LG Frankfurt: Vorsicht beim Oldtimerumbau

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

Teile eines Fahrzeuges können rechtlich geschützt sein. Der Inhaber der Rechte (meist der Hersteller) kann sich dann dagegen wehren, wenn diese Teile an einem Fahrzeug und damit der Gesamteindruck wesentlich verändert werden. Aus diesem Grunde hat das LG Frankfurt den Umbau eines Oldtimers untersagt, weil die charakteristischen Eigenarten und die ursprüngliche Identität des Fahrzeuges erheblich verändert werden sollten. Es sollte eine andere Karosserie und eine andere Innenausstattung eingebaut werden. Aus dem geschlossenen Wagen mit vier Sitzen sollte ein offener mit zwei Sitzen werden. Diesen Umbau hat das LG Frankfurt mit diesem Urteil untersagt.

 

LG Frankfurt, Urteil vom 30.8.2012 - Az. 2-03 O 324/11

GRUR - RR 2013, 66

 

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