BGH: Zur Urheberrechtsfähigkeit von Musik

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

Der Rapper B. hatte in einem seiner Songs auf Musik einer französischen Band mit Sänger zurückgegriffen. Dabei hatte er Musikabschnitte in der Länge von durch-schnittlich 10 Sekunden verwendet, die aus der Originalaufnahme der französischen Gruppe elektronisch kopiert („gesampled“) worden waren. Die sich ständig wieder-holende Tonschleife wurde mit einem Schlagzeugbeat versehen und darüber der Sprechgesang aufgenommen.

 

 

 

Der BGH führte dazu aus, dass einmal die Verbindung zwischen Text (=Gesang)  und Musik urheberrechtlich nicht geschützt sei. Aus dem Urteil der Vorinstanz sei aber nicht erkennbar, welche objektiven Merkmale die für einen urheberrechtlichen Schutz erforderliche schöpferische Eigentümlichkeit begründeten.

 

 

 

Das Oberlandesgericht hätte nicht ohne Hilfe eines gerichtlich beauftragten Sach-verständigen annehmen dürfen, dass die übernommenen, kurzen Musiksequenzen über ein routinemäßiges Schaffen hinausgingen und die Voraussetzungen des urheberrechtlichen Schutzes erfüllten.

 

 

 

BGH vom 16.4.2015; Az. I ZR 125/12

 

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Stichworte: Urheberrecht, Musik


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