5. die gegen die öffentliche Ordnung oder die gegen die guten Sitten verstoßen,

BPatG: "Headfuck" als Marke nicht eintragbar

Das  Bundespatentgericht hat die bisherige Rechtsprechung* bestätigt, dass vulgärsprachliche Ausdrücke nicht als Marke eingetragen werden können. Aus diesem Grunde hat es die Anmeldung des Wortes "Headfuck" als Marke u.a. für  Bekleidung zurückgewiesen.

BPatG vom 27.10.2010,  Az. 27 W (pat) 22/12 

GRUR-RR 2013, 253

 

Weitere Rechtsprechung:

BPatG "Liquors ficken", GRUR prax. 2012, 87
BPatG "Busengrabscher", GRUR 1995, 99

BPatG "Schenkelspreizer", Beschluss, 26 W (pat) 107/97

BPatG: "Zur Ritze" wegen Verstoß gegen die guten Sitten als Marke nicht eintragungsfähig

Das Bundespatengericht bleibt seiner Rechtsprechungslinie treu vulgärsprachige Begriffe als Verstoß gegen die Sitten zu werten. Die Markenanmeldung "Zur Ritze" einer auch durch das Fernsehen bekannten Kneipe in St. Pauli hat das Gericht daher als nicht eintragungsfähig angesehen und die Markeneintragung abgelehnt.

 

Auch die Kombination mit „Zur" kann an dieser Beurteilung nichts ändern. Zwar enthalten viele unverfängliche Namen von Lokalen diesen Zusatz. Er enthält aber auch eine wegweisende Bedeutung, die im Zusammenhang mit einer Vagina vulgär ist und „Zur Ritze" nicht ausschließlich als Name eines Lokals wirken lässt.

 

Dass die Stadtverwaltung Hamburg die Darstellung an einem Lokal auf der Reeperbahn nicht beanstandet, sagt nichts darüber aus, dass diese Darstellung außerhalb dieses Bereichs ebenfalls keinen Anstoß erregt.


BPatG, Beschluss vom 9.9.2013 - Az. 27 W (pat) 534/13 

www.bundespatengericht.de

BPatG: Heilige Hildegard von Bingen als Marke gelöscht

Ein Unternehmen hatte eine Karikatur (Strichmännchen im Sarg) mit dem Zusatz "Hl. Hildegard" als Marke für verschiedene Klassen (Fleisch, Kaffee, Alkohol) angemeldet. Diese Marke wurde auch eingetragen. Das Bundespatentgericht verfügte nun die Löschung dieser Marke. Sie verstoße gegen die guten Sitten und müsse aus dem Register gelöscht werden. Der deutsche Staat müsse den Glauben, gleich welcher Glaubensrichtung achten und schützen. Auf die rein rechnerische Zahl möglicher Betroffener komme es dabei nicht an. Hildegard von Bingen habe im 11. Jahrhundert gelebt und gelte als Heilige. Die - möglicherweise nicht beabsichtigte, aber so empfundene - Respektlosigkeit in der Darstellung der heiligen Hildegard verstoße gegen die guten Sitten und führe zur Löschung der Marke.

 

BPatG, Urteil vom 28.3.2012 - Az. 28 W (pat) 81/11

GRUR-RR 2012, 466


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