VG Hannover: Unzulässiges Productplacement im Dschungelcamp

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

Das Verwaltungsgericht (VG) Hannover war der Meinung, dass im Dschungelcamp 2014 das Produkt „Leibniz pick up“ zu stark in den Vordergrund gerückt worden sei. Dies sei als Productplacement wettbewerbswidrig und zu unterlassen. In einer ein-einhalb Minuten dauernden Sequenz sei das Produkt als Preis für eine erfolgreich absolvierte „Prüfung“ überlassen, die Packung sichtbar in die Höhe gehalten worden, die Akteure hätten mit Jubel reagiert und im Einzelnen sei gezeigt worden, wie die Teilnehmer am Dschungelcamp das Produkt begeistert verzehrten. Auch in weiteren Äußerungen einzelner Teilnehmer sei auf das Produkt positiv Bezug genommen worden.

 

 

 

Nach Auffassung der Richter war dies als zu starke  Hervorhebung unzulässig. Die Werbung, also das Productplacement, müsse von der übrigen Sendung getrennt sein und als Werbung erkennbar bleiben. Wenn der Werbezweck das Sendungsge-schehen dominiere und der natürliche Handlungsablauf dahinter zurücktrete, sei dies eine zu starke Hervorhebung.

 

 

 

VGH Hannover vom 18.2.2016; Az. 7 A 13293/15

 

Fundstelle: Eigene

 

Stichworte: Productplacement


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