KG Berlin: Computergrafik nicht urheberrechtsfähig

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

Eine Grafik, die mittels eines Computerprogrammes erstellt wurde, genießt nach Auffassung des KG Berlin keinen Urheberrechtsschutz. Im konkreten Fall hätte es keine Merkmale künstlerischer Gestaltung gegeben.

 

 

 

 

 

KG Berlin vom 16.1.2020; Az.2 U 12/16

 

 

 

Anm.: Die Urheberrechtsfähigkeit von mittels Computerprogrammen hergestellten Grafiken genießt meiner Auffassung nach in der juristischen Literatur nicht die erforderliche Aufmerksamkeit. Einerseits ist klar, dass urheberrechtsfähig nur von Menschen geschaffene Werke sein können. Wenn also eine Grafik dadurch entsteht, dass der Mensch nur einen Knopf drückt und die Software den Rest erstellt, könnte man von der Software als Urheber sprechen, allerdings ist dies nicht so. Damit der Computer überhaupt tätig wird, müssen ihm Vorgaben gemacht werden, die Basis seiner Berechnung sind. Diese Vorgaben werden in den seltensten Fällen bereits eine urheberrechtlich geschützte Tätigkeit darstellen. Darüber hinaus kommt es auf die Vorgaben an.

 

Stichworte: Urheberrehtsfähigkeit, Computergrafik


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