BGH: Änderung der persönlichen Haftung des Geschäftsführers

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

Begeht eine GmbH einen Wettbewerbsverstoß, haftete bisher die GmbH selbst, aber auch ihr Geschäftsführer persönlich. Voraussetzung war, dass dieser den Verstoß selbst begangen oder veranlasst hatte. Er haftete aber auch dann, wenn er Kenntnis von dem rechtsverletzenden Verhalten hatte und dies nicht unterband. Nunmehr stellte der BGH fest, dass diese Haftung nur dann gegeben sei, wenn der Verstoß auf einem Verhalten beruhte, das nach seinem äußeren Erscheinungsbild dem Geschäftsführer anzulasten ist. Denn es beträfe dann Angelegenheiten, über die typischerweise auf Geschäftsführerebene entschieden werde.

 

 

 

BGH vom 18.6.2014; Az. I ZR 242/12

 

GRUR 2014, S. 883

 

Stichworte: Wettbewerbsverstoß, Haftung


Rechtsanwälte für Werberecht

RA Dr. Schotthöfer - Ihr Experte fürs Werberecht
RA Dr. Schotthöfer - Ihr Experte fürs Werberecht
RA Florian Steiner - Ihr Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz (Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht)
RA Florian Steiner - Ihr Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz (Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht)

 

Dr. Schotthöfer & Steiner*

Rechts- und Fachanwaltskanzlei

 

Gesellschafter und Geschäftsführer:

Florian Steiner

Sebastian Chrobok

 

Freier Mitarbeiter:

*Dr. Peter Schotthöfer

(am 1.1.2023 aus der Sozietät ausgeschieden)

 

Reitmorstr. 50

80538 München

kanzlei@schotthoefer.de
Tel.: 089 - 890 41 60 10

Fax: 089 - 890 41 60 16

wie Werberecht

 

wie Markenrecht

 

wie Urheberrecht

wie Designrecht