§ 5 MarkenG  Geschäftliche Bezeichnungen

(1) Als geschäftliche Bezeichnungen werden Unternehmenskennzeichen und Werktitel geschützt.

(2) Unternehmenskennzeichen sind Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens benutzt werden. Der besonderen Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs stehen solche Geschäftsabzeichen und sonstige zur Unterscheidung des Geschäftsbetriebs von anderen Geschäftsbetrieben bestimmte Zeichen gleich, die innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen des

Geschäftsbetriebs gelten.

 

(3) Werktitel sind die Namen oder besonderen Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken.

Unternehmenskennzeichen

Unterscheidungskraft

Eine besondere Originalität, etwa durch eigenartige Wortbildung oder eine Heraushebung aus der Umgangssprache, ist nicht Voraussetzung für die Annahme der Unterscheidungskraft. Insoweit reicht vielmehr schon, dass eine beschreibende Verwendung nicht festzustellen ist (BGH, 28.01.1999 - I ZR 178/99 - Altberliner, JurionRS 1999, 16949 = WRP 1999, 523).

Kommentar: Um dies zu prüfen, sollte man sich die Frage stellen, ob ein klar umgrenzter Bedeutungsgehalt der Bezeichnung zur Begründung eines beschreibenden Inhalts benannt werden kann (siehe BGH, 28.01.1999 - I ZR 178/99 - Altberliner, JurionRS 1999, 16949 = WRP 1999, 523).

Beispiel: Der Bestandteil "Altberliner" weise nach Ansicht des Bundesgerichtshofs eine hinreichende, wenn auch - da an beschreibende Begriffe angelehnt, nicht besonders eigenartig oder phantasievoll - schwache namensmäßige Unterscheidungskraft auf.

Beispiel: Bei "Frühstücks-Drink GmbH" sei ohne weiteres von originärer Unterscheidungskraft des Kennzeichens auszugehen, weil dieses für ein Unternehmen keinen beschreibenden Inhalt hat.

Kommentar: Die beschreibende Verwendung muss sich also auf das Unternehmen beziehen und nicht auf die von diesem angebotenen Dienstleistungen oder Waren. Hier liegt der entscheidende Unterschied zur eingetragenen Marke.

Eine beschreibende Angabe setze voraus, dass der Verkehr aus ihr die Art des so bezeichneten Produkts und seine wesentlichen Eigenschaften oder auch andere Merkmale, etwa die Bestimmung eines Produkts, erkennen könne. 

Auf einen lexikalischen Nachweis einer Wortzusammenstellung kommt es nicht maßgeblich an. Eine beschreibende Angabe kann in einer Bezeichnung gesehen werden, obwohl der Begriff in keinem Wörterbuch oder Sprachführer zu finden ist, da die deutsche Sprache ermöglicht beliebig zusammengesetzte Wörter zu bilden, deren begriffliche Bedeutung in der Regel für den Verkehr ohne weiteres erkennbar ist.

Beispiel: Mit der Bezeichnung "FRÜHSTÜCKS-TRUNK" wird die Bestimmung eines Getränks (vorzugsweise) zum Verzehr beim Frühstück beschrieben.

Beispiel: Der Begriff “maritim” werde, obgleich der Umgangssprache zugehörig, bei seiner Verwendung zur Kennzeichnung eines Hotelbetriebsunternehmens nicht dem üblichen Sprachgebrauch entsprechend (beschreibend) verwendet, so dass ihm insoweit eine gewisse Unterscheidungskraft zukomme. Selbst im Zusammenhang mit der Bezeichnung eines Hotels an der Seeküste ist dem Begriff wegen seiner Unüblichkeit zur unmittelbaren Beschreibung eines am Meer gelegenen Hotels eine gewisse, wenngleich insoweit nur geringe, Originalität nicht abzusprechen, so dass der Verkehr das Wort in diesem Zusammenhang nicht beschreibend, sondern als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen verstehe.

Beispiel: Die Wortverbindung "Rhein-Chemie" besitzt nach Ansicht des Bundesgerichtshofs Unterscheidungskraft. Nicht entscheidungserheblich ist dabei, ob die Wortbestandteile "Rhein" und "Chemie" für sich allein von Natur aus namensmäßige Unterscheidungskraft haben. Die Wortverbindung "Rhein-Chemie" gehört jedenfalls nicht der Umgangssprache an. Sie bezeichnet weder als Gattungsbegriff die einzelnen im Stromgebiet des Rheins oder im Rheinland gelegenen chemischen Herstellungs- und Vertriebsunternehmen noch diese Unternehmen in ihrer Gesamtheit. Bei der Kombination handelt es sich vielmehr um eine vielleicht naheliegende, aber immerhin eigenartige, sprachliche Neubildung, wie sie in ähnlicher Form bei zahlreichen, darunter auch bekannten Firmen verwendet wird (z. B. Ruhr-Chemie, Main-Chemie, Isar-Chemie, Neckar-Chemie, Süd-Chemie usw.). Mögen auch die einzelnen Wortbestandteile, der geographische Begriff "Rhein" und der der Wissenschaft entnommene Begriff "Chemie", für sich allein namensrechtlich nicht unterscheidungskräftig sein, so besitzt doch die Verbindung dieser "an sich farblosen" Bezeichnungen eine "gewisse Kennzeichnungskraft". Diese Kennzeichnungskraft, mag sie auch verhältnismäßig gering sein, reicht in jedem Fall zur Begründung der Schutzfähigkeit aus.

Kommentar: Wortverbindungen sind insgesamt zu bewerten. Auch wenn einzelnen Bestandteile beschreibend sein sollten, kann der Gesamtbegriff Unterscheidungskraft aufweisen.

Schutzumfang (bei Anlehnung an beschreibende Begriffe)

Der Schutzumfang eines Zeichens, das sich - wie zB der Begriff "HEITEC" an "High Tech" - an eine beschreibende oder sonst freizuhaltende Angabe anlehnt, ist nach Maßgabe der Eigenprägung und Unterscheidungskraft, die dem Zeichen trotz dieser Anlehnung seine Schutzfähigkeit verleihen, eng zu bemessen (vgl. BGH, Urt. v. 20.3.2003 - I ZR 60/01, GRUR 2003, 963, 965 = WRP 2003, 1353 - AntiVir/AntiVirus, m.w.N.).

 

„Es hat indessen nicht berücksichtigt, dass die Begrenzung des Schutzumfangs dazu dient, eine Erstreckung des aus dem geschützten Zeichen fließenden Ausschließlichkeitsrechts auf die beschreibende oder sonst freizuhaltende Angabe zu vermeiden. Dagegen unterliegt der Schutzumfang eines solchen Zeichens keiner besonderen Beschränkung, wenn es um das Verhältnis zu anderen Bezeichnungen geht, die sich in gleicher oder ähnlicher Weise an den beschreibenden oder freizuhaltenden Begriff anlehnen und ihn verfremden.“

 

Bundesgerichtshof: Urteil vom 14.02.2008 – I ZR 162/05 = IWW-Abrufnummer 082577

Freihaltebedürfnis

Freihaltungsbedürfnis soll nicht den individuellen, firmenrechtlich geschützten Gebrauch ermöglichen, sondern die freizuhaltende Bezeichnung der Allgemeinheit zur freien (beschreibenden) Verwendung offenhalten. Unklarheit eines Begriffs spricht gegen Freihaltebedürftigkeit (siehe BGH, 28.01.1999 - I ZR 178/99 - Altberliner, JurionRS 1999, 16949 = WRP 1999, 523).

Beispiel: Die Unterscheidungskraft des Kennzeichenbestandteils “Maritim” wird im maßgeblichen Bereich der Hotelbranche auch nicht durch ein Freihaltebedürfnis des Verkehrs an diesem Begriff beeinträchtigt. Der Begriff “maritim” drückt zwar  beschreibend - einen Bezug zu Meer- und/oder Seewesen aus. In der Hotelbranche ist jedoch nach der allgemeinen Lebenserfahrung das Bedürfnis nach der Herstellung eines solchen Bezugs allenfalls gering. Es wird daher als ausreichend angesehen, dass ein etwa erforderlicher allgemein beschreibender Gebrauch des Wortes “maritim” im Hotelwesen durch dessen ausschließliche Inanspruchnahme als Kennzeichnungsteil in diesem Bereich nicht ausgeschlossen wird.

Unternehmensschlagwort / Firmenschlagwort

Für einen Teil einer Firmenbezeichnung kann der vom Schutz des vollständigen Firmennamens abgeleitete Schutz als Unternehmenskennzeichen im Sinne des § 5 Abs. 2 MarkenG beansprucht werden, sofern es sich hierbei um einen unterscheidungskräftigen Firmenbestandteil handelt, der seiner Art nach im Vergleich zu den übrigen Firmenbestandteilen geeignet erscheint, sich im Verkehr als schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen durchzusetzen (st. Rspr. ; vgl. BGH, Urt. v. 17. 1. 1985 - I ZR 172/82, GRUR 1985, 461, 462 = WRP 1985, 338 - Gefa/Gewa; Urt. v. 28. 2. 1991 - I ZR 110/89, GRUR 1991, 475, 476 = WRP 1991, 477 - Caren Pfleger; Urt. v. 7. 3. 1991 - I ZR 148/89, GRUR 1991, 556, 557 = WRP 1991, 482 - Leasing Partner; Urt. v. 12. 3. 1992 - I ZR 110/90, GRUR 1992, 550 = WRP 1992, 478 - ac-pharma; Urt. v. 27. 9. 1995 - I ZR 199/93, GRUR 1996, 68, 69 - COTTON LINE). Ist dies zu bejahen, kommt es nicht mehr darauf an, ob die fragliche Kurzbezeichnung tatsächlich als Firmenschlagwort in Alleinstellung verwendet worden ist und ob sie sich im Verkehr durchgesetzt hat (vgl. BGH GRUR 1991, 556, 557 - Leasing Partner; GRUR 1997, 468, 469 - NetCom; Urt. v. 26. 6. 1997 - I ZR 56/95, GRUR 1997, 845 = WRP 1997, 1091 - Immo-Data).

Die Bezeichnung muss unterscheidungskräftig und nach der Verkehrsauffassung ihrer Natur nach geeignet sein, wie ein Name des Unternehmens zu wirken (vgl. BGH, Urteil vom 27. September 1995 I ZR 199/93, GRUR 1996, 68, 69 = WRP 1997, 446 - Cotton Line). Werden Bestandteile einer Firma sowohl für sich betrachtet als auch in ihrer Verbindung vom Verkehr als beschreibende Sachbezeichnung verstanden, so kann ihnen aus originärer Kennzeichnungskraft kein kennzeichenrechtlicher Schutz als Firmenschlagwort zugebilligt werden (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juli 2005 I ZR 318/02, GRUR 2005, 873, 874 = WRP 2005, 1246 Star Entertainment).

Beispiel: Die Angabe "Castell" wird vom Verkehr als geographische Herkunft von Weinen aus dem Weinbauort "Castell" verstanden, also handelt es ich dabei, um einen beschreibenden Begriff.

Domains

Die Domainregistrierung stellt kein sonstiges Recht im Sinne des § 823 BGB dar. Der Vertragsschluss mit der Registrierungsstelle begründet allerdings zugunsten des Domaininhabers ein relativ wirkendes vertragliches Nutzungsrecht, das dem Inhaber des Domainnamens ebenso ausschließlich zugewiesen ist wie das Eigentum an einer Sache (vgl. BVerfG GRUR 2005, 261 - adacta.de). Daher setzt sich ein erst nach der Registrierung des Domainnamens entstehendes Namens- oder Kennzeichenrecht eines Dritten nicht ohne weiteres gegenüber dem Nutzungsrecht des Domaininhabers durch (BGH, Urt. v. 24.4.2008 - I ZR 159/05, GRUR 2008, 1099 Tz. 32 = WRP 2008, 1520 - afilias.de). Das hat aber nur zur Folge, dass der Inhaber des später entstandenen Kennzeichenrechts dem Inhaber des Domainnamens nicht schon allein unter Berufung auf sein Recht jedwede Nutzung untersagen kann, solange keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Domainname in einer das Recht des Dritten verletzenden Weise verwendet werden soll (vgl. BGH GRUR 2005, 687, 689 - weltonline.de; GRUR 2009, 685 Tz. 31 - ahd.de).

"Im geschäftlichen Verkehr"

Domainnamen können als Unternehmenskennzeichen geschützt sein (§ 5 Abs. 1 und 2 MarkenG). Die Registrierung der Domain lässt ein solches Recht nicht entstehen. Allein mit der Registrierung eines Domainnamens ist keine Benutzung im geschäftlichen Verkehr verbunden (vgl. BGH, Urt. v. 2.12.2004 - I ZR 207/01, GRUR 2005, 687, 688 f. = WRP 2005, 893 - weltonline.de; Urt. v. 19.2.2009 - I ZR 135/06, GRUR 2009, 685 Tz. 30 = WRP 2009, 803 - ahd.de).  Eine Ankündigung des Internetauftritts für die Zukunft reicht nicht aus. Die Internetseite muss benutzt werden, dh Inhalte aufweisen. Baustellen-Hinweise ("under construction") oder ähnliche Hinweise stellen keine Inhalte in diesem Sinne dar (BGH, Urteil vom 14.05.2009 – I ZR 231/06 - airdsl = IWW-Abrufnummer 093382); ebenso das Angebot zum Domain-Erwerb (BGH GRUR 2009, 685- ahd.de).

Benutzung

"benutzt"

Nach § 5 Abs. 2 MarkenG entsteht der Schutz eines Kennzeichenrechts durch die tatsächliche Benutzung des Zeichens im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung des Geschäftsbetriebs. Daraus folgt, dass grundsätzlich nur die Bezeichnung eines Unternehmens schutzfähig ist, unter der es sich am geschäftlichen Verkehr beteiligt. Denn der Schutz des Unternehmenskennzeichens greift nur dann ein, wenn der Gebrauch einer Bezeichnung durch einen anderen geeignet ist, Verwechslungen mit dem Zeichen des Berechtigten hervorzurufen (BGH, Urteil vom 24.02.2005 – I ZR 161/02 - Seicom = IWW-Abrufnummer 052337).

Verwechslungsgefahr

Verwechslungsgefahr im engeren Sinn

Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn

Die Angabe des Namens des Inhabers in der Firma führt dabei nicht aus dem Schutzbereich der Klagekennzeichnung hinaus, weil der Verkehr angesichts der identischen Übernahme des anderen Bestandteils und bei einem identischen Tätigkeitsfeld auf wirtschaftliche oder organisatorische Verbindungen der Parteien hingewiesen wird. (evtl. ein Sonderfall, da früher tatsächlich wirtschaftliche oder organische Verbindungen zwischen den Unternehmen bestanden haben, siehe BGH, 28.01.1999 - I ZR 178/99 - Altberliner, JurionRS 1999, 16949 = WRP 1999, 523).


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RA Dr. Schotthöfer - Ihr Experte fürs Werberecht
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RA Florian Steiner - Ihr Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz (Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht)
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