LG Duisburg: „Millionenchance“

Im Rahmen einer Bonusaktion bot ein Unternehmen die Möglichkeit der kostenlosen Teilnahme an Lotterieausspielungen. Zu diesem Zwecke wurde für je 5 € Einkaufswert pro Einkauf ein Bonuspunkt gutgeschrieben. Hatte der Kunde 20 Punkte gesammelt, war er berechtigt, kostenlos an einer Lotterieausspielung teilzunehmen. Das Landgericht (LG) Duisburg hielt dies für unzulässig, weil der Kauf einer Ware Voraussetzung für die Teilnahme sei. Die Aktion verstoße gegen § 4 Nr. 6 UWG, nach dem die Teilnahme an einem Gewinnsspiel nicht vom Erwerb einer Ware abhängig gemacht werden darf.

 

LG Duisburg, Urteil vom 24. Februar 2005 - Az. 210 144/04

WRP 2005, 764

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

 

BAG: Für Mitgliederwerbung von Gewerkschaften gilt das UWG nicht

Eine Gewerkschaft klagte gegen eine andere, die in der Rechtsform des eingetragenen Vereins geführt wurde, auf Unterlassung bestimmter Maßnahmen zur Werbung neuer Mitglieder. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) wies die Klage in letzter Instanz ab. Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) erfasse lediglich " Wettbewerbshandeln ". Dieser von dem am 8.7.2004 in Kraft getretenen Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb eingeführte Begriff trat an die Stelle der früheren Formulierung " Handeln im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs ". Die reine Mitgliederwerbung einer Gewerkschaft sei keine " Wettbe-werbshandlung ".

 

BAG, Urteil vom 31.5.2005 - Az. 1 AZR 141/04

NJW 2005, 3019

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

BGH: Kein Monopol für Milka

Zwischenzeitlich lassen sich sogar Farben als Marke schützen. Für die Farbe „ Lila „ beispielsweise hat der Schokoladehersteller Milka eine Farbmarke. Das bedeutet, dass niemand außer dem Markeninhaber die Farbe „Lila „ markenmäßig „ im geschützten Umfang benutzen darf. Der Begriff der „markenmäßigen Benutzung“ ist durch die Gerichte auszulegen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat festgestellt, dass das Recht aus einer Marke an dem verfassungsrechtlich verankerten Grundsatz der Kunstfreiheit enden kann.

 

Ein Hersteller von Postkarten hatte eine Karte gestaltet, die die Bezeichnung „ Muh! „ trug, eine Lilagrundfarbe und den Text aufwies: „ Über allen Wipfeln ist Ruh`, irgendwo blökt eine Kuh. Muh ! Rainer Maria Milka „.

 

Hier könne nach Auffassung des BGH die Frage offen bleiben, ob in der Verwendung der Farbe auf der Postkarte eine markenmäßige Benutzung zu sehen sei. Auf jeden Fall sei die Verwendung nicht „ unlauter“. Die Postkarte falle in den Schutzbereich des Art. 5 des Grundgesetzes, da die Marke Milka humorvoll – satirisch aufgegriffen werde. In diesem Fall ende das Markenrecht am Grundsatz der Freiheit der Kunst.

 

BGH, Urteil vom 3.2.2005 - Az. I ZR 159/02

NJW 2005, 2856

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

OLG Stuttgart: Werbung ohne Vorrat

Ein Lebensmitteldiscounter hatte am 18.10.2004 ganzseitig für bestimmte Computer sowie Zubehör geworben. Ein Hinweis mit einem Sternchen führte zu dem Text " Bei diesem Artikel besteht die Möglichkeit, dass er trotz sorgfältiger Bevorratung kurzzeitig ausverkauft ist ". Am Erscheinungstag wurde einem Kunden in der Filiale um 13:00 mitgeteilt, dass die Artikel schon seit 9:00 ausverkauft seien. Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart sah darin einen Verstoß gegen § 5 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Danach ist im Regelfall ein Vorrat für zwei Tage angemessen. Allerdings sei diese Regel nicht sehr viel wert, weil die erwartete Verfügbarkeit von den Umständen des Einzelfalles abhänge. Der Versuch der Freizeichnung im vorliegenden Fall jedenfalls reiche nicht aus. Die Behauptung vor Gericht," Die mengenmäßige Bestimmung der Warenpartien für Aktionen erfolgte auf der Grundlage kaufmännischer Erfahrung und insbesondere den Erfahrungen, die in der Vergangenheit bei dem Absatz vergleichbarer Artikel gemacht wurden ", genüge nicht.

 

OLG Stuttgart, Urteil vom 30.6.2005 - Az. 2 U 7/05

Wettbewerb in Recht und Praxis 2005, 1425

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

OLG Köln: Zur Frage der Miturheberschaft

Bei der Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Personen können gerade bei werblichen Leistungen oft Meinungsunterschiede darüber entstehen, wer Urheber oder Miturheber ist. Am Beispiel eines Programmierers, der auch Gesellschafter war, hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln interessante Ausführungen zu dieser Problematik gemacht.

 

Außerhalb des geschaffenen Werkes liegende Aufgabenstellungen und Vorgaben an den Gestalter als Ideen und Grundsätze sind nicht in den urheberrechtlichen Schutz einbezogen. Insbesondere sei die Idee, zur Lösung einer abgestimmten Aufgaben überhaupt ein Programm zu entwickeln, nicht vom Urheberrechtsschutz erfasst. Geschützt sei nur die Form als konkreter Ausdruck eines Werkes, nicht aber der Inhalt selbst. Urheber kann daher auch sein, wer bestimmte von ihm selbst entwickelte oder ihm von dritter Seite vorgegebene Aufgabenstellungen in ein Werk (hier: das Computerprogramm) umsetzt. Speziell bei Computerprogrammen kann niemand Miturheber sein, der selbst keinerlei Programmarbeit eigenverantwortlich geleistet hat. Das gilt selbst dann, wenn die intellektue Vorarbeiten den Erfolg der Programmiertätigkeit erst ermöglichten.

 

OLG Köln, Urteil vom 8.4.2005 - Az. 6 U 194/04

GRUR - RR 2005, 203

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

HansOLG: Versandhandelsunternehmen kann " Hochretournierer " von der Belieferung ausschließen

Ein bekanntes Versandhandelsunternehmen wies sogenannte " Hochretournierer ", also Kunden, die Waren bestellten und mehr als 50 Prozent wieder zurückgaben, in einem Schreiben darauf hin, dass ihre Rücksendequote dauerhaft erheblich über dem Durchschnitt liege und dies doch sehr viel Zeit und Geld koste. Der Kunde möge doch bitte wirklich nur solche Artikel bestellen, die er mit hoher Wahrscheinlichkeit behalten wolle. Wenn sich das

Bestellverhalten dieser Kunden nicht änderte, erhielten sie einen weiteren Brief, in dem das Unternehmen mitteilte, dass es zu einer weiteren Belieferung nicht mehr bereit sei.

 

Ein Verbraucherverein sah darin eine nach § 4 Nr. 1 UWG unzulässige Einschränkung der Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers durch Ausübung von Druck oder durch sonstigen unangemessenen, unsachlichen Einfluss. Das Hanseatische Oberlandesgericht (HansOLG) Hamburg teilte diese Auffassung nicht. Einmal könne das Unternehmen - wie jeder andere Teilnehmer am Wettbewerb auch - ohne weiteres Vertragsschlüsse ablehnen. Es verstoße auch nicht gegen das Bundesdatenschutzgesetz, wenn die Daten der Zweckbestimmung des konkreten Vertragsverhältnisses mit den Kunden des Unternehmens dienten. Zumindest aber liege der Speicherung ein berechtigtes Interesse zugrunde. Dem Unternehmen müsse es möglich sein, Hochretournierer oder andere, die die Vorteile eines Kaufs auf Probe mit kostenfreiem Rückgaberecht ausnutzten oder übermäßig beanspruchten, zu ermitteln, um künftige Vertragsabschlüsse mit diesen Kunden unterbinden zu können.

 

HansOLG  Az. 5 U 22/04 (ohne Datum)

nicht veröffentlicht

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

OLG Frankfurt: Verwendung der Bezeichnung " Cartier " ohne Sachzusammenhang im Quellcode unzulässig

Ein Mitglied bei eBay bot auf dieser Plattform eine " Perlenkette aus altem Nachlass " an. Auf die Website gelangte man unter anderem durch die Eingabe des Wortes "Cartier", das im Quellcode der Seite hinterlegt war. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt sah darin eine Wettbewerbsverletzung. Wettbewerbsrecht sei anwendbar, da der Anbieter der Kette unternehmerisch gehandelt habe. Unternehmer sei jeder, der am Markt planmäßig und dauerhaft Leistungen gegen Entgelt anbiete. Als bei eBay registrierter " PowerSeller " mit 3767 Bewertungen könne daran kein Zweifel bestehen. Dass er im vorliegenden Falle eine Kette seiner Ehefrau angebotenen habe, ändere daran nichts. Auch müsse kein in kaufmännischer Weise eingerichteter Gewerbebetrieb geführt werden. Der Hinweis " Dieser Artikel wird von privat verkauft.. " könne daran ebenfalls nichts ändern.

 

Die Verwendung des Begriffes " Cartier " im Quellcode der Seite sei unzulässig. Ob darin eine markenrechtlich relevante Benutzung liege, könne dahingestellt bleiben, weil darin auf jeden Fall irreführende bzw. unzulässige vergleichende Werbung zu sehen sei.

 

OLG Frankfurt, Urteil vom 22.12.2004 - Az. 6 W 153/04

GRUR - RR 2005, 319

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

BGH: DVD keine neue Nutzungsart

Das Nutzungsrecht an urheberrechtlich geschützten Werken (Texten, Bildern, Grafiken etc.) bezieht sich nur auf diejenigen Nutzungsarten, die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bekannt waren. Deswegen wehrten sich z. B. für ein bekanntes Hamburger Magazin tätige Fotografen vor einiger Zeit dagegen, dass der Verlag ihre Aufnahmen auch auf einer CD vertrieb ohne vorher um Erlaubnis zu fragen und eine Entschädigung hierfür zu bezahlen. Der Vertrag mit dem Verlag habe sich lediglich auf das Recht zur Nutzung im Magazin und in einer jährlichen Druck - Sonderausgabe dieses Magazins bezogen, die Nutzung auf einer CD sei eine neue Nutzungsart und deswegen sowohl erlaubnis - als auch vergütungspflichtig.

 

Der Bundesgerichtshof stellte nun fest, dass die Verwertung eines Films auf einer DVD gegenüber einer Videokassette keine neue Nutzungsart sei. Die Folge: die Verwendung auf der DVD war nicht erlaubnis - und vergütungspflichtig.

 

BGH, Ureil vom 19.5.2005 - Az. I ZR 285/02

NJW aktuell Heft 44, 6

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

Bundesverfassungsgericht bestätigt Zulässigkeit des Gebots der Trennung von Werbung und Redaktion

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei , wenn dem im früheren § 1 UWG verankerten Grundsatz der Lauterkeit der Werbung das Trennungsgebot von Werbung und Redaktion entnommen werde. Es widerspreche nicht Art. 5, dass getarnte Werbung grundsätzlich wettbewerbswidrig sei. Allerdings dürfte dieses Gebot nicht zu einer übermäßigen Beschränkung der Meinungsbildung und Pressefreiheit führen. Auch bedeute nicht schon jede positive Erwähnung eines Firmennamens oder Vertriebswegs unzulässige getarnte Werbung.

 

Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 21.7.2005 - Az. 1 BvR 217/99

NJW 2005, 3201

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

OLG Jena: Autolackierer darf sich als" Der Lackdoktor " bezeichnen

Weil ein Lackierermeister für seinen Handwerksbetrieb mit der Bezeichnung " Der Lackdoktor " geworben hatte, hatte ein Konkurrent ihn abgemahnt und sogar bei Gericht Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt. Der Antrag wurde allerdings abgewiesen, die Abweisung vom Oberlandesgericht (OLG) Jena bestätigt.

 

Es treffe zwar zu, dass mit der Verwendung eines akademischen Grades, insbesondere eines Dr. Titels in einer Geschäftsbezeichnung, beim Verbraucher die Vorstellung verbunden werde, der Kaufmann habe die Berechtigung zur Führung dieses akademischen Grades auf Grund einer abgeschlossenen Hochschulausbildung erworben. Vorliegend sei das aber anders. Eine Hochschulausbildung und einen Dr. im Bereich der Autolackierer gebe es nicht. Die angesprochenen Verkehrskreise würden von einem "Lackdoktor " auch nicht erwarten, dass er in seinem Fachgebiet besondere, in einem geregelten Verfahren überprüfte Fähigkeiten erworben habe. Die Bezeichnung " Doktor " stelle lediglich ein Wortspiel dar, weil der Lackierer " Kratzer " an Fahrzeugen „heile“ . Besondere Qualitätsstandards seien damit nicht verbunden.

 

OLG Jena, Urteil vom 13.7.2005 - Az. 2 U 402/05

GRUR - RR 2005, 354

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

Fachanwalt für „Werberecht“

Fachanwälte für Arbeitsrecht, Steuerrecht, Verwaltungsrecht etc. gibt es bereits, jedoch keine " Fachanwälte für Werberecht ". Die Satzungsversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer hat am 7. November 2005 die Einführung der Bezeichnung " Fachanwalt für den gewerblichen Rechtsschutz " beschlossen. Voraussetzung für die Führung dieser Bezeichnung ist der Nachweis bestimmter Fallzahlen sowie die Absolvierung eines entsprechenden Lehrganges. Damit wird es nun auch einen " Fachanwalt für Werberecht " (= gewerblichen Rechtsschutz) geben.

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

Schutzfrist für Gemeinschaftsmarke kann verlängert werden

Seit dem 1. November 2005 kann die Schutzfrist beim europäischen Markenamt in Alicante eingetragener Marken um zehn Jahre verlängert werden. Das ist deswegen bemerkenswert, weil dieses Amterst seit zehn Jahren existiert. Die Verlängerungsgebühr beträgt maximal 1500 EUR pro Marke. Die Verlängerung kann auch auf elektronischen Wege beantragt werden.

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

BPatG: „Fußball WM 2006 “ als Marke nur beschränkt schutzfähig

Die Firma Ferrero plante für ihre Produkte Nutella, Duplo und Hanuta die Werbung mit Sammelbildchen zur WM 2006 und den Bezeichnungen " WM 2006 " oder " Fußball Weltmeisterschaft 2006 " . Dem stand die Tatsache entgegen, dass der Weltfußballverband FIFA für diese Bezeichnungen Marken angemeldet hatte. Deren Löschung hatte die Firma ferrero beantragt, weil es sich in ihrer Meinung nach um im Interesse der Allgemeinheit freihaltebedürftige Bezeichnungen handele.

 

Das BPatG hat nun der FIFA nur z. T. Recht gegeben. Die Marke " Fußball WM 2006 " sei als Hinweis auf die in Deutschland im Jahr 2006 veranstaltete Weltmeisterschaft im Fußball schutzfähig für alle Dienstleistungen, die mit der Ausrichtung, also der Vorbereitung und Durchführung, eines solchen Wettbewerbs in einem unmittelbarem Zusammenhang stünden. Das gelte auch für Waren, die dabei zum Einsatz kommen bzw. benötigt werden oder als Andenken dienen. Geschützt werden können durch eine solche Marke also nur Dienst -leistungen und Waren, die gerade für die betreffende Veranstaltung charakteristisch sind. Ob und welche dies im Einzelfall sind, ist schwer zu beurteilen. Gegen die Entscheidung wird wohl Beschwerde zum Bundesgerichtshof eingelegt werden. Ob ein Urteil in dieser Sache allerdings noch vor Beginn der Weltmeisterschaft vorliegen wird, kann bezweifelt werden. Für die, die die Werbung im Zusammenhang mit der Fußballweltmeisterschaft 2006 intensivieren wollen, ist die Rechtslage damit nicht klarer geworden.

 

BPatG, Urteil vom 3.8.2005 - Az. 32 W (pat) 237/04

NJW Aktuell Nr.41, 10

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

EuGH: Kein Widerrufsrecht bei Autoanmietung im Internet

Sogenannte Fernabsatzverträge unterliegen bestimmten rechtlichen Anforderungen. Verbraucher müssen in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise informiert werden und können die Verträge auch binnen einer bestimmten Frist widerrufen. Dies ist im Einzelnen in der Fernabsatzrichtlinie geregelt, die auch in nationales deutsches Recht umgesetzt wurde.

 

Allerdings sind auch Ausnahmen von dieser Regelung vorgesehen. Sie gilt nicht für "Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Unterbringung, Beförderung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie Freizeitgestaltung, wenn sich der Lieferer zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses verpflichtet, die Dienstleistungen zu einem bestimmten Zeitpunkt und innerhalb eines genau angegebenen Zeitraumes zu erbringen".

 

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass auch übers Internet abgeschlossene Automietverträge unter diese Ausnahme fallen.

 

EuGH, Urteil vom 10.3.2005 - Rs. C - 336/03

Computer und Recht 2005, 651

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

OLG Köln: Kein Gemeinkostenabzug bei Urheberrechtsverletzung

Bei der Verletzung eines Urheberrechtes kann der Urheber vom Verletzer Schadenersatz verlangen. Der Schadenersatz besteht in dem Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Urheberrechtes erzielt hat. Bei der Ermittlung dieses Gewinnes stellt sich die Frage, ob von dem Gewinn auch die so genannten Gemeinkosten abzuziehen sind, die erst die Grundlage zur Erzielung des Gewinnes geschaffen haben. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall einer Geschmacksmusterverletzung verneint. Dort hatte der Verletzer den gesamten Gewinn an den Verletzten herauszugeben.

 

Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat entschieden, dass dies auch für einen Schadensersatz -anspruch wegen Verletzung eines Urheberrechtes gilt. Mit dieser Begründung sprach es einem Urheber den gesamten Gewinn zu, den ein Verletzer erzielt hatte, der in seinem Loseblattwerk erhebliche Passagen des anderen Werkes ohne Genehmigung verwendet hatte.

 

Die Gemeinkosten könnten von dem durch den Verletzer erzielten Gewinn nicht abgezogen werden.

 

OLG Köln, Urteil vom 8. 4 2005 - Az. U 107/04 und 6 W 33/05

GRUR - RR 2005,  247

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

KG Berlin: Verstoß gegen Pfanderhebungspflicht ist auch Wettbewerbverstoß

Einen Verstoß gegen die Pfanderhebungspflicht nach der Verpackungsordnung stellt nach Auffassung des Kammergerichts (KG) Berlin nicht gleichzeitig einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb dar. Denn ein Verstoß gegen die Pfanderhe -bungspflicht beim außer außer Haus Verkauf von Getränken - im konkreten Fall durch einen Imbissstand - sei regelmäßig nicht geeignet, den Wettbewerb erheblich zu beeinträchtigen.

 

KG Berlin, Urteil vom 15. 4. 2005 - Az. 5 W 48/05

NJW 2005/35 XIV

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

AG Dresden: Unverlangte E-Mailwerbung

Eine Anwaltssozietät ging gegen einen Seminarveranstalter vor, weil dieser ihr ohne Aufforderung per Fax Einladungen zu Seminaren gesandt hatte. Einige Werbemails gingen direkt an zwei Partner der Sozietät, in denen allgemein die Teilnahme an einem „ Medienseminar " und einem Seminar für „Öffentlichkeitsarbeit" angeboten wurde.

 

Das Amtsgericht (AG) Dresden wies die Unterlassungsklage ab. Ein Verbraucher könne nicht gegen unverlangt zugesandte Werbung als wettbewerbswidrig vorgehen. Für einen " Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb "- die der Anwaltskanzlei - fehle es an den Voraussetzungen. Die Zusendung einer leicht als konkrete Werbung erkennbaren Einladung für ein anwaltsbezogenes Seminar an eine Anwaltskanzlei stelle nicht ohne weiteres einen unerlaubten Eingriff in den Kanzleibetrieb dar. Vielmehr müsste hierfür eine konkrete Belästigung festgestellt werden können. Hinzukomme, dass weder ein Eingriff in den Gewerbebetrieb noch eine Wiederholungsgefahr vorliege, wenn der Empfänger der Werbung die deutlich erkennbare Werbung innerhalb weniger Sekunden löschen könnten und die Möglichkeit vorgesehen sei, Werbung künftig abzustellen. Im Ergebnis sei bei Abwägung der Interessen des Empfängers an einer ungestörten Ausübung der beruflichen Tätigkeit und des Senders an einer bequemen und kostengünstigen Werbemethode andererseits nicht nicht von einem rechtswidrigen Eingriff in den Gewerbebetrieb auszugehen.

 

AG Dresden, Urteil vom 27.7.2005 - Az. 114 C 2008/05

NJW 2005, 2561

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

KG Berlin: Designentwurf als Gebrauchsmuster geschützt

Eine Grafikerin hatte für die Verpackung von Salz ein Logo entworfen. Dafür erhielt sie 100 € und eine " Vorbehaltserklärung ", in der es hieß: " Im Fall, dass das Logo wirtschaftlich verwertet wird, ist zuzüglich zum vereinbarten Arbeitshonorar eine Nutzungsvereinbarung zu schließen ". Diese Nutzungsvereinbarung wurde nicht geschlossen, die Verpackung mit dem Logo unter anderem im Kaufhaus KADEWE vertrieben. Das Kammergericht (KG) stellte zunächst fest, dass das Logo die für urheberrechtlichen Schutz erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreiche. Dafür müsse die vorliegende Gestaltung in ihrem individuellen, geistigen, schöpferischen Gehalt das Werk eines Durchschnitts der Designers überragen. Hier seien jedoch vorbekannte Gestaltungsmittel (stilisierte Sonne mit Flammen, vom runden Körper der Sonne getrennte Sonnenstrahlen, goldene Farbe, umlaufende schwarze Schrift der Produktbezeichnung auf blauem, pastellfarbenem Hintergrund) verwendet worden. Allerdings sei das Logo als Geschmacksmuster geschützt. Unabhängig von der Schutzfähigkeit des Designs hätten die Parteien zudem vereinbart, dass eine wirtschaftliche Verwertung eine noch abzuschließenden Nutzungsvereinbarung erfordere, die hier fehlte.

 

KG Berlin, Urteil vom 19.11.2004 - Az. 5 W 170/04

Computer und Recht 2005, 672

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

KG Berlin: Schleichwerbung auch im Rundfunk möglich – aber unzulässig

Schleichwerbung kann nicht nur in Printmedien, dem Fernsehen, sondern auch im Rundfunk betrieben werden. In allen Bereichen ist diese Art der Werbung verboten. Das gilt auch dann, wenn das in den Genuss von Schleichwerbung kommende Unternehmen dafür an den Sender oder die Zeitung nichts bezahlt hat.

 

Im Programmteil eines lokalen Rundfunksenders wurde ein Interview mit einem Unternehmer ausgestrahlt. Der Beitrag war nicht als Werbung gekennzeichnet, sondern Teil des redak -tionellen Programmes. Am Anfang und am Ende des Interviews pries der Moderator das Unternehmen an und forderte die Zuhörer zu dessen Besuch auf.

 

Das Kammergericht (KG) Berlin beanstandete dieses Verhalten als unzulässige, weil getarnte Werbung. Nach § 4 Ziff. 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb ist es unlauter, den Werbecharakter von Wettbewerbshandlungen zu verschleiern. Für Hörfunk und Fernsehen ergibt sich dieses Verbot auch aus dem im " Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinigten Deutschland " ( RStV ) vom 31. 8. 1991 verankerten Trennungsgebot von Programm und Werbung. Der RStV wiederum beruht seinerseits auf der Europäischen Fernsehrichtlinie vom 3.10.1989, in der dieses Gebot ebenfalls niedergelegt ist. Leser, Hörer und Zuseher sollen vor Irreführung geschützt werden. Das Trennungsgebot dient aber auch der Wahrung der Unabhängigkeit der Presse, die nicht durch finanzielle Anreize zu einer anderen als einer objektiven Berichterstattung verleitet werden soll.

 

KG Berlin, Urteil vom 29.7.2005 - Az. 5 W 85/05

NJW- aktuell, Heft 40, 8

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

OLG Frankfurt: Bonusprogramm für Kinder

Auf den Verpackungen verschiedener Produkte waren " Milchtaler "gedruckt, die ausgeschnitten und in ein zugehöriges Sammelheft geklebt werden sollten. Die gesammelten " Milchtaler " konnten gegen Prämien im Kontext mit einem für Kinder ab sechs Jahre freigegebenen Film eingetauscht werden. Der Film lief am 9.12.2004 in deutschen Kinos an.

 

Für 50 " Milchtaler " gab es eine Kinokarte, daneben für 50, 75 und 100 " Milchtaler " eine Tasse, eine Kappe, ein T - Shirt oder ein Handtuch, jeweils mit Motiven aus dem Film.

 

Weder das Landgericht noch das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt sahen darin - im Gegensatz zur Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs - ein unlauteres Verhalten. Von der Aktion sei die Altersgruppe der acht bis 13-jährigen angesprochen, also Kinder, die mit ihrem Taschengeld in begrenztem Rahmen selbst wirtschaften könnten, über finanzielle Dinge einen gewissen Überblick hätten und einfache Rechnungen vornehmen könnten. Mit der Feststellung geschäftlicher Unerfahrenheit sei nicht zugleich gesagt, dass jede Werbung, die sich gezielt an Kinder und Jugendliche als Verbrauchergruppe wende und deren Kaufentscheidungen beeinflussen solle, auch geeignet sei, die geschäftliche Unerfahrenheit auch auszunutzen. Eine solche Eignung sei im vorliegenden Fall zu verneinen.

 

Keineswegs reiche eine fern liegende, nur unter besonderen Umständen in Betracht kommende Möglichkeit der Ausnutzung geschäftlicher Unerfahrenheit aus. Entscheidend sei vielmehr, ob eine Ausnutzung objektiv wahrscheinlich sei. Ein grundlegendes Verbot bestimmter Formen der Wertreklame gegenüber Kindern gehe zu weit. Schon die Abschaffung der Zugabeverordnung spreche gegen die Bildung einer an die Zugabeverordnung angelehnten Fallgruppe. Kinder seien auch nicht vor werblicher Beeinflussung schlechthin zu schützen. Nach Aufhebung des Rabattgesetzes und der Zugabeverordnung seien Sammelaktionen wie die vorliegende, wenn auch nicht speziell auf Kinder ausgerichtet, im Geschäftsverkehr etablierte gängige Werbeformen. In der Alltagswelt der Erwachsenen, auf die Kinder vorbereitet werden sollen und aus der sie Anregungen und Lehren beziehen, sei diese Form der Wertreklame üblich geworden. Im vorliegenden Fall werde auch der Sammeltrieb nicht unlauter ausgenutzt, das Angebot sei auch für Kinder transparent. Der Wert der Zugaben lasse sich realistisch einschätzen. Auch der Zeitraum der Aktion führe nicht zu seiner Unzulässigkeit.

 

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 17. Mai 2005 - Az. 6 U 24/05

WRP 2005,1305

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

HansOLG: „NEWS“ aus Österreich – in Deutschland nicht geschützt

Wenn ein Unternehmen expandieren und den heimischen Markt verlassen möchte, tauchen oft schwierige namensrechtliche Fragen auf. Darf etwa der auf dem heimischen Markt gut eingeführte Titel auf dem neuen Markt ohne weiteres verwendet werden oder ist eine Anpassung oder gar ein deutlicher Herkunftshinweis notwendig ? Werden durch im alten Markt bereits bestehende Bezeichnungen von Unternehmen im neuen Markt die Rechte des expandierenden Unternehmens verletzt?

 

Ein österreichischer Verlag sowie ein in diesem Verlag erscheinendes bekanntes Magazin tragen die Bezeichnung "NEWS“ als Unternehmenskennzeichnung bzw. als Titel in der Form eines gestalteten Schriftzuges in roter Farbe. Auch eine Gemeinschaftsmarke für diese Bezeichnung existiert. Das Hanseatische Oberlandesgerichte Hamburg (HansOLG) hat nun entschieden, dass aus Schriftzug, Unternehmenskennzeichnung und Gemeinschaftsmarke kein allgemeines Verbot der Verwendung dieses Titels “NEWS“ für Zeitungen und Zeitschriften in Deutschland abgeleitet werden könne.

 

HansOLG Hamburg, Urteil vom 7. Juli 2005 - Az. 5 U 9/05

GRUR – RR 2005, 312

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

HansOLG: "Rotes Weinlaubblatt" urheberrechtsfähig

Weil ein Unternehmen die grafische Gestaltung einer Produktverpackung in der Form eines Weinlaubblattes identisch, wenn auch seitenverkehrt übernommen hatte, wurde es auf Unterlassung wegen Verletzung des Urheberrechtes verklagt. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg befasste sich ausführlich mit der Urheberrechtsfähigkeit des Weinlaubblattes. Das Unternehmen habe das Weinlaubblatt von einer Agentur entwickeln lassen, welche das ausschließliche Nutzungsrecht daran übertragen habe. Das Weinlaubblatt sei als Werk der bildenden Kunst urheberrechtsfähig. Das gelte auch für die sogenannte " kleine Münze ", als einfache, gerade noch schutzfähige Schöpfungen. Reine Nachbildungen nach dem Vorbild der Natur könnten allerdings keinen urheberrechtlichen Schutz beanspruchen. Das vorliegende Werk gehe in seiner Eigenart merklich über die reine Wiedergabe der Natur hinaus. Zwar seien die Blattform, der Stengelansatz und die Blattaderung unmittelbar durch die Natur vorgegeben, nicht jedoch die markannte Schattenbildung, durch die bei der Umsetzung eines dreidimensionalen Gegenstandes in eine zweidimensionale Abbildung die Erhaltung eines räumlich-dynamischen Eindrucks des Blattes gelungen sei.

 

HansOLG, Urteil vom 20.3.2004 - Az. 5 W 35/04

- nicht veröffentlicht -

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

LG Kiel: Folgen widerrechtlich verwendeter Fotografien

Eine Fotograf hatte für die Gemeinde eines Ostsee - Heilbades eine Vielzahl von Aufnahmen für Werbezwecke gefertigt. In dem Schreiben, mit dem er die CD mit den Fotos übersandte, hieß es: ".. Die Veröffentlichungsrechte der Bilddaten sind für die Gemeinde... frei in PR -Berichten, Prospekten … das Nutzungsrecht ist nicht übertragbar auf Dritte.. ". Die Gemeinde hatte einem Unternehmen für Touristiksoftware auf dessen Bitte einige von den Bildern mit dem Hinweis überlassen, dass sie allerdings nicht Inhaber der Rechte sei. Dieses Unternehmen veröffentlichte 34 Bilddateien mit Fotos und Vertrieb einer CD in einer Auflage von 5000 Stück.

 

Der Fotograf verklagte das Unternehmen auf Unterlassung und Schadenersatz. Das Landgericht (LG) Kiel gab ihm im wesentlichen Recht. Fotoaufnahmen seien als Lichtbilder bzw. Lichtbildwerke geschützt. Das gelte auch für digitale Fotos, die als Bilddateien gespeichert seien. Das Argument, auf den Bildern fänden sich Personen, die eine Einwilligung nicht erteilt hätten, ändere am Urheberrecht nichts. Eine Verletzung des Urheberrechtes sei es auch, dass der Fotograf namentlich nicht genannt worden sei.

 

Der Schadenersatz könne nach den MFM - Empfehlungen berechnet werden. Dass der Vertrieb der CD mit den widerrechtlich verwendeten Fotos ein Verlustgeschäft gewesen sei, spiele keine Rolle. Allerdings komme eine Verdoppelung des Schadensersatzbetrages nicht in Betracht. Auch für die Verletzung des Namensrechtes billigt das Gericht nicht den übli -chen 100 % Prozentaufschlag zu.

 

LG Kiel, Urteil vom 2.11.2004 - Az. 16 0 112/03

- nicht veröffentlicht -

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

OLG Saarbrücken: Vorsicht bei Werbung mit Feuerwehr

Ein Baumarkt hatte für Brandschutzprodukte mit einer Aktion geworben, bei der eine Beratung durch die ortsansässige Feuerwehr stattfinden sollte. In der Ankündigung war ein Feuerwehrmann beim Löschen eines Brandes mit dem Hinweis abgebildet " So weit darf es nicht kommen! Jetzt vorsorgen !". Das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken verbot diese Werbung als unzulässige " Vertrauensausnutzung ". Ein wettbewerbsrechtlich unzulässiges " Einspannen " fremder Autorität liege jedenfalls dann vor, wenn wie hier parallel zur Informationsveranstaltung des Autoritätsträgers im selben Werbeprospekt für themen - bezogenen Warenabsatz geworben werde. Die Gefahr bestehe auch unabhängig von der nach Ansicht der Richter reißerischen Aufmachung des Prospektes.

 

OLG Saarbrücken, Urteil vom 3.11.2004 - Az. 1 U 125/04 - 23

GRUR – RR 2005, 283

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

OLG Hamburg: Werbung - und kein Vorrat

Eine der größten Supermarktketten für Lebensmittel hatte in einer Beilage für das " Hamburger Abendblatt " für diverse Produkte außerhalb des Lebensmittelsortiments geworben. Laut Prospekt sollte das Angebot " ab Montag 17. November " gelten. Besonders hervorgehoben waren in der Werbung eine Waage für 24,99 EUR und ein Weihnachtskerzenleuchter für 9, 99 EUR. Der Kerzenleuchter trug einen Hinweis, zu dem es in der Fußzeile hieß: " Bei diesem Artikel besteht die Möglichkeit, dass er trotz sorgfältiger Bevorratung kurzfristig ausverkauft ist ". Auf Grund einer eidesstattlichen Versicherung eines Kunden, dass der Markt um 8:00 am 17.11. geöffnet habe und bei einem Besuch um 9:00 keiner der beiden Artikel mehr vorrätig war, wurde die Werbung als irreführend verboten.

 

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg stellte dazu fest, dass nach § 5 V des am 8.7.2004 in Kraft getretenen Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb eine ausreichende Bevorratung bei besonderer Werbung für ein Produkt von mindestens zwei Tagen gegeben sein müsse. Ob ein Vorrat ausreichend sei, bestimme sich nach der Art der Ware, der Gestaltung der Werbung, der Attraktivität des Preises und der Größe und der Bedeutung des werbenden Unternehmens. Auch wenn im vorliegenden Fall ein Hinweis auf den möglicherweise geringen Vorrat gegeben worden sei, hätte das Produkt in allen Filialen doch zumindest am ersten Tag des Erscheinens der Werbebeilage vorhanden gewesen sein müssen.

 

OLG Hamburg, Urteil vom 7.3.2005 - Az. 5 U 99/04

GRUR - RR 2005, 287

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

OLG Hamm: Widerrufsbelehrung bei Verkauf im Internet

Auf dem Portal eBay hatte eine "T gmbh mich“ Waren zum Sofortkauf angeboten. Die vom Gesetz vorgeschriebene Widerrufsbelehrung fand sich nicht bei dem Produkt, sondern erst dann, wenn man unter dem Icon " mich - Angaben zum Verkäufer" auf der Internetseite klickte. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm sah darin ein Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und wies die Berufung gegen das Urteil des Erstgerichtes zurück, das diesen Internetauftritt als wettbewerbswidrig verboten hatte. Das Gericht berief sich auf

 

§ 4 Nr. 11 des Gesetzes, nach dem nur Verstöße gegen solche Vorschriften einen Wettbe -werbsverstoß darstellen, die das Marktverhalten regeln sollen. Die Verpflichtung zur Angabe der Widerrufsbelehrung liege im Interesse des Verbrauchers und diene damit der Regelung des Marktverhaltens. Im vorliegenden Fall habe sich die Widerrufsbelehrung auch nicht in der unmittelbaren Nähe des Produktes, sondern auf einer eigenen Seite unter der Rubrik " Angaben zum Verkäufer " befunden.

 

OLG Hamm, Urteil vom 14.4.2005 - Az. U 2/05

GRUR - RR 2005, 285

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

OLG Celle: Werbung mit Testergebnis

Wird mit dem Ergebnis eines Tests der Stiftung Warentest geworben, ist diese Werbung nicht schon deswegen unzulässig, weil sie nur das Testergebnis eines einzelnen Merkmales enthält, nicht aber das Gesamt - Testurteil. In einem Test einer Kaffeemaschine wurde auch das Kaffeearoma getestet. Die beworbene Maschine erhielt das Testergebnis " sehr gut ". Fünfzehn Maschinen waren im Test, fünf weitere hatten das Gesamturteil „ gut " erhalten. Das Kaffee - aroma war mit einem Anteil von 35 Prozent am Gesamturteil das gewichtigste Einzelmerkmal. Das Oberlandesgericht (OLG) Celle kam zu dem Urteil, dass die Werbung nicht irreführend sei, obwohl sie nicht in allen Punkten ( vor allem: keine Mitteilung des Gesamturteils ) den Empfehlungen der Stiftung Warentest entsprach.

 

OLG Celle, Urteil vom 19.5.2005 - Az. U 22/05

GRUR - RR 2005, 286

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

OLG Frankfurt: Muttergesellschaft haftet ohne Kenntnis für Wettbewerbswidrigkeit der Tochter

Ein Unternehmen der Unterhaltungselektronik mit zahlreichen Einzelhandelsmärkten in der ganzen Bundesrepublik steuerte diese als Muttergesellschaft. Da die einzelnen Märkte in eine von dieser Muttergesellschaft geleitete Betriebsorganisation eingegliedert waren, haftete nach

 

Auffassung des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt auch die Muttergesellschaft. Dass sie von der streitgegenständlichen Werbung keine Kenntnis gehabt und diese auch nicht gekannt habe, ändere daran nichts.

 

OLG Frankfurt, Urteil vom 6.6.2004 - Az. 6 U 99/01

NJW aktuell 2005/35, 14

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

BGH: Erlöschen einer Marke durch Fusion

Ein Unternehmen mit dem Bestandteil „Seicom“ in seiner Firmenbezeichnung war mit einem anderen fusioniert worden und hatte deswegen diese Firmenbezeichnung aufgegeben. Der Name lautete fortan „N. GmbH“. Den Bestandteil „Seicom“ benutzte es nurmehr als Internetadresse als „seicom.de“ und „seicom. com“.

 

Nach der Fusion hatte ein anderes Unternehmen unter der Firmenbezeichnung „Seicom Communication Systems GmbH“ seine Tätigkeit aufgenommen und für den Bestandteil „Seicom“ eine Marke angemeldet, die auch eingetragen worden war.

 

Das aus der Fusion entstandene Unternehmen verlangte nun jedoch die Löschung dieser Marke " Seicom ".

 

Der Bundesgerichtshof (BGH) hielt die Klage nicht für begründet. Das aus der ursprünglichen Unternehmenskennzeichnung abgeleitete ältere Recht an dem Bestandteil „seicom“ sei durch die Fusion erloschen. Der Schutz einer Bezeichnung entstehe durch die tatsächliche Benutzung des Zeichens im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung des Geschäftsbetriebes. Das bedeute, dass grundsätzlich nur die Bezeichnung eines Unternehmens schutzfähig ist, unter der es sich am geschäftlichen Verkehr beteiligt. Dieser Schutz entfalle, wenn der Berechtigte entweder den Betrieb des von ihm geführten Unternehmens aufgebe oder das Unternehmenskennzeichen signifikant ändere. Nur wenn ein Geschäftsbetrieb zeitweise stillgelegt und in seinem Bestand erhalten werde, könne dies anders sein. Die weitere Verwendung des Bestandteils als Domain Name oder E-Mail-Adresse ändere daran nichts. Mit dem Erlöschen des Rechtes aus der geschäftlichen Bezeichnung " seicom " sei eine Berufung auf ältere Recht nicht mehr möglich.

 

Der neuen " seicom Communication Systems GmbH " und Markeninhaberin stehe mit dem Zeitpunkt der Anmeldung der Marke ein früheres und damit vorrangiges Recht zu.

 

BGH, Urteil vom 24.2.2005 - Az. 1 ZR 161/02

WRP 2005, 1164

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

OLG Karlsruhe: Buchungsgebühr bei Reisen anzugeben

In der Werbung für eine Reise hatte ein Reisebüro den Preis der Reise genannt und in einem Sternchen - Text daraufhingewiesen, dass noch eine so genannte Buchungsgebühr anfalle. Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe sah darin einen Verstoß gegen die Preisangaben -verordnung. Die Vorschrift sei auch dann anwendbar, wenn das Reisebüro nur Vermittler der Reise sei. Nach der Preisangabenverordnung sei bei der Werbung mit Preisen der Endpreis anzugeben, das heißt der Preis, der einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu bezahlen sei. Bei der Buchungsgebühr handele es sich auch nicht eine zeit - oder verbrauchsabhängige Gebühr, die sich nicht von vorneherein bestimmen lasse. Der Verstoß gegen die Preisangabenverordnung stelle gleichzeitig einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb dar, der den Wettbewerb nicht unerheblich beeinträchtige.

 

OLG Karlsruhe, Urteil vom 9.6.2005 - Az. 4 U 164/04

Wettbewerb in Recht und Praxis 2005, 1188

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

BGH: Wer ist Sender einer Gewinnmitteilung und haftet deswegen für die Gewinnauszahlung?

Im Jahr 2001 erhielt ein deutscher Verbraucher die Mitteilung von einem Unternehmen "H&H“, dass er einen hochwertigen Farbfernseher oder 5000 DM in bar gewonnen habe. Später wurde mitgeteilt, dass er 125.000 DM " fest " gewonnen habe. Er müsse nur einen " Dankes - Prämien - Abruf " sowie eine Warenbestellung an die Firma „H&H, z.H. Frau T. , PB 202W1G/01 NL-7080 GL.G“ schicken. Er werde dann in einem Mercedes 600 zur Gewinnübergabe chauffiert.

 

Der " Gewinner " schickte die Bestellung ab - und hörte dann nichts mehr. Seiner Klage auf Auszahlung des Gewinns wurde vom Bundesgerichtshof (BGH) stattgegeben. Die Richter argumentierten, dass der Gewinner einen Anspruch auf Herausgabe des Gewinnes nach § 661 a BGB gegen den " Sender " der Gewinnmitteilung habe. Der Einwand der beklagten Firma, sie sei nicht der " Sender ", sondern habe nur im Auftrag Waren, Briefe verschickt und sich um den Paketversand gekümmert, fand vor dem Senat kein Gehör. Die Firma H&H habe über keine Telefonnummern verfügt, die beklagte Firma habe dagegen die Buchhaltung erledigt, Telefonnummern und Adresse zur Verfügung gestellt, Satz - und Lithografiearbeiten für die Kataloge in Auftrag gegeben und sei Partner der Warenhersteller gewesen.

 

Der Rechtsstreit wurde zur weiteren Aufklärung des Sachverhaltes an das Berufungsgericht zurückgewiesen.

 

BGH, Urteil vom 23.6.2005 - Az. III ZR 4/04

WRP 2005, 1167

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

OLG Hamburg: „WM 2006“ auch ohne eigene Marke nur für FIFA geschützt

Ein vermeintlich findiger Mensch hatte für sich die Wortmarke " WM 2006 " für die Leistungen " Werbung, Telekommunikation " angemeldet. Auf Antrag des Weltfußball-Verbandes FIFA verbot dies das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg. Wegen der im Jahr 2006 bevorstehenden Fußballweltmeisterschaft in der Bundesrepublik Deutschland sei die Angelegenheit dringlich und könne auch im Wege einer einstweiligen Verfügung geltendgemacht werden. Die FIFA stütze sich zwar nicht auf eine bereits für sie eingetragene Marke, sondern auf ihr Recht an der Bezeichnung " WM 2006 " als solcher. Das Ereignis

 

" Fußballweltmeisterschaft 2006 " beschränke sich in der Wahrnehmung der Öffentlichkeit keineswegs darauf, dass einige Teams junger Männer unter sich ausspielen würden, welche Mannschaft den Weltpokal gewinnt. Es sei vielmehr im Bewusstsein der Fußball spielenden Völker eine Veranstaltung von eminenter Bedeutung. Eine Umfrage habe enorme Bekannt -heitswerte ergeben. Aus diesem Grunde dürfe die angemeldete Marke für eine private Person nicht eingetragen werden.

 

OLG Hamburg, Urteil vom 7.2.2005 - Az. 3 W 14/05

GRUR - RR 2005, 223

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

EuGH: Mineralwasser "Lindenhof" und Sekt "Linderhof Trocken" nicht verwechslungsfähig

Unter anderem für " Biere, Biere enthaltende Mischgetränke, Mineralwasser und Kohlensäure enthaltende Wässer und andere alkoholfreie Getränke…." war beim zuständigen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt die Bezeichnung " Lindenhof " als Gemeinschaftsmarke angemeldet worden. Dagegen wandte sich der Inhaber einer Gemeinschaftsmarke für das Produkt mit der Bezeichnung " Linderhof Trocken".

 

Der Europäische Gerichtshof ( EuGH) prüfte nun, ob zwischen den beiden Marken eine Verwechslungsgefahr bestehe und deswegen auf den Widerspruch des älteren Markeninhabers die neuere Marke nicht eingetragen werden dürfe.

 

Das Gericht gestand zu, dass es zwischen Sekt und den von der Markenanmeldung umfassten Getränken Gemeinsamkeiten hinsichtlich der Grundsubstanz geben und diese auch in Geschäften oft neben einander angeboten würden. Eine Verwechslung läge jedoch nur dann vor, wenn das Publikum glauben könne, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder gegebenenfalls aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammten. Der deutsche Durchschnittsverbraucher sehe es aber als normal an, dass Sekt einerseits und Mineralwasser und andere Getränke andererseits aus verschiedenen Unternehmen kommen. Aus diesem Grunde könne im vorliegenden Fall trotz großer klanglicher Ähnlichkeit nicht von einer Verwechslung die Rede sein.

 

EuGH, Urteil vom 15.2.2005 - Az. T - 296/02

GRUR - RR 2005, 217

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

LG Dresden: " Mehr als eine Apotheke "

Mit dem Slogan " Mehr als eine Apotheke " warb ein Apotheker in mehreren Zeitungsinseraten. Außerdem warb er dafür, dass man in seiner so genannten" Gut in Form Apotheke " auf einem Hometrainer Kilometer sammeln konnte. Im Anschluss daran würden Blutdruck und Puls gemessen. In Höhe der erreichten Kilometer spende die Apotheke eine DM/km für die Kinder von Tschernobyl. Unter den Teilnehmern sollten außerdem drei Monat - Tickets in einem Fitnessstudio verlost werden.

 

Das Landgericht (LG) Dresden wies die Klage eines Konkurrenten auf Unterlassung der Verwendung dieses Slogans und der Aktion als wettbewerbswidrig zurück. Ob eine irreführende Angabe vorliege, beurteile sich aus der Sicht eines durchschnittlichen informierten und verständigen Verbrauchers, der eine Werbeaussage mit einer dieser Situation angemessenen Aufmerksamkeit zur Kenntnis nehme. Aus einer in diesem Fall durch einen Sachverständigen vorgenommenen Untersuchung habe sich eine Irreführungsquote von höchstens zwölf Prozent ergeben. Dies sei nicht ausreichend, um von einer Irreführungs -gefahr eines nicht unwesentlichen Teils der angesprochenen Verkehrskreise ausgehen zu können. Nur 20 Prozent der Befragten erklärten im übrigen, dass der Spruch überhaupt etwas über das Angebot und die Leistungen der Apotheke aussage.

 

Da die Werbung auch nicht als unangemessene Selbstanpreisung zu sehen sei, verstoße sie auch nicht gegen die Berufsordnung für Apotheker. Auch ein unzulässiger psychologischer Kaufzwang liege nicht vor. Zwar entstehe bei der Aktion ein besonders enger Kontakt zum Apothekenpersonal. Allerdings müsse der Kunde hier eine körperliche Leistung erbringen, um in den Genuss der Gewinnsspielteilnahme und der kostenlosen Dienstleistung (Blutdruck - und Pulsmessung) zu gelangen. Schon aus diesem Grunde werde er sich nicht als " Nassauer" fühlen. Außerdem erbringe er mit seiner körperlichen Leistung gleichzeitig eine Spende für einen wohltätigen Zweck. In der Umfrage hätten zudem nur 13 Prozent angegeben, sie fühlten sich psychologisch gedrängt. Schließlich sei die Teilnahme an der Verlosung auch nicht von dem Erwerb einer Ware oder der Inanspruchnahme einer Dienstleistung abhängig.

 

LG Dresden, Urteil vom 19.8.2004 - Az. 41 0 575/01

GRUR - RR 2005, 232

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

OLG Hamburg: Informationspflicht bei Versandhandelswerbung

Ein Versandhändler für Mode und Accessoires hatte in einem örtlichen Magazin für seine Produkte geworben und dabei nicht angegeben, dass der Preis die Mehrwertsteuer enthalte. Auf die anfallenden Versandspesen in Höhe von 5 Euro wurde durch ein hochgestelltes „ * " hingewiesen. Ein Konkurrent beanstandete dies mit der Begründung, dass die Werbung in dem Magazin nicht die gesetzlich notwendigen Hinweise enthalten habe.

 

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg entschied, dass die nach dem Fernabsatzgesetz erforderlichen Hinweise " rechtzeitig vor Abschluss eines Fernabsatzvertrages " zu erteilen seien. Eine Verpflichtung, die notwendigen Informationen bereits im Rahmen von Werbemaßnahmen zu erteilen, gebe es jedoch nicht. Es reiche vielmehr aus, wenn der Verbraucher die ihm zu erteilenden Informationen so zeitig vor Vertragsschluss zur Kenntnis nehmen könne, dass er eine wohl überlegte und freie Entscheidung für oder gegen den Vertrag treffen können. Die Produktwerbung durch Anzeigen in Printmedien, Fernsehen oder Radio sei aber noch keine Anbahnung eines Vertrages. Anders sei dies nur, wenn die Werbung so gestaltet sei, dass der Kunde lediglich noch das Angebot annehmen müsse (z. B. in der Form eines Bestellformulars). Allerdings müsse bei der Werbung mit Preis in angegeben werden, ob dieser die Mehrwertsteuer enthielten.

 

OLG Hamburg, Urteil vom 23.12.2004 - Az. 5 U 17/04

GRUR - RR 2005, 236

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

BGH: Lieferfrist bei Internetversandhandel

Ein Unternehmen hatte auf einer Internetseite für eine Kaffeemaschine geworben. Der jeweilige Tagespreis musste telefonisch abgefragt werden. Die Lieferfrist betrug drei bis vier Wochen. Streitig war, ob der Hinweis auf diese Lieferfrist sich auf der Seite befand, auf der die Kaffeemaschine abgebildet war oder auf einer anderen Seite. Der Bundesgerichtshof (BGH) stellte dazu fest, dass es für die Frage der angemessenen Lieferfrist auf die Beurteilung eines verständigen, durchschnittlich informierten Verbrauchers ankomme. Irreführend wäre es, wenn unter Berücksichtigung der Gestaltung und Verbreitung einer Werbeaussage die beworbene Ware nicht in angemessener Menge zur Befriedigung der zu erwartenden Nachfrage zur Verfügung stehe. Bei Angeboten im Internet, die ständig aktualisiert werden könnten, sei mangels anders lautender Angaben die sofortige Verfügbarkeit der beworbenen Ware anzunehmen. Auf das Bestehen einer davon abweichenden Lieferfrist müsse unmissverständlich hingewiesen werden. Allerdings habe ein Verbraucher im Internet bereits aktiv eine Internetseite gesucht und verfüge deswegen auch über die Fähigkeit, einen elektronischen Verweis zu erkennen. Der von der Werbung angesprochene Durchschnitts -verbraucher, der den Erwerb der beworbenen Kaffeemaschine in Betracht ziehe, erkenne eine elektronische Verweisung, die eines verknüpfte Produktseite aufrufe und sehe sie als zum beworbenen abgebildeten Produkt gehörend an.

 

BGH, Urteil vom 7. April 2005 - Az. I ZR 314/02

WRP 2005, 886

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

BPatG: Hologramm nicht als Marke eintragungsfähig

Ein für die Verpackung von Eau de Toilette vorgesehenes Hologramm sollte als Marke eingetragen werden. Ein Hologramm zeichnet sich dadurch aus, dass sich seine Farben lichtabhängig verändern. Das BPatG hat entschieden, dass dieses Hologramm als Marke nicht eingetragen werden, weil es zwar dargestellt werden kann, sich aber für die Eintragung in das Register nicht reproduzieren lässt. Voraussetzung einer Eintragung als Marke sei deren grafische Darstellbarkeit. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass eindeutig klar ist, was geschützt ist. Die geschützten Farben müssten dauerhaft wiedergegeben werden können. Auch eine Beschreibung liefere nicht mehr als einzelne Momentaufnahmen. Unter unterschiedlichen Bedingungen (Lichteinfall) könnten sich völlig unterschiedliche Erscheinungsformen herausbilden.

 

Allerdings seien Hologramm nicht ausnahmslos von der Eintragung ausgeschlossen. Vielmehr komme es auf die Art des konkreten Hologramms an. Bei manchen würden sich unter verschiedenen Blickwinkeln nur wenige verschiedene Bilder erkennen lassen ( z. B. Scheckkarte). Diese ließen sich ohne größere Schwierigkeiten in der Weise grafisch darstellen, dass die einzelnen Bilder als solche wiedergegeben und der Betrachtungswinkel definiert werden könne, unter dem ein bestimmtes Bild erscheine.

 

BPatG, Urteil vom 8. März 2005 - Az. 24 W (pat) 102/03

WRP 2005, 1025

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken verabschiedet

Am 11. Mai 2005 ist die " Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken " (2005/29/EG) in Kraft getreten. Sie schreibt vor, das bestimmte unlautere Geschäftspraktiken in den Mitgliedstaaten verboten werden müssen. Sie betrifft ausschließlich die Beziehung Unternehmen - Verbraucher, nicht dagegen Unternehmen - Unternehmen. Spezieller Schutz gilt den wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen, Alter oder Leichtgläubigkeit besonders verletztlichen Verbrauchern. Auch irreführende und besonders aggressive Praktiken werden erfasst. Binnen 36 Monaten ist die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. Der Richtlinie beigefügt ist ein Anhang mit Beispielen, die unter allen Umständen als unlauter gelten.

 

Richtlinie 2005/29/EG des europäischen Parlamentes und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im Binnenmarkt internen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/54/EWG des Rates, der Richtlinie und 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des europäischen Parlamentes und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des europäischen Parlamentes und des Rates

 

RL 2005/29/EG

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

OLG Frankfurt: Skoda - Autokids - Club

Der Importeur der Skoda-Fahrzeuge in der Bundesrepublik hatte auf einer Internetseite bei Kindern geworben, doch dem " Skoda Kinder Club" Autokids beizutreten. Zu diesem Zwecke sollte ein Anmeldeformular ausgefüllt werden, in dem nach dem Vor - und Nachnamen, Wohnort, Geschlecht, Geburtsdatum, E-Mail Adresse, Hobbys, dem bevorzugten Auto, letztem Freizeitparkbesuch und Vor -und Nachname der Eltern gefragt wurde. Die Mitwirkung der Eltern an dem Erwerb der Mitgliedschaft war nicht vorgesehen.

 

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt verbot diese Aktion als wettbewerbswidrig. Die Einrichtung des Autokids Klubs sei Aufmerksamkeit - bzw. Imagewerbung. Es werde die Unerfahrenheit von Kindern und Jugendlichen bei der Datenerhebung ausgenutzt. Zwar könne die Erhebung von Daten bei Kindern nicht stets und ohne weiteres als unlauter angesehen werden, allerdings seien - wie hier - für Kinder im Vorschul - und Grundschulalter die mit der Preisgabe persönlicher Daten verbundenen Nachteile kaum erkennbar.

 

Die Interessenabwägung zwischen dem Datenschutzinteresse eines Minderjährigen und den wirtschaftlichen Interessen des Werbenden falle zu Gunsten des Minderjährigen aus. Der Fall wäre anders zu beurteilen gewesen, wenn die Eltern an dem Erwerb der Club – Mitgliedschaft hätten mitwirken können.

 

OLG Frankfurt, Urteil vom 30.6.2005 - Az. 6 U 168/04

WRP 2005, 1029

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

LG Stuttgart: Einverständnis des Verbrauchers zur Telefonwerbung überraschend

Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern ohne deren ausdrückliches vorheriges Einverständnis ist nach § 7 Abs. 2 Ziff. 2 UWG unzulässig. Aber auch eine Einverständniserklärung berechtigt nach Auffassung des LG Stuttgart nur den Empfänger der Erklärung zu Werbeanrufen.

 

Im vorliegenden Fall hatte der Leser eines Magazins die diesem Magazin beigefügte Werbekarte an den Verlag zurückgeschickt und darauf sowohl seine Telefonnummern als auch seine E-Mail Adresse eingefügt. Auf der Karte befand sich folgende vorformulierte Erklärung: " Bitte Ihre Telefonnummer und E-Mailadresse eintragen, für die schnelle Bearbeitung bei Ihren Gewinnen " und unter dieser Leerzeile für die Telefonnummer der Text: " Bitte informieren Sie mich auch telefonisch oder per E-Mail über Gewinnmöglichkeiten und andere Angebote (nicht Gewünschtes streichen) ".

 

Das Landgericht (LG) Stuttgart sah darin keine ausreichende Einwilligung in diesen Anruf. Die Einwilligung müsse sich auf den Anrufer beziehen, der geworben habe. Das sei der Verlag gewesen, nicht aber das anrufende Unternehmen.

 

Außerdem sei die Einwilligung unwirksam, weil sie für den Verbraucher überraschend sei. Dieser erwarte nämlich nicht, dass nach der Zeile mit dem Eintrag " Bitte Ihre Telefonnummer und E-Mail Adresse in Großbuchstaben ... eintragen " sich eine zweite, unter der Leerzeile für die Telefonnummer befinde. Die Einwilligungserklärung sei deswegen unklar und in ihrer räumlichen Zuordnung überraschend.

 

LG Stuttgart, Urteil vom 8.4.2005 - Az. 31 0 24/05 KfH

WRP 2005, 1041

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

LG München I: Haftung für Hyperlinks

Ein Unternehmen hatte einen Link zu einem Internetauftritt eines anderen Unternehmens gesetzt, das aus dem Ausland illegal Software zur Umgehung des Kopierschutzes von CD`s und DVD`s anbot. Das Landgericht (LG) München I untersagte diesen Link als wettbewerbswidrig. Damit werde vorsätzlich Beihilfe zur Einfuhr und Verbreitung von Vorrichtungen geleistet, die hauptsächlich entworfen und hergestellt würden, um Kopierschutzmaßnahmen zu umgehen.

 

LG München I, Urteil vom 7.3.2005 - Az. 21 O 3220/05

Computer und Recht 2005, 460

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

OLG Köln: Wöchentliches Gewinnspiel zulässig

Gewinnspiele bergen immer rechtliche Risiken. Wird ein "Eintrittsgeld" verlangt, können sie gegen strafrechtliche Vorschriften verstoßen. Sind die Gewinne zu hoch, besteht die Gefahr des unzulässigen psychischen Kaufzwanges, werden sie zu blumig beschrieben, die der Irreführung. Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat nun in einer Entscheidung einige für jeden Gewinnspielveranstalter wichtige Aspekte erörtert.

 

Im Zuge eines Gewinnspiele eines großen Lebensmitteleinzelhandelsunternehmens wurden wöchentliche Gewinne bis zu 10.000 EUR in bar bzw. monatlich bis zu 100.000 EUR ausgelobt. Die Teilnahme an der Wochenziehung setzte allerdings voraus, das der Teilnehmer mindestens einmal in der Woche in einem der angeschlossenen Märkte an eigens hierfür und jeweils außerhalb des Verkaufs - und Kassenbereichs aufgestellten Anlagen "gescannt" wurde. Um an den Monatziehungen teilnehmen zu können, musste die Karte vor der Ziehung vier Wochen lang mindestens einmal pro Woche gescannt werden.

 

Während die erste Instanz das Gewinnspiel als wettbewerbswidrig verboten hatte, fanden die Richter des OLG nichts Wettbewerbswidriges. Gewinnspiele seien grundsätzlich zulässig, wenn sie sich in einem bestimmten Rahmen hielten. Daran habe sich auch nichts durch das neue, am 8. Juli 2004 in Kraft getretene Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb geändert. Im vorliegenden Falle könne nicht von einem psychischen Kaufzwang die Rede sein. Die Scanner hätten sich im vorliegenden Fall außerhalb des Verkaufs - und Kassenbereichs an so genannten Infopoints befunden, sodass der Kunde in der Lage gewesen sei, den Markt unauffällig und ausschließlich zur Gewinnspielteilnahme aufzusuchen.

 

Auch die ausgelobten Preise seien nicht zu hoch. Dem durchschnittlich verständigen Verbraucher seien die äußerst geringen Gewinnwahrscheinlichkeiten durchaus gegenwärtig. Der Senat gehe nämlich davon aus, dass der durchschnittliche Verbraucher seit Aufhebung von Rabattgesetz und Zugabeverordnung im Jahr 2001 branchenübergreifend an Sonderpreise, Nachlässe, Aktionen, Gutscheine, vorteilsgewährende Kundenkarten etc. gewohnt sei, unabhängig von den beworbenen Vorteilen auf die Preiswürdigkeit des Angebotes zu achten. Es fehle an Anhaltspunkten für die Annahme, der Verbraucher werde in besonderem Maße und unkritisch zu Gelegenheitskäufen neigen, wenn er die fraglichen Märkte nur zum Scannen seiner " Haushaltskarte " aufsuche. Deswegen sei es auch unerheblich, ob die Verbraucher dies wöchentlich oder nur monatlich tun müssten.

 

OLG Köln, Urteil vom 1.10.2004 - Az. 6 U 85/04

GRUR – RR 2005, 195

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

BGH: Zulässigkeit der Übernahme fremden Bestellsystems vor dem Europäischen Gerichtshof

Ein Weltmarktführer im Bereich Steuerungen verwendete ein aus der Kombination mehrerer Zahlen bestehendes System von Bestellnummern zur Kennzeichnung seiner Produkte. Ein kleines mittelständisches Unternehmen vertrieb Zusatzkomponenten zu diesen Produkten und verwendete zu dessen Kennzeichnung das System des Marktführers, fügte allerdings den eigenen Namen hinzu. Während das Landgericht München I der Klage des Marktführers wegen unzulässiger vergleichender Werbung stattgegeben hatte, hatte das OLG München sie zurückgewiesen. Vergleichende Werbung sei zwar grundsätzlich zulässig, dürfe aber nicht "unlauter" sein. Der Bundesgerichtshof legte dem Europäischen Gerichtshofs nun die Frage vor, ob der Ruf eines Unternehmens in unlauterer Weise ausgenutzt werde, wenn der Werbende das in Fachkreisen bekannte Bestellnummernsystem des Konkurrenten praktisch identisch übernimmt und auf die identische Übernahme in seiner Werbung Bezug nimmt. Vergleichende Werbung liege immer dann vor, wenn eine Äußerung - auch nur mittelbar - auf einen Mitbewerber oder die von ihm angebotenen Waren oder Dienstleistungen Bezug nehme. Dabei sei es ohne Belang, welche Form die Äußerung aufweise und ob ein Vergleich zwischen den Waren bzw. Dienstleistungen vorliege. Irrelevant sei auch, ob sich die Werbung an Endverbraucher oder Unternehmen richte.

 

BGH, Urteil vom 2.12.2004 - Az. I ZR 273/01

GRUR int. 2005, 435

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

Olympia-Embleme

Am 1. Juli 2004 ist das " Gesetz zum Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen " (OlympSchG)* in Kraft getreten. Mit dem Gesetz wird ein rechtlicher Schutz für das Logo der olympischen Ringe sowie für die olympischen Bezeichnungen

 

" Olympiade ", " Olympia " und " olympisch " begründet. Inhaber der Rechte an diesen Bezeichnungen bzw. Emblemen sind das Internationale Olympische Komitee (IOC) und das Nationale Olympische Komitee Deutschlands (NOK). Vor Verwendung dieser Bezeichnungen oder des Logos ist daher die Genehmigung des NOK einzuholen. Ohne Zustimmung der Rechtinhaber dürfen die geschützten Elemente nicht im geschäftlichen Verkehr verwendet werden. Dass die Genehmigung kostenpflichtig ist, muss wohl nicht besonders betont werden. Auch durch die Verwendung von den geschützten Emblemen nur ähnlicher Gestaltungen kann gegen das OlympSchG verstoßen. Die Inhaber der Rechte, also das NOK und das IOC, können bei Verstößen Unterlassungs -, Beseitigungs -, Schadenersatz -, Auskunfts - und Vernichtungsansprüche geltend machen.

 

*)www.dsm-olympia.de

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

BGH: Traumcabrio

Ein Versandhandelsunternehmen hat in einem Katalog die Verlosung eines " Traum Cabrio im Werte von 100.000 DM " angekündigt. Die Teilnahme sei nicht von einer Bestellung abhängig und jeder Teilnehmer habe die gleiche Gewinnchance. Eine telefonische Teilnahme sei ebenfalls möglich. Außerdem konnten die " Glücks – Coupons " auch separat ein - gesandt werden. Ein Konkurrent sah darin eine unzulässige Koppelung der Teilnahme an einer Verlosung mit dem Warenabsatz.

 

Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigte nun die Auffassung des Oberlandesgerichtes Hamburg im Gegensatz zu derjenigen des Landgerichts Hamburg, dass das Gewinnspiel im vorliegenden Fall nicht unzulässig sei.

 

Zwar sei die Koppelung von Preisausschreiben oder Gewinnspielen mit dem Warenabsatz auch nach dem am 8. Juli 2004 in Kraft getretenen neuen Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb unzulässig, allerdings komme es darauf an, ob diese Koppelung auch in den Augen des Verbrauchers existiere. Das sei vorliegend nicht der Fall. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass der Hinweis, dass die Teilnahme nicht von einer Bestellung abhängig sei, nicht ernst gemeint gewesen sei. Optisch hervorgehoben würden die an einer Teilnahme interessierten Kreise daraufhingewiesen. Auch solche Verbraucher, die sich mit den Teilnahmebedingungen nicht näher vertraut machten, würden auf dem Gewinnskupon nochmals informiert. Auch wenn der Bundesgerichtshof früher anders entschieden habe, komme es nach dem gewandelten Verbraucherleitbild auf eine damit umschriebene geringe Quote, wie sie die frühere Rechtsprechung als ausreichend erachtet hat, nicht mehr an. Dass ein erheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise die unzweideutigen Hinweise auf eine mangelnde Verbindung von Warenbestellung und Gewinnspielteilnahme nicht ernst nähme, sei nicht ersichtlich.

 

BGH, Urteil vom 3.3.2005 - Az. I ZR 117/02

WRP 2005, 876

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

OLG Nürnberg: Keine Goldwaage mehr für Werbeschlagworte: " Premium, Leistungsgarantie, ausgezeichnet " für Non – Food minus Produkte zulässig

Hätte ein Unternehmen vor einigen Jahren mit den Worten " Premium, Leistungsgarantie, ausgezeichnet " geworben, wäre ihm dieses mit Sicherheit innerhalb kürzester Zeit durch eine einstweilige Verfügung untersagt worden. Das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg hat nun entschieden, dass diese Schlagworte zwar mehrdeutig, heutzutage aber nicht mehr wettbewerbswidrig, weil nicht irreführend sind. Es komme auf das Verständnis eines durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers an, der die Werbung mit einer der Situation entsprechend angemessenen Aufmerksamkeit zur Kenntnis nehme. Entscheidend sei der gesamte Eindruck der Werbung. Dabei seien sowohl der Wortlaut, die äußere Form der Mitteilung, der Kontext der Werbung als auch die Erfahrungssätze des Verkehrs zu berücksichtigen.

 

Nach Auffassung des Senates würden die Schlagworte " Premium, Leistungsgarantie, ausgezeichnet " weder im Einzelnen noch in der Gesamtbetrachtung eine Irreführung beim Verbraucher darstellen. Es handele sich vielmehr um reklamehafte Übertreibungen, die der Verkehr als Selbstanpreisungen erkenne.

 

Das Wort " Premium " sei ein Schlagwort und weise keinen konkreten Bedeutungsgehalt auf. Eine Internetanfrage zu diesem Stichwort habe 78.000 Einträge ergeben. Der verständige Durchschnittsverbraucher habe wenig Neigung, derartige Anpreisungen für bare Münze zunehmen. Das Wort " ausgezeichnet " erwecke auch nicht den irreführenden Eindruck, das so beworbene Produkt sei von einer besonderen, neutralen Institution im Hinblick auf ihre Qualität geprüft und ausgezeichnet. Zwar sei die beanstandete Werbung mehrdeutig und mehrdeutige Aussagen gingen zu Lasten des Werbenden. Allerdings müsse ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verbraucher zu falschen Vorstellungen verleitet werden. Auszugehen sei hierbei von einer Untergrenze in Höhe von 20 % der ange -sprochenen Verbraucher. Diese Grenze werde hier nicht überschritten.

 

OLG Nürnberg, Urteil vom 15.3.2005 - Az. 3 U 4081/04

WRP 2005, 917

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

OLG Brandenburg: "Nur 14 Tage gültig!" – Beginn der Aktion muss angegeben werden

Ein Möbelhaus hatte anlässlich der Eröffnung am 2.10. mit verschiedenen Preisnachlässen geworben (" 15 % auf alles! Eröffnungsrabatt " ) und am 30.10. in der Beilage einer Tageszeitung einen " Renovierungszuschuss " angekündigt, der bei einem Kauf angerechnet werde. In der Werbung fand sich der Hinweis " nur 14 Tage gültig... ". In der Entscheidung des Oberlandesgerichtes (OLG) Brandenburg ging es nun um die Frage, ob das Fehlen eines Zeitpunktes für den Beginn der Aktion wettbewerbswidrig sei. Nach § 4 Nr. 4 des am 8.7.2004 in Kraft getretenen Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb müssen bei Verkaufsförderungsmaßnahmen, wie Preisnachlässen, Zugaben oder Geschenken die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme " klar und eindeutig " angegeben werden.

 

Die Richter kamen zu dem Ergebnis, dass eine befristete Werbeaktion den Geltungszeitraum (Anfang und Ende) erkennen lassen müsse. Eine Werbebeilage einer Zeitung sei nicht deren fester Bestandteil, werde häufig getrennt von dieser abgelegt, sodass das Erscheinungsdatum der Tageszeitung vom durchschnittlichen Verbraucher nicht als Beginn der Aktion angesehen werde. Auch die Berechnung der Dauer der Aktion sei so exakt nicht möglich. Auch die Werbung mit den Gutscheinen für einen maximalen Erstattungsbetrag bis zu einem 1000 EUR sei nicht ausreichend deutlich. Es sei nicht zu erkennen, nach welchem Maßstab die Höhe des " Zuschusses " ermittelt werde. Auch die Bedingungen für diesen Zuschuss würden nicht bekannt gegeben. Zwar müsse nicht immer der Wert einer Zugabe und eines Nachlasses genannt werden. Dies sei nur dann der Fall, wenn der Verbraucher über den Wert der Zusatzleistung getäuscht oder unzureichend informiert werden würde. Um Näheres zu erfahren, müsse sich ein Kunde in die Geschäftsräume begeben und dort nachfragen. Das sei unzulässig.

 

OLG Brandenburg, Urteil vom 16.11.2004 - Az. 6 U 38/04

GRUR - RR 2005, 227

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

BGH: Handtuchklemmen: was nicht bekannt ist, kann nicht verletzt werden

Auf den ersten Blick erscheint das deutsche Marken – und Geschmacksmusterrecht einfach: wer eine ältere Marke oder Geschmacksmuster verletzt, muss unterlassen, Auskunft erteilen und möglicherweise Schadenersatz bezahlen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat dies nun präzisiert: wenn die verletzte ältere Marke in den maßgeblichen Verkehrskreisen nicht über eine gewisse Bekanntheit verfügte, kann sie auch durch eine jüngere nicht verletzt werden, da eine Herkunftstäuschung begrifflich nicht möglich ist, wenn es dem Verkehr nicht bekannt ist, dass es ein Original gibt.

 

In dem vom BGH entschiedenen Fall ging es um ein ausgelaufenes Geschmacksmuster für Handtuchklemmen. Ein Kaffee - Vertrieb hatte in seinen Filialen Handtuchklemmen angeboten, die den durch das Geschmacksmuster geschützten sehr ähnlich waren. Während das Landgericht und das Oberlandesgericht Köln den Kaffeeröster verurteilten, wollte der BGH noch mehr wissen. Wenn die Halter zwar Schutz genössen, aber in den maßgeblichen Verkehrskreisen gar nicht bekannt seien, könne dieser Verkehr auch nicht über die Herkunft des nachgeahmten Produktes getäuscht werden. Dieser Frage müsste im vorliegenden Fall noch einmal nachgegangen werden.

 

BGH, Urteil vom 24.3.2005 - Az. I ZR 131/02

WRP 2005, 878

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

LG München I: Teilnehmer können von Gewinnsspiel ausgeschlossen werden

Die Bestimmung des Teilnehmerkreises bei Gewinnspielen zu Werbezwecken ist ein wichtiger Aspekt. Schließlich soll auf diese Weise erreicht werden, dass die Aktion in erster Linie die beabsichtigte Zielgruppe erreicht. Aus diesem Grunde werden in den Teilnahmebedingungen für ein Gewinnsspiel zu Werbezwecken oft die teilnahmeberechtigten Personen genau definiert.

 

Das Landgericht (LG) München I hat dies nun grundsätzlich für zulässig erklärt. In einem privaten Fernsehsender konnte man durch entgeltlichen Anruf an einem Gewinnsspiel teilnehmen. Einen besonders aktiv erfolgreichen Teilnehmer schloss der Sender jedoch schriftlich von künftigen Spielen aus. Die Richter erklärten, dass wegen des Grundsatzes der Privatautonomie Teilnehmer ausgeschlossen werden könnten. Der Sender sei nicht verpflichtet, jedermann an dem Spiel teilnehmen zu lassen. Es könnte nicht nur der Teilnehmerkreises in den Teilnahmebedingungen eingegrenzt, sondern auch einzelne Teilnehmer für die Zukunft ausgeschlossen werden.

 

LG München I, Urteil vom 21.12.2004 - Az. 33 0 15954/04

Computer und Recht 2005, 494

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

OLG Köln: Deutsche Werbung in englischer Sprache nicht (ohne weiteres) irreführend

Wird eine für den Weltmarkt konzipierte Werbung im Internet in englischer Sprache von deutschen Verkehrskreisen auf Grund unzulänglichen Sprachverständnises falsch verstanden, so ist dies nach Auffassung des Oberlandesgerichtes (OLG) Köln hinzunehmen. Auch eine wissenschaftlich unkorrekte Bezeichnung führe nicht zu einer relevanten Irreführung, wenn sich im Sprachgebrauch der beteiligten Verkehrskreise eine eigene, die wissenschaftliche Differenzierungen verneinende Begrifflichkeit herausgebildet habe.

 

OLG Köln, Urteil vom 6.8.2004 - Az. 6 U 36/04

Computer und Recht 2005, 536

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

LG Frankfurt am Main: Musik aus der Werkstatt GEMA - pflichtig

Die Geschäftsräume eines Optikers waren unterteilt in einen der Öffentlichkeit zugänglichen, und in einen nicht zugänglichen Verkaufsraum. In diesem, dem Werkstattraum war ein Radio platziert, welches u. U. auch im Verkaufsraum wahrgenommen werden konnte. Werkstatt und Verkaufsraum waren durch ein Regal von einander getrennt.

 

Ein Kontrolleure der GEMA stellte fest, dass bei dem Optiker in der Zeit vom 1.7. bis 30.11.2002 das Radio so betrieben worden war, dass Musik im Ladengeschäft laut und deutlich hörbar gewesen sei. Da dies nach Auffassung der GEMA eine entgeltpflichtige öffentliche Musikwiedergabe war, verlangte sie für diese Zeit wegen widerrechtlicher Nutzung urheberrechtlich geschützter Musikwerke einen Betrag von 126,35 €. Das Landgericht (LG) Frankfurt bestätigte diese Auffassung. Die Wiedergabe eines Werkes sei öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Personen bestimmt sei. Im vorliegenden Fall sei die Musik aus der Werkstatt auch stets im Verkaufsraum zu hören gewesen. Entscheidend sei die objektive Bestimmung für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit. Es komme nicht darauf an, ob der Ladeninhaber die Wiedergabe an die Kunden auch subjektiv bezweckt habe. Unerheblich sei es auch, ob die Radiomusik laut oder nur leise vernehme ich gewesen sei, auch auf die Identifizierbarkeit der einzelnen Musikstücke komme es nicht an..

 

LG Frankfurt am Main, Urteil vom 26.1.2005 - Az. 2 – 06 S 5/04

GRUR RR 2005, 180

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

OLG Saarbrücken: „Wir garantieren Ihnen einen Preis, der 13 % unter jedem Mitbewerberangebot liegt "

Ein saarländisches Möbelhaus hatte mit der Aussage geworben " Möbel M - Küchen - Tiefpreisgarantie. Egal, wer beim Küchenkauf anbietet - wir garantieren Ihnen einen Preis, der 13 Prozent unter jedem Mitbewerberangebot liegt ". Das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken hielt diese Aussage für wettbewerbswidrig.

 

Das Unternehmen mache sich auf diese Weise schutzwürdige Arbeitsergebnisse der Mitbewerber zunutze. Bei den beworbenen Produkten handele es sich um Einbauküchen, deren konzeptionelle Gestaltung und Preiskalkulation regelmäßig einen nicht unerheblichen Arbeitseinsatz erforderten. Dadurch würden Interessenten geradezu aufgefordert, sich zunächst von einem Mitbewerber eine Küchenplanung als Grundlage eines Angebotes erstellen zu lassen, um sich dann an das werbende Unternehmen zu wenden. Die Planung und Gestaltung einer Einbauküchen setze einen nicht unerheblichen Arbeitseinsatz in zeitlicher Hinsicht voraus, der nur durch geschultes Personal erbracht werden könne. Regelmäßig seien ausführliche Gespräche mit den Kunden notwendig und u. U. auch ein Aufmaß vor Ort. Bei einer derartigen arbeitsintensiven Planung und Preiskalkulation könne man von einem schutzwürdigen Arbeitsergebnis ausgehen, das sich das werbende Unternehmen auf Kosten seines Konkurrenten zu Nutze mache.

 

OLG Saarbrücken, Urteil vom 14.7.2004 - Az. U 193/04 - 34

GRUR - RR 2005, 196

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

KG: Keine generelle Hinweispflicht auf Auslaufmodellcharakter

Bei bestimmten Produkten (Kraftfahrzeug, Computer etc.) ist es üblich und rechtlich notwendig, in der Werbung darauf hinzuweisen, dass es sich bei einem beworbenen Modell um ein Auslaufprodukt handelt. Das Kammergericht (KG) hat nun am Beispiel von Schulrucksäcken festgestellt, dass es eine generelle Hinweispflicht auf den Auslaufcharakter einer Ware nicht gibt.

 

Während es bei Gegenständen wie Kraftfahrzeugen oder Computern aus der Sicht des Verkehrs unerlässlich erscheint, auf den Auslaufcharakter hinzuweisen, gebe es auch Produkte, bei denen es dem Verbraucher auf diese Kenntnis nicht ankomme.

 

Einem relevanten Verbraucherkreis sei es nicht geläufig, dass Hersteller von Schulrucksäcken zweimal im Jahr jeweils zum Beginn der Schulehalbjahre oder auch nur einmal jährlich zum Beginn eines Schuljahres neue Modelle auf den Markt brächten. Es entspreche vielmehr der Lebenserfahrung, dass Schüler und Eltern sich beim Kauf von Schulrucksäcken ist in erster Linie an Ausstattung, Marke und Preis orientierten.

 

KG, Urteil vom 24.9.2004 - Az. 5 W 140/04

GRUR - RR 2005, 204

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

Aktuelles zum Urheberrecht:

Im Zuge der Überarbeitung des Urheberrechtes wurde nun vom Bundesjustizministerium auch eine Erweiterung der sog. Bagatellklausel vorgeschlagen, die die Vervielfältigung von urheberrechtlich geschützten Werken zu privaten Zwecken in engen Grenzen erlaubt.

 

Danach soll nicht nur nicht bestraft werden, wer "Werke oder Bearbeitungen oder Umgestaltungen von Werken" nur für sich in geringen Mengen kopiert oder erstellt, sondern auch, wer diese " zum privaten Gebrauch von mit dem Täter persönlich verbundenen Personen vervielfältigt oder an solchen Vervielfältigungen teilnimmt ".

 

Ob der Vorschlag wegen des möglichen politischen Wechsels zu seiner Verwirklichung kommt, ist allerdings zweifelhaft.

 

Computer und Recht R 55/2005

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

OLG Celle: Verletzung des Namensrechts durch Reservierung einer Domain

Ein gewerblicher Gestalter von Internetauftritten hatte den Namen " Grundtke " eines Kunden in dessen Auftrag, aber in eigenem Namen reservieren lassen. Der Inhaber des Namens " Grundtke " ging gegen den Gestalter auf Herausgabe des Namens vor. Das Oberlandesgericht (OLG) Celle bestätigte dessen Rechtsauffassung. Da der Internet Gestalter den Namen unbefugt gebraucht habe, müsse er ihn herausgeben. Ein Gebrauch liege bereits in der Registrierung des Namens. Dass der Gestalter sämtliche Rechte zur Nutzung an den Namensinhaber abgetreten habe, ändere daran nichts. Die Übertragung von Domains richte sich nach den Bestimmungen der Denic, die hier nicht erfüllt seien. Die Gestattung der Anmeldung der Domain im eigenen Namen des Gestalter selbst begründe kein eigenes Namensrecht.

 

OLG Celle, Urteil vom 8.4.2004 - Az. 13 U 213/03

GRUR RR 2005, 207

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

OLG Hamburg: Irreführende Werbung mit Wörterzahl für Wörterbuch

Wird für ein russisch – deutsch - russisches Wörterbuch mit der Anzahl der Wörter (hier: "Enthält 1,5 Millionen Wörter ") geworben, so meint nach Auffassung des Oberlandesgerichts (OLG) Hamburg der Durchschnittsverbraucher, dass das Wörterbuch 1,5 Millionen Wörter enthält und bezieht Abwandlungen und Redewendungen in den beiden Sprachen mit ein. Wörter aus den Übersetzungen (z. B. im russisch - deutschen Teil die deutschen Wörter) sind nicht mitzuzählen. Das gilt zur Vermeidung von Mehrfachzählungen auch für ein elekt -ronisches Wörterbuch, bei dem einzelne Wörter aus den Übersetzungen ihrerseits direkt über Hyperlinks zu übersetzen sind.

 

Ergibt eine überschlägige Stichprobe, dass die in der Werbung angegebene Wörterzahl nicht zutreffend sein kann, so muss der Werbende die Richtigkeit seiner Behauptung beweisen.

 

OLG Hamburg, Urteil vom 18.3.2004 - Az. 3 U 364/01

GRUR - RR 2005, 205

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

LG Bonn: Wird Sammelklage auch in Deutschland möglich?

Das aus den Vereinigten Staaten bekannte Instrument der Sammelklage ist im deutschen Recht unbekannt. Das Landgericht (LG) Bonn hat nun eine nach deutschem Recht zulässige Konstruktion gebilligt, die der amerikanischen Sammelklage - ein wenig - nahekommt.

 

30 Kunden einer Bank hatten ihre Ansprüche gegen diese Bank an eine Verbraucherzentrale abgetreten. Die Abtretungen seien wirksam und verstießen auch nicht gegen das Rechtsberatungsgesetz. Trotz fehlender Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetzes seien die Abtretungen erforderlich und damit gerechtfertigt. Erforderlich sei eine Abtretung, wenn sie zur Durchsetzung von Interessen des Verbraucherschutzes geeignet und Individualklagen nicht in gleichem Maße effektiv seien. Die Verbraucherzentrale verfüge regelmäßig über weit mehr aussagekräftige und repräsentative Informationen zu den streiterheblichen Fragen und könne damit die Ansprüche effektiver geltend machen.

 

LG Bonn, Urteil vom 17.3.2005 - Az. 3 0 657/03

NJW aktuell Heft 24, 20

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

Mündliche Markenverletzung: AdvoCard - Advogarant

Die Verletzung einer Marke kann auch mündlich geschehen. Dies stellte das Landgericht (LG) Hamburg fest. Im Auftrag des Online – Anwaltssuchdienstes " Advogarant " hatte die Mitarbeiterin eines Call Centers bei einem Anwalt angerufen, der sich an deren einleitende Worte " Frau.. von der AdvoCard Hamburg " erinnerte. Deswegen beantragte die Inhaberin der Marke " Advocard " gegen den Anwaltssuchservice " Advogarant " den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. Das LG Hamburg gab diesem Antrag statt. Die Verletzung einer Wortmarke könne auch durch mündliche Wiedergabe, also im Rahmen eines telefonischen Angebotes begangen werden.

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

OLG Hamburg: Bloße Werbung für nicht genehmigtes Glücksspiel ist unzulässig

Die Veranstaltung eines Glücksspiels ohne die erforderliche Genehmigung ist in der Bundesrepublik strafbar gem. § 284 StGB. Aber nicht nur die Veranstaltung, sondern sogar die Werbung für ein derartiges Glücksspiel steht unter Strafandrohung. Das bekam der Inhaber einer deutschen Website zu spüren, auf der für ein Internet - Glücksspiel geworben wurde, das in Costa Rica stattfand. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg untersagte deswegen die Werbung auf dieser Website. Es komme allein darauf an, ob eine inländische deutsche Genehmigung für das Glücksspiel vorliege. Das sei hier nicht der Fall gewesen. Weil ein Verstoß gegen strafrechtliche Vorschriften gleichzeitig einen Wettbewerbsverstoß bedeutet, wurde dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung stattgegeben und mit dieser Entscheidung vom OLG Hamburg bestätigt.

 

OLG Hamburg, Urteil vom 19.1.2005 - Az. 3 U 171/04

Computer und Recht 2005, 459

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

Neues Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen im Vermittlungsausschuss beschlossen

Der Vermittlungsausschuss von Bundesrat und Bundestag hat am 16. und 17. Juni 2005 ein neues Kartellgesetz beschlossen, das voraussichtlich noch im Juli 2005 in Kraft treten wird. Die wichtigsten Änderungen sind eine verschärfte Missbrauchsaufsicht über die Gewährung von nicht gerechtfertigten Leistungen, im Gesetz als " Vorteile " bezeichnet. Neu ist die Einführung die Möglichkeit der Vorteilsabschöpfung auch bei kartellrechtswidrigem Verhalten durch den Markenverband. Dieses Instrument der "Vorteilsabschöpfung " findet sich bereits in dem am 8. Juli 2004 in Kraft getretenen Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, von dem allerdings - soweit ersichtlich - noch kein Gebrauch gemacht wurde. Das Preisbindungsverbot soll ersatzlos entfallen, Höchstpreisvereinbarungen und Preisempfehlungen ohne " Unverbindlichkeitsvermerk " zulässig werden.

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

BGH: Ron Sommer durch BVerfG rehabilitiert?

In einem Artikel über die Deutsche Telekom war ihr seinerzeitiger Vorsitzender Ron Sommer in satirischer Form dargestellt worden. Zu diesem Zweck hatte man eine leicht verfremdete Fotografie seines Gesichtes verwendet. Der Bundesgerichtshof (BGH*) sah in dieser satirischen Darstellung eine zulässige, unter dem Schutz des Art. 5 GrundG stehende Meinungsäußerung.

 

Das BVerfG hob diese Entscheidung allerdings auf und verwies sie zur weiteren Verhandlung zurück. Bereits die Manipulation einer Fotografie könne eine Persönlichkeitsrechtsverletzung sein, wenn der Betrachter die Tatsache der Manipulation nicht erkennen können. Ob im vorliegenden Fall eine über technisch unvermeidbare Änderungen hinausreichende Manipulation der Gesichtszüge erfolgt sei und diese für den Betrachter erkennbar war, müsse nun geklärt werden.

 

BVerfG, Urteil vom 14.2.2005 - Az. 1 BVerfG 42/04

WRP 2005, 595

* BGH, Urteil vom 30.9.2003 - Az. VI ZR 89/02

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

BGH: Gebäudeabbildung als Marke ?

 Ein Franchiseunternehmen verfügte für " Fisch, Fischkonserven, Räucherfisch " über eine Marke, die aus der Zeichnung eines Gebäudes, einer so genannten "Räucherkate" bestand. Ein ehemaliger Franchisenehmer errichtete eine ähnliche Verkaufsstätte, deren Abbildung er auch als Logo für sein Unternehmen nutzte.

 

In dem vom Bundesgerichtshof (BGH) entschiedenen Fall ging es um die Frage, ob das Logo des Franchisenehmers die Markenrechte des Franchisegebers verletze, also um die Frage, ob Abbildungen von Gebäuden als Marke eingetragen werden können. Die Richter entschieden, dass dies nur dann möglich sei, wenn das Zeichen eine Herkunftsfunktion aufweise. Dies bestimme sich nach der Auffassung eines durchschnittlich informierten, verständigen und aufmerksamen Durchschnittsverbrauchers. Dieser werde allerdings in dem stilisierten Logo des Hauses, in dem das beklagte Unternehmen seine Fischräucherei betreibe, keineswegs ein Kennzeichnungsmittel für die dort produzierten und vertriebenen Waren sehen. Gebäude würden regelmäßig vom Verkehr nur in ihrer technischen Funktion und ästhetischen Gestaltung und nicht als Hinweis auf die Herkunft von Waren oder Dienstleistungen wahrgenommen. Für eine von diesem Regelfall abweichende Verkehrsauffassung müssten besondere Anhaltspunkte vorliegen.

 

Ein Unterlassungsanspruch sei auch aus anderen rechtlichen Gründen nicht ersichtlich.

 

BGH, Urteil vom 16.12.2004 - Az. I ZR 177/02

WRP 2005, 605

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

LG Münster: Telefonwerbung gegenüber Verbraucher ohne dessen Einwilligung nicht erlaubt

Telefonisch nahm eine Versicherungsberatern erstmals Kontakt mit einem Rechtsanwalt auf, um ihm eine " Optimierungsberechnung " seiner Krankenversicherung anzubieten. Die Nummer hatte sie dem Branchenverzeichnis entnommen, in dem ausschließlich Selbstständige und Freiberufler aufgeführt waren.

 

Das Landgericht (LG) Münster sah darin einen Verstoß gegen das seit dem 8. Juli 2004 geltende Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Ein ausdrückliches oder konkludentes vorheriges Einverständnis mit dem Telefonanrufe habe nicht vorgelegen. Es könne auch nicht aus der Eintragung der Telefonnummer in einem Branchenverzeichnis entnommen werden. Auch die Tatsache, dass die Mitarbeiterin des Anwaltes der anrufenden Anruferin zunächst die Handy - und dann die Faxnummer ihres Chefs mitgeteilt habe, könne nichts anderes geschlossen werden. Auch wenn die private Krankenversicherung eines Freiberuflers als im Zusammenhang mit dem Unternehmenszweck anzusehen sein könnte, handelte es sich den hier um Telefonwerbung gegenüber einem Verbraucher.

 

Der Anruf bei einem Verbraucher erfordere dessen vorherige Einwilligung, ein zu vermutendes Einverständnnis reiche nicht aus. Nur gegenüber sonstigen Marktteilnehmern wie z. B. Unternehmen könne sich die Frage eines zu vermutenden Einverständnisses überhaupt stellen.

 

LG Münster, Urteil vom 14.2.2005 - Az. 23 O 3/05

WRP 2005, 639

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

LG Bonn: Strohmann haftet für Wettbewerbsverstöße

Der Inhaber eines eBay – Kontos "verkaufte" seinen eBay – Account an einen Groß - und Einzelhandel, für den er aber weiter als "Agent" tätig blieb. Eine Kontoumschreibung erfolgte nicht. Wegen der Ankündigung einer "lebenslangen Garantie" für einen von dem Groß - und Einzelhandel angebotenen Kochtopf wurde der ursprüngliche Inhaber nun auf Unterlassung in Anspruch genommen. Das Landgericht (LG) Bonn kam zu dem Ergebnis, dass er für den Wettbewerbsverstoß hafte. Aus der Sicht des Käufers handele es sich bei den werblichen Erklärungen zumindest auch um die des Kontoinhabers, der rechtlich wie tatsächlich in der Lage sei, auf die Werbung Einfluss zu nehmen. Die Bezeichnung als "Verkaufsagent" ändere daran nichts. Wirtschaftliche und zeitliche Gründe könnten es nicht rechtfertigen, sich lediglich als Strohmann einschalten zu lassen und dadurch der Verantwortung für die Vorgänge auf einem eBay – Konto entgehen zu wollen.

 

LG Bonn, Urteil vom 7.12.2004 - Az. 11 0 48/04

WRP 2005, 640

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

OLG Frankfurt: Preisangaben im Internet

Im Internethandel kann es genügen, wenn die notwendigen Preisangaben auf Grund einfacher elektronischer Verknüpfung festgestellt werden können, sofern der Nutzer hierauf klar und unmissverständlich hingewiesen wird.

 

In dem der Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt zu Grunde liegenden Fall hielten es die Richter für ausreichend, dass auf einer Übersichtsseite das Angebot für den Kauf eines Handys für einen Euro in Verbindung mit einem Mobilfunkvertrag in einer gesonderten, leicht zugänglichen Angebotsseite erläutert wurde. Dem verständigen und informierten Endverbraucher sei bekannt, dass es zu einem Preis von einem Euro nur dann ein neues Handy zu kaufen gebe, wenn gleichzeitig ein Mobilfunkvertrag abgeschlossen werde. Der Verbraucher gehe davon aus, dass er weitere Preisangaben zur Kenntnis nehmen müsse, um die Preiswürdigkeit der beworbenen Ware einschätzen zu können. Die Verknüpfung der beiden Seiten erlaube auch ausreichend einfach eine eindeutige Zuordnung. Der Verbraucher erkenne, dass weitere Preisangaben vorhanden seien, die für die Einschätzung des Angebotes wesentliche Bedeutung hätten. Er könne diese Angaben auf einfache Weise aufrufen und werde in der gebotenen Eindeutigkeit von der Übersichtsseite auf die Angebotsseite hingelenkt.

 

OLG Frankfurt, Urteil vom 12.5.2004 - Az. 6 W 72/04

CR 2005, 343

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

OLG Köln: Wertvoller Gutschein als Zugabe zu Zeitschrift zulässig

Auf der Titelseite einer Frauenzeitschrift (Wert: 2,20 EUR) war ein Warengutschein aufgeklebt. Der Wert des Gutscheins in Höhe von 9,95 EUR konnte in den Filialen eines Warenhauses gegen ein Körperpflegemittel eingelöst werden.

 

Das Oberlandesgericht (OLG) Köln sah darin keinen Wettbewerbsverstoß. Die Koppelung von Zeitschrift und Gutschein sei seit der Aufhebung der Zugabeverordnung im Jahr 2001 grundsätzlich zulässig. Im vorliegenden Fall übe der Gutschein einen starken Kaufanreiz aus, weil zum Preis der beworbenen Zeitschrift von 2,20 EUR der diesen Wert mehrfach übersteigende Wert des Gutscheins hinzukomme. Allerdings führe dies nach Auffassung der Richter nicht zu einer unsachlichen Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers.

 

Das vorliegende Angebot richte sich vielmehr an den sachlich kalkulierenden Verbraucher. Der werde bei vernünftiger Abwägung erkennen, dass ihm ein günstiges Angebot gemacht werde, weil er mit dem Gutschein ein Kosmetikprodukt im Wert von 9,95 EUR erwerben könne, zusätzlich zu der Zeitschrift für 2,20 €.. Die mit Kopplungsangeboten dieser Art konfrontierten Verbraucher seien nicht schutzbedürftig, weil das Angebot eine vernünftige und von sachlichen Überlegungen getragene Bewertung geradezu herausfordere. Durch das Koppelungsangebot würden auch Mitbewerber nicht in ihrem Bestand gefährdet. Derartige Angebote würden nämlich den Profit des Werbenden schmälern und seien deswegen schon auf besonders motivierte Notwendigkeiten beschränkt.

 

OLG Köln, Urteil vom 22.11.2004 - Az. 6 W 115/04

GRUR – RR 2005, 168

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

BGH: Fehler bei Preisauszeichnung im Internet

Über das Internet vertrieb eine Firma Computer nebst Zubehör. Im Januar 2003 gab ein Mitarbeiter für ein bestimmtes Notebook einen Verkaufspreis von 2650,00 Euro in das EDV gesteuerte Warenwirtschaftssystem ein, der automatisch im Internet erschien. Auf Grund eines Fehlers beim Datentransfer war daraus im Internet aber ein Verkaufspreis von 245 EUR geworden. Ein Interessent bestellte Anfang Februar 2003 dieses Notebook zu einem Preis von 245 EUR und erhielt hierfür auch noch eine automatisch erstellte, jedoch persönlich adressierte Bestätigung. Am 11.2.2003 schließlich erklärte die Verkäuferin wegen des falschen Preises die Anfechtung des Kaufvertrages und verlangte die Herausgabe des Notebooks.

 

Der Bundesgerichtshof (BGH) stellte fest, dass auf diese Weise ein wirksamer Vertrag zu dem niedrigeren Kaufpreis zustandegekommen sei. Eine automatisch verfasste E-Mail stelle eine konkludente Annahme des Angebotes auf Abschluss eines Kaufvertrages dar, wenn der Absender - wie hier - den Empfänger als Kunden anspreche, sich bei ihm für den Auftrag bedanke und mitteile, dass dieser nun bearbeitet werde. Allerdings könne ein solcher Irrtum vom Verkäufer angefochten werden.

 

BGH, Urteil von 26.1.2005 - Az. VIII ZR 79/04

CR 2005, 355

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

BGH: Eigenes, wettbewerbswidriges Verhalten lässt Klagebefugnis nicht entfallen

Ein Unternehmen, das ein pharmazeutisches Produkt in wettbewerbswidriger Weise mangels Zulassung als Arzneimittel vertrieb, beanstandete die Nachahmung seines Produktes durch einen Konkurrenten und ging dagegen gerichtlich vor. Das Oberlandesgericht hatte die Berufung mit der Begründung zurückgewiesen, dass das Unternehmen selbst durch den Vertrieb seiner Produkte, deren Nachahmung es beanstandete, wettbewerbswidrig handele. Niemand dürfe Gerichte als Teil der Staatsgewalt unnütz oder gar unlauter bemühen und und zur Durchsetzung insoweit nicht schutzwürdiger Ziele ausnutzen.

 

Der Bundesgerichtshof (BGH) teilte diese Auffassung nicht. Dem Unternehmen könnten wettbewerbsrechtliche Ansprüche selbst dann zustehen, wenn der Vertrieb des eigenen Produktes verboten sei. Für die Eigenschaft als klagebefugter Mitbewerber komme es ausschließlich auf das Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses an. Dafür sei es unerheblich, ob die eigene Tätigkeit des Anspruchsstellers, die das Wettbewerbsverhältnis begründet, gesetzwidrig oder wettbewerbswidrig sei.

 

BGH, Urteil vom 24.2.2005 - Az. I ZR 101/02

WRP 2005, 735

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

Aktuelles zum Urheberrecht:

Die Herstellung von Kopien eines Werkes ohne Genehmigung des Urhebers ist mit Strafe bedroht, " zum privaten Gebrauch " dagegen in geringem Umfang (" Bagatellklausel ") zulässig. Im Zuge einer Überarbeitung des Urheberrechtes wurde nun vom Bundesjustizministerium eine Erweiterung dieser Bagatellklausel vorgeschlagen. Danach soll nicht nur nicht bestraft werden, wer "Werke oder Bearbeitungen oder Umgestaltungen von Werken" nur für sich in geringen Mengen kopiert oder erstellt, sondern auch, wer diese "zum privaten Gebrauch von mit dem Täter persönlich verbundenen Personen vervielfältigt oder an solchen Vervielfältigungen teilnimmt ".

 

Quelle: CR R 55/2005

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

OLG Karlsruhe: Beweislast bei Preissenkungen nach neuem UWG

Bis zum 8. Juli 2004 konnte mit sog. „Mondpreisen“ ohne allzu großes rechtliches Risiko geworben werden. Wer einen Konurrenten mit dem Argument angriff, bei dessen Preisen handele es sich um „Mondpreise“, also um Preise, die nicht ernsthaft über eine angemessene Zeit verlangt wurden, mußte dies genau darlegen. Oft wurden dann auf die nur zu diesem Zweck eingeführten, exorbitanten „Mondpreise„ hohe Nachlässe gewährt. Dies zu belegen, war für einen Angreifer nicht leicht. Es war im Grunde nur durch tägliche Stichproben in der Form von Testkäufen möglich. Dies wiederum setzte den Einsatz von Personal und Geld und eine nicht unerhebliche Beharrlickeit voraus.

 

Seit Inkrafttreten des neuen Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb am 8. Juli 2004 ist in § 5 die Beweislast in derartigen Fällen ausdrücklich geregelt. Dort heißt es: „.. Es wird vermutet, daß es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat „ ( § 5 Abs. 4 S. 2 UWG ).

 

Der Werbende muß daher im Streitfall seither beweisen, daß er seine Preise ernsthaft über längere Zeit auch tatsächlich verlangt hat. Dies hat nun auch das OLG Karlsruhe festgestellt. Im vorliegenden Fall hatte den Richtern der Hinweis des Klägers genügt, daß die geforderten Preise nicht ernsthaft verlangt worden sein können, weil es kaum einem Unternehmen gelinge, ein Jahr lang so erhebliche Preissenkungen wie hier auf alle zuvor ernsthaft geforderten Preise einzuräumen, daß eine Preissenkung bis zu 30 % gerechtfertigt sei. Das Angebot des beklagten Unternehmens, einen Sachverständigen zur Üblichkeit der Preise zu befragen, hielt das Gericht nicht für ausreichend, weil seine verlangten Preise dem werbenden Unternehmen ohne weiteres selbst bekannt und darstellbar seien.

 

OLG Karlsruhe, Urteil vom 22.12.2004 - Az. 4 W 49/04

WRP 2005, 637

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

OLG Hamburg: Angebot von Kurzabonnements für den "Stern" an Schulen nicht unzulässig

Der Verlag, in dem das Magazin " Stern " erscheint, hatte mit einem Schreiben an Schulen für ein Kurzabonnement für 13 Ausgaben a 25 Cent, insgesamt 3,25 € geworben. Ein Wettbewerbsverein sah darin einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Danach sei es verboten, die geschäftliche Unerfahrenheit insbesondere von Kindern oder Jugendlichen auszunutzen.

 

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg wies den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen das Verlagshaus zurück. Einmal sei das Angebot gar nicht an Kinder oder Jugendliche, sondern an Schulen bzw. Lehrer gerichtet. In dem Schreiben sei aber auch kein " psychischer Druck " oder ein " unangemessener unsachliche Einfluss " zu sehen.

Zwar habe der Bundesgerichtshof einmal festgestellt, dass die Schule nicht zu einem

" Kampfplatz der Wirtschaftswerbung " werden dürfe, aber auch klargestellt, dass diesem Grundsatz bereits das im Schulrecht der Bundesländer enthaltene Verbot von Wirtschaftswerbung in Schulen entspricht. Wenn insoweit Ausnahmen gestartet würden, sei es nicht Aufgabe des Wettbewerbsrechtes, dem aus allgemeinen Grundsätze entgegenzutreten, solange nicht im Einzelfall Missbräuche vorkämen.

 

OLG Hamburg, Urteil vom 9.9.2004 - Az. 3 U 17/04

NJW RR 2005, 408

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

OLG Hamm: AA Schlüsseldienst

Ein Schlüsseldienst hatte seinem Firmennamen die Buchstaben AA vorangestellt, nur um im Branchentelefonbuch an erster Stelle zu stehen und damit möglichen Kunden gleich ins Auge zu fallen. In manchen Branchen führt dies dazu, dass Firmennamen vorwiegend aus dem Buchstaben " A " bestehen.

 

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm wies die Klage der Wettbewerbszentrale auf Unterlassung dieser Taktik zurück. Es handele sich hier weder um " übertriebenes Anlocken " noch um unzulässige sogenannte " gezielte Behinderung ". Denn sie sei in keiner Weise geeignet, die Entscheidungsfreiheit der Verbraucher durch Druck oder sonstigen unangemessenen unsachlichen Einfluss zu beeinträchtigen. Der heutige Verbraucher werde selbst durch Voranstellen von mehreren " A`s " in seiner Entscheidungsfreiheit nicht ernsthaft beeinträchtigt, da er immer wisse, dass diese Stellung nichts über die Qualität der so werbenden Firma aussage. In der Absicht, Kunden zu sich hin zu lenken, liege auch keine Behinderung der Mitbewerber. Das sei bloße Folge des Leistungswettbewerbs und reiche für eine gezielte Behinderung nicht aus.

 

OLG Hamm, Urteil vom 5.10.2004 - Az. 4 U 96/04

WRP 2005, 525

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

OLG Düsseldorf: Nicht jedes Gericht für bundesweite Werbung zuständig

Gegen eine bundesweit eingesetzte Werbung kann ein Konkurrent im Prinzip bei jedem deutschen Gericht seiner Wahl vorgehen. Das gilt insbesondere bei Fernseh - und Rundfunkwerbung, aber auch bei Werbung im Internet.

 

Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hatte sich mit der Werbung eines im Saarland ansässigen Möbelhändlers zu befassen, gegen den ein anderer saarländischer Möbelhändler vor das Landgericht Düsseldorf gezogen war. An zwei Tagen waren im saarländischen Rundfunk (SR 1) vermeintlich wettbewerbswidrige Werbespots ausgestrahlt worden.

 

Das OLG Düsseldorf entschied nun, dass das erstinstanzlich angerufene Landgericht Düsseldorf nicht zuständig gewesen sei. Dabei könne auch unterstellt werden, dass das Programm SR 1 auch durch Satellit und Digitalübertragung in Düsseldorf empfangen werden könne.

 

Allerdings sei die Verbreitung der Sendungen des Saarländischen Rundfunks im Gerichtsbezirk Düsseldorf nicht in "wettbewerbsrechtlich relevanter Weise" erfolgt. Der Gerichtsbezirk müsse zum geschäftlichen Einzugsbereich des klagenden Unternehmens gehören. Vermehrt würden Rundfunk - und Fernsehsendungen mit Werbung nicht nur mittels Ausstrahlung durch Sendemasten, sondern auch durch Satellit oder Internet verbreitet. Auch Zeitungen mit Werbung würden immer häufiger ganz oder teilweise in das Internet eingestellt. Das Internet selbst werde in großem Umfang für Werbung genutzt. Wettbewerbliche Interessen des klagenden Möbelhauses im Gerichtsbezirk seien aber nicht verletzt. Möbel durchschnittlicher Art pflegten auch nicht über größere Entfernung verkauft zu werden. Die Möglichkeit, dass Wochenendpendler aus dem Saarland den Werbespots in Düsseldorf zur Kenntnis nehmen könnten, sei gering und wettbewerbsrechtlich relevant.

 

OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.3.2004 - Az. 20 U 151/03

GRUR - RR 2005, 33

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

OLG Frankfurt: Die durchschnittliche Aufmerksamkeit der Zuschauer beim Betrachten von Fernsehwerbung ist gering

Am Beispiel eines Werbespots für Telefontarife machte das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt interessante Ausführungen zum Thema " Aufmerksamkeit der Zuschauer beim Betrachten von Fernsehwerbung ". Bei der Beurteilung der Frage der Irreführung eines Werbespots sei von einem durchschnittlichen Verbraucher auszugehen, der die Werbung in situationsadäquater Weise zur Kenntnis nehme. Dies bedeute, dass der Grad seiner Aufmerksamkeit je nach dem Gegenstand der Werbung verschieden sein könne. Die durchschnittliche Aufmerksamkeit der Zuschauer beim Betrachten von Fernsehwerbung sei eher gering. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der Zuschauer eine Fernsehwerbung häufig nur deshalb wahrnehme, weil sich ihm in der gegebenen Situation keine anderweitige Möglichkeit biete, die Unterbrechung der ausgewählten Sendung zu überbrücken oder weil er die Fortsetzung des Programms nach der Werbepause nicht versäumen möchte. Verbraucher, die der Werbung mit ungeteilter und gespannter Aufmerksamkeit folgen und sie in allen Details erfassen, bildeten die Ausnahme. Im Unterschied zu schriftlicher Werbung in Zeitungsanzeigen, Prospekten u. ä. besteht bei der Fernsehwerbung auch keine Gelegenheit, sich einzelne Werbeaussage nochmals genauer vor Augen zu führen. Deswegen war im vorliegenden Fall der Werbespots irreführend, obwohl darin mehrfach ein Wort vorkam, durch das sich der Sinn des Spots erschloss.

 

OLG Frankfurt, Urteil vom 23.9.2004 - Az. 6 U 147/03

GRUR 2005, 128

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

OLG Hamm: Mißbrauch der Klagebefugnis

Ein Handelsunternehmen hatte nicht nur einen Konkurrenten wegen eines Wettbewerbsverstoßes abgemahnt, sondern auch noch dessen Abnehmerfirmen. Der Geschäftsführer des abgemahnten Unternehmens setzte sich daraufhin mit dem dem Bruder der Geschäftsführerin des abmahnenden Unternehmens in Verbindung. Unter vier Augen kam man offensichtlich überein, dass das abgemahnte Unternehmen 580.000 € bezahlen sollte als " Schadenersatz ". Zu einer Zahlung kam es allerdings nicht. Vielmehr reichte das abmahnende Unternehmen Klage auf Unterlassung wegen des abgemahnten Wettbewerbsverstoßes ein.

 

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm wies die Klage als unzulässig ab. Die Geltendmachung des möglicherweise bestehenden Unterlassungsanspruches sei rechtsmissbräuchlich. Das Geld sollte offensichtlich bezahlt werden, um die angekündigten rechtlichen Schritte zu vermeiden.

 

OLG Hamm, Urteil vom 22.6.2004 - Az. 4 U 13/04

GRUR - RR 2005, 141

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

Klarstellung des EuGH zum Verbraucherleitbild

Der europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit seiner Auffassung von einem aufgeklärten und informierten Verbraucher den Maßstab deutscher Gerichte in dieser Frage stark beeinflusst. In einer Entscheidung hat er festgestellt, dass es darauf ankomme, " wie ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher eine Angabe wahrscheinlich verstehen werde "*. In englischer und franösischer Sprache formulierte der EuGH „average consumer who is reasonably well – informed and reasonably observant and circumspect „ und in französicher Sprache „ consommateur moyen, normalement informe et raisonnablement attentif et avise“.

 

Umstritten war nun in der deutschen Interpretation, ob sich das Wörtchen " durchschnittlich " nur auf " informiert " oder auch auf die Worte " aufmerksam " und " verständig " bezieht. Mit anderen Worten, ob es auf den " durchschnittlich aufmerksamen " oder auf den " durchschnittlich aufmerksamen und (durchschnittlich) verständigen " Verbraucher ankommt. Dies haben der Europäische Gerichtshof und das europäische Gericht in erster Instanz nunmehr klargestellt. Maßgeblich soll der " normal informierte und angemessen aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher " sein.

 

Entscheidende Bedeutung für die tägliche Arbeit in der Werbung dürften diese Urteile wohl nicht haben.

 

EuGH GRUR Int 2005, 44

 

* vgl.a. " Sack, Die neue deutsche Formel des Europäischen Verbraucherleitbildes " WRP 2005,462

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

LG Osnabrück: Beweislast bei Dialer verursachten Telefongebühren

Ein Telekommunikationsunternehmen machte gegenüber einem Kunden auch Gebühren für die Inanspruchnahme so genannter " Mehrwertdienste " geltend. Der Kunde wandte ein, dass er diese Dienste nicht in Anspruch genommen habe. Das Landgericht (LG) Osnabrück wies in zweiter Instanz die Klage des Unternehmens auf Zahlung der Gebühr für " Mehrwertdienste " ab. Aus der bloßen Inanspruchnahme eines solchen Dienstes könne nicht darauf geschlossen werden, dass der Nutzer sie bewusst abgerufen habe. Auch eine missver -ständliche oder bewusst auf Täuschung angelegte Gestaltung des Bildschirminhaltes könne der Grund hierfür gewesen sein. Es sei der Kammer bekannt, dass derartige Manipulationen im Internet nicht ungewöhnlich seien. Deswegen müsse das Unternehmen darlegen, dass die Inanspruchnahme des Mehrwertdienstes mit Wissen und Wollen des Kunden erfolgt sei.

 

LG Osnabrück, Urteil vom 7.8.2004 - Az. 12 S 45/04

Computer und Recht 272

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

BGH: Irreführung im Internet

Werbung im Internet unterliegt grundsätzlich den gleichen rechtlichen Rahmenbedingungen wie in anderen Medien. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich nun mit der Frage befasst, ob das auch für die Irreführung gilt. Entscheidend hierfür sei die Auffassung der Verkehrskreise, an die sich die Werbung richte. Hier wiederum sei maßgebend der " Normalverbraucher ", wenn es um Waren des Bedarfs des allgemeinen Publikums gehe, der durchschnittlich informiert und verständig sei.

 

Die Tatsache, dass es sich bei dem Internet um eine passive Darstellungsform handele, bei der die angebotenen Informationen vom User "aktiv " abgerufen werden müssten, ändere daran nichts. Eine isolierte Betrachtung einer einzelnen Aussage in einer Werbeschrift könne dann geboten sein, wenn weder sachlich noch äußerlich erkennbar ein Bezug bestehe. Einzelne in einer geschlossenen Darstellung gemachte Angaben dagegen dürften nicht aus ihrem Zusammenhang gerissen werden. Ob etwas als zusammengehörig aufgefasst werden könne oder nicht, richte sich nach den Umständen des Einzelfalles. Der Umstand, dass ein User im Internet aktiv Informationen nachfragen müsse, rechtfertige nicht den Schluss, er werde sämtliche Seiten eines Internetauftrittes zur Kenntnis nehmen. Der Interessierte werde vielmehr nur diejenigen Seiten aufrufen, die er zur Information über die von ihm ins Auge gefasste Ware benötigt und zu denen er auf Grund einfacher elektronischer Verknüpfung und unmissverständlicher Hinweise auf dem Weg bis zum Vertragsschluss geführt wird. Es widerspräche der Lebenserfahrung, zum Gesamtbild einer Internetwerbung alle Seiten eines Internetauftrittes zu zählen.

 

BGH, Urteil vom 16.12.2004 - Az. 1 ZR 222/02

WRP 2005, 480

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

Rechtsanwälte dürfen (noch mehr) werben

Die Satzungsversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer hat am 21. Februar die Möglichkeiten der Werbung durch Rechtsanwälte weiter liberalisiert. In Zukunft sollte jeder den Teilbereiche seiner Berufstätigkeit werbend benennen dürfen, wenn er die entsprechenden Kenntnisse nachweisen kann. Die Beschlüsse dieser Versammlung müssen allerdings noch durch das Bundesministerium der Justiz geprüft und genehmigt werden.

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

LG Saarbrücken: "4 – Sterne Bus"

Ein Busunternehmen bezeichnete seine Fahrzeuge als " 4 Sterne Busse ". Eine neutrale, unabhängige Überprüfung einer zuständigen Stelle der Gütegemeinschaft Buskomfort e.V. lag allerdings nicht vor, lediglich eine einfache Überprüfung durch einen technischen Überwachungsverein.

 

Das Landgericht (LG) Saarbrücken beanstandete die Bezeichnung „4 – Sterne Bus „ als wettbewerbswidrig. Die Gütegemeinschaft sei die einzige, die eine Kennzeichnung nach bestimmten Grundsätzen vornehme und überwache. Das vom TÜV Saarland vorgelegte Gutachten stamme nicht von einer offiziellen Stelle, die nach neutraler und unabhängiger Prüfung diese Einstufung vornehme und überwache. Daran ändere auch nicht, dass es keine allgemeine Definition des Begriffes 4 - Sterne Busse gebe.

 

LG Saarbrücken, Urteil vom 10.9.2004 - Az. 7 III 0 13/0 4

WRP 2005, 386

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

 

OLG Köln: Telefonwerbung bei Rufumleitung unzulässig?

Ein Weinhändler hatte eine Telefonnummer anrufen lassen, hinter der sich nach dem Eintrag den den umgeleitet auf einen Privatanschluss. Ein Verbraucherverband nahm den Weinhändler nun wegen unzulässiger Telefonwerbung " gegenüber Verbrauchern " auf Unterlassung in Anspruch.

 

Das Oberlandesgericht (OLG) Köln sah sich diesen Fall ganz genau an. In dem am 8. Juli 2004 in Kraft getretenen neuen Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb heißt es nämlich in § 7 Abs. 2 Nr. 2, dass " .. Werbung mit Telefonanrufen gegenüber Verbrauchern ohne deren Einwilligung und gegenüber sonstigen Marktteilnehmern ohne deren zumindest mutmaßliche Einwilligung " unlauter ist. Die Richter wiesen die Klage ab. Werde nämlich eine in aktuellen Telefonbüchern einem gewerblichen Unternehmen zugeschriebene Nummer angewählt, so handele es sich dabei erkennbar nicht um einen Verbraucher

 

OLG Köln, Urteil vom 5.11.2004 - Az. 6 U 88/04;

NJW 2005, 685

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

OLG Hamburg: Preisangabe im Internet

Ein Unternehmen der Unterhaltungselektronikindustrie hatte im Internet für verschiedene Produkte geworben, für die bei einigen die Preise angegeben waren, bei anderen nicht. Sofern sich ein Preis fand, enthielt er nicht den Hinweis, ob die Mehrwertsteuer darin enthalten sei. Bei keinem Artikel war auch angegeben, ob zusätzliche Liefer- und Versandkosten hinzukamen. Allerdings befand sich neben jedem Angebot eine Schaltfläche (" klick hier" bzw. " anklicken ") mit weiteren Informationen über die verschiedenen Angebote. Einen Hinweis auf die Umsatzsteuer und die Liefer- und Versandkosten gab es aber auch hier nicht, der war auf einer weiteren Seite für " Allgemeine Geschäftsbedingungen " und anderen Serviceseiten enthalten und erschien auch im Rahmen des Bestellverfahrens.

 

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg entschied nun, dass nach der Preisangaben -verordnung bei der Werbung im Internet alle Preisbestandteile, zu denen auch die Umsatzsteuer und Versand - und die Lieferkosten zählten, angegeben werden müssten. Allerdings könne dies durch einen " sprechenden Link " geschehen. Es genüge dagegen nicht, wenn am oberen Bildschirmrand allgemein auf die Seiten " Geschäftsbedingungen " und " Service " hingewiesen und der Kunde erst während des Bestellervorganges darüber informiert werde, dass der Preis die Umsatzsteuer enthalte und in welcher Höhe Versandkosten anfielen.

 

Die Preisangabenverordnung sei auch neben § 6 Abs. 1 des Teledienstegesetzes (TDG) anzuwenden, das es ausreichen lasse, wenn die Nutzerr auf zwei Schritten zu den Informationen gelangten. Die Preisangabenverordnung verlange nicht nur die leichte Erkennbarkeit der Pflichtangaben, sondern auch die eindeutige Zuordnung zu den angebotenen und beworbenen Artikeln.

 

OLG Hamburg, Urteil vom 12.8.2004 - Az. 5 U 187/03

Computer und Recht 2005, 128

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

OLG Frankfurt: Feuchtes Toilettenpapier

Im Rahmen zweier Fernsehspots warb ein Hersteller für feuchtes Toilettenpapier unter der Bezeichnung " Charmin " mit der rhetorischen Frage " Fühlen sich manche feuchten Toilettentücher nicht ein bisschen steif (in dem zweiten Spot: hart) an ? " , verbunden mit der Darstellung eines Stachelschweins (bzw. den Bürsten einer Autowaschanlage ). In beiden Werbespots wurde ausdrücklich ein Vergleich mit einem " herkömmlichen Produkt auf Papierbasis " vorgenommen. Dagegen wandte sich ein Konkurrent, der Toilettenpapier aus Papier herstellte.

 

Die Richter des Oberlandesgerichtes (OLG) Frankfurt hatten sich nun mit der delikaten Frage zu befassen, ob darin eine herabsetzende und damit unzulässige vergleichende Werbung zu sehen sei.

 

Die Richter kamen zu dem Ergebnis, dass der verglichene Papiertoilettenpapier - Hersteller wegen des überschaubaren Marktes erkennbar sei. Zwar seien Ironie und Humor durchaus legitime Mittel, Aufmerksamkeit zu erregen. Allerdings müsse in jedem Einzelfall geprüft werden, ob die Grenze zur Herabsetzung überschritten sei. Zwar werde niemand auf den Gedanken kommen, das herkömmliches Toilettenpapier sei so steif wie die Stachel eines Stachelschweins bzw. so hart wie die Bürsten einer Autowaschanlage. Den Verbrauchern werde nur mitgeteilt, andere feuchten Toilettentücher hätten eine nachteilige Eigenschaft, weil sie " steif " oder " hart " seien. Hierin aber liege eine unzulässige, pauschale Abwertung der Konkurrenzprodukte.

 

OLG Frankfurt, Urteil vom 25.11.2004 - Az. 6 U 142/04

NJW – RR 2005, 347

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

OLG Köln: Besondere Warnung für Kinder bei Lakritzprodukten

Nach dem Lebensmittel - und Bedarfsgegenständegesetz dürfen besondere Lakritzprodukte in der Bundesrepublik nicht ohne weiteres vertrieben werden. Eine bekannte Herstellerin von Süßwaren und Lakritz hatte sich deswegen für den Vertrieb ihres Starklakritzproduktes

" Piratos" eine Ausnahmegenehmigung von der zuständigen Behörde geben lassen. Diese Ausnahmegenehmigung stand unter dem Vorbehalt, dass auf der Verpackung der Hinweis " Extra stark, Erwachsenenlakritz - kein Kinderlakritz " angebracht würde.

 

Das Unternehmen befolgte die Auflage, sah sich aber der Klage eines Wettbewerbsvereins gegenüber, der argumentierte, dass die Auflage nicht erfüllt sei, weil der Hinweis auf der Packungsrückseite im Fließtext an einer nicht an gut sichtbarer Stelle angebracht sei. Das Oberlandesgericht (OLG) Köln bestätigte den Verbraucherverein in seiner Rechtsauffassung. Schon aus der Produktbezeichnung " Piratos "ergebe sich, dass sich das Produkt zumindest auch an Kinder wende. Die Richter argumentierten nun, dass der Hinweis die Auflage für Erwachsene wohl erfülle. Es werde aber durch die Produktverpackung der Gesamteindruck erweckt, das Produkt wende sich auch an Kinder. Der behördlich genehmigte Hinweis werde auf diese Weise unterlaufen.

 

OLG Köln, Urteil vom 22.9.2004 - Az. 6 U 72/04

GRUR - RR 2005, 94

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

OLG Hamm: Kein Urheberrechtsschutz für Webgrafik

Ein Fullserviceprovider verwendete auf seiner Website bestimmte Grafiken eines Konkurrenten. Der ging dagegen mit dem Argument des Plagiates vor Gericht. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschied nun, dass die „übernommene“ Grafik nicht urheberrechtsfähig sei und wies die Klage auf Unterlassung deswegen ab.

 

Den Richtern aus Hamm fehlte es an der „ Schöpfungshöhe „. Zwar seien per Computer hergestellte Grafiken ein Bildwerk im Sinne des Urheberrechts-Gesetzes. Man könne diese Grafiken auch ausdrucken lassen und habe dann eine körperliche Festlegung wie bei einer anderen Grafik. Allerdings setze der Urheberrechtsschutz eine menschlich – gestalterische Tätigkeit voraus. Im vorliegenden Falle handele es sich um Fotografien, die am Computer lediglich verfremdet wurden, um gewisse hell - dunkel – Effekte zu erzielen. Es sei nicht ersichtlich, inwieweit diese Verfremdungseffekte auf besondere Leistungen zurückzuführen seien, die die Grafiken über das normale handwerkliche Können hinausheben würden. Es sei nicht ersichtlich, dass diese Verfremdungseffekte eine Kunstfertigkeit verlangten, die nicht jedem gegeben sei, der Bilder am Computer verfremden wolle.

 

Computerbilder genössen auch nicht urheberrechtlichen Schutz als “ Lichtbild „. Das müsste unter Benutzung strahlender Energie erzeugt worden sein.

 

Auch für die Website insgesamt könne kein urheberrechtliche Schutz verlangt werden. Es fänden sich dort nur einfache Sätze ohne besondere sprachliche Ausgestaltung. Die Verwendung der Grafiken und der Farbkombination braun - orange mache die Seite auch noch nicht zum Kunstwerk. Die Farbauswahl könne nicht als originell angesehen werden.

 

OLG Hamm, Urteil vom 24.8.2004 - Az. 4 U 51/04

GRUR – RR 2005, 73

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

BGH: Gerichtsstand bei Kennzeichenverletzung im Internet

Da eine Website im Prinzip überall auf der Welt abrufbar und damit einsehbar ist, kann auch eine Rechtsverletzung in jedem Zielland begangen werden. So kann zum Beispiel eine in der Bundesrepublik ordnungsgemäß eingetragene, auf einer Website erscheinende Marke eine österreichische oder eine andere Marke irgendwo auf der Welt verletzen, da die Website ja überall abrufbar ist. Deswegen könnte in jedem Land, in dem eine dort eingetragene Marke verletzt würde, auch Klage eingereicht werden. Das gilt natürlich auch umgekehrt, also für ausländische Marken auf einer Website, die deutsche Kennzeichenrechte verletzt.

 

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat dies nun präzisiert. Nicht jedes im Inland abrufbare Angebot ausländischer Dienstleistungen im Internet kann danach im Inland kennzeichenrechtliche Ansprüche auslösen. Die Richter des BGH stellten vielmehr fest, dass es erforderlich sei, dass das Angebot einen wirtschaftlich relevanten Instanzbezug aufweist.

 

BGH, Urteil vom 13.10.2004 - Az. I ZR 163/02

NJW 2005, 10

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

 

LG Bonn: Besitzer von Blöcken für Telefonnummern muss Name und Anschrift des konkreten Inhabers einer Nummer angeben, von der eine unverlangte SMS versandt wurde

Ein Handybesitzer behauptete, von einer bestimmten Rufnummer am 13.6. unverlangt eine Werbe–SMS auf seinem privat genutzten Handy erhalten zu haben. Deswegen verlangte er von dem Inhaber des Rufnummerblockes, zu dem diese Nummer gehörte, den Namen und die Anschrift des Inhabers dieser Rufnummer. Sowohl das Amtsgericht Bonn als auch das Landgericht Bonn gaben ihm Recht. Die Versendung einer unverlangten SMS -Werbung sei eine rechtswidrige Eigentumsbeeinträchtigung, wenn der Empfänger nicht sein vorheriges Einverständnis erklärt habe oder dieses im geschäftlichen Verkehr vermutet werden könne. Zwar sei die Zusendung einer unverlangten SMS für den Empfänger i. d. R. nicht mit Kosten verbunden. Allerdings sei die Speicherkapazität für SMS - Mitteilungen auf Mobiltelefonen weitaus beschränkter als auf der Mailbox für E-Mails. Die Gefahr des Überlaufenes der SMS - Box mit der Folge, dass erwünschte SMS - Nachrichten nicht empfangen werden könnten, sei und deshalb weitaus höher.

 

LG Bonn, Urteil vom 19.7.2004 - Az. 6 S 77/04

Computer und Recht 2005, 198

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

AG Hamburg: " Keine Werbung mit dem Kanzler "

Bei Werbung mit prominenten Persönlichkeiten wird immer wieder versucht, diese durch Doubles oder Puppen darstellen zulassen. Aber auch dadurch lassen sich die rechtlichen Klippen nicht umschiffen. Das beweist das folgende Urteil des Amtsgerichts Hamburg:

 

In einem Werbespot für eine Telekommunikationsunternehmen hatte einen Kanzler Imitator in Verbindung mit einer Kanzler Puppe für einen besonderen Tarif geworben. Auf Abmahnung des Kanzlers gab das Unternehmen zwar eine Unterlassungserklärung ab, zahlte habe die Anwaltskosten nicht. Das AG Hamburg sprach dem Kanzler nun auch diese Kosten zu.

 

Zwar sei der Kanzler eine Person der Zeitgeschichte und könne deswegen zu Informationszwecken ohne Erlaubnis abgebildet und das Bildnis veröffentlicht werden, doch seit das Informationsinteresse hier entfallen, weil die achte Verwertung des Bildnisses zu Werbezwecken allein die Geschäftsinteressen des werbenden Unternehmens befriedigt werden sollten. Das ist dann anzunehmen, wenn beim Zuschauer durch die Abbildungen der Eindruck erweckt werden solle, dass die abgebildete Person zu dem beworbenen Produkt stehe, es empfehle und sie zur Werbung für dieses Produkt ihr Bild zur Verfügung gestellt habe. Dafür reiche es aus, dass ein Double in einem Spot auftrete.

 

AG Hamburg, Urteil vom 2.11.2004 - Az. 36 A C 184/04

NJW RR 2005, 196

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

OLG Stuttgart: Praxisgebührenerstattung 1

Seit dem Wegfall der Zugabeverordnung dürfen Zugaben grundsätzlich gewährt werden. Da allerdings das Heilmittelwerbegesetz ebenfalls ein Verbot der Zugaben vorsieht und dieses nicht aufgehoben wurde, dürfen in bestimmten Bereichen nach wie vor keine Zugaben ausgegeben werden.

 

So hatte eine Augenoptikerin für den Verkauf von Brillen damit geworben, dass sie ihren Kunden die ärztliche Praxisgebühr erstattete, wenn sie vorher eine Sehstärkenprüfung bei einem Augenarzt durchführen ließen und dieses Ergebnis mitbrächten.

 

Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart bestätigte nun dieses Verbot. Brillen seien medizinisch - technische Instrumente i. S. des § 3 Medizinproduktegesetzes und deswegen von § 7 des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) erfasst. Die Richter des Senates (".. die allesamt Dienste von Augenoptikern in Anspruch nehmen müssen.. ") führten aus, dass die Höhe des Nachlasses von 10 EUR unzulässig sei.

 

OLG Stuttgart, Urteil vom 21.10.2004 - Az. 2 U 79/04

GRUR RR 2005, 64

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

LG Coburg: Praxisgebührenerstattung 2

Ein Hörgeräte - Akustiker hatte für ein bestimmtes Hörgerätmodell in zwei Zeitschriften mit dem Text geworben: " Hören wie ein Luchs ! Nur hier ohne Zuzahlung! ". Das Wort " ohne " war farblich abgesetzt, das Wort " hier " fettgedruckt. In einem anderen Fall warb er für ein Modell mit dem Hinweis " 0 Euro... Für Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse ".

 

Das Landgericht (LG) Coburg verbot diese Werbung nun als unzulässig. Die Zuzahlungs -pflicht bestehe auch für ein Hörgerät. Die Übernahme der Zuzahlung stelle eine Umgehung der Zuzahlungspflicht dar und verhindere die Erfüllung des Gesetzeszweckes.

 

LG Coburg, Urteil vom 5.8.2004 - Az. 1 HKO 32/04

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

OLG Frankfurt: Kein Streitwertbonus für Markenhersteller

Viele Markenhersteller gehen gegen den Vertrieb von Imitaten ihrer Produkte mit aller Härte vor. Eines der Mittel ist die Höhe des Streitwertes, den sie einer gerichtlichen Auseinandersetzung zugrundelegen.

 

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt hat nun entschieden, dass Abschreckungs -gesichtspunkte bei der Festsetzung des Streitwertes in Plagiatprozessen keine Rolle spielen können. In dem entschiedenen Fall war der Inhaber eines kleinen Ladengeschäftes abgemahnt worden, weil er in einem korbartigen Behältnis in seinem Laden fünf bis sechs Täschchen eines Markenherstellers angeboten hatte.

 

Der Streitwert orientiere sich an dem Interesse, das der Kläger bei Einleitung des Verfahrens an der gerichtlichen Durchsetzung seines Anspruches habe. Dieses Interesse sei vom Gericht nach freiem Ermessen zu schätzen. Grundlage hierfür könnten der Wert des Rechtes und der so genannte Angriffsfaktor sein. Dieser werde unter anderem durch die Größe und Bedeutung des Unternehmens des Verletzers bestimmt. Hier könne der Angriffsfaktor nur als niedrig angesehen werden. Durch die Größe und den Zuschnitt des Ladengeschäftes sowie den Umfang der festgestellten Verletzungshandlung seien die Interessen des Markenhersteller in vergleichsweise geringem Maße beeinträchtigt worden. Der Gesamtstreitwert für Auskunft und Sicherstellung sowie Unterlassung sei daher nicht mit 150.000 EUR - wie ursprünglich geschehen -, sondern mit 30.000 EUR festzusetzen. Präventive Gesichtspunkte dürften bei der Festlegung des Streitwertes keine Rolle spielen.

 

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 18.10.2004 - Az. 6 W 161/04

GRUR RR 2005,  71

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

OLG Braunschweig: Nachweis des Zuganges der Abmahnung nicht erforderlich

Abmahnungen spielen im Zusammenhang mit wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzungen eine wichtige Rolle. Gelegentlich versucht der Abgemahnte dem Vorwurf der Wettbewerbsverletzung dadurch zu entgehen, dass er behauptet, er habe die Abmahnung nicht erhalten. Um dies zu vermeiden, empfiehlt es sich, die Abmahnung per Einschreiben gegen Rückschein zu versenden.

 

Das Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig hat nun festgestellt, dass die Wirksamkeit einer Abmahnung nicht den Nachweis des Zuganges beim Adressaten voraussetzt, da ein effektiver Rechtsschutz bei Wettbewerbsverstößen nur bei einem schnellen Vorgehen gegen den Verletzten zu erreichen sei.

 

Im vorliegenden Fall hat das Gericht für ausreichend gehalten, dass der Antragsteller glaubhaft versicherte, dass er das Abmahnschreiben an einem bestimmten Tag versandt und richtig adressiert und frankiert hat. Ebenso erklärte er, dass das Schreiben den rechtlichen Anforderungen genügt an eine Abmahnung genügt habe. Die Richter waren der Meinung, dass es im Einzelfall dem Versenden nicht zugemutet werden könne, sich bei der Post erst nach dem Eingang des Schreibens zu kündigen, zumal dies einige Tage dauern könne, da auch die Post die Informationen erst verarbeiten müsse.

 

OLG Braunschweig, Urteil vom 13.8.2004 - Az. 2 W 101/04

NJW 2005, 372

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

KG: Private Kleinanzeigen - keine Konsequenzen bei Irreführung

Während an Werbeaussagen von Unternehmen die strenge Maßstäbe des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb angelegt werden, scheinen privaten Inserenten keine Grenzen gesetzt zu sein.

 

In einer Kleinanzeige hatte der Verkäufer eines gebrauchten Kraftfahrzeuges den Kilometerstand angegeben. In der Vereinbarung mit dem Käufer fand sich der Hinweis

" Beschreibung:Kilometerstand " i. V. m. der von dem Tacho abgelesenen Kilometerzahl. Weiter fand sich in der Anzeige das Wort " Leder " als Angabe des Materials des Sitzbezuges. Schließlich fehlte der Hinweis " unfallfrei " in der Anzeige nicht. In der Vereinbarung war es noch erklärt mit den Worten " während meiner Zeit sind keine wesentlichen Unfälle passiert, Heckschäden links hinten ". Keine diese Aussagen traf zu.

 

Das Kammergericht (KG) Berlin stellte fest, dass die Angaben in einem privaten Kleinanzeige keine verbindliche Zusicherung seien. Der Käufer dieses Fahrzeuges konnte deswegen keine Ansprüche wegen des unzutreffenden Kilometerstandes, des fehlenden Lederbezuges der Sitze und der Vorschäden gegen den Verkäufer geltend machen. Es handele sich dabei um rechtlich nicht verbindliche Angaben.

 

KG, Urteil vom 26.8.2004 - Az. 12 U 172/03

NJW 2005, 445 (NJW - RR 2005, 60)

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

BGH: Werbung mit Porsche u. U. zulässig

Ein Hersteller von Aluminiumrädern hatte mit der Abbildung eines Porsche-Fahrzeuges geworben, das mit seinen Aluminiumrädern ausgerüstet war. Auf dem Fahrzeug fand sich auch das Porsche-Wappen.

 

Die Klage der Firma Porsche gegen den Hersteller wegen Verletzung der Markenrechte wurde vom Bundesgerichtshof (BGH) zurückgewiesen. Darin, dass der Hersteller bei der Werbung für seine Aluminiumrädern ein Porsche-Fahrzeug abgebildet habe, bei dem das Wappen deutlich erkennbar war, liege keine Markenverletzung. Denn das Zeichen der Firma Porsche sei nicht als Hinweis auf die Herkunft der Räder benutzt worden. Deswegen verstoße dieses Verhalten nicht gegen die guten Sitten und stelle auch keine unlautere Ausbeutung eines guten Ruf ist dar. Nach Auffassung des BGH war die Wiedergabe des mit den Aluminiumrädern ausgestatteten Porsche-Fahrzeuges notwendig, weil der ästhetische Eindruck, auf den es den Käufern solcher Räder in erster Linie ankommt, in vollem Umfange nur vermittelt werden könne, wenn die Räder nicht isoliert und auch nicht nur im Ausschnitt des Radkastens gezeigt würden. Ihre volle ästhetische Wirkung entfalteten sie erst in der Gesamtbetrachtung mit dem Fahrzeug.

 

BGH, Urteil vom 15.7.2004 - Az. I ZR 37/01

WRP 2005, 219

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

BGH: Bürogebäude keine Marke

Für Dienstleistungen "Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Versicherungswesen; Finanzwesen; Immobilienwesen; Rechtsberatung und Vertretung" hatte ein Unternehmen die Eintragung einer fotografischen Abbildung eines imposanten Bürogebäudes als Marke beantragt. Der Bundesgerichtshof (BGH) vertrat im Gegensatz zu den ersten Instanzen die Meinung, dass dies grundsätzlich möglich sein müsse. Für die angemeldeten Dienstleistungen "Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung, Büroarbeiten, Versicherungswesen, Finanzwesen, Rechtsberatung und Vertretung" gab er der Beschwerde statt. Hauptfunktion einer Marke sei es, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu Gewähr leisten. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft sei grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, d. h. jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reiche aus. Wenn die Elemente eines Bildzeichens nur die typischen Merkmale der beschriebenen Waren darstellten oder sich in einfachen Gestaltungsmitteln erschöpfe, die der Verkehr kenne, handele sich in der Regel um ein bloß beschreibendes Zeichen ohne Unterscheidungskraft. Aus diesem Grunde sei die Abbildung eines Bürogebäudes für die Dienstleistung "Immobilienwesens" nicht eintragungsfähig. Dies gelte jedoch für die anderen Dienstleistungen nicht.

 

BGH, Urteil vom 12.8.2004 - Az. I ZB 1/049

WRP 2005, 217

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

BGH: Fernabsatzgesetz gilt auch bei Anwendung des Post Ident-Verfahrens

Ein Unternehmen vertrieb Mobiltelefone und Telefondienstleistungsverträge, ohne auf das Widerrufsrecht nach dem Fernabsatzgesetz hinzuweisen. Das Unternehmen bewarb seine Produkte in Anzeigen und versandte sie nach Bestellung über eine " Bestell - Hotline " per Post an den Kunden. Zu diesem Zweck übergab der Postbote dem Kunden einen schriftlichen Vertrag mit allgemeinen Geschäftsbedingungen und das Produkt selbst, wenn er sich vorher anhand eines Ausweises des Kunden von dessen Identität überzeugt und dieser den Vertrag unterschrieben hatte.

 

Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied nun, dass auch in diesem Falle das Fernabsatzgesetz Anwendung finde. Dieses gelte dann, wenn sich Unternehmer und Kunde einander nicht persönlich gegenüberstünden. Das sei hier trotz Einschaltung des Postboten der Fall. Aus diesem Grunde gelten die Bestimmungen den des Fernabsatz Rechtes. Dieses wiederum sehe u. a. eine ausdrückliche Belehrung des Kunden über sein Widerrufsrecht vor. Da eine solche Belehrung hier nicht erfolgt sei, liege ein Verstoß gegen das Fernabsatzgesetz vor.

 

BGH, Urteil vom 21.10.2004 - Az. III ZR 380/03

NJW 2004, 3700

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

LG Leipzig: Kein Bio -Hinweis erforderlich

Ein Unternehmen vertrieb in Deutschland unter der Bezeichnung "Biogarde" einen Speisequark, der allerdings nicht nach den geltenden europäischen Vorschriften (Art. 6 und 7 der Verordnung EWG Nr. 2092/91 des Rates vom 24.6.1991 über den Bekundungen geschehen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel) gekennzeichnet war.

 

Das Landgericht (LG) Leipzig sah darin ein Verstoß gegen das damals noch geltende Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und verbot die Angabe "Biogarde", wenn nicht gleichzeitig daraufhingewiesen werde, dass das Produkt nicht entsprechend der europarechtlichen Vorschriften produziert worden ist.

 

LG Leipzig, Urteil vom 20.4.2004 - Az. 1 HK 7140/03

GRUR -RR 2004, 337

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

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RA Dr. Schotthöfer - Ihr Experte fürs Werberecht
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RA Florian Steiner - Ihr Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz (Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht)
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