OLG Köln: Persönlichkeitsschutz auch wenn Persönlichkeit nur aus Umständen erkennbar

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

In einem Werbefilm eines Möbelhauses wurde auf ein bekanntes Fernsehquiz Bezug genommen. Zwar war Moderator ein Schauspieler, der mit dem Moderator der beliebten Sendung keine Ähnlichkeit aufwies, aber ebenfalls einen Anzug, Krawatte und eine Brille trug. Ein Doppelgänger war es jedenfalls nicht. Dennoch bejahte das OLG Köln die Verletzung des Persönlichkeitsrechtes des bekannten Moderators. Es genüge, wenn eine Person aufgrund von Umständen für einen bestimmten Perso-nenkreis identifizierbar sei. Ein begleitender Text oder ein Zusammenhang mit früheren Veröffentlichungen könnten dafür ausreichen.

 

 

 

Im vorliegenden Fall seien die Sitzpositionen des Moderators und des Kandidaten wie in der Fernsehsendung angeordnet gewesen, auch die Art der Sitzmöbel, hohe Hocker und Computerbildschirme waren ähnlich. Schließlich gab es auch nur einen Kandidaten und bei der richtigen Beantwortung einer Frage ging silberglänzendes Konfetti auf den Kandidaten nieder. Wie dort war das Publikum in einer Rundbühne um den Moderator in bläuliches Licht getaucht, wie bei der Sendung ertönten an bestimmten Stellen Musikeinspielungen. Durch diese Umstände habe das  Möbel-haus die Persönlichkeit des bekannten Moderators in unzulässiger Weise ausgenutzt.

 

 

 

OLG Köln vom 6.3.2014; Az. 15 U 133/13

 

GRUR - RR 2015, S. 318

 

Stichworte: Persönlichkeitsschutz


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