LG München I: Liefertermin im Internethandel

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

Auf der Website eines Unternehmens der Unterhaltungselektronik war ein bestimmtes Samsung Smartphone abgebildet mit dem Hinweis „Der Artikel ist bald verfügbar. Sichern Sie sich jetzt Ihr Exemplar!“. Ein Verbraucherverein ging dagegen mit der Begründung vor, dass ein Unternehmen bei Fernabsatzverträgen verpflichtet sei, den Verbraucher auch über den Termin bzw. den Zeitraum zu informieren bis zu dem die Ware geliefert wird.

 

Nach Auffassung des LG München I sei bei der Aussage „Der Artikel ist bald verfügbar“ für den Verbraucher völlig unklar, ob ein verbindlich bestellter Artikel in Tagen, Wochen oder Monaten verfügbar ist. Zwar bedeute bald „innerhalb kurzer Zeit“, doch sei dies nicht gleichzusetzen mit einem bestimmten oder zumindest bestimmenbaren spätesten Liefertermin.

 

LG München I, Urteil vom 17.10.2017 - 33 O 20 488/16

Bayern.Recht

K & R 2018, 66

Stichworte: Liefertermin, Bestimmbarkeit, "bald verfügbar", unlauter


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