BGH: Schadenersatz wegen unerlaubter Telefonwerbung ?

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

Im Rahmen eines ohne vorherige Genehmigung des Anschlussinhabers geführten Telefongesprächs schloss dieser einen Vertrag über den Eintrag in ein elektronisches Branchenverzeichnis für einen Preis von 728,28 Euro. Später widerrief der Anschlussinhaber diesen Vertrag und focht in wegen vermeintlicher arglistiger Täuschung auch noch an, die 728, 28 Euro bezahlte er nicht. Daraufhin klagte der Betreiber des Branchenverzeichnisses diesen Betrag ein. Im Rechtsstreit argumentierte der Anschlussinhaber, bei dem ohne vorherige Genehmigung erfolgten Anruf habe es sich um eine so genannte unerlaubte Handlung gehandelt, die zu einer Schadenersatzpflicht des Anrufers geführt habe. Der Schaden habe im Preis für die Eintragung in das Verzeichnis, also in Höhe von 728,28 Euro bestanden. Mit diesem seinem Schadenersatz rechne er mit der Forderung des Branchenverzeichnisbetreibers auf, so dass für den nichts verbleibe. Der BGH entschied nun jedoch, dass der Anschlussinhaber den Vertrag freiwillig geschlossen habe und dieser nicht als Folge einer unerlaubten Handlung entstanden sei, auch wenn ein nicht angeforderter Telefonanruf in der Tat rechtlich als unerlaubte Handlung angesehen werde.

 

 

 

BGH vom 21.04.2016, Az: I ZR 276/14
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Stichworte: Schadensersatz, Telefonwerbung


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