§ 24 Freie Benutzung

(1) Ein selbständiges Werk, das in freier Benutzung des Werkes eines anderen geschaffen worden ist, darf ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werkes veröffentlicht und verwertet werden.

 

(2) Absatz 1 gilt nicht für die Benutzung eines Werkes der Musik, durch welche eine Melodie erkennbar dem Werk entnommen und einem neuen Werk zugrunde gelegt wird.

Kommentierung

Freie Benutzung

Bei der Beurteilung, ob eine freie Benutzung eines Werks vorliegt, kommt es nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entscheidend auf den Abstand an, den das neue Werk zu den entlehnten eigenpersönlichen Zügen des benutzten Werkes hält.

 

 

Eine freie Benutzung setzt voraus, dass angesichts der Eigenart des neuen Werkes die entlehnten eigenpersönlichen Züge des geschützten älteren Werkes verblassen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann diese Voraussetzung bei zwei Fallgestaltungen erfüllt sein (BGH, Urteil vom 28.7.2016 - I ZR 9/15 - Auf fett getrimmt = JurPC- Web-Dok 142/2016).

 

 

1. Fallgestaltung "Anregung"

 

 

In der Regel ist diese Voraussetzung erfüllt, wenn die dem geschützten älteren Werk entlehnten eigenpersönlichen Züge im neuen Werk zurücktreten, so dass die Benutzung des älteren Werkes durch das neuere nur noch als Anregung zu einem neuen, selbständigen Werkschaffen erscheint (BGHZ 122, 53, 60 - Alcolix; BGHZ 141, 267, 280 - Laras Tochter; Urteil vom 20. März 2003 - I ZR 117/00, BGHZ 154, 260, 267 - Gies-Adler, mwN; BGH, Urteil vom 1. Dezember 2010 - I ZR 12/08, GRUR 2011, 134 Rn. 33 - Perlentaucher, BGH, NJW 2014, 771 = GRUR 2014, 258 - Pipi-Langstumpf-Kostüm).

 

 

Zur Prüfung, ob diese Voraussetzung vorliegt, ist zunächst im Einzelnen festzustellen, welche objektiven Merkmale die schöpferische Eigentümlichkeit des benutzten Werkes bestimmen. Sodann ist durch Vergleich der einander gegenüberstehenden Gestaltungen zu ermitteln, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang in der neuen Gestaltung eigenschöpferische Züge des älteren Werkes übernommen worden sind. Maßgebend für die Entscheidung ist letztlich ein Vergleich des jeweiligen Gesamteindrucks der Gestaltungen, in dessen Rahmen sämtliche übernommenen schöpferischen Züge in einer Gesamtschau zu berücksichtigen sind. Stimmt danach der jeweilige Gesamteindruck überein, handelt es sich bei der neuen Gestaltung um eine Vervielfältigung des älteren Werkes. Es ist dann - soweit erforderlich - weiter zu prüfen, ob die neue Gestaltung gleichwohl so wesentliche Veränderungen aufweist, dass sie nicht als reine Vervielfältigung, sondern als (unfreie) Bearbeitung oder andere Umgestaltung des benutzten Werkes anzusehen ist. Weicht der jeweilige Gesamteindruck voneinander ab, liegt jedenfalls weder eine Vervielfältigung noch eine Bearbeitung, sondern möglicherweise eine freie Benutzung vor. Um eine freie Benutzung handelt es sich, wenn ein selbständiges Werk geschaffen wurde und das ältere Werk als Grundlage für die Schöpfung des neuen Werkes diente (BGH, Urteil vom 28.7.2016 - I ZR 9/15 = JurPC- Web-Dok 142/2016; BGH, GRUR 2014, 65 Rn. 37 f. - Beuys-Aktion; BGH, Urteil vom 16. April 2015 - I ZR 225/12, GRUR 2015, 1189 Rn. 41 = WRP 2015, 1507 - Goldrapper).

 

 

 

 

2. Fallgestaltung "innerer Abstand"

 

 

Eine freie Benutzung ist aber nicht nur dann anzunehmen, wenn die aus dem geschützten älteren Werk entlehnten eigenpersönlichen Züge in dem neuen Werk in einem eher wörtlichen Sinn verblassen und demgemäß in diesem so zurücktreten, dass das ältere in dem neuen Werk nur noch schwach in urheberrechtlich nicht mehr relevanter Weise durchschimmert. Vielmehr kann der für eine freie Benutzung erforderliche Abstand zu den entlehnten eigenpersönlichen Zügen des benutzten Werks - selbst bei deutlichen Übernahmen gerade in der Formgestaltung - auch dann gegeben sein, wenn das neue Werk zu den entlehnten eigenpersönlichen Zügen des älteren Werkes einen so großen inneren Abstand hält, dass es seinem Wesen nach als selbständig anzusehen ist. Auch in einem solchen Fall kann davon gesprochen werden, dass die entlehnten individuellen Züge des älteren Werkes im neueren Werk "verblassen" (BGHZ 122, 53, 60 f. - Alcolix; BGHZ 141, 267, 280 f. - Laras Tochter; BGHZ 154, 260, 268 - Gies-Adler). Auf den inneren Abstand kommt es vor allem bei Fallgestaltungen an, in denen eine künstlerische Auseinandersetzung mit einem älteren Werk es erfordert, dass dieses und seine Eigenheiten, soweit sie Gegenstand der Auseinandersetzung sind, im neuen Werk erkennbar bleiben. Die häufigste Fallgestaltung dieser Art ist die Parodie. Bei ihr kommt der innere Abstand in einer antithematischen Behandlung zum Ausdruck. Zwingend ist dies jedoch nicht. Ein innerer Abstand kann vielmehr auch auf andere Weise hergestellt werden (vgl. BGHZ 122, 53, 60 f. - Alcolix; BGH, GRUR 1994, 191, 194 [BGH 11.03.1993 - I ZR 264/91] Asterix-Persiflagen, BGHZ 141, 267, 281 - Laras Tochter; BGHZ 154, 260, 268 - Gies-Adler; GRUR 2011, 134 Rn. 34 [BGH 01.12.2010 - I ZR 12/08] - Perlentaucher, BGH, NJW 2014, 771 = GRUR 2014, 258- Pipi-Langstumpf-Kostüm).

 

 

 

Da nach den dargelegten Grundsätzen der Abstand maßgebend ist, den das neue Werk zu den entlehnten eigenpersönlichen Zügen des benutzten Werkes hält, kommt es auf die Übereinstimmung im Bereich der objektiven Merkmale an, durch die die schöpferische Eigentümlichkeit des Originals bestimmt wird (BGH, Urteil vom 26. September 1980 - I ZR 17/78, GRUR 1981, 267, 269 - Dirlada, mwN). Es ist deshalb durch Vergleich der sich gegenüberstehenden Werke zu ermitteln, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang eigenschöpferische Züge des älteren Werkes übernommen worden sind. Maßgebend dabei ist ein Vergleich des jeweiligen Gesamteindrucks der Gestaltungen, in dessen Rahmen sämtliche übernommenen schöpferischen Züge in einer Gesamtschau zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, Urteil vom 28. Mai 1998 I ZR 81/96, BGHZ 139, 68, 77 - Stadtplanwerk; Urteil vom 13. April 2000 - I ZR 282/97, GRUR 2000, 703, 704 = WRP 2000, 1243 - Mattscheibe; GRUR 2004, 855, 857 [BGH 08.07.2004 - I ZR 25/02] - Hundefigur, BGH, NJW 2014, 771 = GRUR 2014, 258- Pipi-Langstumpf-Kostüm).

 

 

Bei ihrer rechtlichen Beurteilung der Parodie sind jedoch Besonderheiten zu beachten.

 

 

Bei der urheberrechtlichen Beurteilung der Parodie ist zu berücksichtigen, dass das Unionsrecht das Vervielfältigungsrecht und das Recht der öffentlichen Wiedergabe einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung sowie die Ausnahmen und Beschränkungen in Bezug auf diese Rechte vollständig harmonisiert und für die Nutzung zum Zwecke von Parodien eine Schrankenregelung geschaffen hat. Nach Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29/EG können die Mitgliedstaaten in Bezug auf diese Rechte Ausnahmen und Beschränkungen für die Nutzung zum Zwecke von Karikaturen, Parodien oder Pastiches vorsehen. Zwar hat der deutsche Gesetzgeber keine eigenständige Schrankenregelung im Sinne des Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29/EG getroffen. Allerdings ist die Parodie in ihrer Wirkung als Schutzschranke der Sache nach durch § 24 Abs. 1 UrhG in seiner Auslegung durch die Rechtsprechung umgesetzt. Dementsprechend ist § 24 Abs. 1 UrhG insoweit richtlinienkonform auszulegen, als es um die urheberrechtliche Zulässigkeit von Parodien geht (BGH, Urteil vom 28.7.2016 - I ZR 9/15 = JurPC- Web-Dok 142/2016 ;Unseld, EuZW 2014, 912, 915; Lauber-Rönsberg, ZUM 2015, 685, 665; Haedicke, GRUR Int. 2015, 664, 670; der Sache nach ebenso Slopek, GRUR-Prax 2014, 442; von Becker, GRUR 2015, 336, 339; vgl. auch Peifer, jurisPR-WettbR 2/2015 Anm. 1 unter D).

 

 

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist der in Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29/EG verwendete Begriff "Parodie" ein eigenständiger Begriff des Unionsrechts (EuGH, Urteil vom 3. September 2014 - C-201/13, GRUR 2014, 972 Rn. 17 = WRP 2014, 1181 - Deckmyn und Vrijheidsfonds/Vandersteen u.a.). Die wesentlichen Merkmale der Parodie bestehen darin, zum einen an ein bestehendes Werk zu erinnern, gleichzeitig aber ihm gegenüber wahrnehmbare Unterschiede aufzuweisen, und zum anderen einen Ausdruck von Humor oder eine Verspottung darzustellen. Der Begriff "Parodie" im Sinne dieser Bestimmung hängt nicht von der weiteren Voraussetzung ab, dass die Parodie einen eigenen ursprünglichen Charakter hat, der nicht nur darin besteht, gegenüber dem parodierten ursprünglichen Werk wahrnehmbare Unterschiede aufzuweisen. Zu den Voraussetzungen einer Parodie gehört es außerdem nicht, dass sie vernünftigerweise einer anderen Person als dem Urheber des ursprünglichen Werkes zugeschrieben werden kann, dass sie das ursprüngliche Werk selbst betrifft oder dass sie das parodierte Werk angibt (EuGH, GRUR 2014, 972 Rn. 33 - Deckmyn und Vrijheidsfonds/Vandersteen u.a.). Bei der Anwendung der Schutzschranke der Parodie in einem konkreten Fall muss ein angemessener Ausgleich zwischen den Interessen und Rechten der in den Art. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/EG genannten Personen auf der einen und der freien Meinungsäußerung des Nutzers eines geschützten Werkes, der sich auf die Ausnahme für Parodien beruft, auf der anderen Seite gewahrt werden (EuGH, GRUR 2014, 972 Rn. 34 - Deckmyn und Vrijheidsfonds/Vandersteen u.a.).

 

 

Dies bedeutet, dass bei Parodien, Karikaturen und Plastiches für eine freie Benutzung nicht mehr vorausgesetzt wird, dass in Folge der Benutzung des fremden Werkes eine persönliche geistige Schöpfung im Sinne von § 2 Abs. 2 UrhG entsteht (Rechtssprechungsänderung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 28.7.2016 - I ZR 9/15 = JurPC- Web-Dok 142/2016).

 

Zudem hat in diesen Fällen eine Interessenabwägung stattzufinden.

 

Folgende Aspekte sind nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu berücksichtigen: 

 

  • Die beanstandete Bearbeitung eine Entstellung des Werkes des Urhebers im Sinne von § 14 UrhG darstellt (zur Maßgeblichkeit dieses Gesichtspunkts bei der Interessenabwägung vgl. auch Becker, GRUR 2015, 336, 339) und damit die berechtigten geistigen und persönlichen Interessen des Urhebers in besonderem Maße betroffen sind.
  • Die Parodie anzusehende Bearbeitung nicht unmittelbar mit dem Werk des Urhebers auseinandersetzt (was vom Urheber im Interesse der Meinungsfreiheit eher hinzunehmen ist), sondern sein Werk nlediglich als Mittel der Auseinandersetzung mit einem dem Werk des Klägers nur als Subtext zu entnehmenden Thema benutzt.
  • Verletzt durch die als Parodie anzusehenden Veränderungen des Werkes außerhalb des Urheberrechts liegende Rechte Dritter und hat der Urheber ein berechtigtes Interesse daran hat, dass sein Werk nicht mit einer solchen Rechtsverletzung in Verbindung gebracht wird. So hat der Gerichtshof der Europäischen Union angenommen, im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung sei zu berücksichtigen, ob die Parodie eine gegen Art. 21 EU-Grundrechtecharta verstoßende diskriminierende Aussage enthält und der Inhaber des Urheberrechts ein berechtigtes Interesse daran hat, dass das geschützte Werk nicht mit einer solchen Aussage in Verbindung gebracht wird (EuGH, GRUR 2014, 972 Rn. 30 f. - Deckmyn und Vrijheidsfonds/Vandersteen u.a.). Diese Aussage ist vom Gerichtshof allerdings allein auf das in Art. 21 EU-Grundrechtecharta geregelte Diskriminierungsverbot und damit auf einen für das in Erwägungsgrund 3 der Richtlinie 2001/29/EG ausdrücklich erwähnte Gemeinwohl grundlegend bedeutsamen Rechtssatz bezogen worden. Im Interesse der ebenfalls für das Gemeinwohl geradezu konstituierenden und durch die vom Unionsgesetzgeber vorgesehene Privilegierung der Parodie in besonderem Maße zur Geltung gebrachten Meinungsfreiheit darf die Interessenabwägung deshalb nicht im Sinne einer allgemeinen "Political-Correctness-Kontrolle" missverstanden werden (vgl. Unseld, EuZW 2014, 912, 915; Haedicke, GRUR Int. 2015, 664, 667 f.; vgl. auch die Schlussanträge des Generalanwalts vom 22. Mai 2014 - C-201/13, juris Rn. 85). Daraus ergibt sich, dass bei der vorzunehmenden Abwägung nicht jede durch die Parodie verursachte Beeinträchtigung rechtlich geschützter Interessen von Bedeutung ist. Es kommt vielmehr darauf an, ob durch die den Begriff der Parodie erfüllenden Veränderungen des Werkes Rechte Dritter verletzt werden und der Urheber ein schutzwürdiges Interesse hat, dass sein Werk mit einer solchen Rechtsverletzung nicht in Verbindung gebracht wird.
  • Von einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Abgebildeten kann nicht bereits deshalb ausgegangen werden, weil die das Erscheinungsbild zeigende Fotografie technisch manipuliert worden ist. Allerdings kann ein solcher technischer Eingriff im Kontext einer satirischen Darstellung eine eigenständige Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Abgebildeten darstellen. Voraussetzung dafür ist aber, dass die Manipulation der Fotografie dem Betrachter nicht erkennbar ist, so dass er die Veränderung nicht als Teil der für satirische Darstellungen typischen Verfremdungen und Verzerrungen deuten und damit für seine Meinungsbildung bewertend einordnen kann (vgl. BVerfG, GRUR 2005, 500, 502 = WRP 2005, 595).

BGH: Tonträger-Sampling bereits bei Verwendung von zwei Takten verboten

§§ 24 Abs. 1, 85 Abs. 1 Satz 1 UrhG, Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG

Sampling, Kraftwerk, Tonträgerhersteller, freie Benutzung

Musikbranche

 

Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass es unzulässig ist, die auf einem fremden Tonträger aufgezeichneten Töne oder Klänge im Wege der sogenannten freien Benutzung für eigene Zwecke zu verwenden, wenn es einem durchschnittlichen Musikproduzenten möglich ist, eine gleichwertige Tonaufnahme selbst herzustellen.

 

Die Kläger sind Mitglieder der Musikgruppe "Kraftwerk". Diese veröffentlichte im Jahre 1977 einen Tonträger, auf dem sich unter anderem das Musikstück "Metall auf Metall" befindet. Die Beklagten zu 2 und 3 sind die Komponisten des Titels "Nur mir", den die Beklagte zu 1 mit der Sängerin Sabrina Setlur in zwei Versionen eingespielt hat. Diese Musikstücke befinden sich auf zwei im Jahre 1997 erschienenen Tonträgern.

 

Die Kläger behaupten, die Beklagten hätten eine etwa zwei Sekunden lange Rhythmussequenz aus dem Titel "Metall auf Metall" elektronisch kopiert ("gesampelt") und dem Titel "Nur mir" in fortlaufender Wiederholung unterlegt, obwohl es ihnen möglich gewesen wäre, die übernommene Rhythmussequenz selbst einzuspielen. Sie meinen, die Beklagten hätten damit ihre Rechte als Tonträgerhersteller verletzt.

 

Sie haben die Beklagten auf Unterlassung, Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht, Auskunftserteilung und Herausgabe der Tonträger zum Zwecke der Vernichtung in Anspruch genommen.

 

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Auf die vom Berufungsgericht zugelassene Revision hat der Bundesgerichtshof das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

 

Im wiedereröffneten Berufungsverfahren hat das Berufungsgericht die Verurteilung der Beklagten erneut bestätigt. Der Bundesgerichtshof hat heute die Revision der Beklagten zurückgewiesen.

 

Die Beklagten haben - so der BGH - in das Tonträgerherstellerrecht der Kläger (§ 85 Abs. 1 UrhG) eingegriffen, indem sie dem von den Klägern hergestellten Tonträger im Wege des Sampling zwei Takte einer Rhythmussequenz des Titels "Metall auf Metall" entnommen und diese dem Stück "Nur mir" unterlegt haben.

 

Die Beklagten können sich nicht mit Erfolg auf das Recht zur freien Benutzung (§ 24 Abs. 1 UrhG) berufen. Zwar kann in entsprechender Anwendung dieser Bestimmung auch die Benutzung fremder Tonträger ohne Zustimmung des Berechtigten erlaubt sein, wenn das neue Werk zu der aus dem benutzten Tonträger entlehnten Tönen oder Klängen einen so großen Abstand hält, dass es als selbständig anzusehen ist.

 

Eine freie Benutzung ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs allerdings ausgeschlossen, wenn es möglich ist, die auf dem Tonträger aufgezeichnete Tonfolge selbst einzuspielen. In diesem Fall gibt es für einen Eingriff in die unternehmerische Leistung des Tonträgerherstellers keine Rechtfertigung. Auch aus der von Art. 5 Abs. 3 GG geschützten Kunstfreiheit lässt sich in einem solchen Fall kein Recht ableiten, die Tonaufnahme ohne Einwilligung des Tonträgerherstellers zu nutzen.

 

Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass zur Beurteilung der Frage, ob es möglich ist, eine Tonfolge selbst einzuspielen; darauf abzustellen ist, ob es einem durchschnittlich ausgestatteten und befähigten Musikproduzenten zum Zeitpunkt der Benutzung der fremden Tonaufnahme möglich ist, eine eigene Tonaufnahme herzustellen, die dem Original bei einer Verwendung im selben musikalischen Zusammenhang aus Sicht des angesprochenen Verkehrs gleichwertig ist.

 

Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass die Beklagten nach diesen Maßstäben in der Lage gewesen wären, die aus "Metall auf Metall" entnommene Sequenz selbst einzuspielen.

 

BGH, Urteil vom 13. Dezember 2012 - I ZR 182/11 - Metall auf Metall II

LG Hamburg - Urteil vom 8. Oktober 2004 - 308 O 90/99

OLG Hamburg - Urteil vom 17. August 2011 - 5 U 48/05 - GRUR-RR 2011, 396 = ZUM 2011, 755

 

Pressemitteilung Nr. 210/2012 des BGH vom 13.12.2012

 

Hinweis: Volltextveröffentlichung NJW 2013, 1885 = GRUR 2013, 614 = MMR 2013, 464 = MIR 2013, Dok. 025


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