BGH: Was ist ein „Angebot“?

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

Ob in einer Werbeaussage ein Angebot zu sehen ist und deswegen bestimmte Informationen über das beworbene Produkt angegeben werden müssen, spielt für die rechtliche Beurteilung eine große Rolle. Für bloße Imagewerbung gilt das aber nicht. Bei einem Angebot im rechtlichen Sinne müssen dem Verbraucher alle wesentlichen Informationen genannt werden, die dieser benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Im Gegensatz zu den Vorinstanzen hielt der BGH Angaben zur Leistung des Motors (Benziner ?, Diesel ?) für wesentlich. Im konkreten Fall war für ein Fahrzeug der Marke Suzuki und der Überschrift Swift unter Angabe eines Werbeslogans und der Abbildung eines Modells dieser Baureihe geworben worden. Hier handele es sich keineswegs um eine reine Aufmerksamkeits- oder Erinnerungswerbung oder eine allgemeine Bewerbung einer Modellreihe. In einem derartigen Fall müssen auch Angaben über die Identität und Anschrift des werbenden Unternehmens, aber auch seiner Vertragspartner im Zusammenhang mit dem Angebot gemacht werden.

 

BGH vom 18.10.2017; Az. IZR 84/16

IWW - Abrufnummer 199473

Stichworte: Angebot, § 5a UWG, Imagewerbung, Aufmerksamkeitswerbung, Erinnerungswerbung


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