Werberecht mit Qualitätssiegeln

OLG Rostock: Werbung mit selbst verliehenem Siegel

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

Ein Unternehmen vertrieb Bettwäsche für Allergiker. Am gleichen Sitz wie das Unternehmen befand sich eine „Deutsche Allergieakademie Schloss M.“ Der. Geschäftsführer des Unternehmens war auch Geschäftsführer der Akademie.
Das Unternehmen warb nun damit, dass seine Produkte von der Deutschen Allergieakademie geprüft worden seien.

Das OLG Rostock stellte klar, dass der Werbung mit einem Qualitätssiegel eine neutrale, objektive und für den Verbraucher nachvollziehbare Prüfung des beworbenen Produktes zugrundeliegen müsse. Davon könne hier nicht die Rede gewesen sein. Die Werbung mit dem Siegel sei daher irreführend und wettbewerbswidrig.


OLG Rostock vom 15.10.2014 - Az. 5 HKO 139/13
WRP 2015, 66

Stichworte: Selbsverliehens Siegel, Irreführung, Werbung, Qualitätssiegel, Werberecht, Akademie, Bettwäsche, Allergiker


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