BGH: Gewinnspiele nach dem Heilmittelwerbegesetz

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

Nach § 7 Abs. 1 S. 1 Heilmittelwerbegesetz (HWG) darf die Teilnahme an einem Ge­winnspiel nicht mit der Einreichung eines verschreibungspflichtigen Human -arznei­mittels gekoppelt werden. Der BGH hat sich nun mit der Frage befasst, ob eine Ver­sandapotheke aus einem anderen Mitgliedstaat sich in der Bundesrepublik daran halten muss, insbesondere wenn der Preis ein Elektrofahrrad im Wert von 2500 Euro und eine elektrische Zahnbürste ist. Dabei geht es um die Frage, ob mit derartigen Kaufanreizen der unzweckmäßigen und übermäßigen Verwendung von Arzneimitteln Vorschub geleistet wird. Voraussetzung für die Teilnahme an dem Gewinnspiel war das Einsenden eines Rezeptes. Eine deutsche Apothekerkammer hatte deswegen gegen eine niederländische Versandapotheke geklagt.

 

 

 

Nach deutschem Recht (§ 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 13 HWG) darf außerhalb der Fach-kreise für Arzneimittel, Verfahren, Behandlungen, Gegenstände oder andere Mittel mit Preisausschreiben, Verlosungen oder anderen Verfahren, deren Ergebnis vom Zufall abhängig ist, nicht geworben werden sofern diese Maßnahme einer unzweck-mäßigen oder übermäßigen Verwendung von Arzneimitteln Vorschub leisten.

 

 

 

Der BGH entschied, dass nicht jede Werbung für Arzneimittel dem HWG unterfällt. Einbezogen sei nur konkrete Absatzwerbung und nicht allgemeine Firmenwerbung, also Werbung, die sich nicht auf bestimmte Arzneimittel bezieht und allgemein für das Unternehmen wirbt.

 

 

 

Ziel des Gesetzes sei es, dass ein Arzt bei der Verschreibung eines Arzneimittels seinen Patienten in Bezug auf dieses Arzneimittel berät und ihn über die Risiken und Nebenwirkungen aufklärt. Diese Aufklärung sei bei einem zugesandten Arzneimittel nicht möglich.

 

 

 

Wenn die Entscheidung eines Patienten für den Bezug eines verschreibungs- pflichti­gen Arzneimittels bei einer Versandapotheke statt einer stationären Apotheke - bei der die objektiv nötige Beratung nicht geleistet werden kann – davon abhängt, darf dies nicht aus unsachlichen Gründen beeinflusst werden wie den Gewinn eines Fahrrades im Wert von 2500 €.

 

 

 

BGH vom 20.2.2020, Az. I ZR 114/18

 

Stichworte: Heilmittelwerbegesetz, Gewinnspiel


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