§ 104 UrhG Rechtsweg

Für alle Rechtsstreitigkeiten, durch die ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, (Urheberrechtsstreitsachen) ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Für Urheberrechtsstreitsachen aus Arbeits- oder Dienstverhältnissen, die ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer vereinbarten Vergütung zum Gegenstand haben, bleiben der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen und der Verwaltungsrechtsweg unberührt.

Vorrangig zuständige Gerichte

Vorrangige ausschließliche Zuständigkeit des Kartellgerichts nach § 97 GWB bei kartellrechtlicher Vorfrage im Rahmen eines urheberrechtlichen Schadensersatzanspruch (AG Kassel, Urteil vom 04.07.2017 - 410 C 3394/15 = JurPC 126/2017).

Urheberrechtsstreitsache

Eine Urheberrechtsstreitigkeit liegt vor, wenn sich das Klagebegehren als die Folge eines Sachverhalts darstellt, der nach dem Urheberrecht zu beurteilen ist (BGH GRUR 1988, 206, 207).

 

Darunter fallen folgende Ansprüche:

 

  • Urheberrechtsansprüche wie Schadenersatz (§ 97 UrhG); Vergütung (§§ 26, 27 46ff) etc
  • Vertragsstrafe, sofern Grundlage einer urheberrechtlicher Unterlassungsanspruch war (LG Oldenburg, ZUM-RD 2011, 315, 316).
  • Ansprüche aus Verlagsrecht (OLG Koblenz, ZUM-RD 2001, 392, 393)
  • Ansprüche aus Urhberverträgen

Nicht umfasst sind:

 

  • Bildnisverletzungen (§§ 22ff KUG)
  • Namensrechtverletzung nach § 22 BGB

 

Bei Klagehäufung von mehreren selbstständigen Ansprüchen, die nicht allesamt auf Urheberrechtsstreitsachen sind, sollte das Verfahren getrennt (§§ 145ff ZPO) werden.


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