OLG Hamm: Schadenersatz bei ungenehmigter Zweitnutzung von Fotos

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

Für ein großes Bekleidungsunternehmen hatte ein international erfolgreicher Fotograf Bademoden für einen Katalog erstellt. Weil ein Einzelhändler als Vertragspartner des Bademodenherstellers einen Teil der Fotos ohne ausdrückliche Genehmigung des Fotografen für eigene Werbung verwendet hatte, klagte dieser gegen den Händler auf Schadenersatz wegen nicht genehmigter Zweitverwendung der Aufnahmen.

 

 

 

Das OLG Hamm klärte zunächst die Frage, ob der Fotograf dem Bademoden-hersteller ein umfassendes Nutzungsrecht an seinen Arbeiten übertragen hatte und dieser das Recht damit auch an den Einzelhändler übertragen durfte. Davon ging der Senat nicht aus. Eine ausdrückliche, beweisbare Vereinbarung mit einem derartigen Inhalt habe es nicht gegeben. Der Einzelhändler hätte sich vergewissern müssen, ob dem Bademodenhersteller das Recht zur Übertragung der Nutzung vom Fotografen gewährt worden sei. Wenn dies aus den Fotos selbst nicht hervor-gegangen sei, sei dies irrelevant. Der Urheber müsse seine Werke nicht als seine Schöpfung kennzeichnen. Vielmehr sei es allein Sache des Nutzers, sich in eigener Verantwortung Kenntnis davon zu verschaffen, ob und gegebenenfalls zu welchen Bedingungen ihm der Urheber eine Nutzung seines Werkes gestatten will. Der Fotograf sei auch nicht zu einer entsprechenden Aufklärung verpflichtet gewesen. Beim Umgang mit urheberrechtlich geschützten Werken entspreche es der üblichen Sorgfaltspflicht, die Berechtigung zur Nutzung des Werkes zu prüfen und sich darüber Gewissheit zu verschaffen. Auch die Berechtigung eines Vorlizenzgebers (hier des Bademodeherstellers) sei gewissenhaft zu prüfen und festzustellen. Gutgläubigkeit entlaste nicht, weil es einen gutgläubigen Erwerb an urheberrecht-lichen Nutzungsrechten nicht gebe.

 

 

 

OLG Hamm vom 17.11.2015; Az. 4 U 34/15

 

GRUR - RR 2016, S. 188

 

Stichworte: Schadensersatz, Fotos


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