LG Dortmund: Unterlassungserklärung bei E-Mail Werbung

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

Die Versendung von Werbung per E-Mail ohne das vorherige Einverständnis des Empfängers ist wettbewerbswidrig. Auf eine berechtigte Abmahnung sollte man eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgeben. In manchen derar-tigen Fällen hatte der Unterlassungsschuldner zwar erklärt, dass er an diese E-Mail-Adresse keine Mails mehr ohne voriges Einverständnis des Empfängers versenden wird. Das LG Dortmund hat aber entschieden, dass die Beschränkung einer Unterlassungserklärung auf eine bestimmte E-Mail-Adresse nicht zulässig ist. Vielmehr müsse erklärt werden, dass grundsätzlich keine Werbung per E-Mails ohne vorheriges Einverständnis mehr verschickt werde.

 

 

 

LG Dortmund vom 14.1.2016; Az. 16 O 19/15

 

WRP 2016, S. 908

 

Stichworte: E-Mail, Unterlassungserklärung


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