OLG Hamm: Ehrverletzende Behauptungen in justizförmigen Verfahren können nur ausnahmsweise gerichtlich verboten werden

OLG Hamm, Urt. v. 11.5.2007 - 9 U 37/07


Auf die Berufung des Antragstellers wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das am 19. Januar 2007 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn abgeändert und wie folgt neu gefasst.

1.

Dem Antragsgegner wird verboten, außerhalb eines justizförmigen Verfahrens wörtlich oder sinngemäß nachstehende Behauptungen aufzustellen und/oder zu verbreiten:

a) der Antragsteller verfüge nicht über eine ordnungsgemäß erlangte

Professur, weil er nicht habilitiert habe,

b) der Antragsteller habe seine Biografie komplett gefälscht,

c) der Antragsteller sei nicht wissenschaftlicher Leiter von Instituten

für "Sport, Freizeit- und Lernen" und "Weiterbildung",

d) der Antragsteller habe in Veröffentlichungen behauptet, bei der I

Akademie für Hochwasserschutzmaßnahmen,

Hochwasserforschung und Wasserrettung handele es sich um eine

staatlich anerkannte Einrichtung,

e) der Antragsteller sei nicht im Geschäftsbereich des

Bundesinnenministeriums beschäftigt gewesen,

f) der Antragsteller habe während seiner Arbeitslosigkeit Stempel

und Siegel eines Universitäts-Instituts gefälscht,

g) der Antragsteller habe ausländerfeindliche Pampflete gefertigt und

verbreitet,

h) der Antragsteller sei ein "raffinierter Schwindler" und/oder

"krimineller Schwindler".

2.

Dem Antragsgegner wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehenden Verbote ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 € oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.

Die Kosten des gesamten Verfügungsverfahrens werden dem Antragsteller zu 1/4 und dem Antragsgegner zu 3/4 auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollsteckbar.

Gründe

(gem. § 540 ZPO)

I.

Die Parteien streiten im einstweiligen Verfügungsverfahren um die Unterlassung von ehrverletzenden Äußerungen, die der Antragsgegner über die Person des Antragstellers getätigt haben soll.

Der Antragsgegner ist erster Vorsitzender, der Antragsteller zweiter Vorsitzender des mittlerweile insolventen Vereins "N e.V." Der Antragsgegner hegte den Verdacht, dass der Antragsteller Unterschriften des Antragsgegners gefälscht hätte, um für sich, den Antragsteller, Fördergelder zu erlangen. In diesem Zusammenhang stellte der Antragsgegner u.a. Recherchen über die Person des Antragstellers an.

In der Folgezeit wollte der Antragsteller die Auflösung des Vereins erreichen. Der Antragsgegner dagegen wollte den Verein unter Ausschluss des Antragstellers erhalten.

Vor dem vorbeschriebenen Hintergrund verfasste der Antragsgegner im Jahr 2006

- einen "Antrag auf Ausschluss des Mitglieds (Prof. Dr. ?) U aus dem Verein ... N e.V." -wegen des Inhalts wird auf Bl 40 ff. dA Bezug genommen-,

- ein Rundschreiben an die Mitglieder des Vereins N e.V. vom 20.10.2006 -insoweit wird auf Bl 23 d.A. Bezug genommen-,

- ein Rundschreiben an die Mitglieder der Arbeitsgruppe M e.V. (M) -insoweit wird auf Bl 24 d.A. Bezug genommen- und

- ein "Info aktuell - Info aktuell", -insoweit wird auf Bl 45 d.A. Bezug genommen -. Das zuletzt genannte Schriftstück lies der Antragsgegner am 09.12. 2006 von der örtlichen Zeitungsfrau als Beilage zu den drei in N2 abonnierten Tageszeitungen verteilen.

Der Antragsteller begehrt vom Antragsgegner Unterlassung von Äußerungen, die der Antragsgegner in den vorgenannten Schriftstücken über den Antragsteller getätigt haben soll.

Erstinstanzlich hat der Antragsteller beantragt,

eine einstweilige Verfügung zu erlassen mit folgendem Tenor

1.

Der Antragsgegner habe es zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß die Behauptung aufzustellen und/oder zu verbreiten,

a)

der Antragsteller verfüge nicht über eine ordnungsgemäß erlangte Professur, weil er nicht habilitiert habe,

b)

der Antragsteller habe seine Biographie gefälscht,

c)

der Antragsteller sei nicht wissenschaftlicher Leiter von Instituten für "Sport- Freizeit und Lernen" und "Weiterbildung",

d)

der Antragsteller bezeichne sich zu Unrecht als Vorsitzender des wissenschaftlichen Beirates der I Akademie für Hochwasserschutzmaßnahmen, Hochwassererforschung und Wasserrettung,

e)

der Antragsteller habe in Veröffentlichungen behauptet, bei der I Akademie für Hochwasserschutzmaßnahmen, Hochwasserforschung und Wasserrettung handelte es sich um eine staatliche Einrichtung,

f)

Der Antragsteller sei nicht im Geschäftsbereich des Bundesinnenministeriums beschäftigt gewesen,

g)

der Antragsteller habe während seiner Arbeitslosigkeit Stempel und Siegel eines Universitäts-Instituts gefälscht,

h)

der Antragsteller habe ausländerfeindliche Pamphlete gefertigt und verbreitet,

i)

der Antragsteller sei ein "raffinierter Schwindler",

j)

der Antragsteller sein ein "krimineller Schwindler",

k)

der Antragsteller habe eine "ernsthafte Erkrankung" wegen eines "gesteigerten Selbstdarstellungsbedürfnisses",

2.

Dem Antragsgegner wird angedroht, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die unter Ziffer 1) ausgesprochene Verpflichtung ein Ordnungsgeld in Höhe von 250.000,00 € und für den Fall, dass dies nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten festgesetzt werden kann.

Der Antragsgegner hat beantragt,

den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Er hat gemeint, ein Verfügungsgrund sei nicht gegeben. Außerdem sei das nach § 10 des Gütestellen- und Schlichtungsgesetzes (GSG) NRW einer streitigen Entscheidung vorgeschaltete Schlichtungsverfahren -unstreitig- nicht durchgeführt worden.

Das Landgericht hat wegen der Nichtdurchführung des außergerichtlichen Schlichtungsverfahrens den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung als unzulässig zurückgewiesen. Insoweit wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.

Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der Berufung, mit der er sein ursprüngliches Klagebegehren zunächst weiterverfolgt hat. Er hält § 10 GSG NRW im einstweiligen Verfügungsverfahren für nicht anwendbar und wiederholt im übrigen sein erstinstanzliches Vorbringen.

Im Senatstermin hat der Antragsteller den Antrag zu Ziff. 1. d) und 1 k) zurückgenommen und beantragt nunmehr

1.

unter Abänderung des am 19. Januar 2007 verkündeten Urteils des Landgerichts Paderborn den Antragsgegner zu verurteilen, es zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß die Behauptung aufzustellen und/oder zu verbreiten,

a)

der Antragsteller verfüge nicht über eine ordnungsgemäß erlangte Professur, weil er nicht habilitiert habe,

b)

der Antragsteller habe seine Biographie gefälscht,

c)

der Antragsteller sei nicht wissenschaftlicher Leiter von Instituten für "Sport- Freizeit und Lernen" und "Weiterbildung",

d)

...,

e)

der Antragsteller habe in Veröffentlichungen behauptet, bei der I Akademie für Hochwasserschutzmaßnahmen, Hochwasserforschung und Wasserrettung handelte es sich um eine staatliche Einrichtung,

f)

Der Antragsteller sei nicht im Geschäftsbereich des Bundesinnenministeriums beschäftigt gewesen,

g)

der Antragsteller habe während seiner Arbeitslosigkeit Stempel und Siegel eines Universitäts-Instituts gefälscht,

h)

der Antragsteller habe ausländerfeindliche Pamphlete gefertigt und verbreitet,

i)

der Antragsteller sei ein "raffinierter Schwindler",

j)

der Antragsteller sein ein "krimineller Schwindler",

k)

...,

und dem Antragsgegner anzudrohen, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die unter Ziffer 2) ausgesprochene Verpflichtung ein Ordnungsgeld in Höhe von 250.000,00 € und für den Fall, dass dies nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten festgesetzt

2.

hilfsweise, das am 19. Januar 2007 verkündete Urteil des Landgerichts Paderborn abzuändern und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Paderborn zurück zu verweisen,

3.

die Revision zuzulassen.

Der Antragsgegner verteidigt das angefochtene Urteil und trägt über das Bestreiten des Verfügungsgrundes hinaus im Berufungsverfahren erstmals inhaltlich zu dem gegen ihn gerichteten Anspruch vor. So habe er nur das weitergegeben, was er von Dritter Seite erfahren habe. Er hält sich zur Abgabe der Äußerungen auch deshalb für berechtigt, weil er diesen z.T. einen Vorbehalt vorangestellt habe, der einen Zweifel am Inhalt der Äußerung ausdrücke. Gegen den Antragsteller laufe außerdem -unstreitig- ein Ermittlungsverfahren. Schließlich müsse der Antragsteller sich im Rahmen der vereinsinternen Diskussion und im übrigen auch als Person des öffentlichen Lebens bzw. der Zeitgeschichte Kritik gefallen lassen.

II.

Die Berufung hat im Umfang der zuletzt gestellten Anträge -allerdings mit der Einschränkung auf Behauptungen außerhalb eines justizförmigen Verfahrens- Erfolg.

Der Antragsteller hat gegen den Antragsgegner gem. §§ 1004, 823 BGB, 940 ZPO einen Anspruch auf Unterlassung der im Tenor genannten Äußerungen.

1.

Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auch ohne Vorschaltung des außergerichtlichen Schlichtungsverfahrens nach § 10 GSG NRW zulässig.

Nach dieser Bestimmung ist bei Ansprüchen wegen Verletzung der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen worden sind, ein Schlichtungsversuch Zulässigkeitsvoraussetzung der "Klage". Schon nach dem Wortlaut ist das etwas anderes als ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. Damit würden bei einer Anwendung des § 10 GSG NRW auf den vorliegenden Fall schon die Grenzen der sprachlichen Auslegung überschritten.

Soweit das Landgericht ausführt, sowohl bei einer Klage als auch bei einer einstweiligen Verfügung lasse sich durch die Vorschaltung des außergerichtlichen Schlichtungsverfahrens eine mit dem GSG NRW bezweckte Entlastung der Justiz erreichen, könnte dies zwar für eine analoge Anwendung der Vorschrift sprechen. Allerdings setzt eine Analogie eine planwidrige Regelungslücke voraus. Diese liegt nicht vor, wenn die Beschränkung auf die Klage vom Gesetzgeber explizit gewollt ist. Im vorliegenden Fall ergibt sich diese Beschränkung aus der Bundestagsdrucksache 14/980 (Bl 109) zu § 15a EGZPO, in der es heißt:

"Abs. 1 S. 1 eröffnet dem Landesgesetzgeber die Möglichkeit, die Zulässigkeit der ... Klage von einem vorherigen Schlichtungsversuch ... abhängig zu machen. Damit werden die in anderer Weise als durch Klage eingeleiteten Verfahren, wie z.B. Mahnverfahren, die Verfahren über Arrest und einstweilige Verfügung ... vom Anwendungsbereich des obligatorischen Schlichtungsverfahrens ausgenommen."

Da § 10 des nordrheinwestfälischen Landesgesetzes auf § 15a EGZPO beruht, kann für das Landesgesetz kein anderer Klagebegriff gelten als für das Bundesgesetz. Da mithin von einer planwidrigen Regelungslücke nicht auszugehen ist, ist § 10 GSG NRW auf den hier vorliegenden Fall eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht anwendbar.

2.

Der Senat kann vorliegend eine eigene Sachentscheidung treffen; eine Zurückverweisung nach § 538 Abs. 2 Ziff. 3 ZPO kommt nicht in Betracht.

Zwar darf das Berufungsgericht eine Sache zurückverweisen, "wenn durch das angefochtene Urteil nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden ist." Auch hier wird vom Gesetzgeber ausschließlich der Begriff "Klage" gebraucht, was bereits einen Hinweis auf die Nichtanwendbarkeit dieser Bestimmung im Verfahren der einstweiligen Verfügung gibt.

Entscheidend ist, dass in Eilverfahren eine Zurückverweisung eine -ggf. erhebliche- zeitliche Streckung des Verfahrens bedeutet. Das würde dem Zweck des Eilverfahrens widersprechen. Dies gilt auch gerade dann, wenn der Anspruchsteller -wie bei § 538 Abs. 2 Ziff. 3 ZPO Voraussetzung- zu Unrecht die sachliche Prüfung seines Eilbegehrens aus rein prozessualen Gründen in der ersten Instanz nicht erreicht hat. Würde in dieser Situation nun das Berufungsgericht erneut eine rein prozussuale Entscheidung treffen, wäre dies mit der dem Eilverfahren innewohnenden Dringlichkeit nicht zu vereinbaren (im Ergebnis ebenso OLG Karlsruhe, GRUR 1978, S. 116. A.A. KG, 8 U 88/04, allerdings wurde dort die aufgezeigte Problematik der Unverträglichkeit einer Zurückverweisung mit den Besonderheiten des Eilverfahrens nicht

erötert).

3.

Der Unterlassungsanspruch des Antragstellers ist -mit der Einschränkung auf Behauptungen außerhalb eines justizförmigen Verfahrens- in der Sache begründet:

a) Dabei kann im Hinblick auf die sogleich (unten 4.) zu erörternde Erfolglosigkeit des Verteidigungsvorbringens des Antragsgegners zunächst dahinstehen, ob dieses nach § 531 ZPO möglicherweise deshalb nicht zu berücksichtigen wäre, weil der Antragsgegner sich erstinstanzlich ausschließlich mit Erwägungen zur Zulässigkeit (§ 10 GSG NRW, vgl. oben 1.) und zum Verfügungsgrund (mangelnde Eilbedürftigkeit, vgl. unten 7.) gegen den vom Antragsteller geltend gemachten Anspruch gewandt hat, nicht aber mit Vortrag zur Sache. Dieser sachliche Vortrag ist vielmehr erst in zweiter Instanz erfolgt.

Insoweit neigt der Senat, ohne dies aus dem eingangs genannten Grund aber abschließend konkretisieren zu müssen, allerdings dazu, dass auch insoweit die Besonderheit des Eilverfahrens zu beachten sein dürften. So kann im Eilverfahren z.B. auch die Präsentation eines von einer Partei gestellten Zeugen noch in der Berufungsverhandlung erfolgen. Dann aber dürfte viel dafür sprechen, dass nichts anderes zu gelten hat, wenn materiellrechtlicher Vortrag erst schriftsätzlich in der zweiten Instanz oder gar -wie im vorliegenden Fall- teilweise erst in der Erörterung der Sach- und Rechtslage im Termin erfolgt.

b) Bzgl. der zuletzt noch gestellten Anträge ist die Berufung mit der Maßgabe begründet, dass der Antragsgegner die noch streitgegenständlichen Äußerungen nur außerhalb eines gerichtsförmigen Verfahrens nicht tätigen darf. Die Rechte des Antragsgegners zu Äußerungen in von der Rechtsordnung dafür vorgesehenen Verfahren, etwa in dem noch gegen den Antragsteller laufenden Ermittlungsverfahren, kann der Antragsteller dagegen nicht beschneiden.

4.

Die Begründetheit der Einzelanträge schließlich ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

a) Der Antragsgegner hat die im Tenor unter 1. a) untersagte Äußerung

- der Antragsteller verfüge nicht über eine ordnungsgemäß erlangte Professur, weil er nicht habilitiert sei -

in seinem Antrag auf Ausschluss des Antragstellers aus dem Verein "N e.V." getätigt. Er hat dort die Angaben aus der Biografie des Antragstellers, wonach dieser 1993 in H habilitiert habe und dort a.o. Professor sei, als "komplett falsch u. frei erfunden" bezeichnet.

Tatsächlich ist diese Behauptung des Antragsgegners objektiv falsch. Dabei kommt es nicht darauf an, dass der Antragsteller tatsächlich nicht in H, sondern -nach seinem unwiderlegten Vortrag- in Q2 habilitiert hat. Da der Antragsgegner die Angaben als "komplett" falsch bezeichnet hat, hat er unabhängig vom Ort der Erlangung der Professur auch die Habilitierung als solche negiert. Im übrigen ist insoweit auch auf den weiteren Inhalt des Ausschlussantrags abzustellen, in dem unmittelbar an die genannte Äußerung Ausführungen dazu folgen, wie leicht und wo man sich einen Titel kaufen kann. Schließlich negiert der Antragsgegner die Habilitation des Antragstellers auch dadurch, dass er dessen Namen im Text des Ausschlussantrags mehrfach eine um ein Fragezeichen ergänzte Titelangabe ("Prof. Dr."?) voranstellt, bzw. den Antragsteller als "angeblichen" Professor bezeichnet.

b) Der Antragsgegner hat die im Tenor unter 1. b) untersagte Äußerung

- der Antragsteller habe seine Biografie komplett gefälscht -

ebenfalls in dem Ausschlussantrag getätigt ("... dass wir es vermutlich mit einem Betrüger zu tun haben, der seine Biografieangaben gefälscht hat. ... Nach Enttarnung seiner falschen Biografie ..."). Außerdem hat der Antragsgegner in seinem Rundschreiben an die Mitglieder des M vom 10.11.06 formuliert: "Seine [= des Antragstellers] gesamte Biografie scheint eine einzige Lüge, ..."

Tatsächlich kann von einer insgesamt gefälschten oder falschen Biografie nicht die Rede sein. Der vom Antragsgegner als Grundlage seiner Behauptung herangezogene Text aus einem vom Antragsteller verfassten Buch enthält überwiegend Angaben -etwa zu Geburtsdatum und -ort, Studiengang, Diplom- die auch vom Antragsgegner nicht in Zweifel gezogen werden. Damit kommt es nicht darauf an, dass die einzelne Biografieangabe, der Antragsteller habe in H/Schweiz habilitiert -insoweit vom Antragsteller als ein von ihm nicht zu verantwortendes redaktionelles Versehen bezeichnet-, unzutreffend ist.

Ebenfalls kommt es nach dem Vorgesagten auch nicht mehr darauf an, dass die Äußerung des Antragsgegners über die angeblich "ge"fälschte (nicht: lediglich falsche) Biografie des Antragstellers sprachlich den Vorwurf eines dahingehenden aktiven, zielgerichteten und vorsätzlichen Tuns des Antragstellers implementiert. Dieser Vorwurf ist indes durch nichts belegt.

cc) Der Antragsgegner hat die im Tenor unter 1. c) untersagte Äußerung

- der Antragsteller sei nicht wissenschaftlicher Leiter von Instituten für "Sport, Freizeit- und Lernen" und "Weiterbildung"-

in dem Ausschlussantrag getätigt, indem er einem entsprechenden Zitat aus der Biografie des Antragstellers -zudem fett und unterstrichen formatiert- hinzugesetzt hat: "Diese Angaben sind komplett falsch u. frei erfunden !!!"

Hierzu hat der Antragsteller am 30.11.2006 an Eides Statt versichert, dass er die wissenschaftliche Leitung von Instituten für "Sport, Freizeit und Lernen" und "Weiterbildung" inne habe. Soweit der Antragsgegner demgegenüber die o.g. Behauptung aufgestellt hat, dass dem nicht so wäre, ist er beweisbelastet. Einen entsprechenden Beweis hat der Antragsgegner jedoch nicht erbracht.

Auch hier ist es im übrigen unerheblich, dass sich der Antragsgegner bei der Universität H nach einer entsprechenden Tätigkeit des Antragstellers erkundigt hat und insoweit bezogen auf H negativ beschieden worden ist. Denn der Antragsgegner bezeichnet auch hier die Angaben des Antragstellers als "komplett" falsch u. frei erfunden. Diese Äußerung schließt aber jedwede dahingehende Tätigkeit ein; auch eine solche an anderen Orten oder anderen Instituten.

dd) Der Antragsgegner hat die im Tenor unter 1. d) untersagte Äußerung

- der Antragsteller habe in Veröffentlichungen behauptet, bei der I Akademie für Hochwasserschutzmaßnahmen, Hochwasserforschung und Wasserrettung handele es sich um eine staatlich anerkannte Einrichtung -

in dem Ausschlussantrag wie folgt getätigt: "Mit einem weiteren Blendwerk von Lügen und Halbwahrheiten hat er [der Antragsteller] die Heimatzeitungen und Presseorgane über Jahre bedient. Die mit seinem Konterfei ausgestatteten Berichte halten einer Nachfrage idR nicht stand. Die I z.B. ist keine staatliche oder amtliche Einrichtung, ..."

Tatsächlich hat der Antragsteller -dies ergibt eine Durchsicht sämtlicher im Rahmen dieses Verfahrens von den Parteien zur Akte gereichter Schriftstücke- eine entsprechende Behauptung, wonach es sich bei der I um eine staatliche oder amtliche Einrichtung handeln würde, an keiner Stelle aufgestellt. Soweit der Antragsteller -zuletzt noch in der Antragsschrift des vorliegenden Verfahrens- auf seine Mitgliedschaft im wissenschaftlichen Beitrat der I hinweist, ist dies nach dem Schreiben der I vom 03.08.06 in der Sache zutreffend, ohne dass daraus in irgendeiner Form eine Behauptung des Antragstellers über die Qualität dieser Einrichtung als staatlich oder nichtstaatlich abgeleitet werden könnte.

ee) Der Antragsgegner hat die im Tenor unter 1. e) untersagte Äußerung

- der Antragsteller sei nicht im Geschäftsbereich des Bundesinnenministeriums beschäftigt gewesen -

in dem Ausschlussantrag und in dem von ihm verfassten "Info aktuell" getätigt.

Tatsächlich war der Antragsteller -nach seinen unwiderlegten zeitlichen Angaben vom 01.08.2002 bis 30.04.2004- im Bundesverwaltungsamt, einer Oberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministerium des Innern, beschäftigt. Die vom Antragsteller vorgelegte, auf einen entsprechenden Anstellungsvertrag vom 01.08.2002 hinweisende Niederschrift nach dem Nachweisgesetz des Bundesverwaltungsamts vom 01.08.2002 wird vom Antragsgegner auch nicht in Zweifel gezogen.

Soweit der Antragsgegner sich in diesem Zusammenhang darauf beruft, er habe sich bei seiner Äußerung in dem Ausschlussantrag auf ein Schreiben des Bundesinnenministeriums vom 05.09.2006 verlassen, wonach der Antragsteller nicht im Bundesministeium des Innern beschäftigt sei, ändert das nichts daran, dass der Antragsgegner die Äußerung ohne jede zeitliche Einschränkung getätigt hat. In dieser uneingeschränkten Form war die Äußerung des Antragsgegners jedenfalls -wie sich aus vorstehendem Absatz ergibt- objektiv falsch.

Ohne dass es daher noch darauf ankäme, hätte der Antragsgegner im übrigen durchaus Veranlassung gehabt, die nach dem eindeutigen Inhalt des Schreibens des Bundesministeriums des Innern vom 05.09.2006 auf die Zeit der Abfassung des Schreibens bezogene Auskunft nochmals zu hinterfragen, denn zur Begründung seines diesbezüglichen Misstrauens hat der Antragsgegner seinem Ausschlussantrag vor dem Abdruck des vorgenannten Schreibens die Kopie einer Zeitungsnotiz über diese von ihm angezweifelte Tätigkeit des Antragstellers vorangestellt. Das darüber befindliche Datum aber weist als Erscheinungstag den 09.10.2003 aus. Im übrigen -auch dies ist aber letztlich nicht mehr entscheidungserheblich- ist darüber hinaus zumindest fraglich, ob der Antragsteller überhaupt für den Inhalt einer ihn betreffenden Presseveröffentlichung verantwortlich gemacht werden könnte.

Der Antragsgegner kann sich auch nicht darauf berufen, er habe diese Äußerung nicht selber getätigt, sondern nur eine Auskunft von dritter Seite -eben aus dem vorgenannten Schreiben des Bundesministeriums des Innern- wiedergegeben, indem er seiner Äußerung den Vorspann "Nach Auskunft des Berliner Ministeriums" vorangestellt habe. Wie sich aus dem Gesamtzusammenhang des Ausschlussantrags ergibt, hat sich der Antragsgegner diese Auskunft zu eigen gemacht. Die -aus Sicht des Antragsgegners- falsche Angabe über eine Tätigkeit des Antragstellers im Bundesministerium des Innern ist -auch dies aus Sicht des Antragsgegners- nur ein weiterer Mosaikstein, mit dem der Antragsgegner den Ausschlussantrag begründen will. Es ist der Antragsgegner selbst, der dem Antragsteller diese und andere -angeblich- unwahre Behauptungen vorwirft, um damit ein Gesamtbild über die Person des Antragstellers zu zeichnen, das den Ausschlussantrag des Antragsgegners begründen soll. Das geht weit über die von dem Antragsgegner in der Erörterung der Sach- und Rechtslage im Senatstermin reklamierte neutrale, gleichsam distanzierte Darstellung bzw. Auflistung der Meinung unbeteiligter Dritter hinaus.

f) Die im Tenor unter 1 f) untersagte Äußerung

- der Antragsteller habe während seiner Arbeitslosigkeit Stempel und Siegel eines Universitäts-Instituts gefälscht -

hat der Antragsgegner in dem von ihm verfassten "Info aktuell" getätigt.

Tatsächlich ist der Nachweis entsprechender Fälschungen bislang nicht geführt. Auch insoweit kommt es nicht darauf an, dass der Antragsgegner sich in dem "Info aktuell" auf eine schriftliche Mitteilung eines Prof. W des "... Uni Q" beruft, der seinerseits davon "ausgeht", dass der Antragsteller Unterschriften gefälscht habe; und dass der Antragsgegner auch bzgl. der behaupteten Siegelfälschung formuliert: "Der von T. [= der Antragsteller] verwendete Siegelstempel scheint, nach Angaben von Prof. W, ebenfalls gefälscht zu sein." Auch hier benutzt der Antragsgegner Äußerungen eines Dritten -auch wenn er sie formal als solche kenntlich macht- zum Erreichen eines eigenen Ziels, das der Antragsgegner in dem "Info aktuell" unter anderem wie folgt formuliert: "Aufgrund zahlreicher Anfragen besteht Anlass, die "Ausreden des Prof." mit vorliegenden Beweisen und Fakten wie folgt richtig zu stellen." Darin kommt -wiederum- zum Ausdruck, dass sich der Antragsgegner die Äußerungen Dritter zu eigen macht, indem er sie als "Beweise" und als "Fakten" in seine -eigene- Argumentation einbindet.

Gleichermaßen unbeachtlich ist, dass der Antragsgegner einen sprachlichen Vorbehalt dahingehend formuliert, dass der Siegelstempel gefälscht zu sein "scheint". Dass der Antragsgegner selber dagegen den Eindruck vermitteln möchte, dass es so "ist", ergibt sich wiederum aus dem Gesamtzusammenhang des "Info aktuell", insbesondere aus dem bereits zitierten vorangestellten Satz, wonach es dem Antragsgegner mit seinen Ausführungen um die Richtigstellung von -angeblichen Ausreden des Antragstellers geht, wobei er das Nachfolgende ohne jede Einschränkung- als "Beweise und Fakten" bezeichnet.

Schließlich hat der Antragsgegner in seinem Schreiben vom 10.11.2006 an die Mitglieder der M e.V auch ohne jeden sprachlichen Vorbehalt formuliert, dass der Antragsteller Stempel und Siegel eines Universitäts-Instituts gefälscht "hat".

g) Die im Tenor unter g) untersagte Äußerung

- der Antragsteller habe ausländerfeindliche Pamphlete gefertigt und verbreitet -

hat der Antragsgegner in dem Ausschlussantrag getätigt. Auch hier ist wiederum unbeachtlich, dass er diese Behauptung als Frage ("Inzwischen muss sogar angenommen werden, dass "ausländerfeindliche Pamphlete" ... von ihm [= dem Antragsteller] selbst verfasst wurden um sich wichtig zu tun und um anschließend darüber Wichtiges zu schreiben?") formuliert hat. Das Fragezeichen am Ende des Satzes wird bereits dadurch konterkariert, dass der Satz sprachlich bzw. nach der Reihenfolge der einzelnen Worte grammatisch nicht als Frage, sondern als Aussage zu verstehen ist. Im übrigen ergibt sich hier aus dem Gesamtzusammenhang mit den anderen Behauptungen des Antragsgegners über den Antragsteller, dass für den Antragsgegner diese Aussage -entgegen dem Satzzeichen- außer Frage stand.

h) Die im Tenor unter h) untersagte Äußerung

- der Antragsteller sei ein "raffinierter Schwindler" und/oder "krimineller Schwindler" -

hat der Antragsgegner in seinem Schreiben an die Mitglieder des Vereins "N e.V" vom 20.10.06 ("krimineller Schwindler") und in seinem Schreiben an die Mitglieder der M e.V vom 10.11.06 ("raffinierter Schwindler") getätigt,

wobei der ehrverletzende Inhalt dieser zumindest als Formalbeleidigungen zu wertenden Äußerungen allenfalls der ergänzenden Begründung bedarf, dass es zum Zeitpunkt der Abgabe dieser Äußerungen -und im übrigen auch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Senat- keinerlei gerichtliche Feststellungen über die von dem Antragsgegner in seinen Schreiben behaupteten Betrügereien des Antragstellers gab und gibt.

5.

Der Antragsgegner kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Antragsteller sich die vorgenannten Äußerungen als ein Mehr an Kritik deshalb gefallen lassen müsse, weil es ihm, dem Antragsgegner, letztlich um einen Vereinsausschluss des Antragstellers gegangen sei.

Es mag sein -ohne dass dies hier entschieden zu werden braucht-, dass sich Vereinsmitglieder untereinander ggf. eine deutlichere Sprache gefallen lassen müssen, als diese im Umgang mit Außenstehenden angezeigt ist. Allerdings ist auch eine Mitgliedschaft in einem Verein keine Rechtfertigung für falsche, ehrverletzende Äußerungen. Entscheidend ist aber, dass der Antragsteller diesen gleichsam internen Kreis der Diskussion auf jeden Fall verlassen hat, als er das von ihm verfasste "Info aktuell" zusammen mit den drei im Ort abonnierten Tageszeitungen hat verteilen lassen.

6.

Schließlich handelt es sich bei dem Antragsteller auch nicht um eine Person des öffentlichen Lebens bzw. eine Person der Zeitgeschichte, die -ggf.- ein Mehr an -ggf.- plakativer Berichterstattung zu dulden hätte. Die zur Akte gelangten, aus wenigen Sätzen bestehenden Zeitungsausschnitte, die lokal begrenzt über den Antragsteller berichten, machen diesen -selbst wenn sie ein Photo desselben reproduzieren- auf keinen Fall zu einer Person des öffentlichen Lebens bzw. der Zeitgeschichte. Auch ansonsten ergibt sich aus dem Vortrag des Antragsgegners nichts für eine solche Annahme.

Damit braucht auch nicht entschieden zu werden, ob der Antragsteller, wenn er eine solche Person wäre, allein deshalb keinen Anspruch auf Unterlassung der im Tenor untersagten Äußerungen gegen den Antragsgegner hätte.

7.

Entgegen der Ansicht des Antragsgegners ermangelt dem Eilantrag des Antragstellers auch nicht der Verfügungsgrund.

a) Es kommt nicht darauf an, dass möglicherweise einzelne Äußerungen bereits einige Wochen vor Antragstellung getätigt worden sein mögen. Im vorliegenden Fall ist die Besonderheit zu beachten, dass der Antragsgegner gleichsam fortlaufend und auf verschiedene Arten (Briefe, Anträge, Zeitungsbeilagen) seine Äußerungen getätigt hat. Es hat sich gleichsam um eine Massierung von Äußerungen gehandelt. In dieser Situation, in der sich der Antragsteller von Anfang an zunächst außergerichtlich gegen Ehrverletzungen verwahrt hat, entfällt nicht die Eilbedürftigkeit, zumal wenn während dieser Zeit weiterhin ehrverletzende Äußerungen erfolgen, in denen auch frühere Äußerungen fortwirken.

So hat sich der Antragsgegner noch am 10.11.2006 schriftlich unter Beifügung der von ihm verfassten fünfseitigen Begründung für den Ausschluss des Antragstellers aus dem Verein "N e.V." an die Mitglieder einen anderen Vereins ("M") gewandt, in dem der Antragsteller ebenfalls tätig ist. Dass der Antragsteller dann anschließend zunächst über von ihm beauftragte Anwälte den Antragsgegner außergerichtlich unter dem 20.11.2006 zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert hat, entspricht dem in einer solchen Situation gebotenen Vorgehen, das die Eilbedürftigkeit ebenfalls nicht entfallen lässt. Nachdem der Antragsgegner darauf nicht eingegangen ist, sondern sich mit Antwortschreiben vom 24.11.2006 in der Sache argumentierend gegen den an ihn gerichteten Anspruch gewandt hat, und -seine Ehrverletzungen nochmals fortsetzend- am 09.12.06 mit den örtlichen Tageszeitungen das von ihm verfasste "Info aktuell" über die Person des Antragstellers hat verteilen lassen, hat der Antragsteller zeitnah am 15.12.2006 beim Landgericht den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung stellen lassen.

b) Der oben beschriebene Ablauf belegt auch gleichzeitig die Wiederholungsgefahr.

Der Antragsgegner hat sich darüber hinaus nicht nur gegenüber dem vorgerichtlichen Unterlassungsanspruch des Antragstellers uneinsichtig gezeigt und sein Verhalten danach wie beschrieben fortgesetzt, sondern im übrigen auch in der umfangreichen Erörterung im Senatstermin wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass er sich unverändert zu der von ihm über die Person des Antragstellers abgegebenen "Beurteilung" berechtigt hält.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO. Die Zulassung der Revision kommt nach § 542 Abs. 2 ZPO nicht in Betracht.


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