LG Düsseldorf: Keine Verwendung eines fremden Kennzeichens in Domain

Die Verwendung eines fremden Kennzeichens auf der eigenen Website kann unzulässig sein. Denn nach dem Markengesetz ist es Dritten untersagt, identische oder ähnliche Marken oder Zeichen zu verwenden. Dadurch besteht die Gefahr, dass das Publikum das fremde Zeichen mit dem Originalzeichen gedanklich in Verbindung bringt. Manchmal liegt in derartigen Fällen sogar die Absicht zu Grunde, Interessenten durch die Verwendung der Originalmarke auf die eigene Seite zu lenken.

 

Das Landgericht (LG) Düsseldorf sah darin eine markenmäßige Benutzung und damit eine Verletzung des Markenrechtes. Eine fremde Marke könne nur dann benutzt werden, wenn dies "notwendig" sei. So muss z. B. der Händler die Marke des Produktes verwenden dürfen, das er zulässigerweise vertreibt. Die Notwendigkeit liegt z. B. dann vor, wenn der Benutzung praktisch das einzige Mittel darstellt, der Öffentlichkeit eine verständliche und vollständige Information über dieses Produkt zu liefern. Im vorliegenden Fall habe die Verwendung der Originalmarke in der Domain zu dem unrichtigen Eindruck geführt, die beiden Unternehmen stünden miteinander in geschäftlicher Beziehung. Bei der Bezeichnung der Domain mit dem Namen eines Markeninhabers erwarte der durchschnittlich informierte und interessierte Betrachter ausschließlich das Angebot des Markeninhabers oder eines von ihm in sein Vertriebsnetz eingebundenen Händlers.

 

LG Düsseldorf, Urteil vom 11.7.2007 - Az. 2a O 24/07

CR 2007, 741

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

LG Berlin: Benutzung eines Markennamens als bloßes Key - Wort bei google adwords ist eine Markenverletzung

Das Landgericht (LG) Berlin hatte festgestellt, daß bei Eingabe eines bestimmten als Marke geschützten Begriffes in die Suchfunktion einer Internetsuchmaschine neben der Anzeige der Treffer eine Werbeanzeige erschien, die mit der Homepage eines Dritten, also nicht des Markeninhabers verbunden war. Es sah in der Verwendung des fremden, als Marke geschützten Begriffes als Key Word in einer Suchmaschine eine Verletzung des Markenrechtes.

 

LG Berlin, Urteil vom 21.11.2006 - Az. 15 O 560/06

CR 2007, 746

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

LG Köln: Abmahnung ohne Vollmacht nicht unwirksam

Eine Abmahnung durch einen Anwalt, der eine Vollmacht des Auftraggebers nicht beigefügt ist, ist deswegen nicht unwirksam. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Abmahnung gleichzeitig die Aufforderung zum Abschluss eines Unterlassungsvertrages oder die Aufforderung zur Abgabe eines entsprechenden Angebotes enthält.

 

LG Köln, Urteil vom 6.6.2007 - Az. 28 O 384/06

Fundstelle: eigene

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

LG Köln: " der wohl billigste …. " als Alleinstellungsbehauptung nur zulässig, wenn es zutrifft

Ein Wettbewerbsverein hatte die Aussage "Der wohl billigste Baumarkt" als Alleinstellungsbehauptung angegriffen. Das Landgericht (LG) Köln teilte diese Meinung. Der Baumarkt hatte zunächst formuliert "Der billigste Baumarkt". Auf Abmahnung des Vereins hin verpflichtete er sich im Jahr 2000 zur Unterlassung dieser Aussage und für den Fall der Zuwiderhandlung zu einer Vertragsstrafe von 10.500 DM. Im Jahr 2006 warb dieser Baumarkt erneut, diesmal mit der Aussage "Der wohl billigste Baumarkt".

 

Das LG Köln war der Auffassung, dass die Vertragsstrafe von 10.500 DM verwirkt sei. Die Aussagen "Der billigste Baumarkt" und "Der wohl billigste Baumarkt" seien im Kern identisch. Der Verbraucher verstehe sie dahin, dass derjenige, der die Behauptung aufstellt, sich im Vergleich zu anderen für am billigsten hält. Der Verbraucher gehe nicht davon aus, dass diese Behauptung auf empirischen Erhebungen basiere. Der Zusatz "wohl" verändere den Sinngehalt nicht entscheidend.

 

LG Köln, Urteil vom 21.8.2007 - Az. 33 O 74/07

WRP 2007, 1519

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

LG Bonn: Nicht nur "kalter" Telefonanruf, sondern auch anschließende schriftliche "Bestätigung" ist unlauter

Ohne vorherige Aufforderung durch den Inhaber eines Telefonanschlusses wurde dieser von dem Mitarbeiter eines Telekommunikationsunternehmens mit dem Angebot einer Tarifumstellung angerufen. Zu dem Abschluss eines Vertrages zwischen dem Anrufer und dem Angerufenen kam es jedoch nicht. Dennoch übersandte das Telekommunikationsunternehmen eine schriftliche Bestätigung des angeblich während des Telefongespräches zu Stande gekommenen Auftrages.

 

Das Landgericht Bonn entschied nun, daß in diesem Fall nicht nur der Telefonanruf ohne vorherige Aufforderung durch den Anschlussinhaber einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb darstelle. Auch die darauf folgende unzutreffende Bestätigung des angeblichen Auftrages stelle eine unzumutbare Belästigung i. S. von § 7 Abs. 1 UWG dar.

"Unzumutbar" sei ein Verhalten, das einen Marktteilnehmer mit finanziellen Aufwendungen belaste oder seine Privatsphäre etwa durch ungerechtfertigte Inanspruchnahme seiner Zeit beeinträchtige. Hier habe der Anschlussinhaber mehrfach eine Außenstelle des Telekommunikationsunternehmens persönlich aufsuchen müssen, um die angeblich erwünschte Tarifumstellung rückgängig zu machen.

 

LG Bonn, Urteil vom 3.7.2007 - Az. 11 O142/05

K&R 2007, 598

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

LG Mannheim: WLAN Anschluss für die Zuhörer Haftung wegen Urheberrechtsverletzung

Das Landgericht Mannheim hat entschieden, dass der Inhaber eines Internetanschlusses für eine auf seinen Anschluss zurückzuführende Urheberrechtsverletzung (Herunterladen eines urheberrechtlich geschützten Werkes aus dem Internet auf diesen Anschluss) für diese Urheberrechtsverletzung auch dann haftet, wenn nicht nachgewiesen werden könne, dass er oder seine Familienangehörigen diese Verletzung begangen haben. Auch das Argument, dass Dritte über die W-LAN Verbindung Zugang zu diesem Internetanschlusses hätten haben können, konnte das Gericht nicht vom Gegenteil überzeugen. Gegebenenfalls müsse ein W-LAN Zugang durch Verwendung eines Passwortes gegen Unberechtigte geschützt werden.

 

LG Mannheim, Urteil vom 05.20.1.2007 - Az. 7 O 65/06

Fundstelle: eigene

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

LG Köln: Webhosting - Anbieter haftet nach Hinweis für Urheberrechtsverletzung

Der Inhaber einer Internetplattform haftet dafür, wenn von der Plattform urheberrechtlich geschützte Dateien (hier: Musik) heruntergeladen werden können. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die Urheberrechtsverletzungen dem Betreiber bekannt ist. Das bedeutet, dass er auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen worden sein muss. Dann hat er das konkrete Angebot unverzüglich zu sperren und Sorge dafür zutreffen, dass es nicht zu weiteren Verletzungen kommt. Die Prüfungspflicht wird erst durch die Kenntnis von rechtsverletzenden fremden Information aktiviert. Eine präventive Kontrolle sei angesichts von Tausenden derartiger Dateien vom Anbieter nicht zu verlangen.

 

LG Köln, Urteil vom 21.3. 2007 - Az. 28 O 15/07

Fundstelle: eigene

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

AG Köln: Schadenersatz bei Urheberrechtsverletzung höher, wenn Foto nicht nur für Werbung, sondern auch für Präsentation eines Verkaufsangebotes benutzt wird

Weil für einen Kosmetikartikel auf der Auktionsplattform "eBay" mit einem Foto geworben worden war, das unerlaubterweise von der Website eines Konkurrenten heruntergeladen worden war, klagte der Inhaber des Nutzungsrechtes auf Schadenersatz vor dem Amtsgericht Köln. Dieses sprach ihm wegen der Verletzung des Urheberrechtes einen Schadenersatz in Höhe von 150 EUR pro Bild auf der Grundlage des Tarifs Werkes der "Mittelstandsvereinigung Foto Marketing"( MFM ) zu. Da die Quelle des Fotos nicht genannt worden war, wurde der Betrag verdoppelt. Schließlich erhöhte das Amtsgericht den Schadensersatz noch einmal um 50 Prozent mit dem (ungewöhnlichen) Argument, das Foto sei nicht nur für eine Werbung, sondern zum Zwecke der Präsentation eines Verkaufsangebotes verwendet worden.

 

AG Köln, Urteil vom 30.4.2007 - Az. 142 C 553/06

Fundstelle: eigene

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

Neues aus Brüssel: PKW–Werbung

Brüssel plant spezielle Vorschriften u. a. für die Werbung für Personenkraftwagen in Bezug auf den CO 2 Ausstoß. Es müssten einheitliche Mindestanforderungen für die Angaben des Kraftstoffverbrauches und der CO 2 Emissionen von Neufahrzeugen in den Fahrzeugen und in der Werbung geschaffen werden. In allen Marketing - und Verkaufsförderungsbroschüren und in Ausstellungsräumen müsse der Verbraucher in gut sichtbarer, leicht verständlicher und möglichst durch unterschiedliche Farben unterstützte Formate informiert werden. Vertrauen in freiwillige Übereinkommen bestehe nicht. Die Hinweise sollten - wie die auf Zigarettenschachteln - mindestens 20 Prozent der Werbefläche in Werbung, Broschüren und Ausstellungsräumen in einem genehmigten Format erfolgen und für Informationen über den Kraftstoffverbrauch und den CO 2 Ausstoß genutzt werden. Auch die Ergebnisse von Klimaanlagentests sollten erfasst werden. Für umweltbezogene Werbeaussagen müsse ein verbindlicher Werbekodex eingeführt werden. Die Einführung eines Klassifizierungssystems für Umweltleistung („Grüner Stern“) wird empfohlen. Darin sollten alle Aspekte der Umweltleistung berücksichtigt werden wie CO 2 Emissionen, Schadstoffemissionen, Kraftstoffverbrauch, Gewicht, Aerodynamik, Raumausnutzung, Geräuschpegel und umwelt - orientierte Fahrhilfen. (Vom Europäischen Parlament am 24.10. 2007 angenommener Text 2007/2119 (INI)).

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

OLG Frankfurt: "Biosphärenwasser", das "Seinesgleichen sucht"

Ein Mineralwasserproduzent bezeichnete sein Produkt als "Biosphärenwasser", es sei ein "Wasser, das Seinesgleichen sucht". Zur Begründung berief er sich darauf, dass der Brunnen in der Rhön liege, die als "Unesco Biosphärenreservat" ausgezeichnet sei.

 

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt hielt die Bezeichnung "Biosphärenwasser" für irreführend, die Aussage "Wasser, das Seinesgleichen sucht" dagegen nicht.

 

Bei der Aussage "Biosphärenwasser" handele es sich um eine irreführende Qualitätsaussage. Die Bezeichnung enthalte keinerlei Hinweis auf das Herkunftsgebiet, nämlich das Bioreservat Rhön. Mit dem Attribut "Biosphärenwasser" werde zum Ausdruck gebracht, dass es sich hier um Wasser besonderer Qualität handele - was unzutreffend sei.

 

Die Behauptung, es handele sich bei diesem Produkt um "Ein Wasser, das Seinesgleichen sucht", könne dagegen nicht beanstandet werden. Die angesprochenen Verkehrskreise verstünden diese Aussagen nicht als Behauptung, das Mineralwasser sei nicht zu übertreffen. Außerdem hingen die Anforderungen an ein Mineralwasser von den individuellen Bedürfnissen und insbesondere dem Geschmack des Einzelnen ab. Der durchschnittlich informierte verständige Verbraucher erkenne, dass es sich nicht objektiv und generell für eine Vielzahl von Menschen feststellen lasse, welches Mineralwasser unübertroffen sei. Anders wäre das nur dann, wenn sich die in Anspruch genommene Spitzenstellung auf konkrete und objektiv nachprüfbare Umstände bezögen.

 

OLG Frankfurt, Urteil vom 3.7.2007 - Az. 14 W 51/07

WRP 2007, 1386

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

OLG München: Rechtsverletzung durch Link-Setzung

Das Oberlandesgericht (OLG) München hatte sich mit der Frage zu befassen, ob die Anbringung eines Links zu einem Foto auf einer anderen Website ohne Einwilligung der abgebildeten Person zulässig ist. Diese Frage ist deswegen von allgemeiner Bedeutung, weil auch Händler häufig Verbindungen von ihrer Website zu Abbildungen von Produkten auf den Websites von Herstellern zu Illustration der eigenen Leistungsfähigkeit setzen.

 

Das OLG München kam zu dem Ergebnis, dass auch das Anbringen eines derartigen Links als Veröffentlichung im rechtlichen Sinne anzusehen sei, die nur mit Zustimmung der abgebildeten Person (bzw. des Inhabers der Nutzungsrechte an diesem Bild) erlaubt sei.

 

OLG München, Urteil vom 26. 6. 2007 - Az. 30 0 2067/07

K&R 2007, 531

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

KG Berlin: "mich" genügt als Anbieterkennung

Nach dem Telemediengesetz (TMG) muss ein Internetauftritt eine Anbieterkennung enthalten. Das Kammergericht (KG) Berlin kam nun zu dem Ergebnis, dass es ausreiche, wenn sich auf der Schaltfläche "mich" auf der Startseite das Impressum befindet. Der Bundesgerichtshof habe entschieden, dass die Impressumspflicht erfüllt sei, wenn die Anbieter Kennzeichnung über zwei Links "Kontakt" und "Impressum" erreichbar sei. Der mit den Gepflogenheiten vertraut sei, erwarte unter dieser Schaltfläche die Anbieterdaten. Wer nicht damit vertraut sei, werde vermuten, dort die gewünschten Informationen erfahren.

 

KG Berlin, Urteil vom 11.5.2007 - Az. 5 W 116/07

GRUR RR 2007, 326

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

KG Berlin: Familienname mit vorangestelltem ersten Buchstaben des Vornamens genügt als Anbieterkennzeichnung nicht

Gibt ein Unternehmer bei dem Fernabsatz von Waren auf seiner Website nicht seinen vollen Namen an, sondern lediglich seinen Familiennamen mit vorangestelltem ersten Buchstaben des Vornamens (also z.B. W. Müller), so verstößt er gegen das Gesetz und begeht einen Wettbewerbsverstoß.

 

Nach § 312 c Abs. 1 BGB müsse dem Verbraucher klar und verständlich u. a. die Information über die Identität des Verkäufers zur Verfügung gestellt werden. Dazu gehöre, dass der Unternehmer seinen Namen angegebe, der aus dem Familiennamen und Vornamen besteht. Werde nur der erste Buchstaben des Vornamens angegeben, sei diese Verpflichtung nicht erfüllt.

 

Das Gericht kam weiter zu dem Ergebnis, dass dieser Verstoß (Angabe lediglich eines Buchstabens für den Vornamen) auch zu einer nicht unerheblichen Beeinträchtigung des Wettbewerbs führen könne und deswegen auch einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerbs darstelle.

 

KG Berlin, Urteil vom 13.12.2007 - Az. 5 GG 34/07

GRUR RR 2007, 328

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

Landgericht Mannheim: Fotografie ist urheberrechtsfähig

Das Landgericht (LG) Mannheim hatte zu den Anforderungen an die Qualität einer Fotografie aus urheberrechtlicher Sicht Stellung genommen. Als vom Urheberrechtsgesetz geschützte Fotografien (= Lichtbildwerke) seien solche zu verstehen, die sich gegenüber dem Alltäglichen ("Knippsbilder") durch Individualität auszeichneten. Als Anhaltspunkte für eine hinreichende Individualität seien unter anderem ein besonderer Bildausschnitt, Licht, und Schattenkontraste sowie ungewohnte Perspektiven heranzuziehen. Entscheidend sei, dass es sich um das "Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers" handele. Dabei seien geringe Anforderungen zu stellen. Auch Gegenstandsfotografieen seien geschützt, so weit sie nicht „blindlings“ geknipst worden seien. Eine schöpferische Leistung des Fotografen könne in der Auswahl des Aufnahmeortes, eines bestimmten Kameratyps, eines bestimmten Films, eines bestimmten Objektivs sowie in der Wahl von Blende und Zeit sowie weiterer Einstellungen liegen.

 

LG Mannheim, Urteil vom 14.7.2006 - Az. 7 S 2/03

Fundstelle: eigene

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

LG Ulm: Werbung mit sozialem Engagement auch i. V. m. Arzneimitteln zulässig

Der Hersteller von sogenannten Generika, also Arzneimitteln, deren Patentzeit abgelaufen ist, warb in einem Fernsehspot und in Zeitungsanzeigen damit, dass für jede vom Verbraucher gekaufte Arzneimittelpackung ein (nicht genannter) Betrag an das Projekt "World in Balance" abgeführt werde. Ein Verbraucherverein beanstandete dies wegen der Koppelung der Zuwendung an das Projekt mit dem Kauf eines Arzneimittels als insbesondere im Gesundheitsbereich unzulässig.

 

Das Landgericht (LG) Ulm teilte diese Auffassung jedoch nicht. Das Erfordernis eines sachlichen Zusammenhanges zwischen Produkt und sozialem Engagement sei vom BVerfG ausdrücklich aufgegeben worden. Die Besonderheiten im Arzneimittelbereich bzw. der Werbung im Gesundheitswesen rechtfertigten von diesem Grundsatz keine Ausnahme. Es liege auch keine nach dem Heilmittelwerbegesetzes unzulässige Zugabe vor. Schließlich würden die angesprochenen Verkehrskreise auch nicht in die Irre geführt. Der durchschnittlich informierte und situationsadäquat aufmerksame Adressat erwarte nicht einen Spendenbetrag pro verkaufte Packung über einen Cent. Der (tatsächlich einkalkulierte) einkalkulierte Beitrag pro Packung müsse auch nicht angezeigt werden. Entscheidend sei nur, dass der Förderbetrag tatsächlich geleistet werde.

 

LG Ulm, Urteil vom 16.1.2007 - Az. 10 O 157/06

GRUR RR 2007, 300

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

LG Mannheim: Abgrenzung zwischen Verwarnung/Abmahnung und "Berechtigungsanfrage"

Wer der Meinung ist, ein Konkurrent habe sein Patent verletzt, muss vorsichtig sein. Schickt er diesem Konkurrenten eine Abmahnung - stellt sich dann aber heraus, dass eine Verletzung nicht vorliegt, kann der Abgemahnte sich gegen die unberechtigte Abmahnung seinerseits mit u. U. erheblichen Folgen zur Wehr setzen.

 

Das Landgericht Mannheim hat nun in einer Entscheidung festgestellt, dass nur dann eine "Abmahnung" in diesem Sinne vorliege, wenn darin ein ernsthaftes und endgültiges Unterlassungsbegehren zu erkennen sei. Werde dagegen neben dem Hinweis auf die Patentverletzung um Auskunft und Stellungnahme gebeten, weshalb sich der vermeintliche Verletzer für berechtigt halte, das Patent zu missachten und für den Fall, dass die Patentbenutzung nicht mit Argumenten begründet werden könne, mit der Einschaltung von Patentanwälten gedroht, sei das Stadium eines ernsthaften und endgültigen Unterlassungsbegehrens noch nicht erreicht.

 

LG Mannheim, Urteil vom 7.4.2006 - Az. 7 O 47/06

GRUR - RR 2007, 304

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

LG München I: Vorsicht bei Stadtplänen aus dem Internet

Der Inhaber eines Restaurants baute in seine Internetseite einen Stadtplan ein, den er der Internetseite eines kartografischen Verlages entnommen hatte. So sollten seine Gäste schneller den Weg ins Restaurant finden. Das Landgericht München I stellte fest, dass die Verwendung eines Ausschnittes aus diesem Stadtplan ohne Genehmigung des Inhabers der Rechte eine Urheberrechtsverletzung sei. Der Restaurantbesitzer habe auch fahrlässig seine Prüfung und Erkundigungspflicht verletzt. Auch die Tatsache, dass der Restaurantbesitzer die Seite nicht selbst erstellt habe, sondern ein Dritter, ändere an der Urheberrechtsverletzung nichts. Der Verlag könne als Schadenersatz verlangen, was er erhalten hätte, wenn er um Erlaubnis gefragt worden hätte. Für einen Kartenausschnitt in einer bestimmten Mindestabnahmegröße bei unbegrenzter Nutzungsdauer verlange und bekomme der Verlag 650 EUR. Das Gericht erklärte auch, dass die kurze Nutzungsdauer und die geringen Zugriffszahlen an der Höhe des Schadensersatzes nichts änderten.

 

LG München I, Urteil vom 15.11.2006 - Az. 21 O 506/06

Computer und Recht 2007, 674

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

BGH: Zinshöhe für die Geldanlage darf vom Ergebnis eines Fußballturniers abhängig gemacht werden

Vor Beginn der Fußball-Europameisterschaft in Portugal im Jahre 2004 hatte eine Bank damit geworben, dass die Zinshöhe für eine Festanlage davon abhängig sei, wieweit die deutsche Mannschaft in diesem Turnier gelangen würde. Bei Erreichen des Viertelfinales sollte sich der Zinssatz um 25 Prozent, des Halbfinales um 50 Prozent und des Finales um 75 Prozent erhöhen. Im Falle eines Titelgewinnes in sollte es 150 Prozent mehr geben. Allerdings schied die deutsche Mannschaft damals bereits in der Vorrunde aus.

 

Der Bundesgerichtshof fand an dieser Aktion nichts auszusetzen. Zwar verbiete § 4 Nr. 6 UWG die Teilnahme an einem Gewinnspiel von einem Umsatzgeschäft abhängig zu machen. Hier jedoch werde der Preis für eine bestimmte Waren der Leistung von dem unsicheren Ausgang eines Sportereignisses abhängig gemacht. Wenn das Spielelement die Gegenleistung bestimme, fehle es an der im Gesetz vorgesehenen Koppelung.

 

BGH, Urteil vom 19.4.2007 - Az. I ZR 57/0 5

Fundstelle: eigene

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

BGH: Kontoauszüge dürfen nicht irreführend sein

Der Kontoauszug einer Bank wies am 28.2. ein Guthaben in Höhe von 119,47 EUR aus. Darin war ein Betrag von 97 EUR enthalten, der bereits gebucht, aber erst am 3.3.. wertgestellt wurde. Am 28.2. hob der Kunde 110 EUR ab. Für die Zeit bis zum 3.3. wurden ihm Zinsen berechnet.

 

Der Bundesgerichtshof hat die Gestaltung der Kontoauszüge als irreführend beanstandet. Sie seien zwar inhaltlich richtig, allerdings verstehe sie ein erheblicher Teil der Kunden falsch, weil er davon ausgehe, dass er über das gesamte ausgewiesenen Guthaben ohne Berechnung von Sollzinsen verfügen könne. Der durchschnittliche Kontoinhaber könne nicht erkennen, dass er die ohne Sollzinsen verfügbare Summe erst durch Abzug der Buchungen mit späterer Wertstellung ermitteln müsse.

 

Durch eine derartige Gestaltung könnten Kunden zu nicht beabsichtigten Kontoüberziehungen und damit zur Inanspruchnahme entgeltlicher Leistungen der Bank veranlasst werden, die sie sonst nicht in Anspruch genommen hätten. In der Gestaltung der Kontoauszüge liege auch eine Wettbewerbshandlung, die ein Verbraucherschutzverband auf der Grundlage des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb überprüfen lassen können.

 

BGH, Urteil vom 11.1.2007 - Az. 1 ZR 87/04

Fundstelle: eigene

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

BGH: Telekom - Euro Telekom

Die Bezeichnung "Telekom" für Telekommunikationsdienstleistungen ist nach Auffassung des Bundesgerichtshofes (BGH) als beschreibend an sich nicht schutzfähig. Allerdings habe diese Bezeichnung für die Deutsche Telekom durch jahrelangen und umfassenden Gebrauch über den Gedanken der Verkehrsgeltung markenrechtlichen Schutz erlangt.

 

Die Firmenbezeichnung "Euro Telekom Deutschland" durch ein anderes Unternehmen als die Telekom sei verwechslungsfähig. Der Bestandteil "Euro" sei ebenso wie der Bestandteil "Deutschland" und der Firmenzusatz "GmbH" rein beschreibender Natur.

 

Allerdings verwies der Bundesgerichtshof den Rechtsstreit zur Klärung weiterer Fragen an die Vorinstanz zurück.

 

BGH, Urteil vom 19.7.2007 - Az. I ZR 137/04

Fundstelle eigene

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

OLG Hamburg: Nicht jede Rechtsverletzung ist ein Wettbewerbsverstoß

Nach § 4 Nr. 11 UWG kann die Verletzung von rechtlichen Vorschriften dann auch als Wettbewerbsverstoß verfolgt werden, wenn es sich um eine marktregelnde Vorschrift handelt. Wann wiederum eine solche marktregelnde Vorschrift vorliegt, darüber kann trefflich gestritten werden. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg hat nun festgestellt, dass die Vorschriften der §§ 307 folg. BGB (die sich vor allem mit unwirksamen AGB Klausel beschäftigen ) nicht als solche marktverhaltensregelnde Vorschriften angesehen werden können. Nicht jede Verwendung einer nach §§ 307 f . unwirksamen AGB Klausel sei wettbewerbswidrig. Hierfür sei es vielmehr erforderlich, dass die Klausel sich bei der Nachfrageentscheidung des Verbrauchers auswirke und nicht erst bei der Durchführung des Vertrages, z. B. bei Leistungsstörungen. Im konkreten Fall hatte ein Konkurrent die Website eines Reitsportartikelhändlers beanstandet, weil dort nach seiner Auffassung unzulässige Klauseln enthalten waren. Das Gericht ging auf jede einzelne Klausel ein und kam zu dem Ergebnis, dass sie nicht dazu bestimmt seien, das Verhalten am Markt zu regeln, sondern den Verbraucher bei der Abwicklung eines Verbrauchsgüterkaufes im Falle der Mangelhaftigkeit der Kaufsache zu schützen. Deswegen könnte die Verletzung nicht als Wettbewerbsverstoß verfolgt werden.

 

OLG Hamburg, Urteil vom 13.11.2006 - Az. 5 W 62/06

GRUR RR 2007, 286

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

OLG Köln: Verwendung rechtlich nicht korrekter allgemeiner Geschäftsbedingungen berechtigt Konkurrenten nicht zu Klage wegen Wettbewerbsverletzung

Allgemeine Geschäftsbedingungen werden oft von Konkurrenten als Wettbewerbsverstoß beanstandet, wenn diese rechtlich nicht in Ordnung sind. Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften können auf dem Weg des Wettbewerbsprozesses durch einen Konkurrenten verfolgt werden, wenn diese Vorschriften "marktrelevant" sind. Das Oberlandesgericht (OLG) Köln ist der Auffassung, dass die §§ 307 bis 309 BGB ( in denen das Recht der allgemeine Geschäftsbedingungen geregelt ist), keine derartigen marktrelevanten Vorschriften darstellen. Mit anderen Worten: allgemeine Geschäftsbedingungen, die den gesetzlichen Vorgabe nicht entsprechen, können mit einer Klage auf der Grundlage des Gesetzes gegen den unlauteren Werbung nicht verfolgt werden.

 

OLG Köln, Urteil vom 30.3.2007 - Az. 6 U 249/06

WRP 2007, 1111

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

OLG Stuttgart: Hinweis "Abholpreis" reicht nicht, wenn Waren erst bestellt werden müssen

Ein Elektrodiscounter hatte für eine, auf einen Tag befristete Aktion für Fotogeräte und Camcorder mit besonderen Rabatten geworben. Allerdings galt der Preisnachlass nur für solche Produkte, die an diesem Tag auch tatsächlich bei dem Discounter vorrätig waren. Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart sah darin einen Verstoß gegen § 4 Nr. 4 UWG, weil die Bedingungen der Inanspruchnahme einer Verkaufsförderungsmaßnahmen nicht deutlich gemacht worden seien. Es hätte in der Werbung daraufhingewiesen werden müssen, dass der Preisnachlass nur für vorrätige Produkte gewährt würde. Maßgebend sei, dass die Angaben so gestaltet sind, dass der durchschnittlich informierte und verständige Verbraucher, der das Geschehen mit einer der Situation angemessenen Aufmerksamkeit verfolgt, erkennen kann, welche Bedingungen im konkreten Fall gelten. Dabei dürfen blickfangmäßig herausgestellte Angaben für sich genommen nicht unrichtig oder missverständlich sein. Ein aufklärender Hinweis sei nur dann zu beachten, wenn dieser am Blickfang teilhabe und dadurch eine Zuordnung zu den herausgestellten Angaben möglich sei. Die Bedingungen müssten bereits zum Zeitpunkt der Werbung mitgeteilt werden. Im vorliegenden Fall habe ein ausdrücklicher Hinweis gefehlt. Aus der Tatsache, dass der Preisnachlass nur an einem einzigen Tag gewährt werde, könne auch nicht gefolgert werden, dass sich das Angebot nur auf solche Waren beziehe, die an diesem Tag in den Geschäftsräumen vorrätig seien. Vielmehr könne ein Verbraucher zu dem Schluss kommen, dass entscheidend sei, dass er an diesem Tage ein Kaufvertrag über das von ihm gewünschte Gerät abschließe. Der Hinweis " nur heute 3. Januar " reiche ebenso wenig aus wie der Hinweis "Preise sind Abholpreise ".

 

OLG Stuttgart, Urteil vom 19.7.2007 - Az. 2 U 24/07

WRP 2007, 1115

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

OLG Rostock: Website kann als Sprachwerk urheberrechtlich geschützt sein

Computerprogramme sind grundsätzlich durch das Urheberrechtsgesetz geschützt. Die Website selbst ist zwar kein Computerprogramm, nach Auffassung des OLG Rostock aber als so genanntes Sprachwerk gem. 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhrG ebenfalls geschützt. Das kommt dann in Betracht, wenn durch die sprachliche Gestaltung der Website und die Auswahl, Einteilung sowie Anordnung der Suchbegriffe aus der Alltagssprache auf der Website und im Quelltext eine individuelle schöpferische Eigenheit der Präsentation im Internet geschaffen wird, sie als Suchmaschinen Optimierung zu Spitzenpositionen in den Verletzten bei der Suche mittels bestimmter attraktive Suchbegriffe führt.

 

OLG Rostock, Urteil vom 7.6.2007 - Az. 2 W 12/07

Fundstelle: eigene

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

LG Oldenburg: Keine Weihnachtsengel in der Apotheke

Die Apothekenbetriebsordnung legt fest, dass eine Apotheke neben verschreibungspflichtigen nur "apothekenübliche" Waren vertreiben darf. Weihnachtsengel gehören nach Auffassung des Landgerichts (LG) Oldenburg nicht dazu. Es komme auch nicht darauf an, in welchem Umfang diese nicht apothekenpflichtigen Waren in den Verkehr gebracht würden. Ein Verstoß dagegen sei auch kein Bagatellfall, da er die Gefahr der Nachahmung und der Sogwirkung des Verstoßes auf Mitbewerber in sich berge.

 

LG Oldenburg, Urteil vom 30.Mai 2007 - Az. 5 O 663/07

WRP 2007, 1123

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

OLG Köln: Urheberrechtsschutz für kontorsionistische Akrobatik

Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat die Darbietung einer kontorsionistischen Tänzerin grundsätzlich für urheberrechtsfähig angesehen. Diese Darbietungen, bei denen die Tänze -rinnen ihre Körper extrem und so verbiegen, dass es den Anschein hat, als handele es sich um Menschen ohne Knochen, könnten als Werke der Tanzkunst gem. § 2 Abs. 1 Nr. 3 UrhrG durchaus urheberrechtlichen Schutz genießen. Allerdings müsse die Darbietung dann über bloß akrobatische Leistungen hinausgehen. Erforderlich sei, dass durch die akrobatischen Leistungen in origineller Vielfalt der tänzerischen Bewegungs - und Körpersprache ein besonderer künstlicher künstlerischer Ausdruck manifestiert werde. Das müsse mit den Gestaltungsformen der Bewegung, Gebärden und Mimik der Tänzerinnen ein erfahrbarer Inhalt der Darbietung zum Ausdruck kommen, der über die bloße an eine Aneinanderreihung von - wenn auch schwierigsten - akrobatischen Übungen hinaus ein zusätzliches künstlerisches Anliegen vermittelt. Akrobatische Leistungen auch höchster Qualität seien nicht von vornherein als Werke der Tanzkunst und urheberrechtlich geschützt.

 

OLG Köln, Urteil vom 2.2.2007 - Az. 6 U 117/06

GRUR - RR 2007, 263

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

BGH: Ferrero verliert „Kinder“

Der Bundesgerichtshof hat den Begriff "Kinder" als Bestandteile der Marke "Kinder"–Schokolade als Freihaltebedürftigkeit beanstandet und damit die Löschung der Marke mit dem Bestandteil " Kinder " ermöglicht.

 

„Ferrero`s“ Schicksal haben andere auch schon erlitten: der Dresdner Stollen„, "Kölsch"–Bier, "Kölnisch Wasser" und nun "Kinder"- Schokolade. Als Marken verwendete Begriffe werden nach oft jahrelanger Benutzung in zumeist langwierigen Rechtsstreitigkeiten gelöscht.

 

In zwei Bereichen ist die Gefahr besonders groß. Der eine ist der Bereich der geografischen Herkunftsbezeichnung und der andere die Verwendung eines Gattungsbegriffes als Markenbestandteil.

 

Bei geografischen Herkunftsangaben ("Kasseler", "Thüringer Rostbratwurst", "Wiener Würste", "Dresdner Stollen" u.v.a.) sagt § 126 Abs. II Markengesetz: ".. dem Schutz als geografischen Herkunftsangaben sind solche Namen... nicht zugänglich, bei denen es sich um Gattungsbezeichnungen handelt. Als Gattungsbezeichnungen sind solche Bezeichnungen anzusehen, die zwar eine Angabe über die geografischen Herkunft.. enthalten.., die jedoch ihre ursprüngliche Bedeutung verloren haben und als Namen von Waren.. dienen."

 

Voraussetzung dafür, dass eine geografische Bezeichnung nicht als Marke eingetragen oder - wenn sie bereits eingetragen ist - als solche gelöscht wird, also die Umwandlung einer geografischen Herkunftsangaben in eine Beschaffenheitsangabe erfolgte, ist die Verkehrsauffassung. Dies wird von den Gerichten erst dann angenommen werden, wenn nur noch einen vernachlässigbarer Teil der angesprochenen Verkehrskreise von einer geografischen Herkunftsangaben ausgeht. Dabei müssen die Irreführungsquoten ca. 10 bis 15 Prozent betragen. Angesichts der Veränderung des Verbraucherleitbildes könnten heutzutage sogar noch höhere Quoten von den Gerichten verlangt werden können. Wird eine durch eine Marke geschützte geografische Herkunftsangabe zum Begriff des allgemeinen Sprachgebrauches kann die Marke ihre Schutzwirkung nicht mehr entfalten. Ein klassisches Beispiel hierfür ist der " Dresdner Stollen ", der zunächst als Marke geschützt war, dann in den allgemeinen (west) deutschen Sprachgebrauch als Bezeichnung für Weihnachtsgebäck eingegangen ist und sich nach der Wende wieder zurückentwickelt hat zu einem Markenbegriff.

 

Der zweite Bereich, die Verwendung eines Gattungsbegriffes als Marke bzw. Marken -bestandteil, ist ein wenig besser "steuerbar". Denn das Markengesetz verbietet von vorneherein in § 8 Abs. 2 Nr. 2 die Eintragung so genannter " freihaltebedürftiger " Begriffe. Dabei handelt es sich um Angaben, die im weitesten Sinne der Beschreibung von Merkmalen einer Ware (oder Dienstleistung) dienen. Die Eintragung eines solchen, an sich freihaltebe -dürftigen Begriffes trotz Freihaltebedürftigkeit (wie z. B. " Kinder ..") kann entweder auf einen Fehler des Amtes bei der Eintragung oder die Weiterentwicklung der tatsächlichen Verhältnisse (z. B. " Tempo ") zurückzuführen sein. Daraus lässt sich nur der Rat ableiten, Begriffe zu verwenden, die einen deutlichen Abstand zu Gattungsbezeichnungen aufweisen. Auf Antrag überprüft dann das deutsche Patent - und Markenamt die Berechtigung des Vorwurfes, über den gegebenenfalls die Gerichte vom Landgericht über das Oberlandesgericht bis hin zum Bundesgerichtshof zu entscheiden haben.

 

Wie unsicher eine rechtliche Beurteilung ist, zeigt der vorliegenden Fall. Im Verfahren wegen des Markenbestandteiles " Kinder " haben zunächst zwei Landgerichte ( je drei Berufsrichter), dann die Oberlandesgerichte (je drei Berufsrichter) und dann schließlich der Bundesgerichtshof (fünf Berufsrichter) durchaus völlig unterschiedlich entschieden. In einem Fall hat der BGH zudem auch zunächst das Urteil der Vorinstanz aufgehoben, zurückverwiesen und erneut entschieden.

 

BGH I ZR 94/04

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

 

BGH: Fotografieren in den Geschäftsräumen der Konkurrenz ausnahmsweise erlaubt, wenn Wettbewerbsverstoß nicht anders dokumentiert werden kann

Ein Selbstbedienungswarenhaus hatte mit täglich wechselnden Preisen geworben und damit, dass diese Angebote günstiger als bei der Konkurrenz seien. Allerdings regierte die Konkurrenz auf den Vergleich dadurch, dass auch sie ihre Preise senkte und der Vergleich damit falsch wurde. Um den Verstoß dokumentieren zu können, hatte das Unternehmen in den Räumen der Konkurrenz die werblich Ankündigungen fotografieren lassen.

 

Der Bundesgerichtshof (BGH) erklärte nun, dass das Fotografieren in fremden Geschäftsräumen zwar grundsätzlich, aber nicht in diesem Fall unlauter und damit unzulässig sei. Auch angesichts der technischen Neuerungen werde es von den Kunden immer noch als etwas Besonderes und Auffälliges empfunden, wenn in Geschäftsräumen durch „Besucher“ fotografiert werde.

 

Im vorliegenden Fall ergebe die Abwägung der Interessen jedoch die Zulässigkeit der Aufnahmen. Wenn ein Beweis eines Wettbewerbsverstoßes nicht anders geführt werden könne, müssten mögliche Betriebsstörungen durch die Anfertigung von Fotoaufnahmen in den Geschäftsräumen des Verletzers hingenommen werden.

 

BGH, Urteil vom 25.1.2007 - Az. I ZR 133/04

Fundstelle: eigene

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

BGH: Abwerbung fremder Mitarbeiter grundsätzlich erlaubt

Der Bundesgerichtshof entschied, dass das Abwerben fremder Mitarbeiter als Teil des freien Wettbewerbs grundsätzlich erlaubt ist. Es sei dann wettbewerbswidrig, wenn unlautere Begleitumstände hinzukämen, insbesondere unlautere Mittel eingesetzt oder unlautere Zwecke verfolgt würden. Unlauter sei es allerdings einen Mitarbeiter eines Mitbewerbers zum Vertragsbruch zu verleiten, d. h. gezielt und bewusst auf dessen Vertragsbruch hinzuwirken. Das bloße Ausnutzung eines fremden Vertragsbruchs, ohne den vertraglich Gebundenen zu dem Vertragsbruch zu verleiten, sei dagegen grundsätzlich nicht unlauter.

 

BGH, Urteil vom 11.1.2007 - Az. I ZR 96/04

WRP 2007, 951

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

BGH: Staatsgeschenk und Urheberrecht

Ein bildender Künstler hatte im Jahr 1995 drei zusammenhängende Elemente der Berliner Mauer bemalt, diese jedoch nicht signiert. Das Land Berlin schenkte die Mauerteile mit der Mahnung dem deutschen Bundestag, dessen Präsident sie wiederum symbolisch der UNO schenkte. Die Mauerteile selbst blieben zunächst an Ort und Stelle, wurden erst im Jahre 2002 im Park der Vereinten Nationen in den Vereinigten Staaten übergeben. Erst dann verklagte der Künstler die Bundesrepublik Deutschland wegen Verletzung seines Urheberrechtes auf Schadensersatz. Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigte zunächst einmal, dass die Malerei urheberrechtsfähig und damit vom Urheberrechtsgesetz geschützt sei. Dieses Urheberrecht sei allerdings nicht verletzt worden. Die hier in Betracht kommende Verletzungshandlung könnte nur die Vervielfältigung/Verbreitung des Werkes ohne Erlaubnis des Urhebers sein. Hier sei das Werk jedoch lediglich im Rahmen eines Festaktes zur Schau gestellt worden. Auch durch die Schenkung an die Uno sei das Werk nicht "verbreitet" und so in das Urheberrecht des Künstlers nicht eingegriffen worden.

 

BGH, Urteil vom 24.5.2007 - Az. I ZR 42/04

WRP 2007, 996

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

OLG Hamburg: Kein beliebiges Herunterladen im Internet

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg stellte fest, dass auch minderjährigen Internetnutzern bewusst sei, dass dieses Medium nicht dazu berechtige, sich unerlaubt und gegen den Willen des Berechtigten fremde Güter anzueignen und daraus unbefugt Gewinn zu erzielen. Das verbreitet im Internet anzutreffende konkludente Einverständnis des Berechtigten mit einer kostenfreien Nutzung beziehe sich - so weit nichts Gegenteiliges erklärt ist - ausschließlich auf einen privaten Gebrauch. Bei aus einer anonymen Tauschbörse heruntergeladenen Prominenten-Lichtbildern erschließe sich auch jugendlichen Nutzern ohne große Mühe, dass mit den erhaltenen Gütern selbst dann ohne Einwilligung keine Geschäfte gemacht bzw. versucht werden dürfen, wenn ein ausdrücklicher Copyrightvermerk nicht angebracht sei.

 

OLG Hamburg, Urteil vom 13.9.2006 - Az. 5 U 161/05

WRP 2007, 1009

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

Landgericht München I: Gutschein gültig für ein Jahr - unzulässig

In den allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Versandhändlers fand sich die Klausel, dass Gutscheine innerhalb eines Jahres nach Ausstellung nicht mehr angenommen würden und der für den Gutschein bezahlte Betrag verfalle. Das Landgericht (LG) München I entschied nun jedoch, dass eine derartige Klausel unzulässig sei. Sie weiche von dem Grundgedanken der gesetzlichen Regelung des bürgerlichen Gesetzbuches ab, das einen "Verfall" eines Anspruches nur dann vorsehe, wenn dieser verjährt sei. Die Bestimmung der Jahresfrist weiche zudem von der gesetzlich vorgeschriebenen Verjährungsfrist von drei Jahren ab. Eine derartige Abweichung sei unangemessen.

 

LG München I, Urteil vom 5.4.2007 - Az. 12 O 22084/06

Kommunikation und Recht 2007, 428

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

Landgericht Leipzig: Veröffentlichung einer Telefax - und Tel. Nr. im Branchenverzeichnis berechtigt nicht zur Telefaxwerbung

Weil eine Firma solchen möglichen Kunden ihre Leistungen per Telefax anbot, deren Telefax Nummern sie dem Branchenverzeichnis entnommen hatte, fühlte sie sich auf der rechtlich sicheren Seite. Das Landgericht (LG) Leipzig stellte allerdings fest, dass die Werbung per Telefax ohne Einverständnis des Empfängers vorgenommen worden und deswegen unzulässig sei. Die Veröffentlichung der Adressen in vier Fachkreisen zugänglichen Branchenverzeichnissen sei kein Grund für die Annahme, das eingetragene Unternehmen sei mit dem Erhalt von Telefaxwerbeschreiben einverstanden.

 

LG Leipzig, Urteil vom 9.3.2007 - Az. 05 O 4051/06

Kommunikation und Recht 2007, 1018

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

Landgericht Mainz: Veröffentlichung einer eMail Adresse im Ausstellerverzeichnis einer Messe berechtigt zur Werbung per E-Mail

Das Landgericht (LG) Mainz hielt es für zulässig, Werbung per e-Mail an solche Unternehmen zu versenden, die sich im Rahmen einer Messe in das Ausstellerverzeichnis mit einer E-Mailadresse eingetragen hatten. Darin könne eine Einwilligungserklärung liegen, Messe bezogene Werbung z. B. für Mittel zur Präsentation von Waren per E-Mail zu erhalten.

 

LG Mainz, Urteil vom 7.3.2007 - Az. 10 HKO 2/07

WRP 2007, 1019

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

LG Münster: Streitwert bei Abmahnung wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung

Wer wegen eines Verstoßes gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften abgemahnt wird, wird aufgefordert, eine Erklärung abzugeben, das beanstandete Verhalten bei Meidung einer Vertragsstrafe nicht zu wiederholen und die Kosten für die Abmahnung zu tragen. Diese Kosten hängen von dem Wert ab, den der Abmahnende in seinem Schreiben angegeben hat. Da es für diesen Wert keine festen Vorgaben gibt, kann er zwischen 5000 und 20 000 EUR und mehr schwanken. Eine verbindliche Feststsetzung kann nur durch ein Gericht im Rahmen eines Rechtsstreites vorgenommen werden.

 

Das Landgericht (LG) Münster hatte nun über den Streitwert für eine Abmahnung wegen einer falschen Widerrufsbelehrung zu befinden. Es erklärte, dass der Regelstreitwert bei Wettbewerbsstreitigkeiten von mittlerer Bedeutung nach der Rechtsprechung 15.000 DM, also 7006 69,83 EUR betrage. Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung sei ein Streitwert von 8000 EUR grundsätzlich angemessen. Bei der Bestimmung des Streitwertes komme es aber auch darauf an, ob es sich um eine nach Art und Umfang einfach gelagerte Sache handele, also eine "tägliche Routinearbeit" oder nicht. Im vorliegenden Fall reduzierte das Gericht deswegen den Streitwert von 8000 EUR auf 4000 EUR.

 

LG Münster, Urteil vom 4.4.2007 - Az. 594 /06

Fundstelle: Eigene

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

Stichwort: Elektronische Schutzschrift geplant

Eine Schutzschrift ist eine Möglichkeit im Falle einer Abmahnung wegen eines vermeintlichen Wettbewerbsverstoßes, sich gegen den Erlass einer einstweiligen Verfügung zu wehren. Umgehend nach Erhalt der Abmahnung sollte man sich diesen Schritt überlegen, wenn man nicht die geforderte Unterlassungserklärung abgeben möchte. In der Schutzschrift wird dargelegt, warum die Abmahnung aus der Sicht des Abgemahnten unbegründet ist. Sie kann bei dem Gericht, bei dem der Antrag voraussichtlich eingereicht wird, hinterlegt werden. Geht dann der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung bei Gericht tatsächlich ein, so wird es in der Regel auch die Schutzschrift berücksichtigen - und dem Antrag deswegen möglicherweise nicht stattgeben.

 

Da auf Grund zivilprozessualer Vorschriften viele Gerichte zuständig sein können, sollte bei jedem in Betracht kommenden Gericht eine solche Schutzschrift hinterlegt werden. Dass dies mit erheblichen Zeit- und Kostenaufwand verbunden ist, liegt auf der Hand. Deswegen wurde vorgeschlagen ein elektronisches, zentrales Schutzschriftenregister zu schaffen, bei dem Schutzschriften elektronisch hinterlegt und von den Gerichten abgerufen werden können (www.schutzschriftenregister.de). Eine gesetzliche Grundlage dafür gibt es allerdings noch nicht.

 

NJW EDVreport 2007 XXII.

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

BGH: Verbraucher weiß, dass Preisempfehlung vom Hersteller stammt und unverbindlich ist

Ein Sportartikelhändler hatte für seine Produkte mit Formulierungen geworben wie "empfohlener Verkaufspreis", "empfohlener Verkaufspreis des Herstellers"sowie mit der Abkürzung „UVP". Der Bundesgerichtshof (BGH) nahm in einer Entscheidung nun zur Werbung mit Preisen unter Bezugnahme auf den Hersteller Stellung. Mit Inkrafttreten des 7. GWB Novelle am 1.7.2005 sei die gesetzliche Vorschrift zur Werbung mit Preisen des Herstellers entfallen. Maßstab sei heute nur noch die Frage der Irreführung. Eine Irreführung liege in der beanstandeten Werbung jedoch nicht. In den Angaben „empfohlener Verkaufspreis" und "empfohlener Verkaufspreis des Herstellers" komme hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass es sich um ein einen unverbindlichen Preis handele und die Empfehlung nicht bindend sei. "Empfehlen" bezeichne nach dem normalen Sprachgebrauch gerade keine verbindliche Anordnung, sondern einen Vorschlag oder Anraten. Dem durchschnittlich informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher sei auf Grund der den Herstellern früher vorgeschriebenen und weitgehend üblichen Verwendung des Begriffes der "unverbindlichen" Preisempfehlung bekannt, dass Herstellerpreisempfehlungen grundsätzlich nicht bindend seien. Der Verbraucher sehe eine Preisempfehlung auch dann als nicht verbindlich an, wenn auf den Umstand der Unverbindlichkeit nicht ausdrücklich hingewiesen werde. Eine Irreführung liege auch nicht in der Angaben „UVP“ , wenn sie dem Verbraucher im Zusammenhang mit einer Preisgegenüberstellung begegnen.

 

BGH, Urteil vom 7.12.2006 - Az. 1 ZR 271/03

WRP 2007, 769

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

OLG Naumburg: Apothekenwerbung I: Einkaufsgutscheine in Apotheke müssen Bedingungen klar und eindeutig herausstellen

Die Inhaberin einer Apotheke verteilte in einem Krankenhaus Gutscheine, die auf Kaffee–Zuckertütchen gedruckt waren. Diese Gutscheine stellten einen Wert von 0,50 € dar und konnten bei einem Einkauf ab 10 EUR eingelöst werden.

 

Das Oberlandesgericht (OLG) Naumburg beanstandete diese Marketingmaßnahme. Zunächst einmal stellte es aber fest, dass die Gewährung des Gutscheines kein Verstoß gegen die gesetzliche Preisbindung für Apotheken darstelle. Auch ein Verstoß gegen das Heilmittelwerbegesetzes liege nicht vor.

 

Der Gutschein sei aber deswegen unzulässig, weil die Apotheke die Bedingungen für die Inanspruchnahme nicht klar und eindeutig angegeben habe. In der Werbung für den Gutschein erläutere die Apotheke nicht, unter welchen Bedingungen der Gutschein eingelöst werden könne. Deswegen müssten die angesprochenen Verkehrskreise davon ausgehen, dass sämtliche Waren "gutscheinfähig" seien. Vielmehr erfahre der Kunde erst in der Apotheke zum Beispiel, dass der Gutschein bei rezeptpflichtigen Waren nicht gelte.

 

Der Verstoß überschreite auch die Erheblichkeitsschwelle. Auch wenn der Wert eines Gutscheines lediglich 0,50 € betrage, komme es vielmehr auf die Gefahr der Nachahmung einer derartigen Maßnahme durch andere Apotheken an. Diese Gefahr sei vorhanden, die Erheblichkeitsschwelle damit überschritten und ein Verstoß gegeben.

 

OLG Naumburg, Urteil vom 9.6.2006 - Az. 10 U 13/06

GRUR RR 2007, 159

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

OLG Hamburg: Vergleichende Werbung, schwierige Werbung

Ein Telekommunikationsunternehmen hatte den Minutenpreis für ein Handygespräch nach seinem eigenen Tarif den Preisen zweier Konkurrenten gegenübergestellt, ohne diese konkret beim Namen zu nennen. Der eigene war - selbstverständlich - der günstigste. Allerdings - und darauf wurde in der Anzeige nur in einer kleinen Fußnote hingewiesen - galt dieser Minutenpreis nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen.

 

Das Oberlandesgericht Hamburg sah darin zunächst einmal vergleichende Werbung, die als solche zulässig sei. Zwar seien die Bewerber nicht namentlich, aber mit ihren charakteristischen Merkmalen umschrieben. Auch sei in der Fußnote die Berechnung des blickfangmäßig ausgestellten Preises erläutert worden.

 

Allerdings sei die Werbung unzulässig, weil falsch. Die Vergleich beruhe auf einer falschen Grundlage. Eine blickfangmäßig herausgestellte Angabe müsse auch isoliert, - also ohne Fußnote - inhaltlich richtig sein. Wird ein aufklärender Hinweis nur von denjenigen zur Kenntnis genommen, die sich durch die unrichtige blickfangartige Herausstellung mit den näheren Einzelheiten befassen und erst dann auf die Klarstellung in der Fußnote stoßen, sei dies nicht ausreichend.

 

OLG Hamburg, Urteil vom 31.6.2006 - Az. 5 U 138/05

GRUR - RR 2007, 245

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

Oberlandesgericht München: Haftung des Unternehmens für Verstöße gegen das Urheberrecht mit dienstlich genutzten Computer durch Mitarbeiter

Auf seinem Dienstcomputer lud ein Mitarbeiter urheberrechtlich geschützte Landkarten aus dem Internet herunter. Das OLG München war der Meinung, dass der Arbeitgeber für Verstöße hafte, die durch einen Mitarbeiter mittels des Dienstcomputers begangen wurden. Voraussetzung für die Haftung eines Unternehmens sei es, dass die Rechtsverletzung innerhalb des Unternehmens begangen wurde. Davon sei auszugehen, wenn sie im Rahmen der Obliegenheiten des Arbeitnehmers erfolgte. Eine private Tätigkeit, die ein Arbeitnehmer "bei Gelegenheit" seiner Tätigkeit im Unternehmen im eigenen Interesse ausübe, also ihm selbst und nicht dem Unternehmen zugute komme, falle nicht darunter. Das gelte auch dann, wenn der Arbeitnehmer dazu die Betriebsmittel des Unternehmens genutzt habe. Für die Frage, ob das verletzende Handeln des Arbeitnehmers unternehmensbezogen oder privater Natur ist, komme es darauf an, wie sich das Handeln nach außen darstelle. Im vorliegenden Falle glaubten die Richter nicht, dass die Landkarten lediglich zu privaten Zwecken heruntergeladen worden seien. Dafür spreche neben einer Reihe von weiteren Indizien auch der Umfang der heruntergeladenen Daten.

 

OLG München, Urteil vom 7.12.2006 - Az. 29 U 3845/06

Computer und Recht 2007, 389

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

Brandenburgisches Oberlandesgericht: Verletzung der Gewerbeordnung nicht ohne weiteres Wettbewerbsverstoß

Ein Unternehmer hatte auf seinen Geschäftsbriefen lediglich seinen abgekürzten Vor - und seinen (ausgeschriebenen) Nachnamen angegeben. Die Gewerbeordnung schreibt jedoch die Angabe des ausgeschriebenen Vor - und Nachnamens vor. Ein Konkurrent nahm daran Anstoß und forderte eine Unterlassungserklärung. Der Abgemahnte gab diese zwar ab, weigerte sich aber die Kosten des eingeschalteten Anwaltes zu bezahlen.

Während das Landgericht Potsdam der Zahlungsklage stattgegeben hatte, wurde sie auf die Berufung hin abgewiesen. Die Richter waren der Meinung, dass zwar ein Verstoß vorliege, der aber so geringfügig sei, dass er den Wettbewerb nicht beeinflussen könne.

Das Unternehmen habe auf Geschäftspapieren auch seinen Sitz angegeben, sodass es dort ohne weitere Ermittlungen ohne weiteres gerichtlich in Anspruch genommen werden könnte.

 

Brandenburgisches OLG, Urteil vom 10.7.2007 - Az. 6 U 12/07

Fundstelle: eigene

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

LG Frankfurt/Main: Benutzeroberflächen und Bildschirmmasken sind nicht urheberrechtsfähig, aber u. U. trotzdem geschützt

Ein Softwareentwickler hatte für die Reise- und Touristikbranche ein zwischenzeitlich sehr bekanntes Buchungssystem entwickelt. Nicht dieses System, aber die Bildschirmmasken übernahm ein Internetdienstleistungsunternehmen für die Buchung von Reisen. Übereinstimmung bestand im konzeptionellen Aufbau des Eingangsfensters, in der Anordnung der Felder sowie in der Verwendung gleicher Felder zum Aufrufen bestimmter Programmfunktionen.

 

Das LG Frankfurt am Main stellte im Rahmen einer einstweiligen Verfügung zunächst einmal fest, dass die Benutzeroberflächen und Bildschirmmasken keine Computerprogramme seien. Der konkreten Gestaltung fehle es auch in der erforderlichen Schöpfungshöhe. Lediglich die zweckmäßige Gestaltung einer Bildschirmseite genieße keinen Schutz.

 

Allerdings ergebe sich ein Schutz aus dem Gedanken der wettbewerbswidrigen, vermeidbaren Herkunftstäuschung. Eine solche läge vor, wenn es sich um ein Erzeugnis handelt, dem eine wettbewerbliche Eigenart zukomme. Diese Eigenart setze voraus, dass der Verkehr mit der konkreten Ausgestaltung oder bestimmter Merkmale eines Erzeugnisses eine betriebliche Herkunftstäuschung verbinde und deswegen eine Irreführung des Verkehrs zu befürchten ist.

 

LG Frankfurt am Main, Urteil vom 23.8.2006 - Az. 2 - 06 O 272/06

Computer und Recht 2007, 425

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

AG Königstein: Unwahre Werbeangaben können strafbar sein

Ein Schlüsseldienst hatte in einem Telefonverzeichnis den Eindruck erweckt, er sei in 70 Gemeinden vertreten. Angegeben waren nämlich die Telefonnummern aus diesen Gemeinden. In Wahrheit aber wurden die Anrufe bei diesen Nummern an ein Call-Center an einem zentralen Ort weitergeleitet. Das Amtsgericht Königstein sah darin einen der seltenen Fälle strafbarer Werbung wegen falscher, irreführender Angaben und verurteilte den Verantwortlichen nach § 16 Abs. 1 UWG.

 

AG Königstein im Taunus, Urteil vom 15.3.2007 - Az. 50 CS 7400 Js 25867/02 WI

Fundstelle: eigene

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

OLG München: Werbung mit Foto eines Prominenten ohne dessen Einwilligung unzulässig

Für die Einführung einer neuen Zeitschrift hatte der Verlag mit einem sogenannten Dummy, also einer Art Probeausgabe geworben. Auf diesem Dummy war ein bekannter, ehemaliger Tennis - Berufsspieler abgebildet. Daneben fanden sich die Schlagzeilen "Der strauchelnde Liebling" sowie ".. mühsame Versuche nicht aus der Erfolgsspur geworfen zu werden.. ". Es fand eine Publikumswerbung, aber auch eine Fachkampagne mit dem Dummy statt.

Der Tennisspieler, der nicht um Erlaubnis gefragt worden war, verlangte eine fiktive Lizenzgebühr in Höhe von 2.365.395,55 EUR nebst Zinsen.

 

Das Oberlandesgericht München sah in der Werbung einen unerlaubten Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Tennisspielers. Zwar stehe auch reine Wirtschaftswerbung unter dem Schutz des Grundgesetzes und auch die Werbung für die Presse selbst. Auch habe der Bundesgerichtshof vor einiger Zeit die Werbung mit dem Abbild des ehemaligen Finanzministers anlässlich dessen Rücktritts durch einen Autovermieter als unter dem Schutz des Art. 5 GG stehend beurteilt, doch müssten in jedem Fall alle Umstände gegeneinander abgewogen werden. Der Rechtsstreit wurde allerdings zur Aufklärung weiterer Fragen zurückverwiesen.

 

OLG München, Urteil vom 6.3.2007 - Az. 18 U 3961/06

Kommunikation und Recht 2007, 320

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

OLG Hamburg: Fußballspiel urheberrechtlich geschützt?

Im Auftrag des slowakischen Fußball-Verbandes hatte eine slowakische Firma an eine Schweizer Firma das Recht zur Fernsehübertragung von Sportveranstaltungen und damit zusammenhängende Werbe- und Marketingrechte, insbesondere das Recht, auf den Banden des jeweiligen Sportstadions Werbung zu betreiben, zweimal übertragen.

 

In dem folgenden Rechtsstreit ging es um die Frage, ob das Fußballspiel eine durch das Urheberrechtsgesetz geschützte Veranstaltung sei.

 

Die Richter waren der Meinung, dass die Gestattung der Vermarktung von Sportereignisse in Form von Fernsehübertragung und der Bandenwerbung ausschließlich das Hausrecht des Veranstalters sei. Ein Urheber - oder Leistungsschutzrechts an diesem Fußballspiel könne daher nicht übertragen werden.

 

OLG Hamburg, Urteil vom 11.10.2006 - Az. 5 U 112/06

GRUR - RR 2007, 181

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

OLG Stuttgart: Die zeitliche Befristung eines Angebotes für haltbare Lebensmittel muss in der Werbung angegeben werden, wenn diese ohnehin alle wichtigen Informationen enthält

Ein Lebensmittelhersteller warb auf seiner Internetseite für Produkte mit dem Wort "billiger" mit prozentualen Preisreduzierungen, so z. B. für Alpenvollmilchschokolade und Kammillentee. Hier waren Menge, Preis, früherer Preis sowie der Beginn der Aktion genannt. Auf einer weiteren Seite konnte man dann erfahren, dass die Aktion für bestimmte Produkte zu unterschiedlichen Zeitpunkten endete.

 

Das OLG Stuttgart war der Auffassung, dass die Dauer der Aktion angegeben werden müsse, hier also auch das Ende. Nach § 4 Nr. 4 UWG handele unlauter, wer bei Verkaufsförderungsmaßnahmen wie Preisnachlässen die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme nicht klar und eindeutig angebe. Bei Boni und Gutscheinen müsse der Einlösungszeitraum ersichtlich sein. Wenn ein Angebot zeitlich befristet sei, müssten auch Informationen über den Angebotszeitraum zur Verfügung gestellt werden, da diese eine für die Entscheidung des Adressaten wesentliche Information sein könnten.

 

OLG Stuttgart, Urteil vom 8.Februar 2007 - Az. 2 U 136/06

WRP 2007, S. 694

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

OLG Köln: "Das Große Rabatt-Würfeln" - unzulässig, wenn vorher eingekauft werden muss

Die Koppelung zwischen Teilnahme an einem Gewinnspiel und dem Kauf einer Ware ist nach § 4 Nr. 6 UWG unzulässig. Ein Baumarkt kam nun auf die Idee, die Kunden die Waren erst aussuchen zu lassen, um ihnen dann an der Kasse - mit der ausgewählten Ware im Einkaufskorb - die Möglichkeit zu geben, mit einem Würfel die Höhe des Nachlasses zu bestimmen. Die Richter sahen hier dennoch eine unzulässige Koppelung. Die Kunden müssten erst etwas im Baumarkt aussuchen, um die Möglichkeit bekommen, die Höhe ihres Nachlasses zu erwürfeln.

 

Auch bei dieser Variante handele es sich um ein unzulässiges Gewinnspiel. Teilnehmen könne nämlich nur, wer zuvor in dem Markt Waren ausgesucht habe. Ob der Kaufvertrag bereits dadurch zu Stande komme, dass der Kunde die Ware dem Kassierer vorlege oder dadurch, dass der Kassierer die Preise in die Kasse einscanne, sei irrelevant. Unbeachtlich wäre es auch, wenn der Käufer erst den nicht reduzierten Normalpreis zu entrichten hätte, dann würfele und den erwürfelten Rabatt in bar erstattet halte.

 

OLG Köln, Urteil vom 9.3.2007 - Az. 6 U 23/07

WRP 2007, 678

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

OLG Frankfurt: Bei Gewinnspielwerbung im TV müssen Teilnahmebedingungen nicht im Spot genannt werden

In der Werbung für ein Gewinnspiel müssen nach § 4 Nr. 5 UWG die Teilnahmebedin -gungen genannt werden. Auch wenn diese kurz gefasst sind, lassen sie sich in der Regel in einem Fernsehspot nicht komplett darstellen. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt hat entschieden, dass es genügt, wenn in einem Werbespot für das Gewinnspiel der Hinweis enthalten ist: " Teilnahmekarte sind separat im Handel erhältlich ".

 

OLG Frankfurt, Urteil vom 1.2.2007 - Az. 6 u 108/06

WRP 2007, 668

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

OLG Frankfurt: Die Aussage "Die Nr. 1 zwischen Aachen und Berlin" stellt eine Alleinstellungsbehauptung dar, die zutreffen muß

Aus der Aussage gehe zwar nicht eindeutig hervor, worauf sie sich beziehe, doch würden die angesprochenen Verkehrskreise der Angabe sehr wohl einen nachprüfbaren Inhalt beilegen. Wenn ein Möbelunternehmen wie hier sich berühme, die "Nummer 1." zu sein, werde dadurch zum Ausdruck gebracht, dass es sich um das größte Unternehmen handele. Tatsächlich sei das werbende Unternehmen aber nicht das größte Möbelhaus Deutschlands. Wichtigstes Kriterium hierfür sei der Umsatz. Hier liege das werbende Unternehmen nur an vierter Stelle in Deutschland. Auch wenn es sich bei dem Konkurrenten IKEA um einen Möbelmitnahmemarkt handele, könne diese Firma in den Vergleich miteinbezogen werden. Denn es bestehe kein Grund zur Annahme, dass die angesprochenen Verkehrskreise deswegen die IKEA Möbelhäuser nicht in den Vergleich einbeziehen würden.

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

OLG Naumburg: Apothekenwerbung I: Einkaufsgutscheine in Apotheke müssen Bedingungen klar und eindeutig herausstellen

Die Inhaberin einer Apotheke verteilte in einem Krankenhaus Gutscheine, die auf Café zugebilligten gedruckt waren. Diese Gutscheine stellten einen wertvollen, 50 EuR klar und konnten bei einem Einkauf ab 10 EUR eingelöst werden.

 

Das Oberlandesgericht (OLG) Naumburg beanstandete diese Marketingmaßnahme. Zunächst einmal stellte es aber fest, dass die Gewährung des Krug seines keinen Verstoß gegen die gesetzliche Preisbindung für Apotheken darstelle. Auch ein Verstoß gegen das Heilmittelwerbegesetzes liege nicht vor.

 

Der Gutscheine sei aber deswegen unzulässig, weil die Apotheke die Bedingungen für die Inanspruchnahme nicht klar und eindeutig angegeben habe. In der Werbung für den Gutschein erläutere die Apotheke nicht, unter welchen Bedingungen der Gutschein eingelöst werden könne. Deswegen müssten die angesprochenen Verkehrskreise davon ausgehen, dass sämtliche Waren "gutscheinfähig" seien. Vielmehr erfahre der Kunde erst in der Apotheke zum Beispiel, dass der Gutschein bei rezeptpflichtigen Waren nicht gelte.

 

Der Verstoß überschreite auch die Erheblichkeitsschwelle. Auch wenn der Wert eines Gutscheines lediglich 0,50 € betrage, komme es auf die Gefahr der Nachahmung einer derartigen Maßnahme durch andere Apotheken an. Diese Gefahr sei vorhanden, die Erheblichkeitsschwelle damit überschritten und ein Verstoß gegeben.

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

OLG Naumburg: Apothekenwerbung II: kostenlose Umtauschaktion zulässig, wenn Spende keine Bedingung

Ein Apotheker hatte in einer Anzeige damit geworben, dass in seiner Apotheke kostenlos ein altes gegen ein neues Blutzuckermessgerät umgetauscht werden könne. In der unteren Hälfte der Anzeige fand sich in kleiner Schrift ein mit einem Sternchen versehener Hinweis mit dem Wortlaut: "Eine Spende von 50 Cent wird erbeten".

 

Ein Verband klagte dagegen mit dem Argument, die Bedingungen für die Inanspruchnahme dieser Verkaufsförderungsmaßnahme seien entgegen der gesetzlichen Vorschrift des § 4 Nr. 4 UWG nicht klar und eindeutig angegeben.

 

Die Richter waren nun der Meinung, dass die erwünschte Spende keine "Bedingung" für den Umtausch sei. Der Umtausch eines Blutzuckermessgerätes sei gerade nicht von einer Spende abhängig, auch wenn diese erwünscht sei.

 

Die Aktion sei auch nicht irreführend und verstoße nicht gegen die Berufsordnung der Apotheker. Allein die Aufforderung, eine Spende zu leisten, sei wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden. Schließlich fehle es der Maßnahme auch an einer wettbewerbsrechtlichen Erheblichkeit.

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

OLG Frankfurt: Geld - zurück - Garantie muss erläutert werden

 

Ein Mineralwasserhersteller warb auf den Etiketten der Flaschen mit dem Hinweis " Mit Geld zurück Garantie! ". Details für diese Garantie befanden sich auf der Rückseite des Etiketts. Erst nach Ablösung dieses Etiketts erfuhr man auf der Innenseite weitere Details. Für die

„ Geld – zurück – Garantie „ war eine Begründung mit mindestens 15 Worten erforderlich, außerdem der Kassenbon, die Promotionsetiketten aller Flaschen, der maximale Ersatz von sechs Flaschen pro Haushalt, der Kauf während einer bestimmten Zeit, ein Einsendeschluss etc.. In einem Fernsehspots für diese Getränke mit dem Hinweis auf die Geld zurück Garantie wurden diese Details nicht genannt..

 

Das OLG Frankfurt stellte fest, dass es sich bei dem Versprechen einer „ Geld – zurück – Garantie „ um eine Verkaufsförderungsmaßnahme handele. Die Bedingungen für diese Garantie müssten nach § 8 Nr. 4 und UWG " klar und eindeutig " angegeben werden. Davon könne in diesem Fall allerdings nicht die Rede sein. Weder im Werbespot noch auf dem Etikett werde über die Bedingungen für die Inanspruchnahme aufgeklärt.

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

LG München I: Auch Landkarten können urheberrechtsfähig sein

Ein kartografischer Verlag unterhielt eine Homepage, über die gegen Entgelt Nutzungsrechte an einer Kartografie erworben werden konnten. Für die zeitlich unbegrenzte Nutzung eines Kartenausschnittes in einer Mindestabnahmegröße von DIN A 6 wurden 650 EUR verlangt.

 

Das Landgericht München I sah in der ungenehmigten Verwendung eines derartigen Kartenausschnittes durch ein Restaurant eine Urheberrechtsverletzung. Als Schadenersatz hierfür müsse derjenige Betrag bezahlt werden, der angefallen wäre, wenn um Nutzungsrechte angefragt worden wäre. Da der Verlag derartige Nutzungsrechte gegen Zahlung von 650 EUR gewährte, sei dieser Betrag auch im vorliegenden Falle als Schadenersatz zu bezahlen.

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

LG München I: "neu.de" verliert gegen "neu.eu"

Der Inhaber der Firmenbezeichnung "neu.de GmbH" (eingetragen in das Handelsregister am 12.2.2003) sowie der Wort/Bild Marke "NEU.DE“ (12.2.2003 ) sowie der Gemeinschaftsmarke „NEU.EU“ ( 26.11.2004 ) ging wegen Verletzung seiner Marken bzw. seiner Firmenbezeichnung gegen einen Zahntechniker vor, der für die Bezeichnung "neu.de" eine Wortmarke beim Deutschen Patentamt am 12.9.2005 angemeldet hatte.

 

Der Wortbestandteil "neu" sowohl in den Marken als auch in der Geschäftsbezeichnung weise keinerlei Unterscheidungskraft auf. Es handele sich um ein ganz normales Wort der deutschen Sprache, für das Freihaltungsbedürfnis bestehe. Die Eintragung sei auch nur mit den jeweiligen Zusätzen "de" und "eu" und zudem nur als Bildmarke erfolgt.

 

Die Richter kamen zu dem Ergebnis, dass aus der Geschäftsbezeichnung "NEU.de GmbH" keine Ansprüche abgeleitet werden könnten, weil keine Verwechslungsgefahr bestehe. Auch bei den beiden Marken sei dies nicht anders, zumal der Bildbestandteil diese Marken präge.

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

Landgericht München I: Werbung mit 20% Nachlass unzulässig, wenn im Kleingedruckten ganze Produktgruppen von dem Nachlass ausgenommen sind

Ein Möbelhaus in München hatte in der Beilage einer großen süddeutschen Tageszeitung für "Freundschaftstage" geworben und damit, dass sich in dieser Zeit "20 Prozent Rabatt auf alles" gebe. In einer Fußnote wurde in - so das Gericht - "kaum noch lesbarer schwarzer Schrift" allerdings erklärt, dass das Rabattangebot für eine Vielzahl von Warengruppen nicht gelte.

 

Die Münchner Richter waren nun der Auffassung, dass es sich hierum eine Blickfangwerbung handele. Das Wort "Alles in der Schlagzeile "20 Prozent Rabatt auf alles" sei falsch, da eben nicht alle Warengruppen im Rabattangebot enthalten seien.

 

Der Hinweis in der Fußnote schließe eine Irreführung nicht aus. Einmal sei er in einer Schriftgröße von einem Bruchteil der Blickfangwerbung gestaltet. Zum anderen wurde hier eine schwarze Schrift gegenüber der roten Schrift im Blickfang verwendet. Die Buchstaben seien so winzig, dass sie von einem großen Teil der Brillenträger nicht mehr gelesen werden könnten.

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

OLG München: Werbeagentur muss GEMA Auskunft auch über die Verwendung von Musik für Eigenwerbung erteilen

Die GEMA verlangte von einer Werbeagentur Auskunft darüber, ob sie bei der GEMA registrierte Musikstücke verwende. Die Agentur fertigte für Kunden Werbespots, für deren Vertonung sie Komponisten hinzu zog. Diese Werbespots verwandte sie zum Teil auch für Eigenwerbung auf ihrer Website.

 

Die Werbeagentur klagte nun gegen die GEMA auf Feststellung, dass sie zu dieser Auskunft nicht verpflichtet sei. Insbesondere argumentierte sie, dass sie den Komponisten für die Nutzung der Musik für Eigenwerbung branchenüblich keine Honorar bezahlen müsse. Außerdem stelle die Verwendung der Musik zur Eigenwerbung eine Nutzungsart dar, für die die GEMA keine Rechte besitze. Das Oberlandesgericht München wies die Klage ab, weil es eine solche Verpflichtung für gegeben hielt.

 

OLG München, Urteil vom 16.11.2006 - Az. 29 U 3486/06 (nicht rechtskräftig)

GRUR – RR 2007, 139

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

OLG Köln: Marke "Ohne dich ist alles doof" nicht verletzt durch "Mit dir ist alles toll"

Für Geschenkartikel hatte ein Unternehmen die Wortbildmarke "Ohne Dich ist alles doof" mit verschiedenen Bildelementen eintragen lassen. Weil ein anderes Unternehmen für Garnitur Bettwäsche mit dem Slogan "Mit Dir ist alles toll!" und verschiedenen Bildelementen ("Igels Welt") im Internet geworben hatte, sah es seine Marke verletzt. Während das Landgericht in 1. Instanz die Verletzung bestätigte, hob das Oberlandesgericht Köln diese Entscheidung auf und wies die Klage zurück.

 

Nach Auffassung der Richter reicht eine begriffliche Ähnlichkeit zwischen Slogans alleine nicht aus. Außerdem sei der Slogan "Mit Dir ist alles toll!" die einfache Umkehrung des Slogans "Mit Dir ist alles doof". Eine Nachahmung der gestalterischen Grundidee vermöge Unterlassungsansprüche nicht zu begründen. Schutz könne nur im Hinblick auf eine konkrete Gestaltung, nicht aber hinsichtlich einer abstrakten Idee gewährt werden.

 

OLG Köln, Urteil vom 2.3.2007 - Az. 6 U 214/06

WRP 2007, 682

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

OLG Frankfurt: Teilnahmekarte gibt's im Handel – dieser Hinweis reicht aus

Für einen Rasierapparat war in Fernsehspots geworben und ein Gewinnsspiel angekündigt worden. Teilnahmekarten mit den Bedingungen waren separat im Handel erhältlich. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt kam zu dem Ergebnis, dass § 4 Nr. 5 UWG dadurch nicht verletzt worden sei. Dieser verlangt, dass Interessenten über die Teilnahmebedingungen informiert werden müssen. Während das Landgericht die Werbung untersagte, weil diese Information nicht bereits im Spot erfolgte, war das Oberlandesgericht anderer Auffassung. Die Frage, zu welchem Zeitpunkt bei einem Gewinnspiel mit Werbecharakter die Teilnahmebedingungen anzugeben sind, sei umstritten und höchstrichterlich noch nicht geklärt. Klar sei nur, dass eine umfassende Information spätestens im Zeitpunkt der Teilnahme erfolgen müssen ( z. B. auf den Teilnahmekarten ). Werde bereits in der Werbung eine unmittelbare Teilnahmemöglichkeit z. B. per Telefon oder Post eröffnet, sei zugleich über die Teilnahmebedingungen zu informieren.

 

Dem Wortlaut des Gesetzes lasse sich über den richtigen Zeitpunkt nichts entnehmen. Dem Senat gehe es aber zu weit, die vollständige Angabe der Teilnahmebedingungen in jeder Fernseh - oder Rundfunkwerbung zu verlangen, in der ein Gewinnspiel lediglich angekündigt werde.

 

Die Möglichkeit, Teilnahmebedingungen "im Handel" zur Kenntnis zu nehmen, sei eine "leicht zugängliche" Informationsquelle. Das OLG Frankfurt hob deswegen die Entscheidung der erste Instanz auf und wies die Klage ab.

 

OLG Frankfurt, Urteil vom 1. Februar 2007 - Az. 6 U 108/06

WRP 2007, 668

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

OLG Hamburg: Quizmoderator G.J. darf ohne Erlaubnis auf Titelseite einer Rätselzeitschrift abgebildet werden

 Der durch die Quizsendung "W.w.M.?" bekannt gewordene Moderator G. J. klagte auf Unterlassung, weil sein Foto auf der Titelseite einer Rätselzeitschrift ohne seine Erlaubnis abgebildet war und verlangte Schadenersatz. Sowohl das LG Hamburg als auch das OLG Hamburg wiesen seine Klage zurück.

 

Die Verwendung des Fotos des Klägers diene dem Informationsinteresse der Leser, aber auch der Werbung für die Zeitschrift. Zwar brauche niemand zu dulden, dass ein Foto ohne seine Einwilligung zur Werbung für Waren oder gewerbliche Leistungen ausgenutzt werde, doch stehe auch einer Rätselzeitschrift unter dem Schutz des Art. 5 Grundgesetz. Daran ändere auch nichts, dass in dem Heft selbst kein informierender Beitrag über den Moderator enthalten sei, auf den das Titelblatt hätte hinweisen können.

 

OLG Hamburg, Urteil vom 5.12.2006 - Az. 7 U 90/06

GRUR - RR 2007, 142

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

LG Magdeburg: Bereits eine unerwünschte eMail ist ein rechtswidriger Eingriff in das Unternehmen des Empfängers

Ein Messeveranstalter hatte dem Vermittler von Finanzdienstleistungen eine Einladung zu einer Veranstaltung per E-Mail geschickt. Das Oberlandesgericht (OLG) Naumburg bestätigte nun die Verurteilung durch das Landgericht in 1. Instanz. Zwar handele es sich bei dem Empfänger der E-Mail nicht um einen Konkurrenten des Versenders, dennoch sei die Zusendung rechtswidrig. Durch die unerwünschte E-Mail Einladung werde in den "eingerichteten und ausgeübten" Gewerbebetrieb des Empfängers eingegriffen. Der Versenders sei deswegen zur Unterlassung und zum Ersatz der entstandenen Anwaltskosten verpflichtet.

 

OLG Naumburg, Urteil vom 22.12.2006 - Az. 10 U 60/06

K&R 2007, 274

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

LG München I: Der Betreiber eines Internet Forums hat ein (virtuelles) Hausrecht und kann deswegen Forum-User von einer Diskussion ausschließen

 Der Betreiber eines Internetforums schloss einen User, einen Rechtsanwalt, von der Nutzung des Forums aus, weil er sich in seinen Beiträgen unsachlich geäußert hatte. Das Landgericht München I hielt diesen Ausschluss für rechtmäßig. Das virtuelle Hausrecht finde seine Grundlage zum einen im Eigentumsrecht des Forumsbetreibers, sofern dieser das Eigentum an der Hardware habe, auf der die Beiträge des Nutzers gespeichert sind. Zum anderen liege die Grundlage darin, dass der Forumsbetreiber der Gefahr ausgesetzt sei, für Beiträge anderer zu haften und etwa auf Unterlassung in Anspruch genommen zu werden.

 

Landgericht München I, Urteil vom 25.10.2006 - Az. 30 O 11973/05

K&R 2007, 283

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

LG Düsseldorf: Die Klausel "Bitte durchstreichen, wenn nicht gewünscht" nicht durchzustreichen bedeutet nicht Einverständnis

Weil ein Telefonanschlussinhaber auf einer Teilnahmekarte für ein Gewinnspiel die Zeile "Bitte informieren Sie mich auch über weitere Angebote und Gewinnmöglichkeiten per Telefon (ggf. streichen)" nicht durchgestrichen hatte, glaubte der Gewinnspielsveranstalter ihn anrufen zu dürfen. Das Landgericht (LG) Düsseldorf teilt diese Auffassung jedoch nicht. Die Tatsache, dass der Teilnehmer den Textzusatz nicht gestrichen habe, bedeute keine Einwilligung in Werbeanrufe unter der privaten Telefonnummer. Der Verbraucher habe beim Ausfüllen der Teilnahmekarte nicht das Bewusstsein gehabt, irgend eine Erklärung zu anderen Sachverhalten abzugeben. Das gelte insbesondere dann, wenn ein derartiger Textzusatz sich im "Kleingedruckten" befinde. Es handele sich daher um eine "erschlichene Einverständniserklärung", aus der keinerlei Rechte hergeleitet werden dürften.

 

LG Düsseldorf, Urteil vom 7.3.2007 - Az. 38 O 145/06

K&R 2007, 282

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

BGH: Erläutert Grundsätze für die Berechnung des Verletzergewinnes

Wird unerlaubterweise ein Produkt nachgeahmt und vertrieben, muss der Nachahmer den so genannten" Verletzergewinn " erstatten. Die Berechnung dieses Gewinnes ist nicht sehr einfach. Der Bundesgerichtshof hat in dieser Entscheidung die Grundsätze noch einmal ausführlich dargelegt. Dabei geht es darum, welche in Zusammenhang mit der Produktion des rechtsverletzenden Produktes entstandenen Kosten gewinnmindernd berücksichtigt werden müssen. Dazu gehören nach Auffassung des BGH die Produktions -und Materialkosten, die Vertriebskosten, die Personalkosten des Personals, das für die Herstellung und den Vertrieb des verletzenden Produktes eingesetzt wurde sowie Investitionen in Anlagevermögen für Maschinen und Räumlichkeiten (anteilig bezogen auf ihre Lebensdauer), die nur für die Produktion und den Vertrieb des verletzenden Produktes verwendet wurden. Nicht besichtigt werden können Kosten, die unabhängig vom Umfang der Produktion und des Betriebes durch die Unterhaltung des Betriebes entstanden sind. Dazu zählen allgemeine Marketingkosten, Geschäftsführergehälter, die Verwaltungskosten sowie die Kosten für Anlagevermögen, das nicht konkret der Rechtsverletzung zugerechnet werden kann. Nicht anrechenbar sind ferner Anlauf - und Entwicklungskosten sowie Kosten für die nicht mehr veräußerbaren Produkte.

 

BGH, Urteil vom 21.9.2006 - Az. I ZR 6/04

NJW aktuell 2007 Heft 15/X

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

BGH: Koppelung zwischen Kauf und Sponsorenleistung (nunmehr) grundsätzlich zulässig

Eine große deutsche Brauerei hatte damit geworben, dass durch den Kauf eines Kasten ihres Bieres ein Quadratmeter Regenwald geschützt werde. Landgericht und Oberlandesgericht hatten die Brauerei deswegen wegen wettbewerbswidrigerer Werbung zur Unterlassung verurteilt. Der Bundesgerichtshof (BGH) hob diese Entscheidungen auf. Der Werbeappell der Brauerei sei nicht wettbewerbswidrig, weil zwischen dem beworbene Produkt und dem Engagement für den Regenwald kein sachlicher Zusammenhang bestehe.Die Aktion sei auch nicht deswegen wettbewerbswidrig gewesen, weil die Brauerei in der Werbung nicht ausreichend über die Art und Weise informiert habe, wie der angekündigte Schutz des Regenwaldes erreicht werden solle. Eine entsprechende allgemeine Informationspflicht sei dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb nicht zu entnehmen.Aus der Tatsache, dass ein Kunde mit dem Erwerb des Bieres die angekündigte umweltpolitische Leistung unterstütze, folge auch nicht, dass in der Werbung über die Details aufgeklärt werden müsse, wie der versprochen Schutz des Regenwaldes erreicht werden solle.Der BGH wies den Rechtsstreit allerdings an die Vorinstanz zurück mit dem Argument, dass noch geprüft werden müsse, ob in der Werbung mit der Förderung des Regenwaldes mehr versprochen als tatsächlich geleistet werde und dadurch die berechtigten Erwartungen der Verbraucher in relevanter Weise enttäuscht würden.

 

BGH, Urteil vom 6.10.2006 - Az. I ZR 33/0 4

NJW 2007, 919

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

OLG Düsseldorf: Doppelte Lizenzgebühr wegen fehlender Urheberbenennung

Ein Fotograf hatte für ein Unternehmen mehrere Aufnahmen für die Verwendung in einer Informationsbroschüre gefertigt. Das Unternehmen verwendete die Fotos aber nicht nur für diese Informationsbroschüre, sondern darüber hinaus für die Dauer etwa eines Jahres im Rahmen ihrer Internetpräsenz. Dort gab sie den Urheber, also den Fotografen, allerdings nicht an.Das Landgericht Düsseldorf hatte dem Fotografen rund 2000 EUR zugesprochen, seine Klage aber wegen mehr als 22.000 EUR abgewiesen hatte. Das Oberlandesgericht erkannte ihm jedoch insgesamt 22411,20 EUR zu.Das Honorar in Höhe von 435 EUR für eine Fotoaufnahmen sei zurecht auf Grundlage der Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing (MFM) ermittelt worden. Hinzukomme ein Aufschlag wegen der fehlenden Urheberbenennung. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes stehe jedem Urheber Gepäckgebühr uneinge-schränkte Recht zu, bei jeder Verwertung seines Werkes auch als solcher benannt zu werden.

 

OLG Düsseldorf, Urteil vom 9.5.2006 - Az. 20 U 138/05

GRUR - RR 2006, 393

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

OLG Celle: Werbung mit drohendem Wegfall von Krankenkassenzuschüssen ist irreführend

Ein Unternehmen, das Hörgeräte im gesamten Bundesgebiet vertrieb, warb mit der Aussage "Handeln Sie jetzt, solange die Krankenkassen noch Zuschüsse übernehmen!". Zu der Zeit, als die Werbung erschien, sei zwar die grundgesetzliche Reform der Krankenversicherung in die Diskussion gewesen, die möglicherweise zu Leistungskürzungen der Krankenkasse geführt hätte. Mit der Werbung aber werde der Eindruck erweckt, ein Streichen der Zuschüsse für Hörgeräte der gesetzlichen Krankenkasse stehe nach konkreten Planungen der zuständigen Stellen unmittelbar bevor. Da dies nicht der Fall war, S. Werbung irreführend gewesen.

 

OLG Celle, Urteil vom 9.11.2006 - Az. 13 U 120/06

GRUR - RR 2007, 111

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

OLG Frankfurt: Werbung eines Arztes für Faltenbehandlung mit einem verschreibungspflichtigen Produkt kann unerlaubte Werbung für das Produkt sein

In einer Tageszeitung hatte eine Ärztin neben anderen Behandlungsmethoden eine "Faltenbehandlung mit Botox" angeboten. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt sah darin im Gegensatz zur ersten Instanz einen Verstoß gegen das Heilmittelwerbegesetz. Das Heilmittelwerbegesetzes verbietet die Werbung für verschreibungs-pflichtige Arzneimittel außerhalb der Fachkreise. Die Ärztin biete eine Dienstleistung an, nämlich die Faltenbehandlung mit dem verschreibungs-pflichtigen Medikament "Botox"an. Zwar steht ihre Dienstleistungen im Vordergrund, doch werde diese mit einem verschreibungspflichtigen Medikament erbracht, für das damit ebenfalls geworben werde. Dass die Medizinerin daneben auch Faltenbehandlung mit anderen Medikamenten anbiete, ändere nichts.

 

OLG Frankfurt, Urteil vom 31.8.2006 - Az. 6 U 118/05

GRUR - RR 2007, 118

 

Letzte Meldung: LG Ulm:

 

Auch im Arzneimittelbereich ist die Werbung mit der Unterstützung soziale Prospekte bei dem Erwerb von Arzneimitteln (nunmehr) zulässig.

 

LG Ulm, Urteil vom 16.1.2007 - Az. 10 O 157/06

NJW aktuell 2007 XII

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

BGH: Rechtsanwalt kann keine Abmahnungskosten für Abmahnung in eigener Sache verlangen

 Weil ein Anwalt Werbung per E-Mail erhalten hatte, ohne dass dafür sein Einverständnis vorgelegen hatte, beauftragte er sich selbst damit, den Versender wegen Verstoßes gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb abzumahnen und legte dieser Abmahnung auch gleich seine Rechnung bei. Zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung kam es nicht.

 

Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied, dass der Anwalt keinen Anspruch auf Ersatz seiner Anwaltskosten habe. Generell könnten diese Abmahnungskosten nicht verlangt werden, wenn der Abmahnende über eigene Sachkunde in typischen, unschwer zu verfolgenden Wettbewerbsverstößen verfüge. Das gelte z. B. für Wirtschaftsunternehmen mit eigener Rechtsabteilung. Anders wäre dies allerdings im Falle einer gerichtlichen Auslandersetzung zu beurteilen.

 

BGH, Urteil vom 12.12.2006 - VI ZR 188/05

WRP 2007, 428

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

BVerwG: Adreßbeschaffung aus Melderegister kann beschränkt werden

Ein Hamburger beantragte die Eintragung einer Auskunftssperre in das Melderegister der Stadt, soweit ihn betreffende Daten erkennbar für den Zweck der Direktwerbung verarbeitet werden sollten.

 

Das BVerwG bestätigte diesen Anspruch. Nach § 6 des Hamburgischen Meldegesetzes dürften schutzwürdige Interessen der Betroffenen durch die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten nicht beeinträchtigt werden. Dies sei der Fall, wenn die Verarbeitung den Betroffenen unverhältnismäßig belaste. Eine Meldebehörde müsse in offenkundigen Fällen auf den vorab geäußerten Widerspruch eines Betroffenen von einer Übermittlung der zu Werbezwecken erbetenen Daten absehen. Der Bürger habe deswegen einen Anspruch auf Eintragung seines Widerspruches in das Melderegister in Bezug auf Daten, die zum Zweck der Direktwerbung übermittelt werden sollen.

 

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 21.6.2006 - Az. 6 C 05/05

NJW 2006, 3367

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

OLG Köln: "Jeder 20. gewinnt.." ist unzulässig

Mit der Schlagzeile "Jeder 20. gewinnt…." warb ein Reifenhändler um Kunden. Jeder 20. Käufer sollte ein Flugticket erhalten.

 

Das Oberlandesgericht (OLG) Köln sah darin eine unzulässige Koppelung der Teilnahme an einem Gewinnspiel an einen Kauf und damit einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Gewinnspiele seien zwar nicht grundsätzlich unzulässig, sondern nur bei Vorliegen besonderer Umstände. Eine derartiger Umstand sei es, wenn die Teilnahme an einem Gewinnspiel den Erwerb einer Ware oder die Inanspruchnahme einer Dienstleistung voraussetze. Wettbewerbsrechtlich unbedenklich sei ein derartiges Gewinnspiel nur, wenn alternativ zum Kauf eine gleichwertige Möglichkeit der Teilnahme am Gewinnspiel eingeräumt werde, ohne dass eine Ware des Veranstalters gekauft werden müsse.

 

OLG Köln, Urteil vom 23.6.2006 - Az. 6 U 205/05

GRUR - RR 2007, 48

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

KG Berlin: 2000 € Streitwert bei unerlaubter Telefonwerbung

"Kalte" Anrufe zu Werbezwecken verstoßen gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Deswegen können sie von Konkurrenten, aber auch von den Angerufenen mit rechtlichen Schritten verfolgt werden. In der Regel geschieht dies durch die Abmahnung eines Anwaltes, an die sich - wenn die gewünschte Unterlassungserklärung nicht abgegeben wird - ein gerichtliches Verfahren anschließen kann. Die entstandenen Kosten sind vom Wettbewerbsverletzer, also vom Anrufer, zu tragen. Wie hoch diese sind, hängt von dem Streitwert ab. Das Kammergericht (KG) Berlin hat nun einen Betrag von 2000 EUR als angemessen erachtet, Das Erstgericht hatten noch einen Betrag von 7500 EUR als Streitwert zugrundegelegt.

 

KG Berlin, Urteil vom 12.9.2006 - Az. U 167/06

Kommunikation und Recht 2007, 99

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

 

KG Berlin: Richtige Widerrufsbelehrung beim Fernabsatz - eine Wissenschaft für sich?

Beim Vertrieb von Waren und Dienstleistungen im Wege des Fernabsatzes muss der Verbraucher über seine Rechte informiert und belehrt werden. Die Information muss vor dem Abschluss des Kaufvertrags erfolgen, die Belehrung mit dem Kauf. Auch die Art und Weise dieser Belehrung schreibt der Gesetzgeber genau vor (..hervorgehoben..klar und verständlich.. deutlich gestaltete Form.. ").

 

Die Richter des Kammergerichts Berlin erläuterten in dieser Entscheidung weitere Einzelheiten dieser Verpflichtung. Die Information über das bestehende Widerrufsrecht müsse keine hervorgehobene und deutlich gestaltete Form aufweisen und könne auch in den allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Internetseite eingebettet sein. Erst bei der Lieferung der Ware müsse der Verbraucher in schriftlicher Form, besonders hervorgehoben und deutlich gestaltet daraufhingewiesen werden.

 

Die ins Internet gestellte Widerrufsbelehrung sei keine solche in "Textform", solange es nicht zu einer Perpetuierung der Erklärung beim abrufenden Verbraucher (Druck der Seiten oder Abspeicherung auf der eigenen Festplatte) komme.

 

Die Belehrung, dass die Frist zum Widerruf "frühestens mit Erhalt der Ware" zu laufen beginne, sei allerdings nicht "klar und verständlich", wenn eine deutlich gestaltete Widerrufsbelehrung im Textform noch nicht erfolgt sei. Zwar betrage die Widerrufsfrist für Fernabsatzverträge grundsätzlich zwei Wochen, allerdings dann einen Monat, wenn die in Textform mitzuteilende Widerrufsbelehrung erst nach Mietvertragsabschluss mitgeteilt werde.

 

KG Berlin, Urteil vom 18.7.2006 - Az. 5 KG 156/06

NJW 2006, 3215

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

LG Köln: Eindruck, Modell sei Italiener, nicht per se ehrenrührig

 Ein männliches Fotomodell ließ sich ohne Vergütung von einem befreundeten Fotografen zusammen mit einem weiblichen Modell fotografieren. Dem Fotografen wurde das Nutzungsrecht zur Verwendung der Fotos eingeräumt und gestattet, sie in einer bestimmten Foto Community einzustellen. Diese wiederum vergab die Rechte zur Nutzung an diesen Fotos an Dritte.

 

Ein Kunde hatte dieses Nutzungsrecht erworben, das Foto jedoch verändert und zur Illustration eines Artikels ( "Heissblütige Italiener - stimmt das Klischee?") über nationale Klischees verwendet. Er fügte in das Bild die italienische Flagge als Hintergrund ein.

 

Das Landgericht Köln wies die Klage des Modells auf Schadenersatz und Unterlassung ab. Schadenersatz können nur bei einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung gewährt werden. Weder der Eindruck, das Modell sei Italiener noch die italienische Flagge im Hintergrund verletzten das Persönlichkeitsrecht. Beides sei nicht per se ehrenrührig. Auch das textliche Umfeld sei nicht zu beanstanden.

 

LG Köln, Urteil vom 3.8.2006 - Az. 28 0 26/06

GRUR - RR 2007, 60

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

HABM: Slogan " Technik fürs Leben " nicht als Gemeinschaftsmarke eintragungsfähig

Der Werbeslogan " Technik fürs Leben " ist nach Auffassung des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (HABM) ausschließlich beschreibend und nicht unterscheidungskräftig. Ausreichend sei, dass der Begriffsinhalt des Slogans in Gesamtheit sich den deutschsprachigen Verkehrskreisen auf den ersten Blick erschließe.

 

HABM, Urteil vom 4.5.2006 - Az. R 1317/2005 - 1

GRUR - RR 2007, 81

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

Bundesregierung beschließt verbesserten Schutz für geistiges Eigentum

Die Bundesregierung hat am 24.1. 2007 einen Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums beschlossen. Durch den Gesetzentwurf soll die Richtlinie 2004/48/EG umgesetzt sowie die Gesetze zum Schutz des geistigen Eigentums novelliert werden. In Abs. 2 eines geplanten neuen § 97a des Urheberrechts –gesetzes soll der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für eine erstmalige Abmahnung auf 50 EUR beschränkt werden. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass es sich bei der Abmahnung um einen einfach gelagerten Fall mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs handelt.

 

BMJ Presseerklärung vom 24.1.2006

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

Gesetz über elektronisches Handelsregister seit 1.1.2007 in Kraft

Bereits seit dem 1. Januar 2007 ist das "Gesetz über elektronisches Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmenregister (EHUG)„ in Kraft. Seither sollen alle deutschen Handels -, Genossenschaft - und Partnerschaftsregister über Internet einsehbar sein. Ende 2009 ist nur noch die elektronische Einreichung beim bisher zuständigen Amtsgericht möglich.

 

Vor allem für den E-Mailverkehr bedeutet dies, dass auch die vorgeschriebenen Angaben in schriftlichen Mitteilungen nach außen auch in der elektronischen Kommunikation, also E-Mails, enthalten sein müssen. Das betrifft die Rechtsform, den Ort der Niederlassung, das zuständige Registergericht sowie die Handelsregisternummer.

 

Die Angaben müssen auf elektronisch versandten Angeboten, Rechnungen, Quittungen, Bestell - und Lieferscheinen enthalten sein.

 

Das Gesetz gilt für alle Unternehmen, die im Handelsregister eingetragen sind. Bei einer GmbH muss der Geschäftsführer mit mindestens einem Vor - und Nachnamen genannt werden, bei Aktiengesellschaften die Vorstände und der Vorsitzende des Aufsichtsrats. Ein Link zu einer Datei mit diesen Angaben genügt nicht, sie müssen sich vielmehr auf dem elektronischen Dokument befinden.

 

Zuwiderhandlungen können mit Geldbußen geahndet werden, Konkurrenten können gegen Verstöße auch selbst auf der Grundlage des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb mit Abmahnungen vorgehen. 

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

„Health ClaimsVerordnung“ am 18.1.2007 in Kraft getreten.

Seit Mitte Januar gilt die „ Verordnung über nährwert - und gesundheitsbezogene Angaben auf Lebensmitteln“ in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Sie betrifft jede kommerzielle Mitteilung, die bei der Kennzeichnung und Aufmachung von oder bei der an den Endverbraucher gerichteten Werbung für Lebensmittel gemacht wird. " Angabe " ist jede Aussage oder Darstellung, grafische Elemente, Bilder und Symbol in jeder Form, mit denen - auch nur mittelbar - zum Ausdruck gebracht wird, ein Lebensmittel habe besondere Eigenschaften. Gemeinschaftsweit gilt nun ein Genehmigungsverfahren. Bei Lebensmitteln sind demnach Angaben gemeinschaftsweit nur zulässig, wenn sie den Bedingungen der Verordnung entsprechen und durch die Kommission zugelassen sind. Je nach Art der Angabe gibt es differenzierte Zulassungsverfahren mit abgestuften Dokumentations - und Nachweispflichten.

 

Verordnung 1984/2006 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 20. Dezember 2006 über Nährwert - und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel,

ABl. I, 12 vom 18.1.2007, S. 3 f.

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

EuG: "Bud" nicht mit "Bit" verwechselungsfähig

Die amerikanische Brauerei Anheuser beantragte im Jahre 1996 eine Gemeinschaftsmarke für das Wort "BUD“. Die deutsche Brauerei Bitburger legte dagegen Widerspruch mit der Begründung ein, sie sei im Besitze der älteren Marken für "Bit“, "Bitte ein Bit", "Bitte ein Bitburger". Zwischen den Marken "Bud" und "Bit" bestehe Verwechselungsgefahr, die Marke "Bud" müsse daher wegen der älteren Marke „Bit„ gelöscht werden.

 

Das europäische Gericht erster Instanz (EuG) sah allerdings - im Gegensatz zum Bundesgerichtshof - zwischen den beiden Marken keine Ähnlichkeit und damit auch keine Verwechslungsgefahr.

 

EuG, Urteil vom 19.10.2006 - T 350/0 4 ; T 351/04 ; T 352/04

GRUR - RR 2007, 5

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

BGH: Neue Maßstäbe für Laienwerbung

Ein Augenoptik–Filialist hatte im Rahmen einer Aktion "Kunden werben Kunden" damit geworben, dass ein Kunde eine Prämie im Werte von ca. 30 EUR erhalte, wenn die von ihm geworbene Person Gleitsichtgläser im Mindestwert von 100 € erwerbe. Der BGH betonte, dass der Einsatz von Laienwerber nicht grundsätzlich wettbewerbswidrig sei. Sie könne dies jedoch dann werden, wenn die ausgesetzte Prämie einen nicht unerheblichen Wert verkörpere. Was als "nicht unerheblicher Wert" angesehen werden müsse, habe sich nach dem Fall des Rabattgesetzes und der Zugabeverordnung und insbesondere nach Übernahme des europäischen Verbraucherleitbildes deutlich geändert. Eine Prämie von 30 € führe nach der Lebenserfahrung nicht dazu, dass ein Laienwerber allein wegen dieses Wertes seine persönlichen Beziehungen zu Verwandten, Freunden und Bekannten missbrauche, um in den Besitz der Prämie zu kommen.

 

Allerdings hielt der BGH diese Werbung dennoch für unzulässig. Gleitsichtgläser seien Medizinprodukte, für die nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Heilmittelwerbegesetzes nicht geworben werden dürfe.

 

BGH, Urteil vom 6.7.2006 - Az. I ZR 145/03

NJW 2006, 3203

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

OLG Bamberg: Für Verjährung eines Unterlassungsanspruches wegen E-Mailwerbung kommt es auf Kenntnis des Verbandes, nicht auf Zeitpunkt der Verletzung an

Am 16.12. erhielt der Inhaber einer E-Mailadresse Werbung per E-Mail. Diese übersandte er am 15.2. des darauf folgenden Jahres an die Wettbewerbszentrale, die am 22. 2. deswegen eine Abmahnung aussprach. Am 13.7. fand vor der Schlichtungsstelle eine - erfolglose - Verhandlung statt.

 

Das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg entschied nun, dass die sechsmonatige Verjährungsfrist eines Unterlassungsanspruches wegen einer Wettbewerbsverletzung im vorliegenden Fall nicht abgelaufen sei, da es für die Bestimmung dieser Frist nur auf die Kenntnis des klagenden Verbandes (hier: 15.2.) ankomme. Sechs Monate danach sei die Klage bereits eingereicht gewesen.

 

OLG Bamberg, Urteil vom 6.9.2006 - Az. 3 U 363/05

WRP 2007, 220

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

OLG Saarbrücken: Schornsteinfeger ohne Glück

Im Landtagswahlkampf verwendete ein Politiker als Wahlplakat ein Foto, auf dem zwei Schornsteinfeger abgebildet waren. Er hatte das Bild und die Rechte von einer Agentur erworben. Die Schornsteinfeger jedoch waren nicht gefragt worden, ob sie damit einverstanden seien, dass ihr Konterfrei auf vielen Plakaten in der Stadt im Zusammenhang mit einem Wahlkampf zu sehen war. Da sie auch Mitglied einer berufsständischen Vereinigung waren, würde der Eindruck entstehen, die seien nicht neutral, sondern parteipolitisch gebunden.

 

Der Politiker gab eine Unterlassungserklärung ab, jedoch wurden offensichtlich nicht alle Plakate entfernt. Die Schornsteinfeger verlangten neben einer Vertragsstrafe wegen Verstoßes gegen die Unterlassungserklärung auch Ersatz der Kosten ihres Anwaltes.

 

Das OLG Saarbrücken war der Meinung, dass die Schornsteinfeger keinen Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe hätten, weil die Unterlassungsverpflichtungserklärung nicht in rechtlich ordnungsgemäßer Form zustandegekommen sei. Auch die Kosten des Anwaltes der "Glücksbringer" hielt es nur zum Teil für erstattungsfähig.

 

OLG Saarbrücken, Urteil vom 13.9.2006 - Az. 1 U 624/05

NJW - RR 2007, 112

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

OLG Hamm: Einwilligungsklausel für Telefonwerbung in vorformulierten Auftragsbedingungen unwirksam

Mit der Zulässigkeit "kalter" Anrufe, also von Anrufen zu Werbezwecken, hatte sich das OLG Hamm zu befassen. Es stellte zunächst klar, dass Werbeanrufe bei Verbrauchern grundsätzlich unzulässig sind. Auch hafte ein Unternehmen, das eine Agentur mit diesen Anrufen beauftragt habe, für deren Aktivitäten. In dem zu entscheidenden Fall habe zwar eine Einwilligungserklärung mit Anrufen zu Werbezwecken vorgelegen, diese sei aber nicht wirksam gewesen. Es habe sich in einem vorformulierten Auftragsformular die Erklärung befunden, dass die Unterzeichnerin auch telefonisch über weitere interessante Angebote informiert werden wolle. Diese Einwilligung sei aber schon deswegen unwirksam, weil sie an versteckter Stelle mitten in einem vorformulierten Text angebracht gewesen und damit das Transparenzgebot verletzt worden sei. Auch liege eine unangemessene Benachteiligung vor, wenn sich die vorformulierte Erklärung erkennbar nicht nur auf Werbung im Rahmen des angebahnten oder bestehenden Vertragsverhältnisses beschränke, sondern zudem die Werbung für sonstige Vertragsabschlüsse ermögliche. Mit anderen Worten: es hätte angegeben werden müssen, wer sich noch mit welchen Angeboten an die Anschlussinhaberin wenden würden.

 

OLG Hamm, Urteil vom 15.8.2006 - Az. 4:0078/06

Kommunikation und Recht 2006, 524

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

LG Hamburg: "Kalte" Telefonanrufe auch nicht unter dem Deckmantel der Meinungsforschung zulässig

Unverlangte Telefonanrufe zu Werbezwecken sind nicht nur ein Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, sondern auch eine Verletzung des Persönlichkeitsrechtes des Angerufenen. Das hat zur Folge, dass auch Privatpersonen, die ohne vorherige Einwilligung zu Werbezwecken angerufen werden, sich dagegen mit juristischen Mitteln zur Wehr setzen können. Das gilt nach Auffassung des LG Hamburg sogar dann, wenn der Hintergrund des Anrufes eine Umfrage zu Marktforschungszwecken ist, insbesondere wenn der Anruf mittelbar der Absatzförderung dient, also z. B. Verbrauchergewohnheiten im Zusammenhang mit Produkten und Dienstleistungen des Auftraggebers erfragt werden. Es ändere auch nichts daran, wenn die Umfrage nach wissenschaftlichen Kriterien durchgeführt wurde. Der Grad der Belästigung sei nicht geringer zu bewerten als bei unerlaubter Telefonwerbung.

 

LG Hamburg, Urteil vom 30.6.2006 - Az. 309 S 276/05

Fundstelle: eigene

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

„Consumer generated advertising“ - von Verbrauchern gestaltete Werbung

Im Umfeld des letzten „Super Bowls“ wurden erstmals Spots geschaltet, die auf Ideen von Privatpersonen basierten. Die Plattform „youtube“ enthält eine unübersehbare Menge von solchen privaten Videospots, von denen der eine oder andere sowohl von der Idee als auch von der Gestaltung her durchaus als Werbespot taugen würde. Kann man nun einfach das Filmchen herunterladen und geändert oder pur als billigen Werbespot für eigene Zwecke verwenden?

 

Die Antwort ist: nein, nein, nein! Nahezu jedes Filmchen ist zunächst einmal durch das Urheberrecht geschätzt. Der oder die, die den Spot gestaltet und/oder ins Netz gebracht hat, können als Urheber bestimmen, was zu welchen Konditionen wo und wie damit passieren soll. Mit anderen Worten: sie müssen vorher gefragt werden und ihr Einverständnis möglichst schriftlich erteilt worden seien. Sie müssen wissen, zu welchem Zweck und in welchem Umfang es genützt und wo (national, international?) es eingesetzt werden soll. Die Tatsache, dass jemand eine Aufnahme bei „youtube“ eingestellt hat, bedeutet nicht, dass sie von jedermann für sich verwendet werden darf, es sei denn, dies wäre ausdrücklich im Angebot vermerkt.

 

Die gesamte Palette urheberrechtlicher Fragen ist vor einer Verwendung abzuarbeiten: ist die als Schöpfer genannte Person tatsächlich der Urheber? Haben weitere " Künstler "mitgearbeitet? Darf der Streifen zu Werbezwecken verwendet, als Spot oder auch nur Teil eines Spots im Kino oder Fernsehen gezeigt werden? Darf er regional, national oder gar international ausgestrahlt werden? Verzichtet der Urheber darauf, als solcher genannt zu sein?

 

Und damit noch nicht genug: nicht nur der Urheber, sondern auch im Film gezeigte Personen müssen mit der Verwendung zu Werbezwecken im gewünschten Umfang (also wiederum regional, national oder international? Im Fernsehen, im Kino?) einverstanden sein.

 

Jeder der Beteiligten kann alleine die Verwendung untersagen. Untersagt werden kann die Verwendung aber auch, wenn gar keine Personen agieren, sondern einfach fremde Marken gezeigt werden.

 

Die Folge: Unterlassungsansprüche, Schadenersatz- und Auskunftsansprüche aller Beteiligten. Auch wenn die Summen, die in solchen Fällen als Schadenersatz von deutschen Gerichten zugesprochen wurden keineswegs exorbitant sein dürften, kann dies im Fall einer internationalen Nutzung wegen der " Großzügigkeit " insbesondere amerikanische Gerichte anders sein.

 

Das gilt auch für Filmchen, die im Rahmen eines Wettbewerbes ausgewählt und prämiert werden. Zulässig wäre deren Verwendung lediglich dann, wenn die Nutzung im geschilderten Umfang zur Voraussetzung der Teilnahme an diesem Wettbewerb in rechtlich wirksame Form gemacht worden wäre.

 

Zwar gilt noch immer der Grundsatz " Ideen sind frei ", doch findet sich ein Film in „youtube“, hat er das Stadium einer (freien) Idee bereits überschritten und ist zum (urheberrechtlich geschützten) Werk geworden. Nur wenn man diese Plattform lediglich nach Ideen durchforstet, befindet man sich auf juristisch sicherem Terrain.

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

BGH: Kein Geld für Lafontaine

Nach seinem überraschenden Rücktritt als Finanzminister und Vorsitzender der SPD am 11.3.1999 warb ein bekannter Autoverleiher in halbseitigen Zeitungsanzeigen mit der Abbildung von 16 Mitgliedern der damaligen Bundesregierung mit dem Text " S. verleast auch Autos für Mitarbeiter in der Probezeit ", wobei das Bild des SPD Politikers Lafontaine durchgestrichen war. Da die Aufnahme ohne Einwilligung des Abgebildeten erfolgte, hatte dieser auf Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr von 250.000 DM geklagt mit dem Argument, sein Bild sei zu Werbezwecken zwangskommerzialisiert worden.

 

Während ihm von der Erstinstanz 100.000 DM zugesprochen worden waren, hob der Bundesgerichtshof das Urteil auf und wies die Klage ab. Voraussetzung für einen Anspruch sei gewesen, dass der Politiker in rechtswidriger Weise in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt worden sei. Daran fehle es, weil die Verbreitung der Porträtaufnahme des Politikers in der fraglichen Anzeige als Bild aus dem Bereich der Zeitgeschichte auch ohne seine Einwilligung grundsätzlich zulässig war. Im vorliegenden Fall sei es auch nicht um die Nutzung von Sympathie - oder Imagewerten gegangen, sondern darum, auf Kosten des Politikers ("Mitarbeiter auf Probezeit") einen Scherz zu machen.

 

Die Werbeanzeige habe aber nicht ausschließlich Werbezwecken gedient, sondern enthalte im Zusammenhang mit der Abbildung des Politikers auch eine auf ein aktuelles Ereignis bezogene politische Meinungsäußerung in Form der Satire. Bei Berücksichtigung aller Umstände verletze das Bild im vorliegenden Falle auch nicht das Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten.

 

BGH, Urteil vom 26.10.2006 - Az. I ZR 182/04

WRP 2007, 83

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

OLG Köln: Koppelung von Teilnahme an Gewinnspiel und Kauf auch verboten, wenn Auslosung erst nach Kauf erfolgt

Ein Reifenhändler hatte mit der Aussage geworben " Im Juli und August gewinnt jeder 20. Käufer.. ". Das Oberlandesgericht (OLG) Köln stellt fest, dass Gewinnspiele, auch wenn sie stets die Spiellust der Kunden ausnutzten, nicht grundsätzlich wettbewerbswidrig seien. Wettbewerbswidrig werde ein Gewinnspiele erst dann, wenn bestimmte Unlauterkeits -umstände hinzukämen. Ein solcher Umstand sei zum Beispiel die Koppelung der Teilnahme an einen Kauf. Die Besonderheit des vorliegenden Falles sei, dass der Kunde erst kaufen müsse und das Gewinnspiel erst nach einem Monat stattfinde. Auch diese Fallvariante sei aber von § 4 Nr. 6 UWG erfasst, das die Koppelung der Teilnahme an einem Preisausschreiben oder Gewinnspiel " in irgendeiner Form " mit dem Warenabsatz oder der Inanspruchnahme der Dienstleistung koppele.

 

OLG Köln, Urteil vom 23.6.2006 - Az. 6 U 205/05

Fundstelle: eigene

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

OLG Köln: Gewinnspiel unzulässig für Rechtsanwälte? Wirtschaftsprüfer? Steuerberater?

Die Koppelung der Teilnahme an einem Gewinnspiel an den Erwerb einer Ware oder Dienstleistung ist nach § 4 Nr. 6 UWG untersagt, wenn sich das Gewinnspiel an Verbraucher richtet. Daraus wird gefolgert, dass dieses Koppelungsverbot nicht für Gewinnspiele für andere Personenkreise gilt. Das OLG Köln hat nun allerdings festgestellt, dass auch hier Grenzen zu beachten sind. Eine Gesellschaft, die so genannte " Vorratsgesellschaften " vertrieb, hatte gegenüber Rechtsanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern für dieses Produkt geworden und für die Vermittlung die Teilnahme an einem Gewinnspiel versprochen, bei dem ein Cabrio zu gewinnen war.

 

Diese Berufsgruppe werde durch die Werbeaktion unsachlich beeinflusst, weil sie zur neutralen und objektiven Beratung verpflichtet sei. Im Falle der Vermittlung eines Auftrages könnte sie durch den möglichen Gewinn in ihrer Entscheidungsfreiheit mehr als geschäftlich notwendig und üblich beeinträchtigt werden. Ungeachtet dessen, dass Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer eher von seriöseren und größeren Fahrzeugen angesprochen würden, sei der Gewinn, dem Wert nach auch für diese Berufskreise interessant.

 

OLG Köln, Urteil vom 7.7.2006 - Az. 6 U 239/05

Fundstelle: eigene

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

Landgericht München I: Adwords - Werbung von Anwälten (nicht grundsätzlich) unzulässig

Die Werbung per adwords kann nach Auffassung des Landgerichts (LG) München I nicht als unzulässige Werbung eines Anwaltes um Mandanten angesehen werden. Allerdings muss sich auch die adwords - Werbung im Rahmen der sachlichen Unterrichtung über das Dienstleistungsangebot eines Anwaltes halten. Im vorliegenden Fall sei aus der Anzeige nicht zuerkennen gewesen, dass es sich dabei um eine Werbung von Rechtsanwälten handelte. Dies habe ihr Internet nutzen erst erfahren, wenn er auf die Homepage getilgt habe. Die Werbung im vorliegenden Falles sei daher nicht deswegen unzulässig, weil sie im Internet stattfinde, sondern deswegen, weil es sich um eine übertriebene, reklamehafte (" marktschreierische ") Herausstellung gegenüber einer Interessentengruppe gehandelt habe, die sich nicht über anwaltliche Dienstleistungen informieren wollten.

 

LG München I, Urteil vom 26.10.2006 - Az. 7 O 16794/06

Fundstelle: eigene

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

LG Freiburg: Keine Rechtsberatung für 9,99 EUR

Eine Anwaltskanzlei hatte mit der Schlagzeile geworben " Vereinbaren Sie für eine erste Beratung mit uns in allen Rechtsgebieten ein Honorar von € 9, 99! ". Das Landgericht Freiburg hielt diese Werbung für wettbewerbswidrig. Die Text der Anzeige könne von einem durchschnittlich informierten und angemessen aufmerksamen Verbraucher nur dahingehend verstanden werden, dass die Kanzlei für eine erste Beratung nur ein Honorar von 9,99 € verlange. Die Honorierung eines Anwaltes habe aber seiner Verantwortung und seinem Haftungsrisiko Rechnung zu tragen. Davon könne bei einem Honorar von 9,99 € für eine Beratung in jedem Rechtsgebiet nicht die Rede sein. Dieses Honorar stehe nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zur Leistung, zur Verantwortung und dem Haftungsrisiko.

 

LG Freiburg, Urteil vom 11.10.2006 - Az. 10 O 72/06

NJW 2007, 160

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

OLG Stuttgart: anwaltliche Beratung zum Pauschalpreis von 20 € zulässig

Eine Anwaltskanzlei hatte damit geworben, dass sie Beratung in allen Angelegenheiten für Verbraucher zu einem Pauschalpreis von 20 € inklusive Mehrwertsteuer anbiete. Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart war der Auffassung, dass es seit der Neuregelung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) am 1.7.2006 für außergerichtliche Beratung keine "übliche Vergütung" mehr gebe. Deswegen gebe es auch keine Mindestgebühr mehr, die unterschritten werden könne. Die beanstandete Werbung sei auch nicht aus anderen Gründen wettbewerbswidrig. Voraussetzung sei jedoch, dass zu dem in der Werbung angegebenen Preis eine ordnungsgemäße und vollständige Beratung erbracht werde.

 

OLG Stuttgart, Urteil vom 28.12.2006 - Az. 2 U 134/06

WRP 2007, 204

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

Auf dem Weg zur Nummer 1: Unzulässige Alleinstellungsbehauptung

Ein Möbeleinzelhandelsunternehmen hatte für eine Neueröffnung in einem Prospekt mit der

Aussage geworden „ Der große Möbeldiscounter Auf dem Weg zur Nummer 1 „. Das Land –gericht (LG) Heilbronn sah darin eine Alleinstellungsbehauptung, die unzulässig, weil im konkreten Fall unzutreffend sei.

 

Der Verbraucher verstehe diese Angabe als Hinweis auf den größten Umsatz. Er schließe

von der Marktbedeutung auf Preisvorteile im Vergleich zu weniger bedeutenden Unter -

nehmen sowie auf Vorteile bei Umsatz/Sortimentsbreite und Qualitätsstandard. Erfah -

rungsgemäß gehe deshalb von einer auf die Größe und Bedeutung eines Unternehmens zielenden Werbung eine erhebliche Anreizwirkung auf die angesprochenen Verbraucher aus, was zwangsläufig zu einer Verlagerung der Nachfrage führe.

 

LG Heilbronn, Urteil vom 29. Juli 2005 - Az. 21 0 50/05

WRP 2005, 1570

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

Auch Postfach kann Anschrift sein

Eine Reihe von Vorschriften schreibt die Angabe einer Adresse vor, um dem Verbraucher die Kommunikation zu erleichtern. So muss in bestimmten Fällen ein Kunde auf die Möglichkeit eines Widerrufs einer Erklärung hingewiesen werden. In diesem Hinweis ist nach dem Gesetz die Adresse anzugeben, an die ein Widerruf gerichtet werden muss. Werden diese Formalien nicht eingehalten, erlischt das Widerrufsrecht des Kunden nicht wie sonst binnen 14 Tagen.

 

In einem vom Oberlandesgericht (OLG) Koblenz entschiedenen Fall kam es auf die Frage an, ob eine Postfachanschrift eine in diesem Sinne zulässige Anschrift darstellt.

 

Die Richter waren der Auffassung, unter dem Begriff " Anschrift " sei nicht nur die Hausanschrift (also Straßenname und Hausnummer) zu verstehen, sondern auch die Postanschrift und dementsprechend auch die Postfachanschrift. Das ergebe sich aus dem Gedanken des Verbraucherschutzes. Der benötige eine möglichst umfassende, unmissverständliche und eindeutige Belehrung. Der Verbraucher solle nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch dieses tatsächlich ausüben können. Diesen Anforderungen genüge auch die Postfachangabe des Empfängers der Widerrufserklärung.

 

OLG Koblenz, Urteil vom 31.7.2005 - Az. 2 U 44/05

NJW 2005, 3430

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

OLG München: Bedingungen müssen bereits in der Werbung genannt werden

§ 4 Nr. 4 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb schreibt vor, dass die Bedingungen bei der Inanspruchnahme von Verkaufsförderungsmaßnahmen bereits in der Werbung klar und eindeutig anzugeben sind. Ob diesen Anforderungen die Werbung eines Polstermöbelherstellers gerecht wurde, hatte das Oberlandesgericht (OLG) München zu klären.

 

Ein Polstermöbelhaus hatte mit der Aussage " Eröffnungsrabatt - 30% - auf alle unsere Polstermöbel - Besteller " geworben. Tatsächlich wurde der Nachlass aber nur auf 15 Polstermöbeltypen eines bestimmten Herstellers gewährt.

 

Der Senat sah darin einen Wettbewerbsverstoß. Bei Zugaben und Geschenken müssten die Waren angegeben werden, die gekauft werden müssten, um die Vorteile zu erhalten. Genannt werden müssten die Voraussetzungen für die Gewährung eines Vorteiles, auch bei Preisnachlässen. Diese Voraussetzungen müssten bereits in der Werbung mit den Verkaufsförderungsmaßnahmen genannt werden. Diese Bedingung sei im vorliegenden Fall nicht erfüllt.

 

OLG München, Urteil vom 7.4.2005 - 29 U 1518/05

GRUR – RR 2005, 356

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

Keine Bonuspunkte bei Gruppenzwang

Ein Hersteller von Süßwaren warb für seine Produkte im Internet und auf Verpackungen in der Form, dass für jedes Produkt ein oder mehrere " Klassenfahrtpunkte " vergeben wurden, die auf den Verpackungen ausgedruckt waren und in ein" Klassenfahrtsparbuch " eingeklebt werden mussten. Waren 222 solcher Punkte gesammelt und in das " Klassenfahrtsparbuch " eingeklebt, berechtigte dies eine Schulklasse zu einer Tagesfahrt zu einem Preis von 99 EUR pro Person in eine bestimmte deutschen Großstadt. Daneben bestand auch die Möglichkeit,

an einer Verlosung von zehn kompletten mit " Klassenfahrtpunkten " ausgestatteten " Klas -senfahrtsparbüchern " teilzunehmen.

 

Das Oberlandesgericht (OLG) Celle hielt diese Aktion - im Gegensatz zum Erstgericht - für wettbewerbswidrig. Es müssten Punkte gesammelt und deswegen Produkte gekauft werden. Damit werde auf die Entscheidungsfreiheit der Schüler und ihrer Eltern in unangemessener und unsachlicher Weise eingewirkt. Entscheide sich nämlich eine Schulklasse mehrheitlich für eine solche Klassenfahrt, hätten es die " Abweichler " schwer, sich durchzusetzen. Sie könnten als Spielverderber angesehen und ihnen mangelnde Solidarität mit der Klassen -mehrheit vorgeworfen werden. Eltern und Kinder würden so dem Druck ausgesetzt, überflüssige Käufe zu tätigen, von denen sie sonst ohne eine derartige Aktion abgesehen hätten.

 

OLG Celle, Urteil vom 21.7.2005 - Az. 13 U 13/05

GRUR - RR 2005, 387

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

OLG Hamm: Kussmund in Zahnarztwerbung zulässig

Ein Zahnarzt, der sich mit " ästhetischer Zahnheilkunde ", " Laser - Behandlung " und "Implantologie " beschäftigte, warb mit Abbildungen eines Kussmundes. Seine Standesvertretung fand dies gar nicht anregend und klagte gegen ihn wegen standeswidriger Werbung.

 

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hatte an dieser vermeintlich anstößigen Werbung aber nichts auszusetzen. Zwar sei einem Arzt standeswidrige Werbung und Anweisung untersagt. Standeswidrig sei Werbung aber nur, wenn sie keine interessengerechte und keine sachange -messenenen oder irreführende Informationen liefere. Ein Arzt müsse sich in seiner Werbung nicht auf nüchterne Fakten beschränken, auch Sympathiewerbung sei ihm erlaubt. Im vorliegenden Fall habe der " Kussmund " zwar Aufmerksamkeit erregt, doch sei gerade dieses Sinn und Zweck der Werbung. Durch den " Kussmund " entstehe auch nicht der Eindruck, dass der werbende Zahnarzt sich nicht an medizinischen Notwendigkeiten orientiere. Die Abbildung eines Mundes in der Werbung eines Zahnarztes liege auch nicht völlig fern.

 

OLG Hamm, Urteil vom 7.6.2005 - Az. 4 U 34/05

GRUR RR 2005, 396

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

AG Hamburg: Bereits eine E-Mailwerbung ist erhebliche, unzumutbare Belästigung

Das Amtsgericht (AG) Dresden hatte vor kurzem entschieden (Az. 114 C 2008/05), dass die Zusendung einer E-Mailwerbung an einen Rechtsanwalt ohne vorheriges Einverständnis des Empfängers zulässig sei, weil sie leicht als Werbung erkennbarer gewesen und innerhalb weniger Sekunden gelöscht werden konnte.

 

Das Amtsgericht Hamburg hat nun in einem anderen Fall festgestellt, dass bereits die einmalige Zusendung einer Werbe - E-Mail an einen Rechtsanwalt eine erhebliche, nicht hinnehmbare Belästigung des Empfängers sei. Zwar ließen sich E-Mails werbenden Inhalts grundsätzlich schnell, auch ohne Öffnung, löschen. Ein Anwalt sei aber verpflichtet, ihm zugesandt E-Mails sorgfältig auf ihre Relevanz für den Kanzleibetrieb zu prüfen. Lösche ein Anwalt versehentlich ein Schreiben mit einer wichtigen kanzleibezogenen Mitteilung, könne dies zu einem Haftungsfall führen. Die deswegen erforderliche Sorgfalt bei der Überprüfung des Werbematerials verursache eine nicht unerhebliche Störung des Betriebsablaufs. In diesem Fall hat das Gericht daher dem Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung gegen den Versender der E-Mailwerbung stattgegeben.

 

AG Hamburg, Urteil vom 20.6.2005 - Az. 5 C 11/05

GRUR - RR 2005, 399

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

LG Berlin: Anwaltsvertrag ist urheberrechtlich geschützt

Eine größere Anwaltskanzlei hatte im Jahre 2000 auf ihrer Website Mustertexte u. a. für einen „ Host – Providing - Vertrag „ zum kostenlosen Abdruck zur Verfügung gestellt mit dem Hinweis, dass der Urheberrechtsvermerk vom Mustertext nicht entfernt werden dürfe.

Auf einer anderen Website allerdings fand sich im Jahre 2002 dieser Text einschließlich eines eigenen, also nicht des ursprünglichen Urhebervermerkes wieder.

 

Das Landgericht (LG) Berlin verbot die Übernahme dieses Textes ohne den ursprünglichen Urheberrechtsvermerk und ohne Genehmigung des Urhebers. Auch einem Gebrauchszweck dienende Schriftstücke könnten urheberrechtlich geschützt sein. Voraussetzung sei, dass die Form und Art der Sammlung, der Einteilung des dargebotenen Stoffes und die Art der Darstellung individuelle schöpferische Züge trage und über eine bloß handwerks – oder routinemäßig erbrachte Leistung hinausgehe.

 

Vorliegend seien die wechselseitig zu erbringenden Leistungen definiert und dann die regelungsbedürftigen Punkte festgelegt worden. Dies habe in die Zukunft gerichtete Überlegungen erfordert, welche Streitigkeiten auftreten könnten. Die Stoffsammlung sei dann in eine folgerichtige und übersichtliche Anordnung gebracht worden. Schließlich habe der Verfasser den Stoff in eine unmissverständliche sprachliche Form gekleidet, die einerseits einer juristischen Überprüfung standhalten, andererseits aber auch den Benutzern als juristischen Laien wenigstens insoweit verständlich sollte, dass sie ihre Rechte und Pflichten erkennen könnten. Unter Berücksichtigung des Gesamteindruckes könne dem Vertrag urheberrechtlicher Schutz nicht verweigert werden.

 

LG Berlin, Urteil vom 4.8.2005 - Az. 16 0 83/05

Computer und Recht 2005, 895

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

Rechtsanwälte für Werberecht

RA Dr. Schotthöfer - Ihr Experte fürs Werberecht
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RA Florian Steiner - Ihr Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz (Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht)
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Dr. Schotthöfer & Steiner*

Rechts- und Fachanwaltskanzlei

 

Gesellschafter und Geschäftsführer:

Florian Steiner

Sebastian Chrobok

 

Freier Mitarbeiter:

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(am 1.1.2023 aus der Sozietät ausgeschieden)

 

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