OLG Hamm: Handelsname muss auch im Prospekt angegeben werden

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

Ein bundesweit tätiger Baumarkt hatte in einem Werbeprospekt für verschiedene Angebote in verschiedenen Filialen geworben. Nur auf der vorletzten Seite des Prospektes fand sich Angaben zu den jeweiligen Betreibern der Märkte, bei denen das Angebot zu erhalten war (Adresse, E-Mail-Adresse und Telefonnummer). Die rechtlich korrekte Bezeichnung des Unternehmens mit verschiedenen Filialen, also der Name wie er im Handelsregister eingetragen ist, fand sich im Prospekt ebenso wenig wie die Adresse der Verwaltung des Unternehmens, also der Zentrale der Märkte. .

 

Das OLG Hamm verurteilte das Unternehmen wegen Verstoßes gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, weil in dem Prospekt nicht sein Handelsnamen und die Anschrift der juristischen Person des Unternehmens ordnungsgemäß angegeben waren.

 

OLG Hamm, Urteil vom 30.10.2012 - Az. I - 4 U 61/12

GRUR - RR 2013, 121

 

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