BGH: Unterlassungserklärung und weitere Verwendung eines Bildes

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

In einem Internetportal war unzulässigerweise ein Foto veröffentlicht worden. Das Unternehmen gab eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, verpflichtete sich also, das Foto nicht weiter (“erneut)“ zu verwenden. Es löschte es, versah es mit dem Sperrvermerk, teilte bestimmten Adressaten den Sperrvermerk mit und beantragte Löschung im Google Cache.

 

 

 

Ein anderes Internetportal hatte das Foto jedoch vor der Sperrung bereits über-nommen. Im vorliegenden Rechtsstreit ging es nun um die Frage, ob das Inter-netportal wegen Verletzung der Unterlassungsverpflichtung eine Vertragsstrafe zu zahlen hatte.

 

 

 

Der BGH entschied, dass ein Verstoß nicht vorliege, da in der Unterlassungs-erklärung davon die Rede war, dass das Bild nicht “erneut“ verwendet werden dürfe. Das Internetportal habe das Bild aber bereits vor der ersten Unterlassungserklärung erhalten, so dass von einem “erneuten“ Verstoß nicht die Rede sein könne

 

 

 

BGH vom 11.11.2014; VI ZR 18/14

 

CR 2015, S. 254

 

Stichworte:Internetportal, Fotos, Unterlassungspflicht


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