LG Hagen: „Neueröffnung“ und „Wahnsinns-Eröffnungsangebote“

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

Ein Elektronikhändler hatte mit den Worten „Neueröffnung“ und „Wahnsinns-eröffnungsangebote“ geworben, nachdem er die Außenfassade, den Eingangsbereich, einen Werbeturm, sämtliche Beschriftungen an den Innenwänden, alle Werbeträger, Deckenhänger, Preisschilder und Warnaufsteller, Firmenkleidung der Mitarbeiter und die Geschäftsunterlagen auf ein neues Design umgestellt hatte.

 

 

 

Die Filiale, um die es ging, war allerdings zu keinem Zeitpunkt tatsächlich geschlossen. Sie war an einem Samstag unter der alten Bezeichnung geschlossen und am folgenden Montag mit neuer Bezeichnung und den geschilderten Änderungen wieder geöffnet worden.

 

 

 

Nach Auffassung des LG Hagen war dies unzulässig, weil der Verbraucher bei Verwendung dieser Begriffe davon ausgehe, dass die so beworbene Filiale tatsächlich geschlossen war.

 

 

 

LG Hagen vom 4.7.2019; Az. 21 O 10/19

 

WRP 2019, S. 1384

 

Stichworte: Neueröffnung, Begriff, Irrtum


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