BGH: Rechtsform eines Unternehmens muss in der Werbung angegeben werden
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
Ein Unternehmen, das für seine Produkte wirbt, muss die Rechtsform seines Unternehmens angeben. Ein Wettbewerbsverein hatte geklagt, weil ein Einzelkaufmann den Zusatz „e.K.“ in seiner Werbung nicht angegeben hatte. Während das Landgericht und das OLG Köln die Klage abwiesen, war der BGH der Auffassung, dass es Irreführung durch Unterlassen sei, wenn der Zusatz nicht angegeben werde. Es handele sich um eine Information über die Identität des Unternehmers, die anzugeben der Unternehmer nach § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG verpflichtet sei. Ein Verbraucher müsse wissen, wer sein Vertragspartner sei. Nur so könne er ohne Schwierigkeiten mit dem Unternehmen Kontakt aufnehmen. Außerdem erlaube der Zusatz dem Verbraucher die Beurteilung in Bezug auf Qualität und Zuverlässigkeit der von ihm angebotenen Waren und seine wirtschaftliche Potenz, Bonität und Haftung.
BGH, Urteil vom 18.4.2013 - Az. I ZR 180/12
MIR 2013, Dok. 063