OLG Köln: Fruchtgummi - Glückswochen

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

Das OLG Köln verbot den beliebten Werbespot für Fruchtgummi (Goldbären) mit dem Moderator Gottschalk als unzulässige Werbung. Zwar liege eine unlautere unmittelbare Aufforderung zum Kauf von Waren gegenüber Kindern nicht vor, weil in dem Spot nur Kinder gezeigt, aber nicht direkt angesprochen würden. Auch sei es grundsätzlich zulässig, die Teilnahme an einem Gewinnspiel an den Kauf einer Ware zu knüpfen - wenn nicht besondere Umstände dagegen sprächen. Zu berücksichtigen sei jedoch, dass Minderjährige häufig nicht in der Lage seien, Warenangebote ausreichend kritisch zu beurteilen. Der Spot in seiner konkreten Ausgestaltung sei geeignet, Kinder und Jugendliche in übertriebener Weise anzulocken. Die Rationalität ihrer Kaufentscheidung trete völlig in den Hintergrund. Auch werde ein Zusammenhang zwischen der Menge des Einkaufs und den damit zusammenhängenden Gewinnchancen suggeriert.


OLG Köln, Urteil vom 21.9.2012 - Az. 6 U 53/12

WRP 2013, 92

Hinweis: Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 12.12.2013 - I ZR 192/12) hat das Urteil des OLG Köln aufgehoben und die Werbung als lauter angesehen. Die Werbung habe sich nicht nur an Kinder gerichtet, daher war das Gewinnspiel nicht ausnahmsweise unzulässig.

 

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