LG Hannover: Immo-Anzeige muss Energieausweis enthalten

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

Eine Maklerfirma hatte in Zeitungen für ein Einfamilienhaus inseriert. Angaben über die Art des Heizungsträgers und den Energieausweis fanden sich allerdings nicht in der Anzeige. Das LG Hannover verurteilte den Makler wegen wettbewerbswidriger Werbung. Dem Verbraucher würden so wesentliche Informationen vorenthalten, die er für seine Entscheidung benötigt. Dass die Mitarbeiter des Maklers bei der Besich­tigung ihrerseits den Auftraggeber nach Energieausweisen gefragt, jedoch keine er­halten hätten, sei unbeachtlich.

 

LG Hannover vom 8.8.2017 - Az. 32 O 7/17

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Stichworte: Makler, Energieausweis, § 16a EnEV, § 3a UWG, § 5a UWG, Immobilienanzeige


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