AG Stuttgart: Stadtplanabmahnung gegenüber Privaten, Anwaltsgebühren geringer

§§ 97 Abs. 2 UrhG, 19 a UrhG

 

Die Beklagte hatte eine Internetseite anlässlich ihrer Hochzeit erstellt. Zur Beschreibung der Anfahrt zur Hochzeit hat sie einen Kartenausschnitt unberechtigt kopiert und in ihre Homepage eingebunden. Die Klägerin und ausschließlich Nutzungsberechtigte hat diesen Verstoß zum Anlass einer Abmahnung genommen. Die Beklagte hat daraufhin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben. Die Klägerin forderte weiterhin Schadenersatz in Gestalt von Lizenzgebühren in Höhe von 600,00 EUR, 95,00 EUR für die Kosten der Dokumentation des Verstoßes und 222,80 EUR anwaltliche Gebühren.

Das Gericht hat der Klage vollumfänglich stattgegeben.

Der urheberrechtliche Verstoß sei gegeben, weil die Beklagte die Karten heruntergeladen und auf ihrer Homepage der Öffentlichkeit zugänglich gemacht habe, ohne dass die Urheberin ihre Einwilligung erklärt habe. Auch der Schadenersatz sei in der Höhe nicht zu beanstanden. Der Gegenstandswert in Höhe von 5.001,00 EUR sei angemessen, ebenso wie eine Geschäftsgebühr in Höhe von 0,6.

 

AG Stuttgart, Bad Cannstatt, Urteil vom 10.7.2012 - 2 C 327/11

JurPC 2014, Web-Dok 7/2014


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