BGH: Kosten für Abschlussschreiben

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

Hat ein Gericht auf Antrag eines Gläubigers wegen einer Wettbewerbsverletzung eine einstweilige Verfügung erlassen, muss der Gläubiger nach einer gewissen Frist den Unterlassungsschuldner auffordern, zu erklären, ob er die einstweilige Verfü-gung als endgültige Regelung anerkennt oder nicht. Erfolgt keine Anerkennung, muss der Gläubiger das so genannte Hauptsacheverfahren einleiten, um nicht die Rechte aus seiner einstweiligen Verfügung nach Ablauf von 6 Monaten zu verlieren. Gibt der Unterlassungsschuldner die entsprechende Erklärung ab, wird dadurch das Verfahren erledigt.

 

 

 

Der BGH hat nun entschieden, dass dem Unterlassungsschuldner für die Überle­gung, ob er die einstweilige Verfügung als endgültige Regelung anerkennt, eine Frist von mindestens 2 Wochen nach Zustellung des Urteils zuzubilligen ist. Eine zu kurze Frist setzt eine angemessene in Gang. Der Unterlassungsschuldner hat aber auf je­den Fall Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserklärung.

 

 

 

BGH vom 22.1.2015; Az. I ZR 59/14

 

WRP 2015, S. 979

 

Stichworte: Kosten, Wettbewerbsverletzung


Rechtsanwälte für Werberecht

RA Dr. Schotthöfer - Ihr Experte fürs Werberecht
RA Dr. Schotthöfer - Ihr Experte fürs Werberecht
RA Florian Steiner - Ihr Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz (Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht)
RA Florian Steiner - Ihr Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz (Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht)

 

Dr. Schotthöfer & Steiner*

Rechts- und Fachanwaltskanzlei

 

Gesellschafter und Geschäftsführer:

Florian Steiner

Sebastian Chrobok

 

Freier Mitarbeiter:

*Dr. Peter Schotthöfer

(am 1.1.2023 aus der Sozietät ausgeschieden)

 

Reitmorstr. 50

80538 München

kanzlei@schotthoefer.de
Tel.: 089 - 890 41 60 10

Fax: 089 - 890 41 60 16

wie Werberecht

 

wie Markenrecht

 

wie Urheberrecht

wie Designrecht