AG Lahr: Unzulässiger Telefonanruf, Vertrag trotzdem wirksam

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

Ein Telefonanruf zu Werbezwecken ohne das vorherige Einverständnis des Angerufenen ist ein Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Wird im Rahmen des Telefongesprächs ein Vertrag abgeschlossen, ist dieser nach Auffassung des Amtsgerichts Lahr nicht unwirksam. Dass das Amtsgericht Bremen (Az. 9 C 573/12 vom 21.11. 2013) dies anders sah, störte den Amtsrichter nicht.

 

 

AG Lahr Urteil vom 23.07.2014 - 5 C 246/13

Fundstelle: Eigene

Stichworte: Telefonanruf, ohne Einwilligung, UWG, Unwirksamkeit, zivilrechtlicher Vertrag

Hinweis: Die gegenteilige Auffassung vertrat das AG Bremen


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