  eine berufliche Tätigkeit mittels unlautere Handlung zu verdrängen versucht.  Nach § 21 Abs. 1 Satz 2 BO ist dem Zahnarzt berufswidrige Werbung untersagt. Berufswidrig  ist insbesondere eine anpreisende irreführende, herabsetzende oder  vergleichende Werbung.

Eine Irreführung erkannten die Richter darin, dass der Text  dem Verbraucher suggeriere, dass der Zahnarzt frei das Entgelt für  zahnärztlichen Leistungen bestimmen kann und er auf die Leistungsfähigkeit des  Kunden bei der Bemessung seiner zahnmedizinischen Leistungen keine Rücksicht  nimmt. Nach der zahnärztlichen Gebührenordnung ist jedoch eine freie  Vereinbarkeit nur im beschränkten Maße möglich, denn die GOZ ist nicht nur  Höchstpreis-, sondern auch Mindestpreisgesetz, wie sich aus § 15 Satz 2 des  Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde ergäbe. Die durch die Werbung  bewirkte Verdrängung von Mitbewerbern war daher zugleich im Sinne des § 8 Abs.  2 BO unlauter.

 

LBG, Urteil vom 11. Januar 2013 - LBG-Z 1/ 12, 
Quelle: www.iww.de,  Abrufnummer 131388

Ehe ohne Vertrag = Insolvenz bei der Scheidung ? - Auch der „gute Ruf“ einer Praxis muss ausgeglichen werden

Autor: Florian Steiner

 

Mit Urteil vom 9. Februar  2011 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der „Goodwill“ einer  freiberuflichen Arztpraxis - also ihr „guter Ruf“ - als  immaterieller Vermögenswert in den Zugewinnausgleich einzubeziehen ist.

 

Der Entscheidung lag  folgender Sachverhalt zu Grunde:
Der verklagte Arzt betrieb  mit einem Kollegen eine Gemeinschaftspraxis. Bei  der Scheidung berechnete er den Zugewinnausgleichsanspruch, den Praxiswert  berücksichtigte er ebenso wenig wie den immateriellen Wertes des Anteils.  Dagegen wehrte sich die Ehefrau.   

 

Der Bundesgerichtshof  begründete seine Entscheidung wie folgt:
Neben dem Substanzwert  vorhandener Goodwill gründet sich auf immaterielle Faktoren wie Standort, Art  und Zusammensetzung der Mandanten/Patienten, Konkurrenzsituation etc., soweit  sie auf einen Nachfolger übertragbar sind. Dieser „gute Ruf“ hat in der Regel einen eigenen Marktwert. Mit dem  Goodwill bezahlte Käufer einer freiberuflichen Praxis die Chance, die Patienten  des bisherigen Inhabers zu übernehmen und auf dem vorhandenen Bestand und der  gegebenen Konkurrenzsituation aufzubauen.
Die Bemessung des Goodwills  einer inhabergeführten Praxis erfolgt im Wege einer modifizierten  Ertragswertmethode, die sich an den durchschnittlichen Erträgen orientiert und  hiervon einen Unternehmerlohn absetzt.

Praxistipp:
Es ist Inhabern von  Arztpraxen dringend zu empfehlen, ehevertraglich eine Regelung zu treffen,  insbesondere wenn die Arztpraxis erst im Laufe der Ehe gegründet wurde bzw.  während der Ehe an Wert gewonnen hat. Durch das Gestaltungsmittel Ehevertrag  besteht die Möglichkeit, die freiberufliche Praxis und die damit verbunden  Werterhöhung nicht ausgleichen zu müssen. Streitigkeiten über die Bemessung des  Wertes einer Arztpraxis werden damit im Vorfeld vermieden. Wenn keine Vorsorge  getroffen wurde, kann der früheren Ehefrau eine erhebliche Zugewinnausgleichsforderung  zustehen, die Liquidität und damit die Existenz des Arztes gefährden kann, weil  diese zudem sofort nach der Ehescheidung fällig wird. Ein Unterhaltsanspruch,  der nur in engen Grenzen ehevertraglich abänderbar ist, kann zusätzlich die  Liquidität und damit die Solvenz des Arztes erheblich einschränken.   

 

BGH, Urteil vom 9.02.2011 -  XII ZR 40/09
NJW 2011, 999

VG Minden: Einzelpraxis darf sich nicht als „Zahn-Zentrum“ bezeichnen

Autor: Florian Steiner

 

Die Zahnärztekammer ging  gegen einen Zahnarzt vor, der auf seinem Praxisschild mit der Bezeichnung  „Zahn-Zentrum L.“ warb. Die zuständige Behörde sah darin eine berufsrechtliche  unzulässige Information und untersagt die Verwendung der Bezeichnung auf  jeglichen Werbemitteln. Der Verkehr werde durch die Bezeichnung der  Einzelpraxis als Zahnzentrum in die Irre geführt, da dieser ein Angebot  erwarte, das über das einer normalen Zahnarzteinzelpraxis hinausgehe. In der  Arztpraxis sind eben nicht mehrere Ärzte tätig und mehrere Qualifikationen  vorhanden. Dieses Verhalten kann nicht nur durch die Kammer untersagt werden,  sondern auch durch Mitbewerber aufgrund wettbewerbswidrigen Verhaltens.


VG Minden, Urteil vom  14.3.2011 – Az: 7 K 2540/10
Fundstelle: www.justiz.nrw.de

OLG Köln: Kein Gewinnspiel, auch nicht für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

 

Für ein nicht verschreibungspflichtiges  Arzneimittel gegen Sodbrennen warb ein Hersteller in einer Zeitschrift für  pharmazeutisch-technische Assistentinnen mittels einer ganzseitigen Anzeige für  ein Gewinnspiel. Das OLG Köln hielt dies für unzulässig. Nach § 11 Z. 13 HWG  dürfe für Arzneimittel nicht mit Gewinnspielen geworben werden, bei denen der  Gewinn vom Zufall abhängt. Nach § 7 HWG dürfe auch nicht mit Werbegaben  geworben werden.
Die im vorliegenden Fall  ausgelobten Preise seien als Werbegaben zu betrachten, denen kein gleichwertige  Gegenleistung durch die Teilnehmer an diesem Gewinnspielen gegenüberstünden.  Der Teilnehmer müsse lediglich eine halbe Spalte umfassenden Werbetext lesen  und diesem entsprechende Werbeaussagen entnehmen. Dieser Aufwand werde durch  die ausgelobten Preise überkompensiert.
Das Gewinnspiel habe nur dem  Zweck gedient, die Leserinnen zu veranlassen, die Werbebotschaft des  Unternehmens zur Kenntnis zu nehmen. Auf eine konkrete Gefahr durch diese  Werbemaßnahme komme es nicht an. Die ausgelobten Preise lägen deutlich über  der  Schwelle der Geringwertigkeit. Es  bestehe die Gefahr, dass die durch das Gewinnspiel beeinflussten physikalisch  technischen Assistentinnen das beworbenen Mittel einem Kunden empfehlen würden,  obwohl im Einzelfall die Konsultation eines Arztes angezeigt wäre. Dies gelte  auch, wenn es sich - wie hier - nicht um ein verschreibungspflichtiges  Medikament handele.


OLG Köln vom 10.12.2010, Az.  6 U 85/10
GRUR-RR 2011, 380

LG Baden-Baden: Zahnarzt darf sich nicht „Professor“ der rumänischen Universität Pitesti bezeichnen

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

 

Ein Zahnarzt bezeichnete  sich in einer Werbeanzeige und auf seiner Website als „Prof. Dr. med.“. Das LG  Baden–Baden sah darin eine unzulässige, weil irreführende Titelführung. Dabei  komme es nicht darauf an, ob dem Zahnarzt der Titel nach rumänischem Recht zu  Recht verliehen worden war oder die Universität überhaupt zur Vergabe  berichtigt war.

Als Nachweis seines Titels  habe der Zahnarzt im Rechtsstreit ein reines „Schmuckdiplom“ vorgelegt, also  kein offizielles Diplom. Die Verwendung eines Professorentitels in der Werbung  eines Arztes sei aber irreführend, wenn es sich um eine außerordentliche Professur  an einer ausländischen Universität handele und es an den typischen Merkmalen  für das Professorenamt fehle. Mögliche Patienten würden einem Professorentitel  ein besonderes Vertrauen entgegenbringen. Voraussetzung seien besondere  Qualitätsmerkmale wie eine durch eine Habilitation nachgewiesene  wissenschaftliche Leistungsfähigkeit, eine auf die Dauer eingerichtete  Eingliederung in die den Titel verleihende Universität und eine nennenswerte  Lehrtätigkeit. All dies sei im vorliegenden Fall nicht gegeben. Der als  „Antrittsvorlesung“ an der Universität Pitesti bezeichnete Vortrag zu dem Thema  „Vorbereitung von Operationsräumen“ entspreche nicht diesen Anforderungen.

 

LG Baden-Baden, Urteil vom  3.11.2010 - Az. 4 O 51/10
WRP 2011, 1498

LG Amberg: Tierarztpraxis darf sich nicht als "Tierklinik" bezeichnen

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

 

Die Wettbewerbszentrale ging  gegen einen Tierarzt vor, der sich einmal als "Tierärztliche Klinik"  bezeichnet hatte. Dazu war ihm im Jahre 1998 von der zuständigen Behörde die  Erlaubnis erteilt worden, die im Jahre 2006 jedoch widerrufen wurde. Auch in  der Folgezeit ließ der Tierarzt jedoch von dieser Bezeichnung nicht ab.

Die Richter argumentierten,  dass die Bezeichnung als Klinik irreführend sei, da sie nicht den tatsächlichen  Erwartungen des Verkehrs an eine Klinik entspreche. Dafür sei eine gewisse  personelle und auch operative Mindestausstattung für die stationäre Betreuung  erforderlich. Ein Tierarzt, der diese Mindestanforderungen nicht biete,  verschaffe sich durch die Bezeichnung gegenüber seinen Kollegen einen unberechtigten  Wettbewerbsvorteil.

LG Bamberg vom 13.10.2009 - Az.  41 HKO 47/09

WRP 2010,162

BGH: Zahnarzt darf Heil- und Kostenplan eines Kollegen in Internetplattform einstellen und dem Plattformbetreiber Erfolgshonorar bezahlen

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

 

Ein Zahnarzt hatte auf einer Internetplattform ein  Gegenangebot zu einem Heil– und Kostenplanung eines Kollegen gegeben, das ein  Patient dort eingestellt hatte. Für den Fall, dass er einen Behandlungsvertrag  abschließen würde, verpflichtete er sich, dem Betreiber einen Teil seines  Honorars abzugeben.

Der BGH sah in diesem Verhalten keinen Grund zu einer  Beanstandung. Zwar sei es berufswidrig, einen Zahnarztkollegen aus seiner  Behandlungstätigkeit oder als Mitbewerber durch unlautere Handlungen zu  verdrängen. Es sei aber nicht zu beanstanden, wenn ein Zahnarzt, dem ein  Patient einen von einem anderen Zahnarzt erstellten Kostenplan mit der Bitte um  Prüfung vorlege, eine alternative Kostenberechnung erstelle und dann den  Behandlungsvertrag mit diesem Patienten abschließe.

 

BGH vom 1.12.2010 - Az.  I ZR 55/08

Fundstelle: eigene


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RA Dr. Schotthöfer - Ihr Experte fürs Werberecht
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RA Florian Steiner - Ihr Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz (Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht)
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Dr. Schotthöfer & Steiner*

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Gesellschafter und Geschäftsführer:

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Freier Mitarbeiter:

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