OLG Frankfurt: Basilikum-Pesto muss nach Basilikum
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
In einem Rechtsstreit vor dem OLG Frankfurt war es darum gegangen, ob es ausreicht, wenn ein als Basilikum-Pesto beschriebenes Lebensmittelprodukt auch nach Basilikum schmeckt oder es genügt, wenn der Anteil Basilikum im Produkt enthalten ist, der in der Zutatenangabe angegeben wird. In dem zu Grunde liegenden Rechtsstreit enthielt das Produkt mit dem Namen „Pesto mit Basilikum und Rucola“ nur 1,5 % Rucola, 20,7 % Basilikum und 11,8 % Petersilie. Auf der Abbildung der Verpackung war Rucola zu sehen.
Ein Verbraucherverband beanstandete dies als irreführend, weil durch die Abbildung auf der Verpackung ein höherer Anteil an Rucola in dem Produkt vermutet werde.
Die Richter waren der Meinung, dass es für die Richtigkeit der Werbeaussage auf den Eindruck des Durchschnittsverbrauchers ankomme. Das Produkt enthalte unstreitig die beworbene Zutat und schmecke auch nach Rucola. Das geringe Mengenverhältnis der Zutaten lasse auch keine Rückschlüsse auf deren Geschmack zu. Es komme also nicht auf das Verhältnis der Zutaten an, sondern auf den Geschmack.
OLG Frankfurt vom 20.8.2019; Az. 6 U 133/18
IPRB 2019, S. 243
Stichworte: Lebensmittelprodukt, Verpackung, Irrtum