KG: „Zum Bestpreis verkaufen“, „Verkauf zum besten Preis“, „Schnell und zum besten Preis Ihre Immobilie verkaufen“, “Bestpreis erreicht in 92 %“, „Der beste Preis für Ihre Immobilie“

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

Die Wettbewerbszentrale war gegen die folgenden Aussagen eines Maklers auf einer Internetplattform („Deutschlands größtes Empfehlungsnetzwerk“) vorgegangen:

 

 

 

„Zum Bestpreis verkaufen“,

 

„Verkauf zum besten Preis“,

 

„Schnell und zum besten Preis Ihre Immobilie verkaufen“,

 

“Bestpreis erreicht in 92 %“,

 

„Der beste Preis für Ihre Immobilie“

 

 

 

Das KG (Kammergericht) Berlin verstand diese Aussagen als so genannte Spitzenstellungswerbung, die nur zulässig ist, wenn sie zutrifft. Die Richter waren der Meinung, dass diese Aussagen nicht als übertriebene Werbung aufgefasst würden, sondern als inhaltlich nachprüfbar und damit zutreffend sein müssten da dies nicht der Fall war, seien sie geeignet, den Verbraucher oder andere Marktteilnehmer zur geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die sie andernfalls nicht getroffen hätten.

 

 

 

Auch die Bezeichnung „Empfehlungsnetzwerk“ sei unzulässig, weil Empfehlungen nicht die Grundlage der Plattform seien. Es handele sich vielmehr nur um ein Immobiliennetzwerk. In diesem Zusammenhang seien auch die Werbeaussagen

 

„Deutschlands größtes Empfehlungsnetzwerk“ unwahr und irreführend, auch wenn es das einzige sein mag, sage dies nichts über die Größe aus.

 

 

 

KG zum 31.6.2019; Az. 5 U 121/18

 

WRP 2019, S. 1202

 

 

 

Stichworte: Immobilien, Preise, Begriffe, Irrtum


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