BGH: Bank muss Namen des Kontoinhabers nennen, der eine            Markenverletzung begangen hat

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

Auf der Plattform eBay hatte ein Verkäufer ein gefälschtes Markenparfüm angeboten, der Hersteller des Parfüms hatte es ersteigert und den Kaufpreis auf das angege-bene Konto überwiesen. Den Namen des Verkäufers allerdings konnte er nicht in Erfahrung bringen.

 

 

 

Aus diesem Grunde ging das Unternehmen gegen die Sparkasse vor, bei der das Konto eingerichtet war und wollte von dieser den Namen des Verkäufers und Konto-inhabers wissen. Rechtliche Grundlage hierfür war der § 19 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 des Markengesetzes.

 

 

 

Der BGH entschied – nachdem er  die Frage dem EuGH vorgelegt und eine dement-sprechende Antwort erhalten hatte - , dass dem Parfümhersteller tatsächlich ein Anspruch gegen die Sparkasse auf Herausgabe des Namens und der Anschrift des Kontoinhabers zustehe. Ein Bankinstitut dürfe nicht die Auskunft über diese Daten unter Berufung auf das Bankgeheimnis verweigern, wenn ein Konto für den Zah-lungsverkehr im Zusammenhang mit einer offensichtlichen Markenverletzung genutzt wurde.

 

 

 

BGH vom 21. 10. 2015; Az. I ZR 51/12

 

Fundstelle: eigene

 

Stichworte: eBay, Name, Bankgeheimnis


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