EuGH: Fremde Marke darf u.U. als Schlüsselwort für eigene Werbung verwendet werden

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

Wird eine fremde Marke (hier: Interflora) für die eigene Werbung als Schlüsselwort verwendet, ist dies grundsätzlich zulässig. Allerdings darf die fremde Marke als Alternative zu den Waren oder Dienstleistungen des Markeninhabers nur zu diesem Zweck verwenden werden. Voraussetzung dafür ist - wie der EuGH mehrfach betont hat -, dass die fremde Marke (hier also: Interflora) nicht verunglimpft, verwässert oder sonst beeinträchtigt wird.

 

EuGH, Urteil vom 22.9. 2011; Rs. C - 323/09

CR 2011, 745

BGH: "Bayerisches Bier"- Urteil immer noch nicht rechtskräftig

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

Ein lange währender Rechtsstreit zwischen der bayerischen Brauwirtschaft und der niederländischen Brauerei Bavaria wegen der für die Niederländer eingetragenen Marke "Bavaria Holland Beer" ist noch immer nicht zu Ende.

 

Der bayerische Brauerbund hatte im Jahr 1994 die Bezeichnung "Bayerisches Bier" über die Bundesregierung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geographischen Angaben (Verordnung Nummer 1347/01 vom 28.6.2001) anmelden lassen. Die niederländische Brauerei hatte am 28. April 1995 eine sogenannte IR Marke für die Bezeichnung "Bavaria Holland Beer" angemeldet, die auch in der Bundesrepublik Deutschland Schutz gewährte.

 

Das Landgericht München I und das OLG München hatten einer Klage des bayerischen Brauerbundes gegen die holländische Brauerei stattgegeben. Der BGH legte den Rechtsstreit zur Klärung einiger europarechtlicher Fragen dem EuGH vor. Nachdem der EuGH diese Fragen beantwortet hatte, gab der BGH nun den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung an das OLG München zurück.

 

In diesem Urteil gab der BGH zu bedenken, dass europäisches Recht (hier die Verordnung Nr. 1347/01) grundsätzlich Vorrang vor nationalem Recht habe, dass aber die Marke "Bavaria Holland Beer" in der Bundesrepublik auch schon vor Eintragung in das Register in unzulässiger Weise benutzt worden sein könnte. Diese Frage sei nun vom Berufungsgericht, dem OLG München zu klären.

BGH, Urteil vom 22.9.2011 - Az. I ZR 69/04 "Bayerisches Bier II"

GB 2011, 308

OLG Schleswig: Der slowakische Titel „doktor filozofie" kein „Dr.“

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

Ein Steuerberater aus Schleswig-Holstein hatte im Jahr 2004 an der Universität Bratislava in der Slowakei den Grad "doktor folozofie" erworben. Auf seinem Briefbogen fanden sich dann aber nur die Buchstaben "Dr.". Die zuständige Steuerberaterkammer hielt dies für irreführend und verlangte, dass die slowakische Hochschule dem Titel beigefügt werden müssen. Der slowakische Titel setze kein abgeschlossenes Hochschulstudium voraus. Das OLG Schleswig folgte dieser Auffassung. Denn der slowakische Dr. stelle lediglich einen Aufbaustudiengang dar und bedeute keine eigenständige, wissenschaftliche Forschungsleistung wie eine wissenschaftlichen Promotion.

 

OLG Schleswig, Urteil vom 20.5.2011 - Az. 6 U 6/10

GB 2011, 3154

OLG Frankfurt: Slogan "Schönheit von innen" zwar nicht als Marke schützbar, aber dennoch geschützt

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

Seit den sechziger Jahren des 20. Jahrhunderts vertreibt ein Unternehmen A Nahrungsergänzungsmittel unter der Bezeichnung "X - Dragees". Auf der Produktverpackung findet sich seit 1988 bis heute der Satz "Schönheit von innen". Der Antrag dieses Unternehmens, diesen Satz auch als Marke eintragen zu lassen, wurde vom Deutschen Patent- und Markenamt im Jahr 2003 zurückgewiesen. Ein Konkurrent B vertrieb ebenfalls ein Nahrungsergänzungsmittel, ebenfalls unter der Bezeichnung "Schönheit von innen".

 

In dem vom OLG Frankfurt nun entschiedenen Fall hatte das Unternehmen A vorgetragen, dass sein Produkt im Jahre 2008 54 % der 14 - 64 jährigen Frauen und im Jahre 2010 bei 59 % dieser Gruppe bekannt war. Der Werbeaufwand für das Produkt lag in den Jahren 2007 und 2008 bei 1,1 Millionen € beziehungsweise 560.000 €.

 

Die Richter bejahten einen Anspruch des Unternehmens A. auf Unterlassung der Verwendung des Slogans "Schönheit von innen" durch das Unternehmen B. und verbot dessen Verwendung durch eine einstweilige Verfügung.

 

Der Slogan sei zwar nicht als Marke geschützt, doch komme ihm eine wettbewerbliche Eigenart zu. Eine solche Eigenart sei dann gegeben, wenn eine Ausgestaltung eines Produktes (hier: der Slogan) als Hinweis auf die Herkunft des Produktes diene oder besondere Gütevorstellungen wecke. Dann könne auch einem banalen Slogans ein solcher Schutz zukommen. Nach Auffassung des BGH genüge sogar, wenn von der häufigen Benutzung eines Slogans auf eine gewisse Bekanntheit geschlossen werde. Davon könne angesichts der vorgetragenen Werbeausgaben und des Umfanges und der Dauer der Werbung im vorliegenden Fall ausgegangen werden.

 

Das Unternehmen B. mache sich dies in unlautere Weise zu Nutze.

 

OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 3.8.2011 - Az. 6 W 54/11

Fundstelle: eigene

LG Berlin: Medienpreis „OSGAR“ unzulässig

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

Ein großes deutsches Verlagshaus vergab Auszeichnungen, Preise, Prämien, Prädikate und Trophäen unter dem Begriff „OSGAR“. Dagegen klagte die "Academy of Motion Pictures Arts and Sciences“ mit Sitz in Beverly Hills/USA vor dem LG Berlin.

 

Die Berliner Richter hielten den „Osgar“ für irreführend und sahen darin auch eine Verletzung der Marke “Oskar“.

 

LG Berlin, Urteil vom 2.8.2011 - Az. 16 O168/10

GB 2011, 320

LG Berlin: Kein Foto von Werken des Ehepaares Christo ohne deren Erlaubnis

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

Das Landgericht Berlin verbot einer Foto-Agentur den Vertrieb von Fotos, die von Werken des Künstlers Christo und seiner Frau gefertigt worden waren. Diese seien urheberrechtlich geschützt. Der Grundsatz der Pressefreiheit führe zu keiner anderen Beurteilung.

 

LG Berlin, Urteil vom 27.9.2011 - Az. 16 O 484/10

GB 2011, 320

LG Mannheim: Unberechtigte Verwarnung kann teuer werden

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

Ist der Inhaber einer Marke der Auffassung, sein Zeichen werde durch eine andere Marke verletzt, hat er zwei Möglichkeiten. Er kann einmal den Verletzer auffordern, die Verletzung zu beenden oder er kann ihn freundlich und höflich bitten, doch mitzuteilen, worauf er sein Verhalten stütze. Das eine nennt man Abmahnung bzw. Schutzrechtsverwarnung, das andere eine Berechtigungsanfrage. Wird eine Schutzrechtsverwarnung zu Unrecht ausgesprochen, lag also keine Verletzung vor, kann dies zu einem Anspruch auf Schadenersatz des vermeintlichen Verletzers führen. Um dies zu vermeiden, wurde die Möglichkeit der "Berechtigungsanfrage" entwickelt, die keine Schadensersatzansprüche nach sich zieht, wenn sie unbegründet war. Wann eine unberechtigte (möglicherweise schadenersatzpflichtige) Schutzrechtsverwarnung und wann eine (folgenlose) Berechtigungsanfrage vorliegt, ist nicht immer leicht zu beurteilen.

 

Das LG Mannheim hat dazu in einem konkreten Fall wichtige Anmerkungen gemacht. Könne einem Schreiben kein ernsthaftes und endgültiges Unterlassungsbegehren entnommen werden, sei regelmäßig von einer folgenlosen Berechtigungsanfrage auszugehen. In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall habe der Inhaber der vermeintlich verletzten Marke lediglich seine Rechtsansicht mitgeteilt, dass eine Marke in sein Schutzrecht eingreife und unter Fristsetzung aufgefordert, mitzuteilen, aus welchen Gründen das Recht zur Nutzung der (möglicherweise verletzenden) Marke abgeleitet werde. Aus diesem Grunde wurde auch kein Schadenersatzpflicht festgestellt.

 

LG Mannheim, Urteil vom 23.2.2007 - Az. 7 O 276/06

MIR (= Medien Internet und Recht) 2007, Dok. 106

BGH: Bezeichnung als „Ford–Vertragspartner“ setzt Vertrag voraus

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

Der Autohändler L. stellte in einem Einkaufszentrum einen Ford Fiesta aus, den er von einem Vertragshändler erworben hatte. An dem Kfz waren verschiedene Informationen angebracht (z.B. Neuwagen, Preis und Finanzierungsmöglichkeit, technische Details). Auf der Frontscheibe dieses Fahrzeuges war zu lesen: „Autohaus L. – Ihr Ford Vertragspartner“. Das Autohaus L. war jedoch nicht Vertragspartner, sondern nur Servicepartner des Autoherstellers.

 

Der BGH wies den Rechtsstreit zwar zur erneuten Verhandlung an die Vorinstanz zurück, erklärte jedoch, dass die Bezeichnung als Vertragshändler eines Automobilherstellers irreführend sei, weil ein in ein Vertriebsnetz eines Herstellers eingebundener Händler über besonders geschultes Fachpersonal verfügen und eine besondere Qualität der Beratung bieten müsse. Außerdem erwarteten die Verbraucher besondere Leistungen beim Service in der Werkstatt. Auch würden Verbraucher sich von einem Vertragshändler eine besondere Nähe zum Hersteller und damit bessere tatsächliche und rechtliche Möglichkeiten bei der Regelung von Garantie- und Kulanzfällen versprechen als bei einem Betrieb, der mit dem Hersteller lediglich als Servicepartner verbunden ist.

 

BGH, Urteil vom 17.3.2011 - Az. I ZR 170/08

WRP 2011, 1444

KG Berlin: Muss eine mit der Entwicklung eines Logos beauftragte Werbeagentur dieses auch markenrechtlich überprüfen (lassen)?

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

Nach Auffassung des Kammergerichtes (KG) Berlin kann eine Werbeagentur auch zu einer markenrechtlichen Prüfung verpflichtet sein, wenn sie den Auftrag erhalten hat, ein Logo zu entwickeln. Grundsätzlich könne davon ausgegangen werden, dass eine Werbeagentur nur rechtmäßige Werbemaßnahmen vorschlägt bzw. umsetzt, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Allerdings komme es auf den konkreten Einzelfall an. Handelt es sich um eine groß angelegte Werbekampagne, kann eine Werbeagentur auch ohne gesonderte Vereinbarung zu einer umfassenden rechtlichen Prüfung verpflichtet sein. Wird die Agentur entsprechend vergütet, kann der Auftraggeber davon ausgehen, dass die Agentur umfassend für ihn tätig wird (nicht nur kreativ) und deswegen auch die rechtliche Unbedenklichkeit des zu entwickelnden Logo geprüft wird. Bei einem Honorar von 700 € für die Entwicklung eines Logos könne davon aber nicht ausgegangen werden.

 

KG Berlin, Urteil vom 24. 2.2011 - Az. 19 U 109/10

MIR (= Medien Internet und Recht) 2011. Dok. 078

OLG Köln: Kein Gewinnspiel, auch nicht für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

Für ein nicht verschreibungspflichtiges Arzneimittel gegen Sodbrennen warb ein Hersteller in einer Zeitschrift für pharmazeutisch-technische Assistentinnen mittels einer ganzseitigen Anzeige für ein Gewinnspiel. Das OLG Köln hielt dies für unzulässig. Nach § 11 Z. 13 HWG dürfe für Arzneimittel nicht mit Gewinnspielen geworben werden, bei denen der Gewinn vom Zufall abhängt. Nach § 7 HWG dürfe auch nicht mit Werbegaben geworben werden.

 

Die im vorliegenden Fall ausgelobten Preise seien als Werbegaben zu betrachten, denen kein gleichwertige Gegenleistung durch die Teilnehmer an diesem Gewinnspielen gegenüberstünden. Der Teilnehmer müsse lediglich eine halbe Spalte umfassenden Werbetext lesen und diesem entsprechende Werbeaussagen entnehmen. Dieser Aufwand werde durch die ausgelobten Preise überkompensiert.

 

Das Gewinnspiel habe nur dem Zweck gedient, die Leserinnen zu veranlassen, die Werbebotschaft des Unternehmens zur Kenntnis zu nehmen. Auf eine konkrete Gefahr durch diese Werbemaßnahme komme es nicht an. Die ausgelobten Preise lägen deutlich über der Schwelle der Geringwertigkeit. Es bestehe die Gefahr, dass die durch das Gewinnspiel beeinflussten physikalisch technischen Assistentinnen das beworbenen Mittel einem Kunden empfehlen würden, obwohl im Einzelfall die Konsultation eines Arztes angezeigt wäre. Dies gelte auch, wenn es sich - wie hier - nicht um ein verschreibungspflichtiges Medikament handele.

 

OLG Köln, Urteil vom 10.12.2010 - Az. 6 U 85/10

GRUR – RR 2011,

OLG Köln: Bereits Bitte um ein Gespräch kann unerlaubte Rechtsberatung seien

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

Eine Immobilienfirma hatte sich schriftlich an die Nutzerin eines Einfamilienhauses mit der Bitte um ein Gespräch gewandt, bei dem eine angeblich ausstehende Forderung, die Möglichkeit der Verwaltung eines vermieteten Mehrfamilienhauses sowie die Auflösung einer Gemeinschaft erörtert werden sollte und "einschneidende" gerichtliche Schritte angekündigt.

 

Das OLG Köln sah bereits in der Bitte um Vereinbarung eines Besprechungstermins und der Ankündigung einschneidender gerichtlicher Schritte eine unerlaubte Rechtsberatung. Rechtsberatung ist den für diesen Beruf zugelassenen Personen, also den Rechtsanwälten vorbehalten.

 

OLG Köln, Urteil vom 18.7.2011 - Az. 6 W 146/11

BRAK – Mitteilungen 2011, 252

LG Baden-Baden: Zahnarzt darf sich nicht „Professor“ der rumänischen Universität Pitesti bezeichnen

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

Ein Zahnarzt bezeichnete sich in einer Werbeanzeige und auf seiner Website als „Prof. Dr. med.“. Das LG Baden–Baden sah darin eine unzulässige, weil irreführende Titelführung. Dabei komme es nicht darauf an, ob dem Zahnarzt der Titel nach rumänischem Recht zu Recht verliehen worden war oder die Universität überhaupt zur Vergabe berichtigt war.

 

Als Nachweis seines Titels habe der Zahnarzt im Rechtsstreit ein reines „Schmuckdiplom“ vorgelegt, also kein offizielles Diplom. Die Verwendung eines Professorentitels in der Werbung eines Arztes sei aber irreführend, wenn es sich um eine außerordentliche Professur an einer ausländischen Universität handele und es an den typischen Merkmalen für das Professorenamt fehle. Mögliche Patienten würden einem Professorentitel ein besonderes Vertrauen entgegenbringen. Voraussetzung seien besondere Qualitätsmerkmale wie eine durch eine Habilitation nachgewiesene wissenschaftliche Leistungsfähigkeit, eine auf die Dauer eingerichtete Eingliederung in die den Titel verleihende Universität und eine nennenswerte Lehrtätigkeit. All dies sei im vorliegenden Fall nicht gegeben. Der als „Antrittsvorlesung“ an der Universität Pitesti bezeichnete Vortrag zu dem Thema „Vorbereitung von Operationsräumen“ entspreche nicht diesen Anforderungen.

 

LG Baden-Baden, Urteil vom 3.11.2010 - Az. 4 O 51/10

WRP 2011 1498

LG Düsseldorf: iPad von Nachahmung durch Geschmacksmuster geschützt

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

Nach Auffassung der Richter des LG Düsseldorf wird das Geschmacksmuster am iPad–Tablet–PC durch ein Produkt von Samsung verletzt. Aus den hinterlegten Abbildungen des Geschmacksmusters lasse sich eine ansprechende, moderne Formgestaltung erkennen, die das ästhetische Empfinden eines Betrachters anspreche. Es sei durch schlichte Linienführung und klare Technizität gekennzeichnet. Das Geschmacksmuster weiche in jedem Merkmal von vorhandenen, bekannten Mustern ab. Das Geschmacksmuster und damit der iPad rufe einen anderen Gesamteindruck als andere, bekannte Muster hervor und sei deswegen durch das Geschmacksmuster vor Nachahmung geschützt. Aus diesem Grunde verbot das LG Düsseldorf den Vertrieb der Nachahmung in der Bundesrepublik Deutschland.

 

LG Düsseldorf, Urteil vom 12.5.2011 - Az.14 c O 64/11

GRUR - RR 2011,  358

Telefonwerbung - und kein Ende

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

Nach einem derzeit vom Bundesrat behandelten Gesetzesentwurf soll ein Rechtsanwalt, der eine Forderung aus einem Fernabsatzvertrag (also zum Beispiel aus einem aufgrund eines unzulässigen Telefonanrufes zu Stande gekommenen Vertrages) geltend macht, verpflichtet werden, dem Verbraucher umfangreiche Informationen mitteilen. Der Anwalt soll also nicht seinem Mandanten - dessen Forderung er geltend macht - diese Informationen geben, sondern dem Gegner seines Mandanten.

 

BRAK – Magazin 10/2011, S. 3

 

Der Bundestag hat ein Gesetz beschlossen, nach dem Unternehmen für die Wartezeit vor Beginn eines Gesprächs keine Gebühren mehr verlangen dürfen. Das soll sowohl für Anrufe aus dem Festnetz als auch mit dem Handy gelten. Anrufer müssen über anfallende Gebühren sowie die Wartezeit informiert werden. Bei Verstößen muß der Kunde nichts bezahlen, dem Unternehmen droht ein Bußgeld. Der Bundesrat muß dem Gesetz noch zustimmen.

 

BGH: Verwendung einer fremden Marke als adword nicht ohne weiteres unzulässig

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

Ein Versender von Erotikartikeln verfügte über die Internetadresse „www.bananabay.de". Ein Konkurrent mit der Adresse "www.eis.de" verwendete den durch eine Marke geschützten Begriff „Bananbay“ als adword. Gab man in eine Suchmaske diesen Begriff ein, erschien neben der Trefferliste der vom Konkurrenten bezahlte Hinweis mit der Überschrift "Anzeige".

 

Der Erotikversender "Bananabay" klagte gegen den Konkurrenten. Der Rechtsstreit ging bis zum Bundesgerichtshof, der ihn dem Europäischen Gerichtshof vorlegte. Der EuGH entschied, dass dieses Vorgehen nicht verboten werden könne, wenn unschwer zu erkennen sei, dass die beworbenen Waren oder Dienstleistungen nicht vom Markeninhaber (hier: „Bananabay“) oder einem mit diesem wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen. Dies verneinte der BGH, nachdem der Rechtsstreit vom EuGH an ihn zurückverwiesen worden war, da es an einer "markenmäßigen Benutzung“ fehle.

 

In der Verwendung einer Marke für die eigene Werbung könne eine derartige Benutzung liegen. Es sei nicht notwendig, dass das Zeichen selbst in der Werbeanzeige vorkomme.

Durch die Verwendung müsse vielmehr die herkunftshinweisende Funktion einer Marke beeinträchtigt werden. Wenn diese Voraussetzung - wie im vorliegenden Fall - nicht gegeben sei, liege auch keine markenmäßigen Benutzung vor.

 

In der streitgegenständlichen Anzeige habe jeder Anhaltspunkt für einen normal informierten und angemessen aufmerksamen Internetnutzer gefehlt, der den Eindruck vermitteln könnte, die Anzeige stamme von dem Inhaber der Marke "Bananabay" oder einem mit diesem verbundenen Unternehmen. Werde das Schlüsselwort eingegeben, erscheine lediglich die Anzeige des Versenders und der Link www.eis.de. Eine Verbindung zu dem Inhaber der Marke „Bananabay“ gebe es auch in dieser Anzeige nicht. Die Herkunftsfunktion der Marke werde daher nicht beeinträchtigt.

 

BGH, Urteil vom 13.1.2011 - Az. I ZR 125/07

Fundstelle: eigene

BGH: "Servicegebühr“ muß im Flugpreis enthalten sein

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

Bei einem Flugbuchungsportal wurde zusätzlich zum Flugpreis eine so genannte "Servicegebühr" verlangt. Darüber hinaus war im Buchungsformular eine Reiseversicherung ausgewiesen, die man ausdrücklich ablehnen musste, wenn man sie nicht wollte.

 

Der BGH stellte nun fest, dass Flugpreise seit der seit November 2008 geltenden EU-Regelung "Bestimmungen zur Preiswerbung für Flugreisen (Art. 23 VO (EG) 1008/2008 EU -Luftverkehrsdienste - Verordnung) inklusive sämtlicher obligatorischer Positionen angegeben werden müssen. Fakultative Nebenleistungen zu einer Flugreise dürften nur auf ausdrücklichen Wunsch eines Kunden in den Buchungsvorgang einbezogen werden.

 

BGH, Urteil vom 17.8.2011 - Az. I ZR 168/10

Beck – aktuell am 30.11.2011

BGH: Die einmalige Zusendung einer bereits mit den Empfängerdaten versehene Kreditkarte durch eine Bank zur Kundenwerbung ist zulässig

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

Eine Bank hatte an Kunden, die bei ihr ein Konto unterhielten, unaufgefordert eine bereits auf deren Namen ausgestellte Kreditkarte übersandt. Wenn der Kunde einen beiliegenden Antrag unterschreiben würde, würde die Karte zu einem bestimmten Zeitpunkt freigeschaltet und so der erste Jahresbeitrag gespart.

 

Der BGH sah hierin keine unzulässige, weil unzumutbare Belästigung. Eine Belästigung liege zwar vor, jedoch sei diese nicht unzumutbar. Daran ändere auch nichts, dass auf dem Umschlag der Werbecharakter des Inhaltes nicht zu erkennen war.

 

BGH, Urteil vom 3.3.2011 - Az. I ZR 167/09

Institut für Wirtschafts Publizistik Nummer 112106

BGH: Bei der Werbung mit gegenübergestellten Einführungspreisen muss angegeben, ab wann der Normalpreis verlangt wird

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

Ein Unternehmen warb für seine Teppichkollektion mit Einführungspreisen, bei denen bei den einzelnen Teppichen neben den Einführungspreisen durchgestrichene Preise gegenübergestellt waren.

 

Die Werbeaussage sei bereits deswegen irreführend, weil sich nicht eindeutig ergebe, welchen – durchgestrichenen - Preisen die dort beworbenen Preise gegenübergestellt wurden. Ein Leser könne allenfalls vermuten, dass es sich um die Preise nach Ende der Verkaufsaktion handeln könnte. Es könnten aber auch die Preise gemeint sein, die für diese Teppiche auf anderen Märkten erzielt werden. Man könne sogar daran denken, dass es sich um Preise handeln könnte, die für Waren vergleichbarer Qualität auf dem deutschen Markt verlangt würden.

 

BGH, Urteil vom 17.3.2011 - Az. I ZR 81/09

IWW Abruf Nummer 11 3010

BGH: Abmahnung durch Rechts- und Patentanwalt - doppelte Kosten?

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

Grundsätzlich können Rechtsverletzungen von Kennzeichen und Marken sowohl durch einen Rechtsanwalt als auch durch einen Patentanwalt abgemahnt werden. Die Kosten sind dann vom Verletzer zu tragen. Die Abmahnung kann aber auch nur durch einen Rechtsanwalt ausgesprochen werden, der erklärt, ein Patentanwalt habe "mitgewirkt". Dann müssen nach dem Markengesetz sowohl die Kosten für den Patent - als auch den Rechtsanwalt erstattet werden.

 

Der BGH hat nun in einer weiteren Entscheidung bestätigt, dass die Kosten eines Patentanwaltes nur dann erstattet werden müssen, wenn dieser auch tatsächlich erforderlich war. Das sei nur dann der Fall, wenn der Patentanwalt Aufgaben übernommen hat, die zu seinem typischen Arbeitsgebiet gehören wie etwa die Recherche zum Registerstand oder zur Benutzungslage.

 

BGH, Urteil vom 24.2.2011 - Az. I ZR 181/09

CR 2011, 616

KG Berlin: Portal haftet für falsche Bewertungen eines Hotels nur bei Kenntnis

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

In einem Hotelportal im Internet fand sich eine anonyme Äußerung, dass die Gästezimmer eines bestimmten Hotels nicht sauber, von Bettwanzen befallen und diese Zimmer erst auf mehrmalige telefonische Nachfrage geschlossen worden seien. Das Hotel war deswegen gegen das Portal vorgegangen mit dem Argument, die Kritik sei unzutreffend und geschäftsschädigend. Das Hotelportal erlaube es, die Bewertungen direkt online zu stellen und die Inhalte vorab nicht zu prüfen. Auch sei das bewertete Hotel nicht vor der Veröffentlichung um Stellungnahme gebeten worden.

 

Das KG Berlin war der Auffassung, dass es für den Portalbetreiber unzumutbar sei, Bewertungen erst nach einer pauschalen Überprüfung zugänglich zu machen. Ein genereller Hinweis in den Nutzungsbedingungen genüge, dass vorsätzliche Falschbewertungen verboten seien. Schließlich hätte das Hotel ja auch gegen die Bewertung Widerspruch erheben können. Dann wäre nach den Nutzungsbedingungen nach Protest des Portalbetreibers die kritische Äußerung bis zu einer genauen Überprüfung nicht mehr öffentlich zugänglich gewesen. Hotelbetreibern sei es auch ohne weiteres zumutbar, entsprechende Portal zu überwachen oder durch Suchmaschinen geschäftsschädigende Äußerungen aufzuspüren. Der Betreiber des Portals würde daher nur dann haften, wenn er vorab von der Unrichtigkeit der Äußerung informiert worden wäre.

 

KG Berlin, Urteil vom 15.7.2011 - Az. 5 U 193/10

CuR 2011/R89

HansOLG Hamburg: Fotografierte Person muss auch wissen, wofür

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

Fotoaufnahmen von Personen dürfen nur veröffentlicht werden, wenn sie mit der Aufnahme dieser Fotos einverstanden sind und zudem den Zweck, die Art und Umfang der geplanten Veröffentlichung kennen.

 

Die Mitarbeiterin eines Verbandes von Finanzinstituten hatte den Vorsitzenden der Linkspartei E. mehrfach zu gesellschaftlichen Veranstaltungen begleitet. Dabei waren sie und E. fotografiert worden.

 

Ein Magazin berichtete in einem Artikel über den Vorsitzenden und illustrierte den Artikel mit einem Foto, auf dem auch die Mitarbeiterin des Verbandes zu sehen war. Der Untertitel lautete "Vorsitzender der Linkspartei E., Begleiterin"

 

Das Foto war auf dem Sommerfest des Bundespräsidenten entstanden. Auf dem Fest waren vor, während und am Eingang sowie im Umfeld des Ortes Fotos gefertigt.

 

Das HansOLG beanstandete die Veröffentlichung des Fotos. Der Artikel habe nicht der Illustration eines Beitrages über das Sommerfest gedient. Vielmehr ging es nur um die so genannte Flugreisenaffäre des Vorsitzenden E. Das Gericht stellte fest, dass eine abgebildete Person nicht nur mit der Anfertigung des Fotos einverstanden, sondern ihr auch Zweck, Art und Umfang der geplanten Veröffentlichung bekannt sein müsse.

 

Hans OLG, Urteil vom 28.6.2011 - Az. 7 U 39/11

JurPC Web.-Dok., 141/2011, Abs. 1-20

BGH: "Double-opt-in-Verfahren" bei Telefonwerbung reicht nicht

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

Eine Krankenkasse hatte Mitglieder mittels einer Telefonaktion geworben ohne vorheriges Einverständnis der Anschlussinhaber. Ein Verbraucherverein hatte dies abgemahnt, die Krankenkasse eine Erklärung abgegeben, dass sie im Wiederholungsfalle 3000 € zahlen werde. Als sie nach Abgabe der Erklärung erneut per "kaltem" Telefonanruf Mitglieder akquirieren ließ, verweigerte sie die Zahlung der Vertragsstrafe. Die Daten der Kunden hatte die Krankenkasse von einem anderen Unternehmen erhalten, das Adresse, E-Mail-Anschrift, Telefonnummer und Geburtsdatum im Rahmen von online Gewinnspielen erlangt hatte. In den Teilnahmebedingungen zu diesem Gewinnspiel hieß es:

 

"Ich erkläre mich damit einverstanden, dass meine Angaben für Marketingszwecke verwendet werden dürfen und ich per Post, Telefon, SMS oder E-Mail von … oder von Dritten interessante Informationen erhalte."

 

Auf der Website des Gewinnspielsveranstalters hieß es in Teilnahmeformular:

 

"Ich akzeptiere die AGB und bin damit einverstanden, von S.( i= Veranstalter) und deren Partnern (u.a.A.) telefonisch, postalisch und per E-Mail interessante Informationen zu erhalten (u.a. Telekommunikation, Energie (Strom/Gas) und Gesundheit.“

 

Die Krankenkasse argumentierte, die Inhaber der Anschlüsse, die nach Abgabe der Unterlassungserklärung angerufen worden seien, hätten im Rahmen eines "Double-opt-in-Verfahrens" ihre Einwilligung erteilt. Die Anschlussinhaber hätten an einem Gewinnspiel teilgenommen und dort ihre Telefonnummer angegeben. Eine der angerufenen Personen hätte ein vorher nicht ausgefülltes Feld mit der Einverständniserklärung sowie das Feld "teilnehmen" markiert. An die E-Mail-Adresse sei dann eine Bestätigung des E-Mail gesandt worden, die die Anschlussinhaber durch Markieren des Links ihrerseits bestätigt hätten.

 

Der BGH hielt die Verurteilung der Krankenkasse zur Zahlung für zutreffend, weil eine wirksame Einwilligung nicht vorgelegen habe und nahm in seiner Entscheidung zu wichtigen Einzelfragen der Werbung per Telefon Stellung.

 

Die Krankenkasse habe einen Nachweis des Einverständnisses nicht führen können. Dieses müsse in jedem Einzelfall konkret und vollständig dokumentiert werden. Im Falle einer elektronisch übermittelten Einverständniserklärung bedeute dies die Speicherung und damit die jederzeitige Möglichkeit, den Text auszudrücken. Die Speicherung sei dem Werbenden ohne weiteres möglich und zumutbar.

 

Im vorliegenden Fall habe die Krankenkasse noch nicht einmal dargelegt, dass die beiden angerufenen Personen an dem Gewinnspiel, in dem sie angeblich ihre Einwilligung erteilt hätten, teilgenommen hätten. Die Vorlage eines Ausdruckes eines Gewinnspielteilnahmeformulars ohne konkrete Eintragungen und eines Musters einer Bestätigungsmail reiche nicht aus. Aus der Auflistung von Daten, die angeblich eine IP-Nummer enthielten, lasse sich der konkrete Verbraucher nicht ermitteln. Auch ein Ausdruck der Bestätigungsmail, die von den beiden Angerufenen angeblich abgesandt wurde, wurde nicht vorgelegt. Wenn die entsprechenden Daten nach sechs Monaten gelöscht und deswegen nicht mehr vorgelegt werden könnten, sei dies irrelevant.

 

Grundsätzlich könne ein elektronisch durchgeführtes "double-opt-in-Verfahren" ein tatsächlich fehlendes Einverständnis eines Verbrauchers mit Werbeanrufen nicht ersetzen.

 

Aber auch wenn ein Verbraucher durch Absendung einer E-Mail um Bestätigung seines Teilnahmewunsches gebeten werde, der Verbraucher diesen Wunsch bestätige und durch das Setzen eines Häkchens in einem Teilnahmeformulare bestätigt, daß er mit der Zusendung von Werbung einverstanden ist, schließe dies nicht aus, dass der Verbraucher sich später noch darauf berufen kann, dass es sich bei der E-Mail-Adresse, unter der die Bestätigung versandt worden sei, nicht um seine eigene handele und er zu dieser keinen Zugang habe. Es könne zahlreiche Gründe geben, dass eine falsche Telefonnummer in ein online Teilnahmeverfahren eingetragen würden. Dies reiche von der versehentlichen Falscheingabe über einen vermeintlichen Freundschaftsdienst einer anderen Person bis zur Angabe durch Minderjährige. Auch die Versendung von derartigen E-Mails in Belästigungs- oder Schädigungsabsicht könne ein Grund sein. Eine fehlerhafte Angabe einer Telefonnummer jedenfalls sei bei derartigen Onlineformularen nicht fernliegend.

 

Dies reicht nach Auffassung des BGH nicht für den Nachweis des Einverständnisses des Angerufenen mit einem Anruf aus.

 

BGH, Urteil vom 10. Februar 2011 - Az. I ZR 164/09

WRP 2011, 1153

BGH: Werbung für Garantie ist noch keine Garantie

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

Ein Unternehmen warb für Tintenpatronen und Toner-Kartuschen für Computerdrucker mit der Aussage "Drei Jahre Garantie" und "XX Patronen gewährt auf alle Produkte drei Jahre Garantie", gewährte also eine längere als die gesetzliche Garantie.

 

Nach dem Gesetz muss eine freiwillige Garantie den Hinweis enthalten, dass die gesetzliche Garantie nicht eingeschränkt werde, der Inhalt der Garantie beschrieben und alle wesentlichen Angaben für die Geltendmachung der Garantie genannt werden.

 

Der BGH entschied nun, dass die Werbung für eine (freiwillige längere) Garantie noch nicht die Garantie selbst sei. Deswegen gelte der nach dem Gesetz vorgeschriebene Hinweis für die Werbung noch nicht.

 

BGH, Urteil vom 14.4.2011 - Az. I ZR 133/09

CR 2011, 525

BGH: Fotos in der Schule strafbar?

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

Eine "Gesellschaft für Schulfotografie“ (GES) hatte mit Schulleitern Termine vereinbart, zu denen sie einen Fotografen schickte. Die Schüler wurden dann klassenweise oder auch einzeln in einem von der Schulleitung ausgesuchten Raum fotografiert. Die fertigen Bilder wurden mithilfe der Lehrer an Schüler und deren Eltern verteilt und zum Kauf angeboten. Die Lehrer nahmen das Geld entgegen und sammelten die übrigen Bilder wieder ein. Den einzelnen Klassen wurden Zuschüsse für gemeinsame Anschaffungen gewährt, auch Ausgaben für die Klassenkasse oder Geld- oder Sachleistungen für die Schule. Die Zuwendungen waren nicht durch überhöhte Preise für die Aufnahmen finanziert worden.

 

Der BGH hob den Freispruch der Angeklagten, der Geschäftsführer der Firma der GES auf. Wenn die Zuwendungen angeboten wurden, um die Schulleitung positiv im Sinne eines Auftrages zu stimmen, könne darin der Versuch einer Bestechung liegen. Dies müsse das Erstgericht noch aufklären.

 

BGH, Urteil vom 26.5.2011 - Az. 3 StrR 492/10

WRP 2011, 1203

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

Ein Rechtsanwalt hatte in einem patentrechtlichen Verfahren wegen eines Unterlassungsanspruches einen Streitwert von 5.000.000 € angegeben. Das LG hielt dagegen den Streitwert für zu niedrig und setzte 30.000.000 € fest.

 

Dagegen beschwerte sich die von dem Anwalt vertretene Partei beim OLG Düsseldorf, das die Beschwerde allerdings zurückwies. Die Düsseldorfer Richter hielten sich dabei mit ihrer Meinung nicht zurück. Immer wieder würden Parteien den Streitwert zu niedrig angeben, um Gebühren zu sparen. Die Rechtsanwälte würden dann nicht nach der Gebührenordnung, sondern nach Stundensätzen bezahlt. Ihnen komme es deswegen nicht auf einen hohen Streitwert an. Diese Taktik sei nach Ansicht der Düsseldorfer Richter nicht hinnehmbar. Sie äußerten sogar den Verdacht eines versuchten Betruges zum Nachteil des Gerichtes.

 

OLG Düsseldorf

NJW aktuell 32/2011, 10

OLG Düsseldorf: In Prospekt beworbene Waren muss am ersten Gültigkeitstag vorhanden sein

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

Eine Lebensmitteleinzelhandelskette hatte in einem Prospekt verschiedene Produkte beworben, deren Verkauf an einem bestimmten Tag beginnen sollte. Wie Testkäufe ergaben, waren einige der beworbenen Waren aber bereits drei Stunden nach Ladenöffnung nicht mehr erhältlich. Das OLG Düsseldorf sah darin eine unzulässige, weil irreführende Werbung.

 

Das Argument des Unternehmens, welcher Vorrat an den beworbenen Produkten in der ganzen Bundesrepublik vorhanden war und wie sich diese verkauften, sei irrelevant. Es komme nur auf den ausreichenden Vorrat einer jeden einzelnen Filiale an, da ja auch die Werbung nicht nach Filialen unterschied.

 

In einem anderen Fall war die beworbenen Ware am zweiten Tag nach Beginn der Aktion nicht mehr erhältlich. Auch dies sei irreführend.

 

OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.5.2011 - Az. I 20 U 69/09

WRP 2011, 1089

LG München I: Irreführung im Blickfang kann durch *Hinweis nicht aufgefangen werden

Eine Sparkasse hatte mit 6 % Zinsen geworden, wenn man bei ihr Geld anlege. In der Anzeige war eine hübsche junge Frau abgebildet, ein Lebkuchenherz mit der Zahl "6 %" um den Hals und in der unteren Ecke ein Sternchen mit der Erläuterung, dass der Prozentsatz für drei Jahre garantiert werde und in noch kleinerer Schrift, dass sich der angegebene Zinssatz auf die Laufzeit von drei Jahren beziehe und pro Jahr ein Zins von 2 % ausbezahlt. Bei drei Jahren Laufzeit also insgesamt 6 %. Dazu gab es den Slogan "Geld anlegen mit Herz und Verstand".

 

Das LG München entschied, dass auch Blickfangwerbung zutreffend sein muss. Eine dreiste Lüge, für die kein vernünftiger Anlass bestehe - wie hier die Angabe von 6 % Zinsen - könne auch dann nicht zugelassen werden, wenn sie durch einen *Hinweis erläutert werde.

 

LG München I, Urteil vom 23.5.2011 - Az. 11 HKO 22644/10

WRP 2011, 1091

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

BGH: "Kostentreiber" Patentanwälte

In bestimmten (z.B. in kennzeichenrechtlichen) Streitigkeiten kann neben dem Anwalt noch ein Patentanwalt eingeschaltet werden. Dies führt zur Verdoppelung der Kosten, auch wenn der Patentanwalt zu einem der Verfahren ersichtlich nichts beigetragen hat. Die meisten Gerichte prüfen lediglich, ob es sich um eine der im Gesetz diesbezüglich genannten Streitigkeiten handelte und nicht, ob und welche Leistung der Patentanwalt auch tatsächlich erbracht hat.

 

Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden, dass die Kosten eines Patentanwaltes nur dann zu erstatten sind, wenn ein Patentanwalt an einer Abmahnung wegen einer Markenverletzung mitgewirkt hat, wenn der Anspruchssteller nachweist, dass die Mitwirkung des Patentanwaltes tatsächlich erforderlich war. Dies sei grundsätzlich nur dann gegeben, wenn der Patentanwalt dabei Aufgaben übernahm, die zum typischen Arbeitsgebiet eines Patentanwaltes gehören wie zum Beispiel Recherchen zum Registerstand oder zur Benutzungslage

 

BGH, Urteil vom 24.2.2011 - Az. I ZR 181/09

WRP 2011, 1057

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

OLG Celle: Bauwerk kann urheberrechtlich geschützt sein

Entwurfspläne für ein Bauwerk können als persönliche, geistige Schöpfungen geschützt sein. Voraussetzung dafür ist ein gewisser Grad der Individualität der Leistung des Architekten. Sie muß sich nach Auffassung des OLG Celle von der Masse des durchschnittlichen, üblichen und alltäglichen Bauschaffens abheben und nicht nur das Ergebnis eines handwerklichen routinemäßigen Schaffens darstellen. Wenn das der Fall ist, der Plan eines Architekten also dem Urheberrechtsschutz unterliegt, darf der Auftraggeber das Bauwerk nicht von einem anderen Architekten ausführen lassen, wenn der planende Architekt daran nicht beteiligt wird. Bei einer Genehmigungsplanung kann dies anders aussehen.

 

OLG Celle, Urteil vom 2.3.2011 - Az. 14 U 140/10

GRUR - RR 2011, 252

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

KG: Wie groß müssen Fundstellenangaben bei Werbung mit Testergebnissen sein ?

Nach Auffassung des KG Berlin spielt es keine Rolle, ob die Angabe einer Fundstelle bei der Werbung mit Testergebnissen fehlt oder lediglich nicht ausreichend deutlich lesbar ist. Der Bundesgerichtshof habe dazu bereits entschieden, dass es für die Lesbarkeit auf den normalsichtigen Betrachter ohne besondere Konzentration und Anstrengung ankomme. Diese Voraussetzung sei erfüllt, wenn eine Schrift die Größe 6 Punkt nicht unterschreite. Die Angaben zur Fundstelle der Testergebnisse müssten "leicht und eindeutig nachprüfbar" bzw. "deutlich" erkennbar sein. Weil im vorliegenden Fall die Schrift kleiner war, wurde die Werbung als wettbewerbswidrig beanstandet.

 

KG Berlin, Urteil vom 11.2.2011 - Az.5 W 17/11

GRUR - RR 2011, 278

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

OLG Köln: Keine Werbung per SMS auf Handy

Auch wenn eine Werbe-SMS an einen Familienangehörigen des Inhabers des Anschlusses geschickt wird, ist dies unzulässige Werbung. Es gilt selbst dann, wenn ein Familienangehöriger dem Werbenden die Nummer des Anschlussinhabers mitgeteilt, dieser dazu aber nicht seine ausdrückliche Einwilligung gegeben hat.

 

OLG Köln, Urteil vom 12.5.2011 - Az. 6 W 99/11

Fundstelle eigene

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

LG Hamburg: Buchhändler haftet nicht für Verbreitung urheberrechtswidriger Werke

Ein international bekannter Architekturfotograf wollte mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen eine online-Buchhändlerin vorgehen, die ein Buch mit einigen seiner Fotos per Internet vertrieb. Der Verlag war jedoch ohne Genehmigung des Urhebers nicht zur Aufnahme dieser Fotos in das Werk befugt.

 

Das LG Hamburg war der Auffassung, dass Täter einer Urheberrechtsverletzung bzw. der Mitwirkung an einer Urheberrechtsverletzung derjenige sei, der dafür objektiv eine Ursache gesetzt habe und damit im Prinzip auch der Buchhändler. Allerdings stehe auch der Buchhändler unter dem Schutz des Art. 5 des Grundgesetzes. Eine inhaltliche Kontrolle durch den Buchhändler, insbesondere den online Buchhändler, sei regelmäßig nicht zumutbar. Selbst ein Leser hätte die Rechtswidrigkeit der benutzten Fotos nicht erkennen können.

 

LG Hamburg, Urteil vom 11.3.2011 - Az. 308 16/11

GRUR-RR 2011, 249

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

AG Bonn: Eintragungsofferte als sittenwidriges Angebot

Ein Verlag führte ein Verzeichnis für Marken in Form einer auch über das Internet abrufbaren Datenbank. Die darin enthaltenen Informationen konnten auch kostenlos in der Datenbank des Deutsches Patent- und Markenamtes eingesehen werden.

 

Der Verlag schickte an potentielle Kunden Schreiben, die als "Eintragungsofferte Markenverzeichnis" bezeichnet wurden. Weiter unten im Schreiben wurden die "Eintragungskosten" in Höhe von 291,55 € genannt. Die Zahlung dieses Betrages stelle die Annahme der Offerte dar. Werde nicht innerhalb von drei Monaten gekündigt, verlängere sich der "Auftrag" um 12 Monate.

 

Eine Mitarbeiterin eines Unternehmens, dem dieses Schreiben zugegangen war, veranlasste die Zahlung der "Eintragungskosten", mangels Kündigung kam es zu einer Verlängerung.

 

Als der Fehler bemerkt wurde, verlangte das Unternehmen die geleistete Zahlung zurück. Das Amtsgericht Bonn gab der Klage statt.

 

Der Vertrag sei wegen Sittenwidrigkeit nichtig. Sittenwidrigkeit kann vorliegen, wenn ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung gegeben sei.

 

Dies sei im vorliegenden Fall zu bejahen. Der Zahlung den Betrag von 293,55 € stünde eine Leistung mit einem Wert von nahe "Null", wenn nicht gar "null" gegenüber. Es sei nicht ansatzweise ersichtlich, welchen Wert die Eintragung in dieser Datenbank habe.

 

AG Bonn, Urteil vom 29.12.2010 - Az. 116 C 84/09

GRUR -RR 2011, 283

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

EU: Die Fernabsatzrichtlinie soll erneut harmonisiert werden

Die aktuellen Richtlinien über Haustürgeschäfte (RL 1985/577/EWG), unfaire Geschäftsbedingungen (RL 1993/ 13/EWG, Fernabsatzgeschäfte (RL 97/7/EG), Verbrauchsgüterkauf (RL 1999/44/EG) sollen zusammengefasst und reformiert werden. Insbesondere geht es um die Verpflichtung des Händlers, die Ware auf Verlangen des Verbrauchers in einen anderen Mitgliedstaat zu liefern. Derzeit beschränken die meisten online Versandhäuser ihre Lieferungen auf das eigene Inland. Dann gilt auch das Recht dieses Sitzlandes. Andernfalls müssten die Verbraucherschutzbestimmungen aller 27 EU Mitgliedstaaten eingehalten werden.

 

CR aktuell 2011 R65

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

BGH: Einwilligung in Telefonwerbung muss gesondert erklärt werden

Telefonwerbung ohne vorheriges Einverständnis des Angerufenen ist unwirksam. Auch wenn die Einwilligung erteilt, aber nicht die vorgeschriebene Form gewählt wurde, ist sie nicht wirksam und der Anruf gilt als unzulässiger "kalter" Anruf.

 

Eine solche unwirksame Einwilligungserklärung sah der Bundesgerichtshof auch im vorliegenden Fall, da die Einwilligungserklärung sich nicht nur auf die telefonische Benachrichtigung über einen Gewinn, sondern auch auf die Werbung mit einem Telefonanruf bezogen hatte.

 

BGH, Urteil vom 14.4.2011 - Az. I ZR 38/10

K&R 2011, 400

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

BGH: Urheber kann Rechte zur Nutzung als DVD nicht übertragen, wenn diese Nutzungsart noch nicht bekannt war

Der Sohn des Regisseurs von bekannten Filmen, die in den Jahren von 1957-1965 entstanden (zum Beispiel "der Frosch mit der Maske", "Winnetou I – III" etc.), verlangte von der Firma, die diese Filme seit 2004 als DVD vertrieb, die seinem Vater aufgrund des Verkaufs der DVD enstandenen Tantiemen.

Dieser habe seinerzeit zwar der Firma weitgehende Rechte zur Nutzung eingeräumt, allerdings war die Nutzung als DVD damals, also bis 1966, noch gar nicht bekannt. Der BGH entschied nun, dass ein Nutzungsrecht für Nutzungsarten, die im Zeitpunkt eines Vertragsabschlusses noch gar nicht bekannt gewesen seien, nicht wirksam eingeräumt werden konnte.

 

Für den Sohn bedeutet dies, dass er die Tantiemen, die aus dem Vertrieb der Filme auf DVD erzielt wurden, noch verlangen konnte.

 

BGH, Urteil vom 28.10.2010 - Az. I ZR 18/09

Fundstelle: eigene

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

OLG Hamm: Einwilligung in Werbung per E-Mail oder Fax muss besonders hervorgehoben werden

Wird Werbung per Post versandt, ist eine gesonderte Einverständniserklärung des Empfängers nicht erforderlich. Anders ist dies bei Übersendung per Fax oder E-Mail. Findet sich die Einverständniserklärung in den allgemeinen Geschäftsbedingungen, muss sie hervorgehoben und durch zusätzliche Unterschrift oder individuelles Markieren eines entsprechenden Feldes erfolgen.

 

OLG Hamm, Urtel vom 17.2.2011 - Az. I – 4 U 174/10

K&R 2011, 411

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

OLG Düsseldorf: Wann ist Markenanmeldung missbräuchlich?

Eine Marke, die angemeldet wird, ohne dass der ernsthafte Wille besteht, sie zu benutzen, ist bösgläubig angemeldet. Es widerspricht nach Auffassung des OLG Düsseldorf den Grundsätzen von Treu und Glauben, wenn der Anmelder dieser Marke dann Dritte mit Schadensersatzforderungen überzieht oder diese zum Erwerb veranlassen möchte.

Indizien für eine derartige Markenanmeldung sind unter anderem die Anmeldung einer Vielzahl von Marken für völlig unterschiedliche Waren, das Fehlen einer ernsthaften Planung für die eigene oder fremde Benutzung dieser Marke und die Anmeldung bekannter Namen und etablierter Zeichen sowie deren Hortung.

 

Auf der Website dieses Markeninhabers fand sich der folgende Text:

„Wir verkaufen hier nichts.. Die meisten Besucher dieser Rubrik haben eine Abmahnung wegen einer Markenverletzung erhalten. Jetzt wissen Sie wenigstens von wem. Wir mahnen grundsätzlich mit einem Streitwert von 100.000 € ab. Das ist Markenrecht. Willkommen in der Realität, willkommen im Markenrecht“.

 

OLG Düsseldorf, Urteil vom 8.6.2010 - Az.- I – 20 U 190/09

K&R 2011, 211

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

LG Hamburg: "Pippi Langstrumpf" ist einmalig

Ein Verlag hatte ein Buch mit dem Titel "Die doppelte Pippielotta" herausgegeben.

In diesem Buch war der Name des Mädchens mit "Pippie" angegeben und nicht wie im Originalbuch von Selma Lagerlöf mit "Pippi". Der Vater von "Pippielotta" lebte in diesem Buch auf der "Takka Tuka"–Insel, im Original dagegen auf der "Taka–Tuka"–Insel.

 

Das LG Hamburg sah in dem Buch "Die doppelte Pippielotta" eine Verletzung der Urheber– bzw. Nutzungsrechte am Original. Das Hinzufügen, Weggelassen oder Austauschen einzelner Buchstaben begründe keinen nennenswerten Abstand. Die maßgeblichen Figuren und die charakteristischen Eigenschaften des Originals träten unverkennbar deutlich zutage. Im Buch "Die doppelte Pippielotta" würden die eigenpersönlichen Züge der echten Pippi Langstrumpf auch nicht "verblassen".

 

LG Hamburg, Urteil vom 28.4.2009 - Az. 308 O 200/09

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

LG Osnabrück: "Das Haus der Anwälte" unzulässig, weil irreführend, wenn darin nicht mehrere spezialisierte Anwälte zusammenarbeiten

Das LG Osnabrück hielt die Bezeichnung "Das Haus der Anwälte" für irreführend und damit unzulässig. Ein durchschnittlich informierter, unvoreingenommener Verbraucher könne den Eindruck haben, dass in dem so bezeichneten Gebäude eine Rechtsanwaltskanzlei mit einer Vielzahl von Rechtsanwälten ansässig sei. Wenn – wie hier – in diesem Haus nur zwei Anwälte vertreten seien, sei der entstandene Eindruck und damit die Bezeichnung falsch.

 

Bei nicht unwesentlichen Teilen der angesprochenen Verkehrskreise könne auch die Vorstellung entstehen, dass es sich bei diesem Gebäude um den Sitz einer lokalen oder regionalen Stände – oder Interessenvertretung von Rechtsanwälten handele. Schließlich gebe es auch ein "Haus des Handwerks" und ein "Ärztehaus", in denen gerade verschiedene Handwerker oder Ärzte vertreten seien.

 

LG Osnabrück, Urteil vom 22.12.2010 - Az. 1 O 2937/10

GRUR - RR 2011, 222

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

BGH: Zwei Gegner – aber nur eine Anwaltsgebühr

Ein Anwalt war im Auftrag eines Mandanten wegen eines seiner Auffassung nach unrichtigen Berichtes sowohl gegen den Verlag als auch den verantwortlichen Redakteur vorgegangen. Von jedem verlangte er die ihm an sich zustehende Anwaltsgebühr.

 

Der BGH entschied nun, dass der Anwalt zwar gegen zwei Parteien vorgehen, sein Honorar aber nur einmal verlangen könne. Die Berichterstattung sei inhaltsgleich gewesen und damit auch die Abmahnschreiben. Das war hier der Fall. Deswegen habe der Anwalt insgesamt sein Honorar nur einmal verlangen können.

 

BGH, Urteil vom 1.3.2011 - Az. VI ZR 127/10

CR – Aktuell R 49

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

BGH: "Bio Tabak" - unzulässig

Nach dem vorläufigen Tabakgesetz ist es verboten, für Tabakerzeugnisse und in der Werbung dafür Angaben zu verwenden, die darauf hindeuten, dass die Tabakerzeugnisse „natürlich“ oder „naturrein“ seien. Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden, dass das Gesetz nicht nur nach seinem Wortlaut, sondern auch nach seiner systematischen Stellung, seinem Sinn und Zweck sowie dem willen des Gesetzgebers ein abstraktes Verbot enthält. Deswegen komme es nicht darauf an, ob eine Angabe für den angesprochenen Verkehr eine konkrete Irreführungsgefahr bedeute.

 

BGH, Urteil vom 4.11.2010 - Az. I ZR 139/09

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

OLG Hamm: Zu hohe Vertragsstrafe – Abmahnung rechtsmissbräuchlich

Ein Unternehmen hat ein anderes wegen eines Wettbewerbsverstoßes zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung aufgefordert. Nach vorformulierten Unterlassungserklärung sollte der Schuldner nicht nur für die konkret abgemahnte vermeintlich unzutreffende Verbraucherbelehrung haften, sondern für jede gesetzwidrige Verbraucherbelehrung. Als Vertragsstrafe war ein Betrag von 5100 € vorgesehen. Das OLG Hamm wies eine entsprechende Klage ab, da die Geltendmachung des Unterlassungsanspruches rechtsmissbräuchlich gewesen sei. Es könnten aufgrund der Unterlassungserklärung alle "kerngleichen" Verstöße verfolgt werden. Die Erweiterung auf jede gesetzwidrige Belehrung sei unzulässig. Auch die geforderte Vertragsstrafe von 5100 € spreche dafür, dass das vorherrschende Interesse diesem Fall nicht die Abstellung des Verstoßes, das unter die Erzielung einer Vertragsstrafe war. Dies mache die Abmahnung unzulässig.

 

OLG Hamm, Urteil vom 17.8.2010 - Az. 4 U 62/10

Internet Zeitschrift für Informatik und Informationsrecht 10/2011

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

OLG Hamm: Verlangen zu hoher Vertragsstrafe und Gerichtsstandvereinbarung machen Abmahnung unzulässig

In einer weiteren Entscheidung hat das OLG Hamm seine Auffassung bestätigt, dass die Geltendmachung eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruches rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig sei, wenn in einer vorformulierten Unterlassungserklärung vom Schuldner eine Haftung auch bei schuldloser Zuwiderhandlung verlangt werde, die geforderte Vertragsstrafe für jeden einzelnen Verstoß zu hoch sei und Unterwerfung und Kostenerstattung sowie Vereinbarung des Gerichtsstandes miteinander verquickt würden. Auch in diesem Fall sei die Abmahnung rechtsmissbräuchlich.

 

OLG Hamm, Urteil vom 10.8.210 - Az. 4 U 60/10

Internet Zeitschrift für Informatik und Informationsrecht 10/2011

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

Telefon - „ Warteschleifen „ sollen durch Gesetz geregelt werden

Der Bundestag hat einen Gesetzentwurf zur Regelung der Verwendung von Warteschleifen bei Telefonanrufen vorgeschlagen.

Der Vorschlag lautet:

 

"§ 66g TKG-Entwurf: Warteschleifen"

 

(1) Warteschleifen dürfen nur eingesetzt werden, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

1. der Anruf erfolgt zu einer entgeltfreien Rufnummer,

2. der Anruf erfolgt zu einer ortsgebundenen Rufnummer,

3. der Anruf erfolgt zu einer Rufnummer für mobile Dienste (015, 016 oder 017),

4. für den Anruf gilt ein Festpreis pro Verbindung oder

5. der Angerufene trägt die Kosten des Anrufs für die Dauer der Warteschleife, soweit es sich nicht um Kosten handelt, die bei Anrufen aus dem Ausland für die Herstellung der Verbindung im Ausland entstehen.

(2) Beim Einsatz einer Warteschleife, die nicht unter Absatz1 Nummer 1 bis 3 fällt, hat der Angerufene sicherzustellen, dass der Anrufende mit Beginn der Warteschleife über ihre voraussichtliche Dauer und, unbeschadet der §§ 66a bis 66c, darüber informiert wird, ob für den Anruf ein Festpreis gilt oder der Angerufene gemäß Absatz 1 Nummer 5 die Kosten des Anrufs für die Dauer der Warteschleife trägt."

 

 

Auch den Begriff „ Warteschleife „ definiert der Gesetzesvorschlag:

"Warteschleife“ jede vom Nutzer eines Telekommunikationsdienstes eingesetzte Vorrichtung oder Geschäftspraxis, über die Anrufe entgegengenommen oder aufrechterhalten werden, ohne dass das Anliegen des Anrufers bearbeitet wird. Dies umfasst die Zeitspanne vom Zustandekommen der Verbindung mit dem Anschluss des Angerufenen bis zu dem Zeitpunkt, an dem mit der Bearbeitung des Anliegens des Anrufers begonnen wird, gleichgültig ob diese über einen automatisierten Dialog oder durch eine persönliche Bearbeitung erfolgt. Ein automatisierter Dialog beginnt, sobald automatisiert Informationen abgefragt werden, die für die Bearbeitung des Anliegens erforderlich sind. Eine persönliche Bearbeitung des Anliegens beginnt, sobald eine natürliche Person den Anruf entgegennimmt und bearbeitet. Hierzu zählt auch die Abfrage von Informationen, die für die Bearbeitung des Anliegens erforderlich sind.

 

Als Warteschleife ist ferner die Zeitspanne anzusehen, die anlässlich einer Weitervermittlung zwischen Beendigung der vorhergehenden Bearbeitung des Anliegens und der weiteren Bearbeitung vergeht, ohne dass der Anruf technisch unterbrochen wird, wenn diese Zeitspanne 30 Sekunden überschreitet. Keine Warteschleife sind automatische Bandansagen, wenn die Dienstleistung für den Anrufer vor Herstellung der Verbindung erkennbar ausschließlich in einer Bandansage besteht."

 

BT-Drs. 17/5707:PDF

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

BGH: Koppelung der Teilnahme an einem Gewinnspiel an einen Kauf erlaubt

Ein großer deutscher Einzelhandelskonzern hatte in seinen 2700 Filialen damit geworben, dass man während einer bestimmten Zeit kostenlos Lotto spielen könnte, wenn man Waren in einem bestimmten Wert kaufte. Landgericht und Oberlandesgericht hatten der Klage der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs auf Unterlassung dieser Werbung stattgegeben.

 

Der Bundesgerichtshof hatte dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob diese Entscheidungen mit europäischem Recht vereinbar seien. Da der EuGH die Auffassung vertrat, dass dies nicht der Fall sei und das Verfahren wieder an den BGH verwies, musste dieser erneut entscheiden.

 

Der BGH stellte nun fest, dass zwar eine derartige Koppelung nach §§ 3,4 Nr. 6 UWG nach deutschem Recht unzulässig sei, die einschlägige Bestimmung aber nach den Vorgaben des EuGH ausgelegt werden müsse. Dies bedeute, dass die Koppelung eines Preisausschreibens oder Gewinnspiels an ein Umsatzgeschäft nur dann unlauter sei, wenn sie im Einzelfall eine irreführende Geschäftspraxis darstelle.

 

Mit anderen Worten: die Koppelung der Teilnahme an einem Gewinnspiel mit einem Kauf ist zulässig, wenn nicht andere Umstände wie zum Beispiel irreführende Werbeaussagen über die Höhe oder Zahl der Gewinne eine Aktion unzulässig machen.

 

BGH, Urteil vom 5.10.2010 - Az.I ZR 4/06

WRP 2011, 557

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

OLG Karlsruhe: "Superillu" rettet "Illu"

Einen Verlag war seit dem Jahr 2005 Inhaber der deutschen Wortmarke "Illu". In diesem Verlag erschien auch die Zeitschrift "Superillu".

 

Ein konkurrierender Verlag ging nun gegen die Marke "Illu" mit dem Argument vor, diese sei nicht – wie erforderlich – innerhalb von fünf Jahren ab Eintragung benutzt worden und beantragte deswegen deren Löschung. Dass eine Zeitschrift unter der Bezeichnung "Superillu" im gleichen Verlag erschienen sei, ändere daran nichts.

 

Das OLG Karlsruhe war in diesem Punkt jedoch anderer Meinung. Es entschied, dass in der Verwendung der Bezeichnung "Superillu" eine so genannte rechtserhaltende Benutzung zu sehen sei.

 

OLG Karlsruhe, Urteil vom 26.1.2011 - Az. 6 U 27/10

GRUR – RR 2011, 134

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

OLG Frankfurt: Keine Irreführung nach vorheriger telefonischer Aufklärung

Einen Verlag bezeichnete stellt in einem Buch bezahlte Anzeigen zusammen und bezeichnete es als Branchenbuch. Interessenten war warb er mit einem Formular, das möglicherweise irreführende Angaben enthielt. Allerdings wurden Interessenten vor Zusendung dieses Verleihers angerufen, auf das Angebot hingewiesen und darüber und über den wahren Charakter aufgeklärt.

 

Das OLG Frankfurt sah in der Verwendung des Formulares, mit dem der Vertragsabschluss vorbereitet werden sollte, keine irreführende Werbung, weil der mögliche Kunde vor Zugang des Flyers telefonisch über den wahren Charakter informiert worden war.

 

OLG Frankfurt, Urteil vom 25.2.2010 - Az. 6 U 237/08

GRUR – RR 2011, 142

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

KG Berlin: Teilnahmebedingungen und AGB Kontrolle

Im Rahmen eines Preisausschreibens gab es auch Teilnahmebedingungen, in denen der Ablauf näher geregelt war. Diese mussten von den Teilnehmern aber nicht angekreuzt oder sonst wie aktiviert werden. In den Teilnahmebedingungen war die Klausel enthalten: "Ich bin auch damit einverstanden, dass die … AG meine Daten für Zwecke der Werbung, Marktforschung und Beratung nutzt und selbst oder durch Dritte verarbeitet und dass mir schriftlich, telefonisch oder per E-Mail weitere interessante Angebote unterbreitet werden."

Ein zur Verfolgung von AGB qualifizierter Verein klagte dagegen mit der Begründung, dass diese Klausel gegen das AGB-Gesetz verstoße.

 

Das KG Berlin teilte diese Auffassung jedoch nicht. Das AGB-Gesetz finde nur dann Anwendung, wenn ein Vertragsverhältnis vorliege. Die Verwendung oder Empfehlung unwirksamer AGBs bei Preisausschreiben sei aber ein einseitiges Rechtsgeschäft und kein Vertrag. Aus diesem Grunde sei das AGB-Gesetz hier nicht anwendbar.

 

KG Berlin, Urteil vom 26.8.2010 - Az. 23 U 34/10

K&R 2011, 269

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

OLG Frankfurt: Wann wird eine Marke als Adwords-Schlüsselwort unzulässig benutzt?

Die Verwendung fremder Marken als adword ist zwar eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes sicherer geworden, aber noch immer ein Risiko. Dies bestätigt diese Entscheidung des OLG Frankfurt. Nach Auffassung des EuGH ist die Verwendung einer fremden Marke als Schlüsselwort dann unzulässig, wenn es sich für den durchschnittlichen Nutzer aus der Anzeige nicht eindeutig ergibt, dass mit der Werbung keine Waren oder Dienstleistungen des Markeninhabers oder eines Unternehmens, das mit diesem verbunden ist, angeboten werden. In den der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall könne ein durchschnittlicher Nutzer durchaus den Eindruck erhalten, dass der werbende Händler in auch Artikel des Markeninhabers anbiete.

 

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 9.12.2010 - Az. 6 U 171/10

K&R 2010, 275

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

VG Köln: Zuviel Ansage am Telefon kann zur Abschaltung führen

§ 66 b Abs. 3 Telekommunikationsgesetz schreibt vor, dass bei Einsatz eines sprachgestützten Auskunftsdienstes der Preis des Gespräches angesagt werden muss, wenn dieses weitervermittelt wird. Eine Preisansage in einer Länge von 1:47 ist nach Auffassung des VG Köln aber unzulässig. In konkretem Fall wurde der Anrufer fast zwei Minuten über die Kosten und die Rechtslage der Weiterverbindung aufgeklärt. Es wurde ausführlich erläutert, dass die Preisansage kostenpflichtig sei.

 

Nach Auffassung des VG Köln muss sie allerdings inhaltlich und zeitlich auf das Nötigste begrenzt werden. Weder ein zweimaliger Hinweis auf die Möglichkeit, die Ansage unterbrechen zu können (wie im vorliegenden Fall) noch die Daten des Anbieters und die Informationsmöglichkeit im Internet seien erforderlich. Die zuständige Behörde sei in diesem Fall berechtigt gewesen, den Anschluss zu abzuschalten. Eine Verpflichtung, allen Anrufern die bereits gezahlten Gebühren unverzüglich zurückzuerstatten, sei jedoch rechtlich nicht zulässig.

 

VG Köln, Urteil vom 11.2. 2011 - Az: 1 L 1908/10

K&R 2011, 286

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

LG Hamburg: Preisausschreiben und Datenschutz

Ein Verlag versuchte mittels eines Gewinnspiel im Internet Kundendaten zu generieren. Wertvolle Preise wie ein Kraftfahrzeug im Wert von 38.000 € sollten Interessenten dazu veranlassen, ihre persönlichen Daten bekanntzugeben. Auch das Einverständnis mit künftiger Werbung wurde verlangt. Eine gesonderte Einwilligungserklärung für die Werbung per Telefon und E-Mail war nicht vorgesehen.

 

Ein Verbraucherverein mahnte das Unternehmen deswegen u.a. wegen Verstoßes gegen das Datenschutzgesetz sowie gegen das UWG ab. Das LG Hamburg hielt die dann folgende Klage für begründet.

 

Zwar müsse die Einwilligung mit der Nutzung der Kundendaten sowie der Werbung per eMail/Telefon nicht in einer gesonderten Erklärung erfolgen, z. B. in Form einer zusätzlichen Unterschrift oder durch Ankreuzen eines dafür vorgesehenen Kästchens. Es hätte aber einer nur auf die Einwilligung in die Zusendung von Werbung in der beabsichtigten Form bezogenen Zustimmungserklärung bedurft.

 

LG Hamburg, Urteil vom 10.8.2010 - Az. 312 O 25/10

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

BGH: Werbung mit Vorrat

Ein bekannter Lebensmittelkonzern hatte in einer Zeitungsanzeige eine bestimmte Buttermarke besonders günstig angeboten. In der Fußzeile fand sich der Hinweis "* dieser Artikel kann aufgrund begrenzter Vorratsmenge bereits am ersten Angebotstag ausverkauft sein". Allerdings war neben der Butter kein Stern angebracht, der Stern also nicht erklärt worden. Der Artikel war am ersten Tag des Angebotes in zwei Filialen schon um die Zeit zwischen 12 und 13:00 Uhr nicht mehr erhältlich. In einem anderen Fall wurde ebenfalls in einer Zeitungsanzeige mit einem besonders günstigen Angebot für einen 17–Zoll-Monitor geworben. Allerdings war an dem Tag, an dem das Angebot gelten sollte, bereits um 8:00 Uhr kein Monitor erhältlich.

 

Der BGH war der Auffassung, dass sowohl ein ausreichender Vorrat an Butter als auch an Monitoren am Tag der Gültigkeit des Angebotes hätte vorhanden sein müssen.

 

BGH, Urteil vom 10.2.2011 - Az. I ZR 183/09

Fundstelle: eigene

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

BGH: Verstoß gegen Verhaltenskodex eines Verbandes kein UWG Verstoß

Ein Verband von Arzneimittelherstellern beanstandete ein Unternehmen – das nicht Mitglied des Verbandes war – , weil es kostenlose Veranstaltungen zu gebührenrechtlichen Fragen für Ärzte und deren Mitarbeiter angeboten hatte. Dieses sei nach dem Verhaltenskodex des Verbandes unzulässig.

 

Der BGH führte aus, dass Regeln, die sich ein Verband oder ein anderer Zusammenschluss gegeben habe, nur begrenzt zur Beurteilung als unlauter herangezogen werden könne.

 

BGH, Urteil vom 9.9.2010 - Az. I ZR 157/08

Fundstelle: eigene

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

BGH: "Anrede per Sie" notwendig, "frühestens" ist zu ungenau oder: Weiche nie von einem Muster ab

Eine nicht ordnungsgemäße Belehrung über die rechtlichen Folgen und Möglichkeiten bei einem Kauf im Wege des Fernabsatzes kann für die Versender schwerwiegend sein. Deswegen gibt es ein Muster im Gesetz, von dem ein Verwender zwar in Format und Schriftgröße abweichen darf, aber nicht im Inhalt.

 

Der BGH hat nun festgestellt, dass es unzulässig sei, in einer Widerrufsbelehrung davon zu sprechen, dass "der Verbraucher" bestimmte Rechte habe, da in der Musterwiderrufsbelehrung der Verbraucher direkt mit "Sie" angesprochen werde. Davon dürfe nicht abgewichen werden, da sonst für den Kunden unklar sei, dass er mit dem Begriff "Verbraucher" gemeint sei. Außerdem sei es unzulässig, den Begriff "frühestens" zu verwenden, um zu erklären, ab wann es ein Widerrufsrecht gebe. "Frühestens" bedeute, dass noch weitere Umstände für den Beginn der Frist hinzukommen könnten. Diese Umstände seien aber nicht erkennbar.

 

Eine derartige Widerrufsbelehrung setze daher die Frist zum Widerruf nicht in Lauf.

 

BGH, Urteil vom 1.12.2010 - Az. VIII ZR 82/10

K&R 2011, 185

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

BGH: Zahnarzt darf Heil- und Kostenplan eines Kollegen in Internetplattform einstellen und dem Plattformbetreiber Erfolgshonorar bezahlen

Ein Zahnarzt hatte auf einer Internetplattform ein Gegenangebot zu einem Heil– und Kostenplanung eines Kollegen gegeben, das ein Patient dort eingestellt hatte. Für den Fall, dass er einen Behandlungsvertrag abschließen würde, verpflichtete er sich, dem Betreiber einen Teil seines Honorars abzugeben.

 

Der BGH sah in diesem Verhalten keinen Grund zu einer Beanstandung. Zwar sei es berufswidrig, einen Zahnarztkollegen aus seiner Behandlungstätigkeit oder als Mitbewerber durch unlautere Handlungen zu verdrängen. Es sei aber nicht zu beanstanden, wenn ein Zahnarzt, dem ein Patient einen von einem anderen Zahnarzt erstellten Kostenplan mit der Bitte um Prüfung vorlege, eine alternative Kostenberechnung erstelle und dann den Behandlungsvertrag mit diesem Patienten abschließe.

 

BGH, Urteil vom 1.12.2010 - Az. I ZR 55/08

Fundstelle: eigene

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

BGH: Plattformbetreiber haftet nicht für ungenehmigte Fotoveröffentlichung durch Dritte

Auf einer Internetplattform wurde gewerblich und freiberuflich tätigen Fotografen die Möglichkeit gegeben, Aufnahmen zum entgeltlichen Herunterladen ins Internet zu stellen. Die Plattform umfasste Millionen Bilder, darunter zahlreiche Fotos von Schlössern, Gütern und anderen Sehenswürdigkeiten, die in Staatseigentum standen. Wenn manche dieser Fotos rechtswidrig zu Stande gekommen seien, hafte dafür nicht der Betreiber der Plattform. Dieser habe die Fotos nicht selbst gefertigt, die Grundstücke nicht betreten und auch keinen anderen Einfluss auf die Aufnahmen gehabt. Verantwortlich sei nur der, der durch positives Tun oder pflichtwidriges Unterlassen einen Schaden adäquat verursache.

 

BGH, Urteil vom 17.12.2010 - Az. V ZR 44/10

K&R 2011, 191

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

HansOLG: Dass Gepäck nur gegen Entgelt befördert wird, darauf muss Fluggesellschaft deutlich hinweisen

Wenn jahrzehntelang für die Beförderung von Fluggepäck keine gesonderten Kosten erhoben wurden, muss auf extra Gebühren für Fluggepäck bereits in der Werbung für Flugtickets beziffert hingewiesen werden. Das gilt nach Auffassung des HansOLG Hamburg vor allem dann, wenn in der Werbung für derartige Flugtickets herausgehoben wird, dass in diesem alle Steuern und Gebühren der Reise enthalten seien.

 

Maßgebliche Teile der von der Werbung angesprochenen Verkehrskreise würden davon ausgehen, dass für Gepäckstücke, die sich innerhalb gewisser Gewichtsgrenzen hielten, kein besonderes Entgelt verlangt werde. Nach Auffassung des Senates hat sich die diesbezügliche Verkehrserwartung nicht geändert, auch wenn von manchen Fluglinien seit einiger Zeit gesonderte Gebühren für den Transport von Gepäckstücken erhoben würden.

 

Hans OLG Hamburg, Urteil vom 26.8.2010 - Az. 3 U 118/08

WRP 2011, 511

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

LG Hamburg: Internet Caféinhaber haftet für Urheberrechtsverletzung seiner Kunden

Der Inhaber eines Internetcafés haftet dafür, wenn ein Gast als Benutzer eines im Café zur Verfügung gestellten Computers Urheberrechtsverletzungen begeht wie zum Beispiel das Herunterladen kostenpflichtiger Software. Das Überlassen eines Internetzugangs an Dritte bietet die nicht unwahrscheinliche Möglichkeit, dass diese Urheberrechtsverletzungen begehen. Der Cafébetreiber müsse deswegen solche Rechtsverletzungen verhindern.

 

LG Hamburg, Urteil vom 25.11.2010 - Az. 310 O 433/10

K&R 2011, 210

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

LG Frankfurt: Hotel Betreiber haftet nicht für Urheberrechtsverletzungen durch Gäste

Ein Hotelbetreiber hatte seinen Gästen einen Internetzugang über ein drahtloses, sicherheits–aktiviertes, unverschlüsseltes Netzwerk angeboten und sie auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften hingewiesen. Einer der Gäste nahm dennoch einen rechtswidrigen Upload eines Werkes vor.

 

Das LG Frankfurt war der Auffassung, dass der Hotelbetreiber selbst die Verletzung nicht begangen haben müsse, weil eine IP Adresse nicht zuverlässig darüber Auskunft geben, dass eine Person zum bestimmten Zeitpunkt einen bestimmten Anschluss genutzt habe. Der Betreiber müsse sich auch keine Nachlässigkeit vorwerfen lassen, weil möglicherweise ein Gast die Tat begangen habe.

 

LG Frankfurt, Urteil vom 18.8.2010 - Az. 2 – 6 S 19/09

K&R 2011, 214

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

Kalauerkönig Mario Barth meint, "Nichts reimt sich auf Uschi" gehöre ihm und geht gegen "Verstöße" vor

Mario Barth vertreibt T–Shirts "mit der Aufschrift "Nichts reimt sich auf Uschi".

Gegen diejenigen, die diesen Spruch nutzen, geht er mit rechtlichen Schritten vor, weil er der Meinung ist, der Spruch weise eine besondere wettbewerbliche Eigenart auf und sei deswegen vor Nachahmungen geschützt. Außerdem hat er diesen Spruch Ende des letzten Jahres als Wortmarke beim deutschen Patentamt unter anderem der Klasse Bekleidung (25) angemeldet.

 

Dass der Spruch eine wettbewerbliche Eigenart aufweist und deswegen geschützt ist, darf bezweifelt werden. Zudem soll er bereits vor 20 Jahren als Trailer einer Radiosendung und als Titel einer Komikshow verwendet worden sein. Sollte er tatsächlich als Marke eingetragen sein, bietet diese Schutz, allerdings nur bei markenmäßiger Verwendung.

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

EuGH: Benutzeroberfläche kann urheberrechtlich geschützt sein

Der europäische Gerichtshof hat entschieden, dass grafische Benutzeroberflächen grundsätzlich urheberrechtlich geschützt sein können. Die Richtlinie 91/250 definiere den Begriff "alle Ausdrucksformen von Computerprogrammen" nicht. Sie sei so auszulegen, dass darunter auch Programme in jeder Form zu verstehen seien und damit auch solche, die in die Hardware integriert seien. Quellcode und Objektcode eines Computerprogrammes als dessen Ausdrucksformen genössen daher urheberrechtlichen Schutz. Voraussetzung sei allerdings, dass diese Benutzeroberfläche eine geistige Schöpfung des Urhebers darstelle. Ob dies der Fall ist, sei in jedem Einzelfall vom Gericht zu prüfen.

 

EuGH, Urteil vom 22.12. 2010 - C – 393/09

K&R 2011, 1052

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

BGH: "Flappen" sind grundsätzlich erlaubt

Ein zusätzlicher Umschlag einer Zeitschrift, der Werbung enthält, ist nach Auffassung des BGH keine verbotene, weil als Information getarnte Werbung. Die Richter waren der Auffassung, dass in diesem konkretem Fall ohne weiteres zu erkennen sei, dass es sich um Werbung handele. Auch wenn dies aus der vorderen Umschlagseite nicht ohne weiteres hervorgehe, werde es aus der hinteren Umschlagseite deutlich. Der Text auf der Vorderseite ohne Kenntnis der Rückseite stelle keine Verkaufsförderung des werbenden Unternehmens dar.

 

BGH I, Urteil vom 1. Juli 2010 - ZR 161/09

WRP 2011, 210

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

HansOLG Hamburg: „ LOOP „ mit „ JOOP „ verwechselungsfähig

Das Modeunternehmen "Joop" war im Jahre 1987 von dem Modeschöpfer Wolfgang Joop gegründet worden. Nach verschiedenen Umbenennungen ( "JOOP! GmbH" und "JOOP! Fashion GmbH" lautete die Bezeichnung schließlich "JOOP!GmbH". Für dieses Unternehmen waren mehrere Marken eingetragen worden, zwei deutsche Wort/Bildmarken, eine IR Wort/Bildmarke sowie eine Gemeinschaftswortmarke "JOOP!"“. Außerdem verfügte das Unternehmen über die Domäne www.joop.com.

 

Ein anderes Unternehmen – das sich mit dem Vertrieb von Schuhen, Handtaschen etc. beschäftigte - hatte später für sich die deutsche Wort/Bildmarke "LOOP" angemeldet, wobei die beiden Buchstaben OO in dieser Marke als runde Kindergesichter mit Mützchen ausgestaltet waren. Das HansOLG Hamburg entschied nun, dass die ältere Firmenbezeichnung "JOOP!" durch die jüngere Marke "LOOP" verletzt werde.

 

Der Richter waren der Meinung, dass das Wort LOOP (= engl. Schleife) dem deutschen Durchschnittsverbraucher nicht bekannt sei. Bei deutscher Aussprache bestehen hohe Klangähnlichkeit.

 

Zwar werde aufgrund der bildlichen Gestaltung ein deutlicher Abstand zum Schriftbild hergestellt. Jedoch seien auch Wortbestandteile ( OOP) beider Bezeichnungen ähnlich. Schließlich bestehe auch Branchennähe bzw. -identität in Bezug auf die Waren, für die Schutz beansprucht werde.

 

OLG Hamburg, Urteil vom 31.1.2010 - Az. 3 U 264/06

Fundstelle: eigene

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

OLG Hamm: Himalaya Salz muss vom Himalaja stammen

Für das Produkt "Alexander Salz" war mit dem Begriff "Himalaya"-Salz sowie aus dem Himalaya mit der Abbildung schneebedeckter Gipfel eines Gebirgsmassives geworben worden. Tatsächlich stammte das Salz nicht aus dem Gebiet des Himalaya, sondern aus einem Gebiet, das circa 200 km davon entfernt ist. Wissenschaftler stritten sich, ob dieses Gebiet noch zum Himalaya zu rechnen sei.

 

Die Richter des OLG Hamm waren der Auffassung, dass Himalaja drin sein müsse, wo Himalaya draufstehe. Der Verbraucher werde über die besondere Exklusivität des Salzes getäuscht, mit der mitunter ein mystischer Einfluss der Hochgebirgsregion des Himalaja verbunden sei.

 

OLG Hamm, Urteil vom 25.8.2010 - Az. 4 U 25/10

GRUR - RR 2011,72

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

OLG München: Wann ist Gebrauchsgegenstand Kunst ?

Ein Gebrauchsgegenstand (hier: Eierkocher) kann ein Kunstwerk sein, wenn er individuelle Züge in seiner jeweiligen charakteristischen Ausprägung aufweist. Die Nachahmung dieser künstlerischen Züge, die dem Werk eine schutzfähige eigenpersönliche Prägung verleihen, ist unzulässig. Für die Urheberrechtsschutzfähigkeit ist ein höherer Grad an schöpferischer Eigentümlichkeit im Sinne des deutlichen Überragens der Durchschnittsgestaltung erforderlich. Im vorliegenden Fall maßen die Richter des OLG München dem von Wagenfeld im Jahre 1934 geschaffenen „Eierkoch“ aus Glas urheberrechtlichen Schutz zu. Der „Eierkoch“ befinde sich in den Sammlungen mehrerer deutscher Museen für angewandte Kunst, was dafür spreche, dass er von der Kunst aufgeschlossen Kreisen als dem Urheberrechtsschutz unterliegend ansehen.

 

OLG München, Urteil vom 14.10.2010 - Az. 29 U 2001/10

GRUR-RR 2011, 54

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

AG München: "Kauf innerhalb den ersten drei Tagen gibt’s noch 1000 € in bar von mir!!" – Fristbeginn ab Einstellung ins Netz oder Aufruf der Seite?

Ein Autohaus hatte am 13. Oktober mit dem Versprechen im Internet geworben: "Kauf innerhalb den ersten drei Tagen gibt’s noch 1000 € in bar von mir!!". Ein Kunde verlangte nun diese 1000 €, weil er ein Fahrzeug nach seiner Auffassung innerhalb dieser Frist gekauft habe. Er habe am 18. März erstmals die entsprechende Internetseite geöffnet und bereits am 19. März einen Kaufvertrag mit dem werbenden Autohaus abgeschlossen.

 

Das AG München sah dies allerdings nicht so und wies die Klage des Kunden ab. Das Versprechen müsse so verstanden werden, dass Fristbeginn nicht die individuelle Kenntnisnahme durch den Käufer sei, sondern der Zeitpunkt, in dem das Angebot ins Internet eingestellt worden sei.

 

AG München, Urteil vom 10.9.2010 - Az. zwo mit 71 C 20092/10

Fundstelle: eigene

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

BGH: Mehrwertsteuer muss auf jeden Fall angegeben werden

Ein Gebrauchtwagenhändler bot seine Fahrzeuge auch über eine Internetplattform an. Allerdings gab er in der Werbung die zusätzlich zum Kaufpreis anfallende Umsatzsteuer nicht an. Sein Argument, er verkaufe Gebrauchtfahrzeuge ausschließlich an Händler oder biete diese nur für den Export an, konnte die Richter nicht überzeugen.

 

Nach der Preisangabenverordnung sei die Angabe auch der Umsatzsteuer in der Werbung vorgeschrieben, es sei denn, das Angebot richte sich an Letztverbraucher, die die Ware oder Leistung in ihrer selbstständigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verwendeten.

 

Es komme dabei nicht darauf an, wen der Werbende ansprechen wolle, sondern darauf, wen er tatsächlich anspricht. Bei einem jedermann zugänglichen Internetangebot sei davon auszugehen, dass dieses zumindest auch Privatkunden ansprechen, wenn es nicht einen eindeutigen und unmissverständlichen entsprechenden Hinweis enthalte.

 

Im vorliegenden Fall sei die Anzeige in einem Bereich platziert gewesen, der beiden Adressatengruppen zugänglich war. Auch aus dem übrigen Text habe nicht entnommen werden können, dass die Fahrzeuge nur für den Export angeboten wurden.

 

Auch könnte durch diese Art der Werbung bei den angesprochenen Verkehrskreisen Unzutreffende Vorstellung den über den Preis der Fahrzeuge stehen.

 

BGH, Urteil vom 29.5.2010 - I ZR 99/08

WRP 2011, 55

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

OLG Düsseldorf: "Promotion" als Kennzeichnung einer Werbeanzeige reicht nicht aus

In einer Publikumszeitschrift fanden sich zwei Anzeigen, in denen für ein bestimmtes Produkt ("Brottrunk") geworben wurde. In einem umfangreichen Textteil wurde das Produkt erläutert, verschiedene Fotos zeigten Personen, die das Produkt angeblich zu ihrer Zufriedenheit schon benutzt hatten. Am oberen Rand dieser Darstellung fand sich in kleiner Schrift der Hinweis "Promotion".

 

Das OLG Düsseldorf hielt diese Anzeige für wettbewerbswidrig, weil sich aus dem Hinweis "Promotion" nicht der Charakter einer bezahlten Anzeige erkennen lasse. Auch erfahre der Leser an keiner Stelle, dass es sich bei dem dargestellten Produkt um das Produkt eines konkreten Herstellers handelt. Ein großer Textteil erwecke bei dem Betrachter den Eindruck eines redaktionellen Beitrages.

 

OLG Düsseldorf, Urteil vom 7.9.2010 - Az. I 20 u 124/09

WRP 2011, 127

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

OLG Frankfurt: Schadenersatz wegen unberechtigter KK Anträge

Weil er der Meinung war, dass eine Domain zu Unrecht von der DENIC eingetragen worden war, stellte ein Dritter bei DENIC den Antrag auf Löschung dieser Domain (sogenannter KK Antrag).

 

Das OLG Frankfurt sah darin einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Inhabers der Domain und verurteilte den Angreifer wegen der Stellung eines unberechtigten KK Antrages zum Schadenersatz. Dieser bestand in den Kosten, die der Domaininhaber in dieser Sache für seinen Anwalt zu bezahlen hatte.

 

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 27.5.2010 - Az. 6 U 65/09

K&R 2011, 59

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

LG Berlin: MS Deutschland nicht wie Luxushotel zu bewerten

Die Reederei des Kreuzfahrtschiffes MS Europa ging wettbewerbsrechtlich gegen den Dachverband des Deutschen Hotel– und Gaststättengewerbes vor, weil dieser das Konkurrenzschiff MS Deutschland in die höchste Klasse seiner deutschen Hotelklassifizierung ("Fünf Sterne Superior") einordnete. Damit und der diesbezüglichen Verleihungsurkunde hatte die Reederei der MS Deutschland geworben.

 

Die Richter erkannten an, dass der Kriterienkatalog des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbandes für die deutsche Hotelklassifizierung eingeführt und bekannt sei. Allerdings beziehe sich dieser Bewertungskatalog nur auf Hotels und nicht auf Schiffe. Die Kriterien bei der Prüfung von Hotels seien andere als bei der Prüfung von Kreuzfahrtschiffen.

 

So gebe es zwar in beiden Fällen anwendbare Kriterien wie die Ausstattung der Sanitärbereiche, allerdings seien andere Kriterien für die Bewertung von Hotels bei der Bewertung von Kreuzfahrtschiffen nicht anwendbar. So könne positiv bei der Bewertung von Hotels ein Konferenzbereich sein, der bei einem Kreuzfahrtschiff außer Betracht bleiben könne. Die Zahl der Freizeit- und Unterhaltungsmöglichkeiten spiele bei Schiffen eine große Rolle, bei Hotels in der Regel dagegen nicht.

 

Aufgrund dessen sei die Bewertung des Kreuzfahrtschiffes MS Deutschland als "Fünf Sterne Superior" auf der Grundlage des Bewertungskatalogs des Hotel- und Gaststättenverbandes unzutreffend und irreführend, die Werbung mit einem entsprechenden Zertifikat zu unterlassen.

 

LG Berlin, Urteil vom 10.8.2010 - 16 0 479/08

WRP 2011, 130

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

LG Mannheim: Werbeslogan "Thalia verführt zum Lesen" nicht urheberrechtlich geschützt

Eine Werbeagentur beteiligte sich an einem Wettbewerb für eine Werbekampagne für eine Buchhandelskette. Sie schlug drei Konzepte vor, einmal mit einem Buch in Herzform zu werben, zum anderen mit einem Sofa und schließlich ein so genanntes „bluebook“, wobei Fotos von verschiedenen lesenden Personen in unterschiedlichen Situationen verwendet werden sollten. Auch den Slogan "Thalia verführt zum Lesen" schlug die Agentur noch vor. Die Buchhandlung lehnte ab, verwendete jedoch den Slogan. Die Agentur klagte auf Schadenersatz wegen entgangenen Honorars mit der Begründung, der von ihr entwickelte Slogan sei urheberrechtlich geschützt, Teile ihrer Konzepte seien überommen worden. Das LG Mannheim wies die Klage der Agentur auf Zahlung von circa 40.000 € als Schadenersatz jedoch ab.

 

Die Richter waren der Meinung, dass Werbeslogans grundsätzlich Schutz als Sprachwerke genießen könnten, wenn sie schutzfähig seien. Für die Schutzfähigkeit sei eine gewisse Gestaltungshöhe erforderlich, die bei dem Slogan "Thalia verführt zum Lesen" jedoch nicht überschritten sei.

 

Auch Konzeptionen könnten schutzfähig sein, also die Idee, lesende Menschen in verschiedenen Situationen ihres Lebens abzubilden. Im vorliegenden Fall habe die Buchhandlung aber nur die Idee, nicht die konkreten Vorschläge übernommen.

 

Schließlich führe auch das Argument der unzulässigen Übernahme von Vorlagen nicht zu einem anderen Ergebnis, da Werbeslogans nicht als Vorlage bezeichnet werden könnten.

 

LG Mannheim, Urteil vom 11.12.2009 - Az. 7 0 343/08

GRUR - RR 2010, 462

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

BGH: Foto von Marlene Dietrich als Marke eintragbar

Das Porträtfoto von Marlene Dietrich war für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen als Marke angemeldet worden. Das BPatG hat die Anmeldung dieser Marke zunächst zurückgewiesen, der BGH den Fall jedoch wegen anderer Auffassung an das Gericht zurückgegeben, das erneut gegen die Eintragungsfähigkeit entschied. Erneut hat auch der BGH nun seine Meinung bekräftigt, dass das Portraitotos als Marke eintragungsfähig sei und verwies den Fall erneut an das Bundespatentgericht zurück.

BGH, Urteil vom 31.3.2010 - Az. I ZB 62/09

IPRB 2010, 271

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

BGH: Keine Irreführung durch rote Briefkästen

Ein privates Briefzustellungsunternehmen stellte im Stadtgebiet von Nürnberg 52 rot lackierte Briefkästen auf, die ebenso hoch wie die Briefkästen der Deutschen Bundespost und ähnlich gestaltet waren. Auf ihnen fand sich die Aufschrift "Brief 24", eine Telefonnummer zu einer Servicehotline sowie der Hinweis "Leerung Montag bis Freitag ab 18:30 Uhr". Ein Großteil der Briefkästen befand sich in unmittelbarer Nähe von Filialen, Briefkästen etc. der Post. Die Post sah darin eine Irreführung und klagte gegen das Briefzustellungsunternehmen.

 

Der BGH war der Auffassung, dass in der Aufstellung der roten Briefkästen in ähnlichem Format wie die gelben der Deutschen Post keine Irreführung liege. Die Maße seien funktionsbedingt, der Briefeinwurfschlitz müsse sich an der Körpergröße der Menschen orientieren. Die Tatsache, dass über Jahrzehnte nur gelbe Briefkästen verwendet wurden, führe nicht zur Irreführung. Auch dass die roten Briefkästen in unmittelbarer Nähe der gelben aufgestellt worden waren, ändere daran nichts.

 

BGH, Urteil vom 5.5.2010 - Az. I ZR 114/07

WRP 2011, 59

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

BGH: Urheberrechtsschutz auch für Beamte

Ein beamteter Bauoberrat des Landes Niedersachsen hatte Lärmschutzwände für Autobahnen entworfen, die dann auch in Niedersachsen eingesetzt wurden. Allerdings fanden sich ähnliche Lärmschutzwände einige Jahre später auch in Hessen. Das hessische Landesamt hatte einen in einer Fachzeitschrift erschienenen Bericht über Lärmschutzwände verwandt, in dem die von dem Architekten entworfene Lärmschutzwand aus Beton beschrieben worden war.

 

Der BGH stellte zunächst fest, dass der Entwurf des Architekten als urheberrechtsfähiges Werk geschützt sei. Allerdings habe er den Entwurf in seiner Eigenschaft als Beamter für seinen Arbeitgeber erstellt. Als solcher habe er das Recht zur Nutzung seinem Dienstherrn übertragen. Allerdings bedeutete dies nach Auffassung der Richter des BGH nicht, dass dem Land Niedersachsen damit stillschweigend das Recht eingeräumt worden sei, anderen Bundesländern Unterlizenzen zu gewähren.

 

Bei einem Beamten sei zu vermuten, dass dieser alle Rechte an seinen Dienstherrn übertrage, die dieser zur Erfüllung seiner Aufgaben benötige. Dazu gehöre jedoch nicht das Recht zur Weiterübertragung an ein anderes Bundesland.

 

BGH, Urteil vom 12.5.2010 - Az. I ZR 109/07

WRP 2011, 92

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

OLG Jena: Zusendung von Newsletter als Werbe-E-Mail – voreingestelltes Häkchen unzulässig

Ein Kunde hatte im Internet Holzkitt bestellt und mußte dafür ein Kundenkonto eröffnet. Im Eröffnungsantrag fand sich die Möglichkeit, anzukreuzen, ob man mit der Zusendung von Werbung per E-Mail einverstanden sei. Allerdings war der Haken des Einverständnisses bereits voreingestellt.

 

Die Richter waren der Auffassung, dass das Gesetz zwar die Zusendung von Werbung per E-Mail erlaube, wenn das Einverständnis des Empfängers vorliege. Von einem Einverständnis könne aber nicht die Rede sein, wenn der Haken als Zeichen der Zustimmung bereits voreingestellt ist und erst entfernt werden müsste.

 

Nun erlaubt das Gesetz eine Zusendung von Werbe-E-Mails auch dann, wenn die E-Mail-Adresse im Rahmen eines Kaufes erhalten worden war. Aber auch dann dürfe sich die Direktwerbung nur auf ähnliche Waren wie die, die beim Kauf erworben wurden, beziehen. Ein Newsletter gehöre nicht dazu.

 

Außerdem hätte bei der Erhebung der E-Mail-Adresse eindeutig darauf hingewiesen worden sein müssen, dass bei einem Widerspruch gegen die Weiterverwendung der Adresse Vermittlungskosten nach Basistarif entstünden.

 

Die Zusendung des Newsletters per E-Mail stellte daher nach Auffassung des Senates eine wettbewerbswidrige Handlung dar.

 

OLG Jena, Urteil vom 21.4.2010 - Az. 2 U 88/10

CR 2010, 815

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

Hans OLG: Fehlender Hinweis auf kostenpflichtige Gepäckstücke bei Werbung für Flugreise irreführend

Nach Auffassung des Hanseatischen Oberlandesgerichtes Hamburg ist den von der Werbung einer Fluggesellschaft angesprochenen Verkehrskreisen nicht bekannt, dass diese für die Beförderung eines Gepäcksstückes Gebühren verlangt. Es könne nicht festgestellt worden werden, wie die Fluggesellschaft behauptete, dass sich seit ihrer Einführung der Gepäckgebühr März 2006 das Verständnis so geändert hätte, dass die angesprochenen Verkehrsteilnehmer nunmehr von Billiganbietern nicht mehr von einem kostenlosen Transport für Gepäck ausgingen. Aus diesem Grunde müsse in der Werbung für Flugreisen dieses Unternehmens ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass die Beförderung von Gepäckstücken der Passagiere nur gegen Entgelt vorgenommen werde.

 

Hans OLG Hamburg, Urteil vom 26.8.2010 - Az. 3 U 118/08

Fundstelle: eigene

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

KG Berlin: Abmahnungen als Retourkutsche nur bedingt geeignet

Wer abgemahnt wurde, untersucht häufig das Angebot des Abmahnenden seinerseits auf Wettbewerbsverstöße. In aller Regel finden sich diese Verstöße auch. Eine Abmahnung des Abmahnenden ist dann oft die Folge. Das KG Berlin hat nun entschieden, dass allein der Charakter eines Gegenbegriffes (Retourkutsche) auf eine vorangegangene Abmahnung eines Dritten nicht missbräuchlich sei. Dennoch könne eine derartige Ausgangssituation den abgemahnten Abmahnenden in einem besonderen Maße zu einer zurückhaltenden, Kosten schonenden Verfahrensweise zwingen.

 

KG Berlin, Urteil vom 13.4.2010 - Az. 5 W 65/10

CR 2010, 816

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

BPatG: "Wer kennt wen" als Marke eintragungsfähig

Werbeslogans wie das Zeichen"Wer kennt wen" sind wie Wortmarken zu behandeln und müssen keine strengeren Schutzvoraussetzungen erfüllen. Sie müssen auch nicht besonders originell sein.

 

BPatG, Urteil vom 14.7.2010 - Az. 16 W (pat) 110/09

K&R 2010, 844

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

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RA Dr. Schotthöfer - Ihr Experte fürs Werberecht
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RA Florian Steiner - Ihr Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz (Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht)
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