LG Berlin: Ausnutzen von Informationen eines Maklers begründet keinen               Provisionsanspruch

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

Ohne Werbung wird sich kaum eine Immobilie verkaufen lassen. Deswegen werden Details eines Objektes im Internet oder in der Zeitungswerbung bekannt gegeben. Im vorliegenden Fall hatte eine Immobilienmaklerin ein Objekt ausführlich beschrieben und bebildert. Ein Interessent meldete sich, ein Besichtigungstermin vereinbart, von Seiten des Interessenten jedoch nicht eingehalten. Der erwarb die Wohnung später von einem anderen Makler. Das LG Berlin wies den Anspruch auf Provisionszahlung der Maklerin zurück. Ein Makler, der im Rahmen der Werbung Angaben zu einem Objekt macht, handelt auf eigenes Risiko. Nutze ein Interessent die Angaben aus, begründe dies keinen Provisionsanspruch.

 

 

 

 

 

LG Berlin vom 20.2.2015; Az. 11 O 98/14

 

Fundstelle eigene

 

Stichworte: Ausnutzung, Provisionszahlung


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