BGH: Auch Grundstücksmaklervertrag ist Fernabsatzgeschäft

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

Fernabsatzgeschäfte können innerhalb gesetzlicher Fristen widerrufen werden, wenn der Kunde nicht über sein Widerrufsrecht belehrt wurde. Ein Fernabsatzgeschäft

 

 ist ein Geschäft über die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienst-leistungen zwischen einem Unternehmen und einem Verbraucher, wenn der Vertragsabschluss ausschließlich über Fernkommunikationsmittel, also z.B. per E-Mail abgeschlossen wird.

 

 

 

Im konkreten Fall hatte eine Maklerin ein Grundstück angeboten, das ein Kunde kaufte, nachdem ihm die Maklerin ein Exposee mit dem Hinweis auf die zu zahlende Maklerprovision übersandt hatte. Eine Widerrufsbelehrung fand sich in dem Exposee allerdings nicht. Der Kunde bestätigte den Eingang der E-Mail mit dem Exposee und erwarb - ohne die Maklerin - das Grundstück vom Verkäufer. Die Klage der Maklerin auf Zahlung der Maklerprovision wies der BGH nun zurück. Der Kunde sei nicht über sein Widerrufsrecht belehrt worden und habe deswegen den Widerruf fristgemäß erklärt.

 

 

 

BGH vom 7.7.2016, Az. I ZR 30/15

 

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Stichworte: Fernabsatzgeschäft, Grundstück


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