EuGH: Telefonnummer im Internet muss nicht angegeben werden

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Telemediengesetzes vom 26.2.2007 muss ein Unternehmen, das geschäftsmäßig und gegen Entgelt Leistungen im Internet anbietet, bestimmte Informationen „leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar" halten. Dazu gehören auch „Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronische Post.“.

 

In einem Rechtsstreit zwischen einem Verbraucherschutzverein und einem Anbieter von Kfz Versicherung nur im Internet kam es deswegen zum Streit, weil der Anbieter nur die Möglichkeit der Kontaktaufnahme per E-Mail und nicht per Telefon bot. Eingehende E-Mailanfrage sollten zwischen 30 und 60 Minuten beantwortet werden.

 

Während das Landgericht der Klage stattgab, hob das Berufungsgericht das Urteil wieder auf. Der Bundesgerichtshof schließlich legte diese Frage dem EuGH zur Entscheidung vor.

 

Der entschied, dass die Möglichkeit der schnellen und effizienten Kommunikation nicht nur in der Angabe einer Telefonnummer bestehe. Ein Benutzer könne sich auch mittels einer elektronischen Anfragemaske direkt an den Anbieter wenden könne.

 

EuGH, Urteil vom 16.10.2008 - Az. c - 298/0 9

Fundstelle: eigene

BGH: Verkaufsförderungsmaßnahmen können zeitlich unbegrenzt sein

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

Ein Warenhaus hatte unter dem Schlagwort „Räumungsfinale/Saisonschlussverkauf“ mit Preisnachlässen für Schmuck, Uhren sowie Kosmetik- und Toilettenartikel geworben.

 

Der „Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln" beanstandete diese Aussage, weil ihr genaue Angaben über die Dauer der angekündigten Verkaufsveranstaltung nicht zu entnehmen seien.

 

Der BGH entschied, dass das in § 4 Nr. 4 UWG geregelte Transparenzgebot zwar verlange, dass der kalendermäßig bestimmte Zeitraum angegeben werden müsse, während dessen Vergünstigungen in Anspruch nehmen werden könnten. Das bedeute aber nur, das auf tatsächlich bestehende Bedingungen, also tatsächlich bestehende zeitliche Beschränkungen, hingewiesen werden müsse. Wenn es keine derartigen Beschränkungen gebe, müsse darauf auch nicht hingewiesen werden. Auch eine Irreführung sei in dieser Werbeaussage nicht zu erkennen.

 

BGH, Urteil vom 11.September 2008 - Az. I ZR 120/06

Fundstelle: Eigene

OÖGH fragt EuGH: Fremde Marke als „key word" zulässig?

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

Der Oberste Gerichtshof (OHG) Österreichs legte dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Frage vor, ob das Recht an einer eingetragenen Marke verletzt wird, wenn die Marke (hier eine Wortmarke) durch einen Dritten als „key word" verwendet wird. Durch die Verknüpfung der Marke mit einer Werbeeinschaltung werde erreicht, dass mit der Werbung Internetnutzer angesprochen werden, die durch die Eingabe der Marke als Suchwort ihr Interesse an den unter der Marke vertriebenen Waren und Dienstleistungen bekundet haben. In diesem Fall werde die Marke weder als Handelsname noch zu einer Aussage über Produkte des Markeninhabers verwendet.

 

Der OHG erklärte, dass er darin eine markenmäßige Verwendung sehe, die markenrechtlich nicht zulässig sei.

 

OGH, Urteil vom 20.5.2008 - Az. 17 Ob 3/08b

Kommunikation&Recht 2008, 634

OLG Köln: Rückrufverpflichtung nach einstweiliger Verfügung?

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

Einem Möbelhersteller war durch einstweilige Verfügung der Verbot bestimmter Teile untersagt wurden. Dennoch hatte dieses Unternehmen vor dem Zugang dieser Endentscheidung bereits in den Handel gegebene Lieferungen nicht zurückgerufen. Das OLG Köln bestätigte nun die Verurteilung dieses Unternehmens zu einem Ordnungsgeld von 50.000 EUR.

 

Wem etwas durch eine gerichtliche Entscheidung untersagt sei, dürfe nicht nur die verbotene Handlung nicht mehr vornehmen, er müsse auch aktiv werden, um eine drohende Verletzung abzuwenden. Im vorliegenden Fall hätte der Hersteller dafür Sorge tragen müssen, dass solche Exemplare, deren Vertrieb ihm verboten war, die bereits auf dem Weg zum Abnehmer sich befanden und am Abend noch nicht abgesetzt waren, dem Endverbraucher nicht mehr angeboten würden. Es hätte deswegen zumindest der Versuch gemacht werden müssen, den Abnehmern die Rechtslage deutlich vor Augen zu führen.

 

OLG Köln, Urteil vom 12.3.2008 - 6 W 21/08

GRUR - RR 2008, 365

OLG Celle: Faxzugang durch Sendebericht beweisbar

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

Aus dem „O.K." Vermerk im Sendebericht eines Faxes kann auf den Zugang des Faxesempfänger geschlossen werden. Auch wenn eine mögliche Fehlerquote 10 bis 15% beträgt, ist die Wahrscheinlichkeit, das vollständige, für das Verständnis des Textes relevante Textzeilen fehlen, äußerst gering. Kommt ein Fax mit unvollständigem Inhalt an, kann der Empfänger nach treu und Glauben verpflichtet sein, den Sender darauf hinzuweisen.

 

Schließlich genügt es auch, wenn die gesendeten Signale im Empfangsgerät empfangen und gespeichert wurden, auf den Ausdruck des Faxes sowie die tatsächliche Kenntnisnahme kommt es nicht an.

 

OLG Celle, Urteil vom 19.6.2008 - Az. 8 U 80/07

Computer und Recht 2008, 612

OLG Celle: "Die Nr. 1"

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

Ein Möbelhaus, das dem Hinweis „Die Nr. 1" wirbt, muss nach Umfang und Dauer eine erhebliche wirtschaftliche Sonderstellung vorweisen können. Die Aussage ist unzutreffend, wenn ca. 500 Meter außerhalb der in der Werbung erwähnten politischen Gemeinde ein Konkurrent existiert, bei dem allein die Verkaufsfläche doppelt so groß ist.

 

Die Bezeichnung „die Nr. 1" sei nur dann zutreffend, wenn das so werbenden Unternehmen seinen Mitbewerbern in allen Faktoren merklich überlegen sei, die der Verbraucher als wesentlich erachtet. Dazugehören der Umsatz, dass Warenangebot, die räumliche Ausdehnung des Geschäftes und des Betriebsgeländes, die betriebliche Organisation, die Zahl der Beschäftigten, die Verkehrslage sowie der Lagerbestand.

 

Ein größerer Konkurrent außerhalb der politischen Gemeinde, in der geworben wurde, dürfe bei der Überprüfung dieser Aussage nicht außer Betracht bleiben.

 

OLG Celle, Urteil vom 16.5.2008 - 13 U 210/07

WRP 2008, 1484

OLG Hamburg: Dringlichkeit

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird nur gestellt, wenn es um eilige Probleme geht. Deswegen darf zwischen der Kenntnis von einem Verstoß und der Einreichung eines Antrages nicht allzu viel Zeit vergehen, der Antrag muss „dringlich" sein. Wann dies der Fall ist, entscheiden die jeweiligen Oberlandesgerichte. Während im Bezirke des OLG München eine relativ strenge Frist von vier Wochen gilt, sind andere nicht zur strengen und entscheiden von Fall zu Fall.

 

Das OLG Hamburg sah die Dringlichkeit in einem Verfahren nicht als gegeben an, in dem der Antragsteller die Verletzung einer Marke am 23.10.2006 erfuhr, an diesem Tag eine Abmahnung mit Frist zum 10.11. verfasste, nach Ablehnung der gewünschten strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung am 6.12. der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung gestellt worden war.

 

Die Vermutung der Dringlichkeit sei widerlegt, wenn der Verletzte das als rechtswidrig beanstandete Verhalten in positive Kenntnis der maßgeblichen Umstände längere Zeit hingenommen habe, sodass aus seinem abwarten geschlossen werden könne, ihm sei die Angelegenheit nicht eilig.

 

OLG Hamburg, Urteil vom 10.5.2008 - Az. 3U 78/07

GRUR - RR 2008, 366

OLG Hamburg: Bild aus Gutachten darf nicht digitalisiert werden

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

Ein Kraftfahrzeugsachverständiger hatte im Auftrag eines Unfallbeteiligten den Schaden an einem Fahrzeug fotografiert und die Lichtbilder der Versicherung zur Verfügung gestellt. Diese digitalisierte diese Bilder und stellte sie in einem Internetportal für Unfallfahrzeuge ein, um so den Restwert auf dem Markt zu überprüfen.

 

Das OLG Hamburg entschied nun, dass die Digitalisierung der Fotos durch die Versicherung aus dem Sachverständigengutachten zu Unrecht erfolgt sei. Zwar habe der Sachverständige das Recht zur Nutzung an den Fotos an den Unfallbeteiligten übertragen, doch bedeute dies nur, dass das Fotos für den konkreten Zweck (Dokumentation im Gutachten und Vorlage an Versicherung) verwendet werden dürfe. Die Digitalisierung des Fotos sei daher eine Verletzung des Urheberrechtes des Fotografen.

 

OLG Hamburg, Urteil vom 2.4.2008 - 5 U 242/07

GRUR - RR 2008, 378

LG Darmstadt: Abgemahnter muss Abmahnenden darauf hinweisen, dass er bereits eine Erklärung abgegeben hat, sonst trägt er Kosten

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

Ein wegen eines Wettbewerbsverstoßes Abgemahnter hatte einem weiteren Abmahner nicht mitgeteilt, dass er wegen desselben Sache bereits abgemahnt worden sei und diesem Dritten gegenüber eine Unterlassungserklärung abgegeben habe. Erst in dem Rechtsstreit des 1. Abmahners wegen der Kosten wies er auf diesen Umstand hin. Das Landgericht (LG) Darmstadt verurteilte ihn nun trotz Vorliegens einer strafbewehrten Unterlassungs-Verpflichtungserklärung zur Zahlung.

 

Wer in ein und desselben Sache bereits einmal abgemahnt wurde, muss dies einem weiteren Abmahner mitteilen, wenn er nicht riskieren will, dass er auch die Kosten der zweiten Abmahnung zahlen muss.

 

LG Darmstadt, Urteil vom 8.1.2008 - Az. 16 O 164/07

GRUR - RR 2008, 375

AG Hagen: Amtsgericht widerspricht BGH: Telefaxsendebericht ist Beweis

Eine fehlerfreie Telefaxsendebestätigung erbringt den Beweis, dass ein entsprechender Datentransferverbindung zwischen Sende- und Empfangsgerät hergestellt und die ermittelten Daten beim Empfangsgerät angekommen sind. Das Amtsgericht Hagen steht in Widerspruch zu einem Urteil des Bundesgerichtshofes aus dem Jahr 1995.

 

AG Hagen, Urteil vom 2.7.2008 - Az. 16 C 68/08

Computer und Recht 2008, 634

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

BGH: Bei eingetragenem Verein darf nicht durch unaufgeforderte E-Mail geworben werden – Auch Anfrage ist Werbung

Ein eingetragener Sportverein hatte auf seiner Website seine E-Mailadresse angegeben. An diese sandte der Betreiber eines Online Fußballspiels eine E-Mail, in der er nach der Möglichkeit der Werbung auf der Website des Fußballvereins fragte und seinerseits auf seine Seite hinwies.

 

Der Bundesgerichtshof beanstandete auch diese E-Mail als unaufgeforderte und damit unzulässige Werbung. Die Berufungsinstanz hatte darin keine unerlaubte Werbung gesehen, da es sich um Nachfrage - und nicht um Absatzwerbung gehandelt habe.

 

Nach Auffassung des BGH sind aber auch Nachfragehandlungen als Werbung von dem Verbot der E-Mailwerbung erfasst. Für den Empfänger stelle es keinen Unterschied dar, ob er unaufgeforderte Kaufangebote erhalte oder bei ihm Anfragen eingehen, in denen z. B. Immobilien oder Gebrauchtwagen nachgefragt würden. Auch dienten der Förderung des eigenen Absatzes nicht nur Angebots-, sondern auch Nachfragehandlungen. Außerdem erfasse das Verbot der Zusendung unaufgeforderter Werbe- eMails auch Nachfragehandlungen bei Gewerbetreibenden und Freiberuflern.

 

In der Angabe einer E-Mail-Adresse auf einer Website eines eingetragenen Vereins sei auch keine konkludente Einwilligung in die Übermittlung von Anfragen kommerziellen Inhaltes zu sehen. Zwar bringe die Angabe der E-Mail-Adresse eines Gewerbetreibenden dessen konkludentes Einverständnis zum Ausdruck, Anfragen potenzieller Kunden zu dem üblichen Waren - oder Dienstleistungsangebot zu empfangen. Allerdings habe es sich bei dem Empfänger im vorliegenden Falle um einen Sportverein gehandelt, der keine gewerblichen Ziele verfolge. Mit der Einrichtung einer eMail-Adresse habe der Verein nur an den an der Vereinsarbeit interessierten Personen eine einfache Kontaktaufnahme ermöglichen wollen.

 

BGH, Urteil vom 17.7.2008 - Az. I ZR 197/05

Kommunikation und Recht 2008, 600

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

BGH: Auch Nachfragehandlungen sind Werbung - Angabe des Telefaxanschlusses in öffentlichen Verzeichnissen ist Einverständnis mit Werbung

Ein Gebrauchtwagenhändler fragte bei einem Neuwagenhändler per Fax nach, ob dieser an dem Verkauf von Neu- und Gebrauchtwagen interessiert sei. Der BGH stellte zunächst klar, dass unter den Begriff "Werbung" jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel falle, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern. Anfragen eines Händlers, die sich auf den Erwerb von von ihm für seinen Geschäftsbetrieb benötigten Waren richteten, seien daher von dem Begriff der Werbung erfasst.

 

Außerdem bedeute die Angabe einer Telefaxnummer in einer Werbeanzeige das Einverständnis des Werbenden, Anfragen potenzieller Kunden auf diesem Gerät zu empfangen. Werde die Telefaxanschlussnummer in einem allgemein zugänglichen Verzeichnis veröffentlicht, stelle dies eine Einwilligung mit Anfragen zu dem üblichen Warenangebot des Werbenden dar. Auch Kaufanfragen von Wiederverkäufern seien von dieser Einwilligung nicht ausgenommen.

 

BGH, Urteil vom 17.7.2008 - Az. I ZR 75/06

Kommunikation und Recht 2008, 603

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

OLG München: Zur Werbung auf dem Friedhof

Ein Bestattungsunternehmen führte auf einem Friedhof Sanierungsarbeiten durch. Zu diesem Zweck mussten die Mitarbeiter auf dem Gelände Geräte und einen Kleinbagger aus einem Lkw ein- und ausladen, Grabhub und Sargteile sowie sterbliche Überreste der Bestatteten kurzzeitig in dem Lkw aufbewahrt werden. Auf dem LKW befand sich die Firmenbezeichnung des Bestattungsunternehmen. Ein Konkurrent hielt dies für unzulässig, weil das Pietätsgefühl verletzt werde.

 

Die Richter des OLG München entschieden, dass nicht alle wettbewerbsbezogenen Belästigungen unlauter seien, sondern nur solche, die unzumutbar sein. Ob etwas unzumutbar ist, hänge vom durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsadressaten ab. Es komme darauf an, ob sich die Belästigung zu einer solchen Intensität verdichtet habe, dass sie von einem großen Teil der Marktteilnehmer als unerträglich empfunden werde.

 

Solange das Abstellen eines LKW auf dem Friedhofsgelände der Durchführung dort anfallender Arbeiten diene und nicht in unmittelbarer Nähe einer mit den Arbeiten nicht in Zusammenhang stehenden frischen Grabstelle stattfinde, sei diese Störung regelmäßig nicht unzumutbar.

 

OLG München, Urteil vom 17.1.2008 - Az. 29 U 4576/07

GRUR – RR 2008, 354

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

OLG Karlsruhe: Entfernung eines "wilden" Plakates durch Plakatierungsunternehmen rechtswidrig

Einem Plakatierungsunternehmen war die Erlaubnis erteilt worden, an einer bestimmten Stelle Plakate für eine bestimmte Zeit anzubringen. Allerdings befand sich an dieser Stelle bereits ein anderes, "wildes" Plakat, das dort ohne Genehmigung angebracht worden war. Mitarbeiter des Plakatierungsunternehmens nahmen nun das "wilde" Plakat ab und hingen das eigene auf.

 

Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe beanstandete das Abnehmen des "wilden" Plakates als wettbewerbswidrig. Die "wilden" Plakate seien nicht deswegen "vogelfrei", weil sie ohne Erlaubnis des Eigentümers und damit ihrerseits rechtswidrig aufgehängt worden seien. Auch ein Selbsthilferecht stehe dem Plakatierungsunternehmen nicht zu. Ein Recht, dass neben den eigenen Plakaten keine "wilden" Plakate hängen, gebe es nicht. Auch wenn das Plakatierungsunternehmen das einzige rechtlich befugte gewesen sei, an dieser Stelle zu diesem Zeitpunkt das Plakat anzubringen, sodass alle anderen Plakate dort rechtswidrig angebracht worden wären, berechtige dies nicht zur Selbsthilfe.

 

OLG Karlsruhe, Urteil vom 9.4.2008 - Az. 6 U 20/08

GRUR - RR 2008, 350

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

LG Köln: Zusage in Pop–up Fenster begründet keinen Gewinnanspruch

Auf dem Bildschirm eines Users blendete sich bei dem Besuch einer bestimmten Seite ein Werbebanner (Pop-up Fenster) ein mit dem Hinweis: "Sie sind unser 999.999 Besucher.. Herzlichen Glückwunsch.. Sie haben gewonnen: Audi A 5 25 000 EUR Multimediapaket".

 

Der User machte die erforderlichen Angaben und freute sich auf seinen Gewinn. Als ihm der nicht ausgehändigt wurde, reichte er - erfolglos - beim Landgericht Köln Klage ein. Begründet hatte der User die Klage mit § 661 a BGB, der einem Gewinner einen Anspruch auf Aushändigung gibt, wenn ihm eine Gewinnzusage oder eine vergleichbare Mitteilung zugesandt worden ist und durch die Gestaltung der Zusendung der Eindruck eines Gewinnes entsteht.

 

Im vorliegenden Falle sei nicht klar gewesen, ob der User selbst den Computer bedient habe. Außerdem stelle die Werteeinblendung keine Gewinnzusage oder eine vergleichbare Mitteilung dar, wie sie das Gesetz fordere. Aus der Einblendung habe sich der Urheber nicht ergeben und ebensowenig der zur Gewinnsaushändigung Verpflichtete.

 

Weiter – so die Kölner Richter – sei die Werbung nicht im Sinne des Gesetzes "zugesandt" worden. Nur eine verkörperte Erklärung (also z. B. ein Brief) könne Gegenstand einer Zusendung sein. Die Werteeinblendung sei zudem auch nicht an einen bestimmten Empfänger gerichtet gewesen.

 

LG Köln, Urteil vom 20.8.2008 - Az. 2 O 120/08

Kommunikation und Recht 2008, 629

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

BGH: Bild einer Person kann als Marke geschützt werden

Das Bildnis einer (verstorbenen oder lebenden) Person ist grundsätzlich als Marke eintragungsfähig. Im vorliegenden Fall war ein schwarzweiß Foto der verstorbenen Schauspielerin Marlene Dietrich als Marke u.a. für zahlreiche Waren und Dienstleistungen angemeldet worden. Allerdings wies der BGH die Anmeldung für einige Waren/Dienstleistungen mit der Begründung ab, dass es an einer Unterscheidungskraft fehle.

 

BGH, Urteil vom 24.4.2008 - Az. I ZB 21/06

Fundstelle: eigene

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

OLG Nürnberg: Spielzeugopel darf Opel-Marke tragen

Ein Spielzeughersteller vertrieb ein ferngesteuertes Modellauto, das ein verkleinertes Abbild des Opel Astra war und das Opel-Zeichen zeigte. Die Firma Opel sah in der Verwendung des Opel-Zeichens auf dem Kühlergrill des Spielzeugautos eine Verletzung ihres Markenrechts. Die Marke der Firma Opel sei auch für Spielzeuge angemeldet.

 

Das OLG Nürnberg sah kein Markenrecht der Firma Opel verletzt. Der Verbraucher werde das Zeichen als originalgetreue Nachbildung des großen Fahrzeuges verstehen. Entscheidend sei, dass er auf Grund des auf dem Modellauto angebrachten Opel-Zeichens die Vorstellung habe, dass dieses Modellauto von einem mit der Firma Opel wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammt. Der Verbraucher könne diesen Eindruck aber nur auf Grund des Gesamtbildes des Fahrzeuges gewinnen, nicht alleine auf Grund der Marke.

 

OLG Nürnberg, Urteil vom 29.14.2008 - Az. 3 U 1240/07

WRP 2008, 1257

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

OLG Frankfurt: WLAN – Anschlussinhaber haftet nicht generell (1)

Am 8. 2006 um 18:32 wurde festgestellt, dass von einem bestimmten Internetanschluss eine geschützte Datei zum Verkauf angeboten wurde. Der Anschlussinhaber argumentierte, dass er in dieser Zeit in Urlaub gewesen sei und ein Dritter über WLAN dieses Angebot ins Netz gestellt habe müsse und verweigerte deswegen jegliche Haftung, insbesondere auf Unterlassung, Schadenersatz sowie Erstattung der entstandenen Anwaltskosten. Der Rechteinhaber erklärte, wenn der Inhaber des Anschlusses das rechtswidrige Angebot nicht selbst unterbreitet habe, hafte er, weil er seinen Internetanschlusses nicht vor dem Zugriff unbefugter Dritter geschützt habe.

 

Ob der Inhaber eines unverschlüsselten Internetanschlusses für rechtswidrige über seinen Computer begangene Handlungen Dritter haftet, wird in der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt. Einige Gerichte gehen von der Verpflichtung zur Verschlüsselung aus (LG Hamburg, LG Mannheim, OLG Karlsruhe, OLG Düsseldorf, OLG Hamburg, und OLG Köln) und lassen den Anschlussinhaber auch für rechtswidrige Handlungen persönlich haften, wenn diese über den Computer von Dritten begangen wurden.

 

Das OLG Frankfurt kam in diesem Fall aber zu dem Ergebnis, dass der Anschlussinhaber nicht für die Rechtsverletzung und deren Folgen hafte.

 

OLG Frankfurt, Urteil vom 1.7.2008 - Az. 11 U 52/07

GRUR - RR 2008, 279

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

OLG Köln: Unwirksame bundesweite Telefonwerbeklausel

In den Antragsformularen eines bundesweiten Telekommunikationdienstleisters fand sich die Klausel, dass der Antragsteller mit „Werbung" einverstanden sei. Die Klausel lautete:

„Ich bin damit einverstanden, dass meine Vertragsdaten von Unternehmen des Konzerns... zur Kundenberatung, Werbung, Marktforschung und bedarfsgerechten Gestaltung der von mir genutzten Dienstleistungen verwendet werden...“

 

Nach Auffassung der Kölner Richter ist diese Klausel deswegen unzulässig, weil sie den Verbraucher unangemessen benachteiligt. Es werde allgemein auf die Verwertung „zur Werbung" verwiesen. Unter Werbung falle auch und gerade die Werbung durch Telefonanrufe. Telefonische Werbung gegenüber einem Verbraucher sei aber nur dann zulässig, wenn dieser vorher eingewilligt habe.

 

OLG Köln, Urteil vom 23.11.2007 - Az. 6 U 95/07

GRUR - RR 2008, 316

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

OLG Frankfurt: Verwendung unzulässiger AGB kann als Wettbewerbsverstoß verfolgt werden (1)

Ein Unternehmen hatte in seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen rechtlich nicht zulässige Klauseln. Das Oberlandesgericht bestätigte nun eine Verurteilung dieses Unternehmens, dem auf Klage eines Konkurrenten im Rahmen eines Wettbewerbsprozesses die Verwendung können der unzulässigen Klauseln untersagt worden war. Aus der unzulässigen Klausel könnten sich möglicherweise Vorteile ergeben, die gesetzestreuen Mitbewerbern nicht zustünden. Es handele sich bei der Verwendung unzulässiger Geschäftsbedingungen um keinen Bagatellfall.

 

OLG Frankfurt, Urteil vom 9.5.2008 - Az. 6 W 61/07

Fundstelle: eigene

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

LG Bochum: Verwendung unzulässiger AGB kann als Wettbewerbsverstoß verfolgt werden (2)

Die Verwendung unwirksamer allgemeiner Geschäftsbedingungen kann nach Auffassung des LG Bochum auf dem Wege einer so genannten Wettbewerbsklage auf der Grundlage des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb verfolgt werden.

 

LG Bochum, Urteil vom 8.7.2008 - Az. 13 O 128/05

Fundstelle: eigene

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

LG Düsseldorf: WLAN - Anschlussinhaber haftet generell für Dritten

Über einen Internetanschluss war in rechtswidriger Weise Musik zum Herunterladen angeboten worden. Der Inhaber eines Internetanschlusses haftet nach Auffassung des LG Düsseldorf als „Störer“, also ohne Verschulden und nur auf Grund der Tatsache, dass er Inhaber dieses Anschlusses ist.. Es genüge, dass willentlich ein Internetzugang geschaffen werde, der objektiv durch Dritte nutzbar sei. Die Anschlussinhabers sei verpflichtet, sein Netzwerk (auch WLAN) gegen Eingriffe Dritter zu schützen. Er müsse zumindest Standardmaßnahmen zur Verschlüsselung des Netzwerks ergreifen.

 

LG Düsseldorf, Urteil vom 16.7.2008 - Az. 12 O 195/08

Kommunikation und Recht 2008, 546

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

BGH: Informationen über Gewinnspiel

Der Bundesgerichtshof hat sich mit der Frage befasst, welche Informationen der Verbraucher bei der Werbung für ein Gewinnspiel erwarten darf. In einer Anzeigenwerbung reiche es aus, dass mitgeteilt werde, bis wann auf welche Weise teilgenommen werden kann, wie die Gewinne ermittelt werden und ob der Teilnehmerkreis beschränkt ist. Voraussetzung dafür sei allerdings, dass aus Verbrauchersicht keine unerwarteten Teilnahmebeschränkungen bestünden. Angegeben werden müsse, wenn Minderjährige von der Teilnahme ausgeschlossen seien.

 

BGH, Urteil vom 10.1.2008 - Az. I ZR 196/05

WRP 2008, 1069

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

BGH: Bundesgerichtshof legt das deutsche Verbot der Koppelung der Teilnahme an einem Gewinnspiel mit einem Warenabsatz dem EuGH zur Prüfung vor

Nach § 4 Nr. 6 UWG ist es verboten, die Teilnahme an einem Gewinnspiel an den Kauf einer Ware zu koppeln. Die so genannte "Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken 2005/29/EG" hingegen sehe ein derartiges Verbot nicht vor, obwohl es sich bei der Gewinnspielswerbung um eine Geschäftspraxis im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern handele. Da die - in der Bundesrepublik noch nicht in nationales Recht umgesetzte – Richtlinie aber das Lauterkeitsrecht innerhalb der EU in vollem Umfang harmonisiere, sei für das strengere deutsche Recht keinen Platz mehr. Deswegen hat der Bundesgerichtshof dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob das deutsche Verbot der Koppelung von Teilnahme und Warenabsatz gegen die Richtlinie verstoße.

 

BGH, Urteil vom 5.6.2008 - Az. I ZR 4/06

Fundstelle: eigene

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

BGH: Externer Rechtsanwalt kann für wettbewerbsrechtlichen Anspruch trotz eigener Rechtsabteilung eingeschaltet werden

Für die Abmahnung eines Konkurrenten hatte ein großes Telekommunikationsunternehmen einen externen Anwalt eingeschaltet, der diesen mit Anwaltsschreiben zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung aufforderte. Der Abgemahnte gab die Erklärung warb, wollte aber die Kosten nicht übernehmen, dass das abmahnende Unternehmen über eine große eigene Rechtsabteilung verfüge und die Kosten des externen Anwaltes deswegen nicht erstattungsfähig seien.

 

Nach Auffassung des BGH ist auch ein Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung nicht verpflichtet, durch diese die Prüfung von Wettbewerbshandlungen von Konkurrenten vornehmen zulassen.

 

Auch ein Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung darf einen externen Anwalt mit der Abfassung einer Abmahnung beauftragen und die Kosten hierfür als Ersatz verlangen.

 

BGH, Urteil vom 8.5.2008 - Az. I ZR 83/06

Fundstelle: eigene

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

OLG Köln: Haftung für Werbung im Internet durch Geschäftspartner

Ein Unternehmen organisierte den Vertrieb von Nahrungsmitteln über Geschäftspartner durch ein Direktvertriebssystem. Diese verkauften die Produkte als selbstständige Kaufleute in eigenem Namen und auf eigene Rechnung. Das Unternehmen stand mit 280.000 Geschäftspartnern in vertraglicher Beziehung, 30.000 davon bezogen regelmäßig die Produkte und 4000 nutzten für den Vertrieb des Internet.

 

Das Unternehmen stellte diesen Geschäftspartnern Websites zur Verfügung, auf denen sämtliche Produkte vorgestellt und angeboten wurden. Bestellte ein Verbraucher über eine dieser Websites Produkte, so wurde die Bestellung nicht durch den Geschäftspartner, sondern direkt über das Unternehmen abgewickelt.

 

Einer der Geschäftspartner warb auf seiner selbst erstellten Website für das Produkt mit wettbewerbswidrigen Angaben.

 

Das OLG Köln verurteilte das Unternehmen zur Unterlassung wegen der wettbewerbswidrigen Werbung des Geschäftspartners. Er sei in die die betriebliche Organisation des Unternehmens eingegliedert gewesen, dieses habe auf ihn einen bestimmenden, durchsetzbaren Einfluss ausüben können. Schließlich sei der Erfolg des wettbewerbswidrigen Verhaltens auch dem Unternehmen zugutegekommen.

 

OLG Köln, Urteil vom 8.2.2008 - Az. 6 U 149/07

Fundstelle eigene

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

OLG Frankfurt: Preisangabe im Internet: Mehrwertsteuer? Versandkosten?

Das OLG Frankfurt beschäftigte sich in einer Entscheidung mit der Frage, wo sich bei Angeboten im Internet der Hinweis auf anfallende Versandkosten befinden muss und wie die gesetzliche vorgeschriebene Preisangabe („inklusive Mehrwertsteuer") zu erfolgen hat.

 

Die gesetzlichen Vorschriften über Preisangaben (Umsatzsteuer, sonstige Preisbestandteile) gelten nach Auffassung des Senates auch im Internet. Die Angaben müssten dem Angebot oder der Werbung eindeutig zugeordnet , leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar sein. Im Internet müsse die Preisangabe nicht schon neben der Abbildung einer Ware erfolgen. Verbraucher würden es heute als selbstverständlich ansehen, dass die angegebenen Preise die Umsatzsteuer enthalten. Es könne deswegen genügen, dass sich Angaben "jedenfalls alsbald sowie leicht erkennbar und gut wahrnehmbar auf einer gesonderten Hinweisinternetseite" finden würden.

 

Allerdings müsse eine solche Seite vor Einleitung des Bestellvorganges notwendig aufgerufen werden müssen. Der Hinweis dürfe nicht in anderen, lediglich über allgemeine Links zu erreichenden Rubriken untergebracht werden. Davon könne nicht die Rede sein, wenn sich dieser Hinweis in Menüpunkten wie "Allgemeine Geschäftsbedingungen" oder "Service" befinde..

 

Bei der Verpflichtung zur Angabe der Versandkosten orientierte sich das Gericht an einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes. Danach genügt es nicht, wenn der Hinweis in den allgemeinen Geschäftsbedingungen untergebracht wird. Auch wenn auf der Seite "Kundendaten" auf die AGB verwiesen werde und im oberen rechten Teil gut lesbar mitgeteilt werde, "AGB finden Sie unter Liefer- und Zahlungsbedingungen. Zu den AGB..".

 

Diese Information erhalte der Verbraucher erst, wenn er die Ware in den virtuellen Warenkorb gelegt und damit den Bestellvorgang eingeleitet habe.

 

OLG Frankfurt, Urteil vom 6.3.2008 - Az. 6 U 85/07

Kommunikation & Recht 2008, 462

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

 

VG Berlin: Hinweis "Promotion" bei Dauerwerbesendung genügt nicht

Auf einem Privatsender wurde eine Dauerwerbesendung ausgestrahlt. Am Beginn erschien der Schriftzug "Dauerwerbesendung" und im weiteren Verlauf der Hinweis "Promotion".

 

Das Verwaltungsgericht Berlin entschied nun, dass dieser Hinweis nicht ausreiche. Werbesendungen müssten nach dem Rundfunkstaatsvertrag als solche gekennzeichnet und unmittelbar erkennbar sein. Die Kennzeichnung als "Promotion" reiche nicht aus, eine i. d. R. redaktionell aufbereitete Werbesendung als Dauerwerbesendung zu kennzeichnen. Zudem berge der Begriff "Promotion" die Gefahr, dass sich der Zuschauer eine unrichtige Vorstellung von der Bedeutung dieser neuen und noch ungewohnten Kennzeichnung macht.

 

Mit "Promotion" solle offensichtlich eine Täuschung jedenfalls eines Teils der Zuschauer über den Werbecharakter der Sendung erfolgen. Auch ein Vergleich mit Printmedien - bei denen der Begriff "Promotion" häufiger erscheint - sei unzutreffend. Im Fernsehen sei eine deutlich höhere Reizüberflutung des Zuschauers durch bewegte Bilder gegeben.

 

VG Berlin, Urteil vom 1.5.2008 - Az. VG 27A 37.08

K&R 2008, 491

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

LG Frankfurt: Schadenersatz wegen Übernahme eines Textes von anderer Website

Auf der Homepage einer Werbeagentur fanden sich Artikel über Schmuck und dessen Herstellung. Diese Texte wurde von dem Inhaber einer anderen Website übernommen. Das LG Frankfurt verurteilte den Übernehmer zu einem Schadenersatz in Höhe von 8200 EUR.

Die Urheberschaft könne auf Grund des © Vermerkes vermutet werden. Dieser Vermerk enthalte dann die Vermutung der Urheberschaft, wenn als Urheber eine natürliche Person namentlich angegeben wird.

 

Dies gelte nicht nur für Druckwerke, sondern auch für im Internet veröffentlichte Werke.

 

Als Schadenersatz sprach das Gericht denjenigen Betrag zu, der vernünftigerweise bei der Einräumung eines vertraglichen Nutzungsrechtes verlangt worden wäre und legte pro Text ein Betrag von 50 EUR fest. Da aber auch der Urheber nicht genannt worden war, erhöhte sich dieser Betrag auf 100 EUR. Bei 82 Texten ohne Benennung des tatsächlichen Urhebers kam das Gericht zu einer Summe von 8200€.

 

LG Frankfurt, Urteil vom 20.2.2008 - Az. 2 - 06 O 247/07

Computer und Recht 2008, 534

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

Neues Urheberrecht ab 1.9.2008

Am 1.9.2008 ist eine Änderung des Urheberrechtsgesetzes in Kraft getreten. Das Gesetz stellt die Umsetzung einer die Richtlinie 2004/48/EG in nationales Recht dar. Hier einige der Neuerungen:

 

- Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sind bereits dann möglich, wenn eine Zuwiderhandlung droht, nicht erst dann, wenn sie begangen wurde

 

- Der Verletzer eines Urheberrechtes ist zunächst abzumahnen und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungerklärung aufzufordern

 

- Die in einem solchen Fall für eine Abmahnung in einem einfach gelagerten Fall zu erstattenden Kosten eines mit der Abmahnung beauftragten Rechtsanwaltes dürfen 100 EUR nicht übersteigen.

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

BGH: Auch "Standbilder" aus einer Fernsehsendung dürfen nicht ohne Erlaubnis des Berechtigten durch Dritte verwendet werden ("TV - Total")

In der Fernsehsendung "TV Total" wurden Bilder aus einer Sendung gezeigt – konkret: ein Interview und ironisch kommentiert, die der Hessische Rundfunk ausgestrahlt hatte.

 

Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied, dass der Hersteller eines Films Rechte auch an einzelnen Passagen, auch an so genannten "Laufbildern" besitze. Dies gelte auch für einzelne Teile von Filmen und Bildfolgen, unabhängig von der Größe oder der Länge des Filmausschnittes. Die Verwendung dieser Teile sei nur mit Genehmigung des Nutzungsberechtigten zulässig. Im vorliegenden Fall handele es sich auch nicht um ein zulässiges Zitat. Es werde vielmehr das übernommene Interview nur um seiner selbst und um die ihm innewohnenden Komik willen präsentiert.

 

BGH, Urteil vom 20.12.2007 - Az. I ZR 42/05

 

WRP 2008, 1121

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

BGH: Ironie in der Werbung zulässig – Bohlen und Ernst August von Hannover unterliegen

In zwei Entscheidungen hat der Bundesgerichtshof erneut bestätigt, dass auch im Bereich der Wirtschaftswerbung ein Recht auf einen freie Meinungsäußerung besteht und dieses das Persönlichkeitsrecht von Personen verdrängen kann. In dem einen Fall hatte eine Zigarettenfirma für ihr Produkt mit einer zerknüllten Zigarettenpackung und dem Text "War das Ernst? Oder August?" geworben. In dem anderen war in einer Anzeige mit zwei Zigarettenschachteln geworben worden und dem Text "Schau mal, lieber Dieter, so einfach schreibt man super Bücher". Die Wörter "lieber", "einfach" und "super" waren (erkennbar) geschwärzt. Mit dem Text wurde darauf angespielt, dass Dieter Bohlen im Jahr 2000 ein Buch geschrieben hatte, in dem einige Stellen nach mehreren Gerichtsverfahren geschwärzt werden mussten.

 

Der BGH stellte fest, dass der Text zwar einen spöttischen Charakter aufweise, aber nicht beleidigend oder herabsetzend sei. Zudem werde nicht der Eindruck erweckt, die angesprochenen Prominenten hätten die beworbene Zigarettenmarke empfohlen. Deswegen liege kein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Personen vor. Ein Anspruch auf Abschöpfung des Werbewertes, der sich aus der Nennung der beiden Prominentennamen ergebe, bestehe nicht.

 

BGH, Urteil vom 5.6.2008 - Az. I ZR 223/05 (Dieter Bohlen)

BGH, Urteil vom 5.6.2008 - Az. I ZR 96/0 7 (Prinz Ernst August von Hannover)

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

BGH: Haft für falsche Gewinnsmitteilungen

Weil sie über ein verschachteltes Firmensystem unzutreffende Gewinnsmitteilungen versandt und auf diese Weise die vermeintlichen Gewinner zu Bestellungen aufgefordert hatte, wurden mehrere Angeklagte verurteilt, einer zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten. Darüber hinaus hat das Gericht die durch diese strafbare Werbung erzielten Gewinne für verfallen erklärt. Ca. 149 Millionen EUR waren eingegangen. Der Bundesgerichtshof hat nun den Verfall der erzielten Gewinne für rechtmäßig erklärt.

 

BGH, Urteil vom 30.5.2008 - Az. 1 StR 166/07

WRP 2008, 101 071

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

OLG Karlsruhe: 500 € Streitwert bei Werbe -E-Mail

Für die Beurteilung, welcher Wert einer Abmahnung wegen Zusendung einer ungebetenen Werbe e-Mail für die Berechnung der angefallenen Gebühren zugrundezulegen ist, kommt es nur auf die Beeinträchtigungen an, die dem Empfänger drohen, wenn er weiterhin ungebetene E-Mails erhält. Für derartige Fälle gebe es keinen Regelstreitwert, sodass in diesem Fall ein Betrag von 500 EUR angemessen sei. Auch wenn der Bundesgerichtshof in einem Einzelfall einen Streitwert von 3000 EUR angenommen habe, könne dieser Betrag nicht in allen Fällen zugrundegelegt werden.

 

OLG Karlsruhe, Urteil vom 31.1.2008 - Az. 6 W 121/07

GRUR - 2008, 262

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

OLG Köln: Einverständnis mit "Kundenberatung, Werbung, Marktforschung" beinhaltet auch Einwilligung in telefonische Werbung

Ein Mobilfunknetzbetreiber hatte in den Verträgen mit seinen Kunden die Klausel, dass der Vertragspartner sich damit einverstanden erklärt, dass seine Vertragsdaten von den Unternehmen des Konzerns zur ".. Kundenberatung, Werbung, Marktforschung und bedarfsgerechten Gestaltung der Dienstleistungen des Unternehmenskonzerns" verwendet werden dürften.

 

Das Oberlandesgericht Köln entschied nun, dass die Klausel eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers sei, weil sie auch dessen Einverständnis zur telefonischen Werbung erfasse. Ein solches Einverständnis könne aber nur an einer ganz bestimmten Stelle und äußeren Form erteilt werden, die hier nicht erfüllt worden sei. Der Oberbegriff "Werbung" erfasse alle denkbaren Formen und Medien, also auch gerade Telefonanrufe.

 

Vorliegend sei das Einverständnis des Kunden zur Verwendung der Daten für "..bedarfs gerechte Gestaltung der.. Dienstleistungen der Unternehmenskonzerns...." verlangt worden.

 

Diese Formularklausel gehe über eine zulässige Einwilligung des Verbrauchers in Telefonwerbung durch allgemeine Geschäftsbedingungen hinaus und sei wegen der damit verbundenen unangemessene Benachteiligung unwirksam.

 

OLG Köln, Urteil vom 23.11.2007 - 6 U 95/07

WRP 2008, 1130

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

VG Köln: Automatischer Telefonanruf zu Werbezwecken unzulässig

Die Werbung mittels automatischer Anrufmaschinen ist nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG verboten. In dem der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln zu Grunde liegenden Fall wurden Verbraucher entweder durch allgemeine Werbung oder durch automatische Telefonanrufmaschinen zum Anruf einer 0180 Nr. aufgefordert. Wenn die Verbindung zu Stande kam, wurden die Anrufer gebeten, durch Drücken einer Taste oder einer Tastenkombination eine Verbindung zu einem Mehrwertdienst unter der Nummer 0900 herzustellen, an die das Gespräch weitergeleitet wurde. Diese Verbindung war kostenpflichtig.

 

Die Überlegungszeit zwischen Preisangabe und Weiterleitung betrug drei Sekunden. Das Gericht argumentierte, dass das Telefon nicht nur von umsichtigen Verbrauchern benutzt werde, sondern auch für Menschen wichtig sei, die auf Grund ihrer Jugend, ihres Alters oder wegen zeitweiliger oder dauernder Leistungsminderungen nicht schnell reagieren könnten. Bei der Weiterleitung von Anrufen zu Mehrwertnummern sei deshalb ein besonderer Schutz des Verbrauchers geboten.

 

Das VG Köln bestätigte damit eine Entscheidung der Verwaltungsbehörde, mit der dem Betreiber eines solchen Systems dessen Fortführung untersagt worden war.

 

VG Köln, Urteil vom 16.4.2008 - Az. 11 L 307/08

 

Computer und Recht 2008, 431

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

LG Münster: Bezeichnung als " Männerarzt " ist irreführend und unzulässig

Auf Grund des Besuchs einer Fortbildungsmaßnahme bezeichnete sich ein Arzt als "Männerarzt". Das Landgericht Münster hielt diese Berufsbezeichnung für irreführend und damit für unzulässig. Zwar gebe es die Facharztbezeichnung "Androloge" für einen Arzt, der sich mit Haut - und Geschlechtskrankheiten oder Urologie beschäftigt und eine 18 monatige Weiterbildung nachweisen könne, einen "Männerarzt" dagegen nicht.

 

Alle Richter der Kammer hätten erklärt, dass sie zu den von der Werbung angesprochenen Personen gehörten. Alle hätten bei der Bezeichnung "Männerarzt" die Vorstellung, es handele sich um ein Gegenstück zum "Frauenarztes". Im vorliegenden Fall jedoch habe der Arzt nur drei Wochenendveranstaltungen eines privaten Vereins besucht. Die Bezeichnung sei daher irreführend.

 

LG Münster, Urteil vom 7.2.2008 - Az. 22 O 247/07

WRP 2008, 1137

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

Neue Regelungen für Gewinnspiel in Rundfunk und Telemedien geplant.

Der Landesmedienanstalten haben ein Gutachten zur aktuellen Rechtslage bei der Veranstaltung und Verbreitung von Gewinnspielen und deren Auswirkungen auf Jugendliche vorgelegt. Das Gutachten vermisst spezielle Vorgaben zur Vermeidung einer kinder- und jugendaffinen Ausgestaltung des Gewinnspiels und ein generelles Werbeverbot für Gewinnspiele, die ausdrücklich Kinder und Jugendliche zum Mitmachen auffordern.

 

Quelle: http://www.kjm-online.de

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

BGH: Angabe der MwSt. bei Preiswerbung (auch) im Internet Pflicht

In der Werbung für Waren oder Dienstleistungen im Internet muss daraufhingewiesen werden, dass der geforderte Preis die Umsatzsteuer enthält, wenn mit Preisangaben geworben wird. Wie darauf hinzuweisen ist, ergibt sich aus dem Gesetz nicht. Feststeht nur, dass die Preise eindeutig zuzuordnen, leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar sein müssen und dass ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem angegebenen Preis und dem in Rede stehenden Hinweis besteht. Es reicht aus, wenn der Hinweis zur Umsatzsteuer räumlich eindeutig dem Preis zugeordnet wird. Dies kann auch durch einen klaren und unmissverständlichen Hinweis mit einem Sternchen (*) geschehen, wenn dadurch die Zuordnung zum Preis gewahrt bleibt.

 

BGH, Urteil vom 4.10.2007 - I ZR 22/06

WRP 2008, 782

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

BGH: Abmahnkosten idR vom Abgemahnten zu ersetzen

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass von der tatsächlichen Organisation des abmahnenden Unternehmens auszugehen sei, wenn es um die Frage gehe, ob ein Unternehmen Ersatz der Abmahnkosten eines externen Rechtsanwaltes für eine Abmahnung trotz eigener Rechtsabteilung zu verlangen. Auch ein Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung ist nicht gehalten, die eigenen Juristen zur Überprüfung von Wettbewerbshandlungen der Mitbewerber einzusetzen und gegebenenfalls Abmahnungen auszusprechen. Die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen gehört nicht zu den originären Aufgaben eines gewerblichen Unternehmens. Deswegen ist es nicht zu beanstanden, wenn ein Unternehmen wie die Deutsche Telekom AG sich für wettbewerbsrechtliche Abmahnungen der Anwälte bedient, mit denen es auch sonst in derartigen Angelegenheiten zusammenarbeitet.

 

BGH, Urteil vom 8.Mai 2008 - Az. I ZR 83/06

Fundstelle: Eigene

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

Landgericht Hamburg: Fotos sind urheberrechtsfähig – Internetplattform-Betreiber muss Vorkehrungen gegen Rechtsverletzungen treffen

Auf einer Internetplattform fand sich ein Foto, das von einer anderen Website stammte. Das Landgericht (LG) Hamburg stellte dazu nun fest, dass die Fotografie als Lichtbild nach dem Urheberrechtsgesetz geschützt ist. Da der Fotograf seine Einwilligung zur Verwendung dieses Fotos auf der fremden Website nicht erteilt hatte, kann er Unterlassung und Schadenersatz verlangen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Inhaber dieser Website selbst oder dritte die Fotografie eingestellt hat. Der Betreiber der Internetplattform haftet als Störer für Schutzrechtsverletzungen. Das bedeutet, dass er auch verpflichtet ist, geeignete Vorkehrungen gegen solche Rechtsverletzungen zu treffen. Der Betreiber haftet nicht nur dann, wenn er Erkenntnis von einer Rechtsverletzung hat, sondern auch dann, wenn er keine entsprechenden Vorkehrungen gegen mögliche Verletzungen getroffen hat.

 

LG Hamburg, Urteil vom 24.8.2007 - Az. 308 O 245/07

Computer und Recht 2008, 328

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

OLG München: Verwendung weitgehend passender Key Words bei google ist eine Verletzung des Markenrechtes

Die Wahl eines mit dem Schlüsselwort " Impuls " weitgehend passenden Key Words bei google stellt eine Verletzung der gleichnamigen Marke dar. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts München kommt es für die Frage, ob eine kennzeichenmäßige Benutzung vorliegt, auf die Auffassung des Verkehrs an und zwar eines durchschnittlich informierten, verständigen und aufmerksamen Durchschnittsbenutzers der Suchmaschine google. Das Unternehmen, das diese Anzeige schalte, mache sich die für ein Kennzeichen spezifischen Funktionen zu eigen, die darin bestehe, in einem großen Angebot zutreffend und gezielt auf eigenen Waren bzw. Dienstleistungen hinzuweisen. Durch die Verwendung des fremden Kennzeichens will das werbende Unternehmen diejenigen Nutzer erreichen, die nach dem Angebot des Kennzeicheninhabers suchen. Damit dient das Key wird auch der Unterscheidung des Angebotes.

 

OLG München, Urteil vom 6.12.2007 - Az. 29 U 4013/07

Kommunikation und Recht 2008, 381

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

OLG Koblenz: In der Verwendung einer irreführenden Ortsvorwahl liegt ein Wettbewerbsverstoß

Die Angabe einer Telefon Nr. mit einer Ortsvorwahl, in dem das werbende Unternehmen keine eigene Niederlassung mit eigenem Büro und Personal unterhält und in der Anrufweiterschaltung darauf auch nicht hinweist, ist irreführend. Der Verbraucher geht auf Grund der Vorwahl davon aus, dass das werbende Unternehmen seinen Sitz oder zumindest eine Niederlassung mit eigenem Büro und Personal in diesem Ort hat. Diese Angabe führt einen nicht unbeachtlichen Teil der Leser in die Irre. Wer umziehen wolle, werde ein ortsansässiges Unternehmen bevorzugen. Das ist unproblematisch zu erreichen, Mitarbeiter können schnell und ohne großen Aufwand die Wohnung aufsuchen, sich das Umzugsgut ansehen und Ratschläge geben. Wenn der Kunde während eines Telefongespräches daraufhingewiesen wird, dass das Unternehmen seinen Sitz in einem anderen Ort hat, ist die Anlockwirkung bereits erreicht. Bereits dies genügt für die Irreführung.

 

OLG Koblenz, Urteil vom 25.3.2008 - Az. 4 U 959/07

Kommunikation und Recht 2008, 383

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

Neue Bedingungen (statt: Empfehlungen) bei Stiftung Warentest

Die seit 30 Jahren geltenden "Empfehlungen der Stiftung Warentest zur Werbung mit Untersuchungsergebnissen" werden nun durch "Bedingungen" (www.test.de/unternehmen/) ersetzt. Die Bedingungen beschäftigen sich ausschließlich mit den Rechten und Pflichten im Rahmen der Benutzung der von der Stiftung Warentest zur Verfügung gestellten Logos. Sie orientieren sich inhaltlich weitestgehend an der Rechtsprechung zur Irreführung durch Werbung mit Testergebnissen, die Informationen zum Test (Tag, Monat, Jahr der Erstveröffentlichung) verlangen. Abzuwarten bleibt, ob die Umbenennung der "Empfehlungen" in "Bedingungen" dazu führt, dass auch Konkurrenten und Verbraucherverbände wegen Nichteinhaltung der Bedingungen gerichtlich gegen den "Verletzer" vorgehen können.

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

 

Neues Muster für Widerrufsbelehrungen

Der Vertrieb von Produkten im Fernabsatz, insbesondere über das Internet, nimmt immer größeren Raum ein. Bei derartigen Fernabsatzverträgen sind vom Verkäufer bestimmte Pflichten zu erfüllen, insbesondere ist der Käufer über sein Recht zum Widerruf zu belehren. Diese Belehrung muss bestimmte Anforderungen erfüllen. Dabei kam es immer wieder zu Fehlern, die z. T. mit Abmahnungen verfolgt wurden. In der so genannten Informationsverordnung ((BGB-InfoV) stand ein Muster für diese Belehrung zur Verfügung, das allerdings von einigen Gerichten beanstandet worden war. Wer also seine Belehrung an diesem Muster ausrichtete, war dennoch nicht sicher, dass nicht ein Gericht seine Belehrung beanstandete. Das Bundesjustizministerium hat nun ein neues Muster für derartige Widerrufsbelehrungen vorgelegt. ( BGBl. I, 2931 ). Wer seine Abnehmer über die Möglichkeit des Widerrufes des Vertrages informieren muss, sollten auf das seit dem 1.4.2008 geltende Modell der Widerrufsbelehrung zurückgreifen.

 

Dazu auch: Masuch, "Neues Muster für Widerrufsbelehrungen", NJW 2008, 1700

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

BGH: Kein Verstoß, wenn Preis in der Werbung niedriger angegeben wird als im Laden ausgezeichnet, wenn an der Kasse nur niedrigerer berechnet wird

Ein Elektroeinzelhandelsmarkt bewarb einen DVD Player in einer Zeitungsanzeige zu einem Verkaufspreis von 179 EUR. Am Verkaufregal jedoch war das Gerät mit 199 EUR ausgezeichnet, an der Kasse wurden 179 EUR berechnet.

 

Der Bundesgerichtshof (BGH) sah in diesem Vorgehen keinen Wettbewerbsverstoß. Interessant ist die Begründung: manche Verbraucher würden sich vom Verkauf nicht abhalten lassen, weil sie die Preisauszeichnung am Regal für unzutreffend halten und ihnen tatsächlich nur der niedrigere Preis in Rechnung gestellt wurde. Einem Verbraucher sei klar, dass die Preisauszeichnung einzelner Waren noch nicht an eine am selben Tag erschienene Werbung angepasst sein, ein anderer rechne mit dem höheren Preis und sei an der Kasse dann über den niedrigeren positiv überrascht. Manche Verbraucher würden den Widerspruch entdecken und sich um Aufklärung bemühen. Wenn er dann nur den niedrigeren Preis zu bezahlen habe, sei er ebenfalls positiv überrascht.

 

Alle diese Verbrauchergruppen würden durch die unrichtige Preisauszeichnung am Regal nicht in relevanter Weise irregeführt. Nach der Lebenserfahrung könne nicht davon ausgegangen werden, dass ein erheblicher Teil der durch die Preiswerbung angelockten Kunden bei dem werbenden Unternehmen andere Waren erwerbe, nachdem er den höheren Preis am Regal festgestellt habe.

 

BGH, Urteil vom 4.10.2007 - Az. I ZR 182/05

NJW 2008, 1388

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

BGH: Preisangaben im Internet

Ein Internetversandhändler bewarb auf seiner Website Geräte der Unterhaltungselektronik, wobei neben den Produktabbildungen der Preis angegeben war. Dass darin Umsatzsteuer enthalten war und zusätzlich zu dem Preis Liefer- und Versandkosten anfielen, erfuhr man erst durch einen Blick in die "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" bzw. in die Rubrik "Service". Nach Auswahl eines Produktes wurden dann beim Bestellvorgang diese Kosten und der Gesamtpreis im Einzelnen ausgewiesen.

 

Der Bundesgerichtshof sah darin keinen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung. Dem Verbraucher sei bekannt, dass im Versandhandel neben dem Endpreis üblicherweise Liefe- und Versandkosten anfielen. Der Verbraucher gehe auch als selbstverständlich davon aus, dass die angegebene Preis die Umsatzsteuer enthalten. Das genüge, wenn die vom Gesetz geforderten Angaben schnell und leicht erkennbar sowie gut wahrnehmbar auf einer gesonderte Internetseite angegeben werden, die noch vor der Einleitung des Bestellvorganges notwendigerweise aufgerufen werden muss.

 

BGH, Urteil vom 4.10.2007 - Az. I ZR 143/04

NJW 2008, 10… 84

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

OLG Oldenburg: Weihnachtsengel in der Apotheke zulässig

Eine Apotheke in Oldenburg verkaufte in der Vorweihnachtszeit Filzengel, Keramiknikoläuse, Drahtweihnachtsbäume, Windlichter etc.. Diese Produkte bewarb sie neben apothekenüblichen Waren auch in einem Prospekt.

 

Das OLG Oldenburg hatte nichts daran zu beanstanden. Der Verkauf dieser weihnachtlichen Dekorationsartikel und die Einbeziehung in die Werbung seien nicht den verbotenen, sondern den erlaubten Nebengeschäften einer Apotheke zuzuordnen. Dem Vertrieb dieser Artikel komme nach Einschätzung des Senates keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung mit einem relevanten wettbewerbs-rechtlichen Gewicht zu. Auch sei das Angebot auf die Vorweihnachtszeit beschränkt. Werbung und Verkauf dieser Dekorationsartikel hätten auch nicht vorwiegend der Gewinnerzielung gedient, sondern der Erzeugung einer vorweihnachtlichen Stimmung.

 

OLG Oldenburg, Urteil vom 22.11.2007 - Az. 1 U 49/07

WRP 2008, 835

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

LG Köln: Vermittlung von Gesundheitsreisen durch Apotheke unzulässig

Die Vermittlung von Gesundheitsreisen durch einen Apotheker hat nach Auffassung des Landgerichts Köln keinen Bezug zur Arzneimittelversorgung und stellt kein zulässiges Nebengeschäft des Apothekers dar. Mangels gesundheitsförderlicher Inhalte dieser Reisen könnten diese auch nicht als "Gesundheitsreisen" bezeichnet werden.

 

In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall hatten sich Apotheker zu einem Marketing Verein zusammengeschlossen, dessen Mitglieder in ihren Apotheken für sogenannte Gesundheitsreisen zum Selbstkostenpreis warben. Nach Auffassung der Kölner Richter sei die Verteilung der Kataloge für die Gesundheitsreisen nicht von den den Apotheken zugewiesenen Aufgaben gedeckt. Zwar könnten Apotheken auch Gegenstände oder Informationsträger abgeben, die der menschlichen Gesundheit dienten oder diese förderten. Die angebotenen Reisen wiesen aber weder un- noch mittelbar einen Gesundheitsbezug auf. Das gelte insbesondere für im Katalog beschriebene Rundreisen in Südafrika, Myanmar, Ägypten und Spanien/Portugal. Die Begleitung durch einen deutschen Arztes stelle keinen Gesundheitsbezug der Reise selbst dar.

 

LG Köln, Urteil vom 10.4.2008 - Az. 31 O 825/07

WRP 2008, 838

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

HansOLG: Es ist rechtsmissbräuchlich, wenn Anwalt Wettbewerbsverstoß feststellt und diesen seinem Mandanten meldet, der Auftrag zur Abmahnung erteilt

Es ist rechtsmissbräuchlich und kann deswegen auch nicht als Wettbewerbsverstoß verfolgt werden, wenn ein abmahnendes Unternehmen den Wettbewerbsverstoß eines Konkurrenten nicht selbst festgestellt hat, dieser vielmehr vom Anwalt des Unternehmens recherchiert und dann diesem mitgeteilt worden war. Dadurch werde das Wettbewerbsrecht in sachwidriger Weise benutzt, vermeidbare Kosten zu produzieren bzw. den Markt von unliebsamen Konkurrenten zu "bereinigen".

 

HansOLG Hamburg, Urteil vom 30.5.2007 - Az. 5 U 184/06

WRP 2008, 833

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

Thüringer OLG: Veröffentlichung eines Bildes im Internet erlaubt nicht dessen freie Benutzung

Eine bildende Künstlerin veröffentlichte auf ihrer Website verschiedene Bilder. In einer Bildersuchmaschinen wurden diese dann als so genannte Thumbnails in einer Trefferliste wiedergegeben.

 

Das OLG Thüringen sah darin eine Verletzung des Urheberrechtes. Die Verkleinerung und Anzeige eines Bildes in der Form von thumbnails stelle als Umgestaltung eine Verletzung des Urheberrechtes dar. In der Tatsache, dass die Künstlerin ihr Bilder ins Netz stellte, kann ihr Einverständnis mit der weiteren Verwendung nicht abgeleitet werden. Wer seine Bilder frei ins Internet stelle, wolle lediglich erreichen, dass sie von anderen Internetnutzern angesehen werden können. Ein darüberhinausgehender Wille ist damit nicht verbunden. Er lässt sich auch nicht daraus ableiten, dass Suchmaschinen Bilder auffinden und in verkleinert der Form anzeigen. Das Argument, jeder, der Bilder ins Internet stelle, sei mit der weiteren Verwertung einverstanden, weil er diese technisch ohne weiteres verhindern könne, sei unzutreffend. Das Fehlen technischer Sperren könne nicht als Freigabe für jede beliebige Form gewerblicher Nutzung verstanden werden.

 

OLG Thüringen, Urteil vom 27.2.2008 - Az. 2 U 319/07

Kommunikation&Recht 2008, 301

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

OLG Köln: Ankündigung "Bis zu € 8000.- Einführungsrabatt" nicht zu beanstanden

Wirbt ein Kfz-Hersteller gegenüber Fachhändlern für vier abgebildete Fahrzeuge mit der Ankündigung "Bis zu 8000 EUR Einführungsrabatt" sowie "ab Euro 15.800. zzgl. MwSt.", so kann dies nicht als irreführende Werbung untersagt werden. Das Oberlandesgericht (OLG) Köln war der Auffassung, dass die von der Werbung angesprochenen Gewerbetreibenden nicht auf die Idee kommen würden, dass der höchste Rabatt von 8000 EUR gerade bei dem preiswertesten Modell gewährt werde. Auch lasse sich dem Gesetz (§ 4 Nr. 4, § 5 UWG) nicht entnehmen, dass in einer Rabattwerbung jeweils die genaue Höhe des Preisnachlasses für alle Einzelstücke genannt werden müssten. Die Vorschrift verbiete es vielmehr nicht, Warengruppen mit der Angabe "bis zu X % reduziert" zu bewerben.

 

OLG Köln, Urteil vom 12.10.2007 - Az. 6 U 80/07

WRP 2008, 833

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

Bundesregierung beschließt Novellierung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb. Umsetzung einer EU-Richtlinie in deutsches Recht.

Am 21.5.2008 hat das Bundeskabinett die Erweiterung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) beschlossen. Mit der Erweiterung wurde die Richtlinien der Europäischen Union 2005/29/EG in nationales deutsches Recht umgesetzt. Im Anhang zum UWG werden nun 30 irreführende und agressive Geschäftsmethoden aufgeführt, die unter allen Umständen und in allen EU-Staaten verboten sind. Dazu gehören unter anderem die Übersendung von rechnungsähnlichen Zahlungsaufforderungen, die Zurückhaltung von für die Entscheidung des Verbrauchers wichtigen Informationen sowie unwahre Angaben über Widerrufs- oder Rücktrittsrechte

(s.a. http://www.bmj.de ).

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

OLG Düsseldorf: Redaktionelle Werbung muss als solche gekennzeichnet sein

Nach den Pressegesetzen der Bundesländer muss redaktionelle Werbung als solche gekennzeichnet werden. Das OLG Düsseldorf stellte dazu fest, dass redaktionelle Werbung auch dann vorliege, wenn ein Zeitschriftenbeitrag in der Weise zu Stande komme, dass das Presseorgan ohne publizistischen Anlass dem Kunden ein Firmenportrait andiene. Das gelte insbesondere, wenn der Text für das Firmenportrait mit dem Kunden abgestimmt und von diesem genehmigt werde. Im vorliegenden Fall waren darüber hinaus vom Kunden Fotografien und Illustrationen zur Verfügung gestellt worden. Da das Firmenportrait nicht als Anzeige kenntlich gemacht worden sei, verstoße die Vereinbarung gegen das Pressegesetz und sei nichtig. Das gelte auch dann, wenn dem Kunden nur für die veröffentlichten Fotografien und nicht für den Textbeitrag ein Entgelt berechnet wurde.

 

OLG Düsseldorf, Urteil vom 31.10.2006 - Az. 23 U 30/06

GRUR - RR 2008, 108.

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

OLG Karlsruhe: Allgemeine, beschreibende Begriffe dürfen als "key words" verwendet werden

Der Inhaber der Domain "stellen-online.de" wandte sich gegen einen Konkurrenten, der in google adwords für die Leistungen seines Unternehmens mit dem Begriff "stellen-online" bzw. "stellen-online.de AG" warb.

 

Das OLG Karlsruhe sah keine Veranlassung, gegen die Werbung mit diesem Begriff bei google adwords einzuschreiten. Das Argument, durch die Verwendung des Suchbegriffes bei google würden mögliche Kunden auf die Website des werbenden Unternehmens, nicht aber zu dem Unternehmen mit der Firmenbezeichnung "stellen-online" geleitet, akzeptierte die Richter nicht.

 

Die Verwendung allgemeiner, rein beschreibender Begriffe, die z. T. mit Ortsangaben kombiniert seien, müsse jedermann möglich sein. Darin liege weder eine unzulässige Behinderung von Wettbewerbern noch ein wettbewerbswidriges Umleiten von Kunden.

Weil es sich um einen allgemeinen und beschreibenden Begriff handele, müsse grundsätzlich jedem Wettbewerber die Nutzung dieses Begriffes auch als "keyword" möglich sein.

 

Der Begriff "stellen online" habe sich im Verkehr auch nicht als Kennzeichnung eines Unternehmens durchgesetzt.

 

OLG Köln, Urteil vor vom 9.9.2007 - Az. 6 U 69/07

Computer und Recht 2008, 246

 

Ebenso für „Klingeltöne“:

 

LG München I, Urteil vom 6.2.2007 - Az. 33 O 11107/06

Computer und Recht 2008, 260

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

Thüringer Oberlandesgericht Jena: Umgestaltung in eine Miniaturansicht (Thumbnail) ist Urheberrechtsverletzung

Wird ein Bild im Internet in verkleinerter Form durch Reduzierung der Pixelzahl wiedergegeben (thumbnail), ist das eine Verletzung des Urheberrechtes am Originalwerk. Das verkleinerte Bild darf weder als Katalogbild noch als Zitat verwendet werden.

 

Thüringer OLG Jena, Urteil vom 27.Februar 2008 - Az. 2 U 319/07

WRP 2008, 678

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

LG Düsseldorf: Einstweilige Verfügung muss auch von Vertriebspartnern von beachtet werden

Dem Hersteller von UV-Lichthärtungsgeräten war es durch einstweilige Verfügung des LG Düsseldorf bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zur 250.000 EUR für den Fall der Zuwiderhandlung untersagt worden, für dieses Gerät mit dem Hinweis "patentiert" zu werben, da es erst zum Patent angemeldet, das Patent aber noch nicht erteilt worden war. Der Hersteller selbst und etliche Partnerunternehmen hatten trotz des gerichtlichen Verbotes den Hinweis der Werbung nicht entfernt.

 

Das LG Düsseldorf verhängte nun ein Ordnungsgeld, weil das Unternehmen es versäumt hatte, seine Partner auf das gerichtliche Verbot hinzuweisen und aufzufordern, die beanstandete Werbung sofort zu unterlassen. Den Partnern hätte schriftlich über das bestehende Verbot informiert und ihnen unmissverständlich und mit dem notwendigen Nachdruck vor Augen geführt werden müssen, dass und wie das gerichtliche Verbot einzuhalten sei.

 

LG Düsseldorf, Urteil vom 19.10.2007 - Az. 4a O 113/07

GRUR - RR 2008, 110

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

LG München I: Urheberrechtsschutz für Prospekt

In einem Prospekt für einen "Biogasfond" waren in kurzer, prägnanter und sachlicher Form sowie in verständlicher Sprache mit übersichtlichen Darstellungen die Vorteile einer Geldanlage in diesem Fond geschildert worden. Ein anderes Unternehmen warb für seinen eigenen Fond ebenfalls mit dem Namen "Biogas" und benutzte dafür ganze Textpassagen aus dem Prospekt.

 

Das Landgericht München I sah darin eine Verletzung des Urheberrechtes. Bei Werken rein technischen Inhaltes - wie der Beschreibung der Vorteile eines solchen Fonds - komme die persönliche geistige Schutzfunktion in der individuellen Darstellung und der Formgestaltung zum Ausdruck. Dies sei der Fall, wenn technische Sachverhalte und die Beschreibung der Anlage kurz, prägnant, sachlich, in verständlicher Sprache und in übersichtliche Darstellung erfolgt und für den Laien anschaulich aufbereitet worden seien. Unerheblich sei dabei, dass die streitigen Prospekte den Anforderungen der Vermögensanlagenverkaufsprospektverordnung genügen müssten. Diese enthalte lediglich Vorgaben zum notwendigen Inhalt solcher Prospekte, nicht jedoch zur Gliederung und sprachlichen Darstellung.

 

LG München I, Urteil vom 21.Februar 2007 - Az. 21 O 6894/06

GRUR – RR 2008,74

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

LG Frankfurt am Main: Preisangaben im Internet müssen leicht aufzufinden sein

Eine Preisangabe darf nicht versteckt werden. Gegebenenfalls kann durch einen unmissverständlichen Sternhinweis (*) auf den Preis hingewiesen werden, wenn dies hinreichend klar geschieht. Der *Hinweis ist dann so anzubringen, dass man vor Abschluss des Vertrages klar und eindeutig auf den für die Leistung zu zahlenden Preis hingewiesen wird. Die Aufforderung an den Verbraucher, sich vollständig anzumelden, ohne darauf hinzuweisen, dass mit der Anmeldung ein bestimmter Betrag für ein Abonnement zu bezahlen ist, ist kein ausreichend klarer und eindeutiger Hinweis auf den Preis.

 

Die Preisangabe in den allgemeinen Geschäftsbedingungen stellt ebenfalls keinen leicht erkennbaren und aufzufindenden Hinweis dar. Der Verbraucher muss dann erst eine Reihe anderer Informationen lesen, bevor er erfährt, dass die Leistung nicht unentgeltlich ist.

 

LG Frankfurt am Main, Urteil vom 25.9.2007 ; Az. 308 und auch O 35/07

Fundstelle: eigene

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

LG München I: Gerichtsstand bei Vertragsstrafeversprechen

Im Falle einer Abmahnung wegen eines Wettbewerbsverstoßes gibt man eine Unterlassungserklärung ab, wenn man der Auffassung ist, dass der Vorwurf begründet erhoben wurde oder man einer rechtlichen Auseinandersetzung aus dem Weg gehen möchte. Eine solche Unterlassungserklärung ist nur wirksam, wenn sie mit einer Vertragsstrafe verbunden ist, die dann fällig wird, wenn gegen die Vereinbarung verstoßen wird.

 

Das Landgericht München I hatte sich nun mit der Frage zu befassen, bei welchem Gericht eine solche Vertragsstrafe geltend gemacht werden muss. In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall hatte sich ein Unternehmen mit Sitz in Liechtenstein gegenüber einem in Deutschland ansässigen Unternehmen zur Zahlung einer Vertragsstrafe von 10.000 EUR für den Fall des erneuten Verstoßes verpflichtet.

 

Die Richter wiesen die Klage auf Zahlung dieser Vertragsstrafe wegen Unzuständigkeit ab. Da Liechtenstein nicht Mitglied der EU sei, kommer die "Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil - und Handelssachen (EuGVVO)" nicht in Betracht, auch sei das Fürstentum nicht dem sogenannten Luganer Abkommen beigetreten. Deswegen bestimme sich die Zuständigkeit nach deutschem Recht. Wenn ein Schuldner aber überall eine Handlung zu unterlassen hat, kann er deswegen nicht überall auf Unterlassung gerichtlich in Anspruch genommen werden. Das ist nur an seinem Wohnsitz möglich. Da im vorliegenden Fall der Sitz des Schuldners in Liechtenstein war, erklärte sich das LG München I für unzuständig.

 

LG München I, Urteil vom 21.2.2007 - Az. 21 O 10626/06

Fundstelle: eigene

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

Neuer Maßstab für irreführende Werbung?

Für die Beurteilung einer Werbung als irreführend wurde lange Jahre "der oberflächliche, uninteressierte und unaufmerksame Verbraucher" als Maßstab zugrundegelegt. Dies führte zu einer Quote von zehn bis 15 Prozent der befragten Personen, die ausreichte, um die Wettbewerbswidrigkeit einer Werbeaussage zu begründen. Dann veränderte sich dieses Verbraucherleitbild durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes. Maßstab wurde der aufgeklärte, informierte und interessierte Verbraucher. Ein neuer Prozentsatz steht noch nicht fest, dürfte aber bei 30 Prozent liegen. Nunmehr wird die "Richtlinie gegen unlautere Geschäftspraktiken" in deutsches Recht umgesetzt werden. Diese Richtlinie sieht u.a. vor, dass Werbung, die sich an einzelne Gruppen der Gesellschaft wendet, aus der Sicht eines durchschnittlichen Verbrauchers aus dieser Gruppe zu beurteilen ist.

 

Beispiel: wendet sich eine Anzeige an Sehbehinderte, käme es auf die durchschnittliche Sehbehinderung dieser Gruppe an. Das Problem ist nun, das sich Werbung nicht so steuern lässt, dass sie nur von Personen ohne Sehbehinderung wahrgenommen wird. Maßstab wäre dann nicht der normale Betrachter, sondern auch für normalsichtige der Sehbehinderte.

 

Man kann sich fragen, ob dies zu einer erneuten Änderung des Verbraucherleitbildes führt.

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

BVerfG: Bei "Rechtsanwälte … & Kollegen" erwartet man mindestens vier Rechtsanwälte

Eine Anwaltskammer hatte eine aus zwei Anwälten bestehende Rechtsanwaltskanzlei daraufhingewiesen, dass ihr Briefbogen unzulässig sei, weil zwar zwei Anwälte namentlich genannt waren, aber bei dieser Bezeichnung davon auszugehen sei, dass sich in dieser Kanzlei mindestens vier Anwälte befänden. Die zwei Juristen gingen deswegen bis zum BVerfG, weil sie sich in ihren Grundrechten verletzt sein. Das jedoch teilte ihre Auffassung nicht.

 

Aus der Kurzbezeichnung "und Kollegen" müsse gefolgert werden, dass in dieser Kanzlei neben den auf dem Briefbogen genannten Anwälten mindestens zwei weitere Anwälte tätig seien. Das Interesse der Rechtssuchenden an einer zutreffenden Informationen sei ein wichtiges Gemeinwohl und rechtfertige diesen Hinweis.

 

BVerfG, Urteil vom 20.11.2007 - Az. 1 BvR 2482/07

NJW 2008, 502

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

BGH: Europäischer Gerichtshof soll prüfen, ob " Bayerisches Bier" geschützt ist

Die Bezeichnung "Bayerisches Bier" ist in dem von der Europäischen Kommission geführten Verzeichnis von geschützten Ursprungsbezeichnungen enthalten. Eine eingetragene Bezeichnung ist gegen jede widerrechtliche Anspielung geschützt, selbst wenn der tatsächliche Ursprung des Erzeugnisses angegeben ist oder der geschützte Name in Übersetzung oder mit Hinweisen wie "Art", "Typ", "Verfahren", "Fasson", "Nachahmung" oder dergleichen verwendet wird.

 

Eine niederländische Brauerei ist seit April 1995 Inhaberin einer sogenannten IR Marke "Bayerisches Bier". Die Brauerei argumentiert, die Verordnung, auf deren Grundlage die Bezeichnung "Bayerisches Bier" in das Verzeichnis der Kommission eingetragen worden sei, sei unwirksam, außerdem sei ihre IR Marke älter.

 

Der Bundesgerichtshof hat nun den Rechtsstreit dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

OLG Jena: Antwort auf Kundenreklamation kann wettbewerbswidrig sein

Auf ein Reklamationsschreiben eines Kunden wegen eines von einem anderen Unternehmen vertriebenen Gerätes antwortete das angeschriebene Unternehmen, dass ein Rücktrittsrecht nicht bestehe und empfahl,: "schauen Sie doch einfach einmal auf unsere Internetseite.. Dort finden Sie ein .... Gutachten, welches Sie sich durchlesen möchten. Dieses Gutachten ist vom TÜV durchgeführt worden und gerichtlich bestätigt". Eine gerichtliche Bestätigung gab es allerdings nicht.

 

Das Oberlandesgericht (OLG) Jena sah in dieser Äußerung in dem Antwortschreiben eine unlautere Wettbewerbshandlung. Das Schreiben befasse sich nicht nur mit dem Rückgabewunsch des Kunden, sondern fordere diesen auf, ein vermeintlich "gerichtlich bestätigtes" Gutachten einzusehen. Auch ein sachlich gestaltetes Schreiben könne so gestaltet sein, dass es eine zusätzliche bzw. überschießende Werbung entfaltete.

 

OLG Jena, Urteil vom 14.11.2007 - Az. 2 U 654/07

GRUR – RR 2008, 83

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

LG Mannheim: Fitness ohne Dusche ist irreführend

Das Konzept einer Fitnessstudiokette ist es, Fitnesstraining ohne gastronomische Einrichtung und Wellneßbereiche anzubieten. Dafür warb sie mit der Angabe "15,90 EUR pro Monat". Die Information, dass eine Dusche 50 Cent kostet, fehlte.

 

Das Landgericht Mannheim entschied nun, dass diese Werbung irreführend sei. Das Studio argumentierte, dass bei einem "Discount"– Fitness-Studio niemand erwarte, dass sämtliche Leistungen erbracht würden. Die Richter waren allerdings der Auffassung, dass es eine Verkehrsauffassung für Discountfitnessstudios nicht gegeben. Die Mehrzahl der angesprochenen Verbraucher erwarte, dass sie das Duschen nicht gesondert zu bezahlen hätten. Das - meinten die Juristen - könnten sie selbst beurteilen, weil sie selbst auch Fitness Studio besuchten.

 

Das Vorhandensein einer Dusche in einem Fitness Studio sei für den Kunden auch relevant. Viele würden auf eine Dusche nach einer sportlichen Betätigung nicht verzichten. Je nach Häufigkeit der Inanspruchnahme des Studios kämen so monatliche Zusatzkosten von 2 – 4 € zu den monatlichen Kosten hinzu. So solle erreicht werden, dass Kunden zunächst in Kontakt mit dem Anbieter treten, es dann aber wegen der fehlenden Dusche und der damit verbundenen Kosten schon nicht wechseln würden.

 

LG Mannheim, Urteil vom 20.11.2007 - Az. 23 O 75/07

WRP 2008, 390

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

LG Braunschweig: Verletzung einer Marke durch Verwendung als Adword grundsätzlich möglich

Weil er den als Marke geschützten Begriff "most" als Keyword für eine google Kampagne benutzt haben soll, ging der Inhaber der Marke gegen das Unternehmen mit einem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung vor. Das zuständige Landgericht Braunschweig entschied, dass die Verwendung eines markenrechtlich geschützten Begriffs im Rahmen einer "google Adwords" Kampagne durch Dritte als Markenverletzung anzusehen ist, wenn auf diese Weise Interessenten auf eine Website geleitet werden, das Unternehmen jedoch das Produkt gar nicht anbietet.

 

Im vorliegenden Fall scheiterte der Antrag nur daran, dass der Markeninhaber nicht glaubhaft machen konnte, dass das geschützte Zeichen auch tatsächlich als so genanntes Keyword benutzt worden war.

 

LG Braunschweig, Urteil vom 30.1.2008 - Az. 4 9o 2958/07

Kommunikation&Recht  2008, 191

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

Bundesregierung stellt Maßnahmen gegen unerlaubte Telefonwerbung vor

Unaufgeforderte Telefonanrufe zu Werbezwecken gegenüber Verbrauchern sind nach geltendem Recht ausdrücklich verboten. Allerdings wird dieses Verbots nur teilweise beachtet. Um das Verbots durchzusetzen, plant die Bundesregierung weitere Maßnahmen, so

 

- am Telefon geschlossene Verträge über die Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten sollen ebenso wie über Wett- und Lotteriedienstleistungen widerrufen werden können

 

- Verstöße gegen das Verbot unerlaubter Telefonwerbung sollen mit einem Bußgeld bis zu 50.000 EUR geahndet werden

 

- ein Anruf zu Werbezwecken soll nur dann erlaubt sein, wenn der Angerufene vorher ausdrücklich erklärt hat, Werbeanrufe erhalten zu wollen

 

- die Rufnummer des Anrufers darf nicht mehr unterdrückt werden. Das Verbot der Unterdrückung soll gesetzlich vorgeschrieben werden. Ein Verstoße mit Bußgeld geahndet werden können.

 

- "untergeschobene" Verträge für Telekommunikationsdienstleistungen sollen ausgeschlossen werden 

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

OLG Hamm: Zur Höhe der Anwaltskosten für Abschlussschreiben

Wurde eine einstweilige Verfügung erwirkt und zugestellt, sollte der Abmahnende den Abgemahnten auffordern, diese einstweilige Verfügung als so genannte endgültige Regelung anzuerkennen, wenn er nicht seine Rechte aus der gerichtlichen Entscheidung verlieren will. Nimmt diese so genannte Aufforderungen zu Abgabe einer Abschlusserklärung ein Anwalt vor, kann er dafür eine Gebühr verlangen. Das Oberlandesgericht Hamm hat nun entschieden, dass eine so genannte 1,3 Geschäftsgebühr angemessen ist. Bei einem Streitwert von 20.000 EUR ergibt dies einen Betrag von 859,88 EUR.

 

OLG Hamm, Urteil vom 3.5.2007 - Az. 4 U 1/07

WRP 2008, 135

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

OLG Stuttgart: keine Bindung an falsche Preisangabe im Internet

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Stuttgart stellt ein Inserat im Internet - unabhängig davon ob auf einer eigenen Internetseite oder einem fremden Verkaufsportal - kein Angebot im Rechtssinne dar. Verweigert der Werbende die Lieferung des mit dem offenkundig fehlerhafter Preisangabe inserierten Kaufgegenstandes, so ist darin eine konkludente Anfechtungserklärung zu sehen. Die Anfechtende muss nur das so genannte Vertrauensinteresse als Schadenersatz leisten.

 

OLG Stuttgart, Urteil vom 10.8.2006 - Az. 12 U 91/06

Computer und Recht 2007, 269

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

OLG Naumburg: Anwaltswerbung "sofort - Beratung oder Termin .. Bei Kaffee und Kuchen "zulässig

 Ein Anwalt hatte in einem Prospekt mit den Aussagen geworben: „sofort - Beratung oder Termin; sofort - Rechtsklarheit und Sicherheit, Beratung bei Kaffee und Kuchen ".

 

Ein Kollege ärgerte sich darüber so, dass er dagegen klagte. Das Oberlandesgericht (OLG) Naumburg fand an dieser Einladung zum Kaffee nichts Wettbewerbswidriges. Die Ankündigung " Anwalt sofort " sei weder berufsrechtlich noch wettbewerbsrechtlich zu beanstanden. Die Aussage bedeute, dass dem Rechtsrat Suchenden in dieser Kanzlei sobald als möglich ein Anwalt zur Verfügung stehe.

 

OLG Naumburg, Urteil vom 8.11.2007 - Az. 1 U 70/07

AnwBl 2008, 142

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

LG Köln: Übernahme wesentlicher Elemente eines Internetauftrittes kann wettbewerbswidrige Nachahmung sein

Ein Informationsportal zum Thema Versicherungen bot u. a. die Möglichkeit, die Versicherungsleistungen verschiedener Anbieter individuell und kostenlos zu vergleichen. Durch die Website wurden Adressen von Interessenten für konkrete Versicherungsdienstleistungen gesammelt, die gegen ein nicht unerhebliches Entgelt weitergegeben wurden. Außerdem fanden sich dort ein Werbebanner, Texte und Logi, die sich Besucher gegen Entgelt als Werbemittel herunterladen konnten.

 

Ein anderes Internetportal übernahm diese Texte - nur unwesentlich geändert - sowie die Werbebanner.

 

Das Landgericht Köln befand nun, dass die Texte und die Werbebanner zwar nicht urheberrechtsfähig, aber wegen ihrer besonderen Eigenart wettbewerbsrechtlich geschützt seien. Die Wertschätzung der nachgeahmten Leistung werde unangemessen ausgenutzt. Es handele sich bei dieser Website um eine auffallende, sehr prägnante Art der Darstellung, die insbesondere im Hinblick auf die farbliche Gestaltung besonders auffallend sei. Eine wettbewerbliche Eigenart liege vor, wenn die konkrete Gestaltung oder bestimmte Merkmale des Erzeugnisses geeignet seien, die angesprochenen Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen. "Allerweltserzeugnisse" und "Dutzendware" seien nicht geschützt.

 

Durch die Übernahme der Gestaltung der Seite, die identische farbliche Gestaltung, die gleichen Texte mit identischen Werbebannern sowie die Spalten in der gleichen Reihenfolge würden die Verbraucher über die Herkunft getäuscht.

 

LG Köln, Urteil vom 20.6.2007 - Az. 28 O 798/04

Computer und Recht 2008, 61

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

LG Köln: Portraitfoto darf nicht ohne weiteres im Internet benutzt werden

Ein Rechtsanwalt hatte sich von einem Fotografen in einem Studio eine Portraitaufnahme anfertigen lassen. Für die Aufnahme zahlte er 44,50 EUR, für eine CD-ROM mit den Fotos 30 EUR. Eines der Fotos verwendete der Rechtsanwalt auf seiner Internetseite. Auf eine Aufforderung des Fotografen entfernte der Rechtsanwalt das Foto zwar von seiner Website, gab aber keine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungerklärung ab.

 

Das Landgericht Köln erließ deswegen auf Antrag des Fotografen eine einstweilige Verfügung gegen den Rechtsanwalt. Es stellte fest, dass es sich bei dem Foto um ein urheberrechtlich geschütztes Lichtbild handele.

 

Dem Rechtsanwalt sei auch nicht das Recht eingeräumt worden, das Lichtbild durch Verwendung auf der Website jedermann öffentlich zugänglich zumachen. Zwar habe der Rechtsanwalt bei der Aufnahme erklärt, dass er ein digitales Portraitfoto benötige, um damit online für seine berufliche Tätigkeit werben zu können. Das musste nach Auffassung des LG Köln aber nicht so verstanden werden, dass er das Bild auch für die Präsentation auf seiner Website nutzen wolle. Auch wenn er dies so gemeint habe, komme es darauf an, wie diese Erklärung vom Fotografen hatte verstanden werden können. Danach liege es näher, dass das Lichtbild für Bewerbungen, auch online Bewerbungen, an einzelne Arbeitgeber verwendet werden sollte, um mittels dieser Bewerbung seine Beraterdienste anzubieten und sich für Projekte zu bewerben.

 

Letzteres sei von ganz anderer Qualität als das öffentliche Zugänglichmachen eines Lichtbildes auf der eigenen Website.

 

Es hätte eines ausdrücklichen Hinweises des Rechtsanwaltes auf die geplante Nutzung auf seiner Website bedurft.

 

LG Köln, Urteil vom 20.12.2006 - Az. 28 O 468/06

Fundstelle: eigene

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

BGH: Werbung für "Kinderprodukte" nicht ohne weiteres unlauter

Werbung für Produkte, die üblicherweise von Erwachsenen erworben werden, ist nach Auffassung des Bundesgerichtshofes (BGH) nicht deswegen unlauter nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, weil sie bei Kindern und Jugendlichen Kaufwünsche weckt, die dann von den Erwachsenen erfüllt werden sollen. Werden Kinder und Jugendliche im Rahmen einer Aktion innerhalb einer Schulklasse geworben, kann darin eine unsachliche Einflussnahme auf die Entscheidungsfreiheit der Eltern und Erziehungsberechtigten liegen.

 

In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall waren Schüler im Zeitraum eines halben Jahres durch einen Lebensmittelhersteller aufgefordert worden, Punkte zu sammeln und diese dann über die Schule unter Einschaltung eines Lehrers einzureichen. Die Schule konnte bei einer bestimmten Punktezahl Sportartikel bekommen, z.B. eine Basketballanlage etc..

 

Die Richter stellten fest, dass eine Werbemaßnahme, die an Kinder und Jugendliche gerichtet seien und darauf abziele, dass sich die umworbenen Kinder und Jugendlichen an ihre Eltern wendeten, damit diese ein bestimmtes Produkt erwerben, dann unzulässig sei, wenn die Willensentschließung der Eltern als potenzielle Käufer zu sehr beeinträchtigt werde.

 

Die Schwelle sei überschritten, wenn der auf den Erwachsenen ausgeübte Druck ein solches Ausmaß erreiche, dass er in seiner freien Willensentschließung wesentlich beeinträchtigt werde. Eine solche Beeinträchtigung komme bei Erwachsenen nur ausnahmsweise in Betracht. Die Tatsache, dass die Werbung an Kinder und Jugendliche gerichtet und geeignet sei, Kaufwünsche zu wecken, sei nicht unlauter. Ein vernünftiger Erziehungsberechtigter sei im allgemeinen in der Lage, Kaufwünschen, die von seinen Kindern an ihn herangetragen würden, auch ablehnend zu begegnen.

 

Im vorliegenden Fall sei die Sammelaktion jedoch geeignet gewesen, einen erheblichen Gruppendruck auf die Schüler auszuüben, sich dem Sammeln der Punkte innerhalb der Klassen und der Schulgemeinschaft anzuschließen. Damit werde in unsachlicher Weise die innerhalb einer Schulklasse bestehende Gruppendynamik und der bei den Schülern bestehende Solidaritätszwang für Werbezwecke ausgenutzt.

 

BGH, Urteil vom 12.7.2007 - Az. I ZR 82/05

Fundstelle: eigene

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

OLG Rostock: Urheberrechtsschutz von sprachlich optimiertem Webdesign

Das Oberlandesgericht Rostock ist der Auffassung, dass die Leistung eines Webdesigners urheberrechtlich geschützt ist, der eine Website so gestaltet, dass sie einen vorderen Rang in einer Suchmaschine erreicht.

 

Computerprogramme seien in allen Ausdrucksformen urheberrechtlich geschützt als hinreichend individuelles Werk und als Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung des Urhebers. Ein Computerprogramm liege aber nur vor, wenn es eine Folge von Befehlen enthalte, die zur Kontrolle bzw. Steuerung des Programmablaufes benutzt würden. Lediglich HTML-Dateien seien dagegen nicht geschützt.

 

Im vorliegenden Fall habe sich der urheberrechtliche Schutz aus der Verwendung der Sprache ergeben. Die sprachliche Gestaltung des Designers habe dazu geführt, dass die Website des Auftraggebers in der in Deutschland weit verbreiteten Suchmaschine google unter den ersten Suchergebnissen erscheine. Dieses Ergebnis habe sich nicht nur bei einer Eingabe am 2.Februar 2007, sondern auch noch Ende Juni 2007 ergeben.

 

Bei der Suchmaschinenoptimierung komme der zielführenden Verwendung der Sprache eine besondere Bedeutung zu. Um für eine gewisse Dauer die Auflistung der Website an der Spitze der Suchergebnisse zu erreichen, bedürfe es besonderer Kenntnisse und Fähigkeiten des Gestalters des Internetauftrittes. Darin liege die persönliche geistige Schöpfung des Designers. Die Auswahl, die Einteilung und die Anordnung der Suchbegriffe aus der Alltagssprache auf der Website und im Quelltext bildeten hier die individuelle schöpferische Eigenart des Internetauftritts. Die Gestaltung mit Mitteln der Sprache erreiche auch die für die Urheberrechtsschutzfähigkeit hinreichende Gestaltungshöhe, denn sie übersteige deutlich das Schaffen eines durchschnittlichen Webdesigners, das auf einer routinemäßigen, handelwerksmäßigen und mechanisch technischen Zusammenfügung des Materials beruhe. Die durch die geschickte Auswahl und Anordnung der Schlüsselwörter erzielte Spitzenposition in dieser Suchmaschine beruhe auf der eigenen geistigen Schöpfung des Designers.

 

OLG Rostock, Urteil vom 27.6.2007 - Az. 2 W 12/07

GRUR - RR 2008, 1

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

OLG Stuttgart: Dauer und Beginn einer Verkaufsförderungsaktion müssen nur angegeben werden, wenn Aktion zeitlich befristet

Nach dem Wegfall des sogenannten Sonderveranstaltungsrechtes können Verkaufsförderungsaktionen wie z. B. ein Schlussverkauf ohne zeitliche Beschränkungen und zu einem beliebigen Zeitpunkt durchgeführt werden. Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart hat nun entschieden, dass seit Inkrafttreten des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb im Juli 2004 nach § 4 Nr. 4 UWG zwar die Bedingungen angegeben werden müssen, unter denen die Vergünstigungen wie z. B. ein Preisnachlass erlangt werden können, dass aber nicht die Befristung mitgeteilt werden muss, wenn den Nachlass nicht befristet ist. Finde die Aktion nicht innerhalb eines kalendermäßigen fest bestimmten Zeitraums statt, sondern etwa bis zur Erschöpfung der Vorräte, einer noch nicht absehbaren Änderung der Rahmenbedingungen oder mit "offenem Ende" muss kein kalendermäßig festgelegter Zeitraum angegeben werden, innerhalb dessen die Verkaufsförderungsmaßnahme in Anspruch genommen werden kann.

 

OLG Stuttgart, Urteil vom 29.3.2007 - Az. 2 U 122/06

GRUR - RR 2008, 11

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

OLG Düsseldorf: Keine Videothek an Sonn - und Feiertagen

In einer Videothek konnte man auch an Sonn- und Feiertagen über ein Automatensystem ohne Personaleinsatz Videofilme ausleihen. Das Oberlandesgericht Düsseldorf stellte fest, dass der Betrieb einer Automatenvideothek an Sonn und Feiertagen ein Verstoß gegen das nordrhein-westfälische Feiertagsgesetz sei. Dieses Gesetz diene auch der Wettbewerbsneutralität zwischen den Wettbewerben, ein Verstoß dagegen könne daher auch mit wettbewerbsrechtlichen Schritten verfolgt werden: "Anders als an Bankautomaten halten sich Kunden, die Videofilme zunächst aussuchen und sodann - automatisiert - mieten, für eine gewisse Zeit in dem betreffenden Ladengeschäft auf, was eine typisch werktägliche Tätigkeit ist.."

 

OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.9.2007 - Az. 20 U 36/07

GRUR - RR 2008, 16

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

OLG Stuttgart: DVD Verleihautomat an Sonn und Feiertagen erlaubt

Der Betrieb eines DVD Verleih - Automaten an Sonn - und Feiertagen ist nach Auffassung des Senates nicht geeignet, die Ruhe des Tages i. S. des Verbotes des Baden-Württembergischen Sonn- und Feiertagsgesetzes zu beeinträchtigen. Ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch entstehe dadurch nicht. Die Auffassung, dass die Vorbereitungshandlung (Ausleihen) zur Freizeitgestaltung (Film anschauen) werktäglich geprägt sei, sei lebensfremd und künstlich. Unabhängig davon sei auch die von dem Ausleihvorgang ausgehende Störung minimal.

 

OLG Stuttgart, Urteil vom 5.11.2007 - Az. 2 U 26/07

GRUR - RR 2008, 17

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

OLG Karlsruhe: Adwords Werbung auch mit beschreibenden Begriffen zulässig

Die „Stellen-online AG“ bot unter dieser Bezeichnung auf ihrer Website Stellen an. Ein Konkurrent warb im Internet ebenfalls mit dem Begriff „stellen on line“ vor allem über das System google – adwords. Zwangsläufig kamen so Interessenten an den Stellenangeboten der AG auch auf die Website ihrer Konkurrentin.

 

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hielt dies für zulässig. Die verwendeten keywords bestünden aus allgemeinen, rein beschreibenden Begriffen. Es müsse grundsätzlich jedem Wettbewerber möglich sein, sich dieser Begriffe als keywords zu bedienen. Der Ausdruck "Stellen online" habe beschreibenden Charakter und stehe jedem Unternehmen offen, das Stellenvermittlung anbiete.

 

OLG Karlsruhe, Urteil vom 26.9.2007 - Az. 6 U 69/07

WRP 2008, 135

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

OLG Düsseldorf: Vertrag über redaktionelle Werbung ist unwirksam

Für die Veröffentlichung von Fotografien eines Unternehmens verlangte ein Verlag Entgelt. In einem Vertrag war festgelegt worden, dass die Fotografien gegen Entgelt als Ergänzung zu einem Firmenporträt veröffentlicht werden sollten, ohne dieses als Anzeige zu kennzeichnen.

 

Nach Auffassung des OLG Düsseldorf handele sich um redaktionelle Werbung, die nach dem Nordrhein - Westfälischen Pressegesetz als Werbung gekennzeichnet sein müsse. Ein Vertrag, der der Umgehung dieses Gesetzes diene, verstoße gegen § 134 BGB und sei damit nichtig. Der Inserent sei nicht zur Bezahlung der Anzeige, auch nicht der veröffentlichten Fotos verpflichtet.

 

OLG Düsseldorf, Urteil vom 31.10.2006 - Az. 1 – 23 U 30/06

Kommunikation & Recht 2008, 46

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

OLG Köln: Ohne Daten kein Gewinnspiel: unzulässig

An einem Gewinnspiel anlässlich der Fußball-Weltmeisterschaft 2006 konnte man nur dann teilnehmen, wenn man bestimmte Daten an den Veranstalter weitergab. Einmal war dies die Einverständniserklärung mit der Weiterleitung von Vertragsdaten und der Information über Produkte und Dienstleistungen und das Einverständnis mit den Teilnahmebedingungen. Wer sich zwar mit den Teilnahmebedingungen einverstanden erklärte, nicht aber mit der Weiterleitung der Daten, konnte nicht teilnehmen. Vor der Absendung erschien in roten Buchstaben der Hinweis " Es fehlen noch Angaben. Bitte tragen Sie diese nach.".

 

Das Oberlandesgericht Köln entschied nun, dass Gewinnspiele wettbewerbsrechtlich grundsätzlich zulässig seien. Die Koppelung der Teilnahme mit dem Warenabsatz und eine Intransparenz der Teilnahmebedingungen könnten allerdings die Unlauterkeit begründen. Das gelte auch für ein unangemessenes Einwirken auf die Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers. Im vorliegenden Fall müsse der Teilnehmer sich mit der Weitergabe seiner persönlichen Daten zu Werbezwecken einverstanden erklären. Dieses Erfordernis werde allerdings erst dann verlangt, wenn der Teilnahmebogen im Übrigen bereits ausgefüllt sei. Darin liege ein unangemessenes Einwirken.

 

OLG Köln, Urteil vom 12.9.2007 - Az. 6 U 63/07

Kommunikation und Recht 2008, 48

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

BGH: Preisangaben im Internet

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes wird gegen die Preisangabenverordnung bei Internetangeboten nicht verstoßen, wenn auf einer Internetseite neben der Abbildung einer Ware nur deren Preis genannt wird. Es müsse nicht schon auf derselben Internetseite daraufhingewiesen werden, dass der Preis die Umsatzsteuer enthält und zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfallen. Den Verbrauchern sei bekannt, dass im Versandhandel neben dem Endpreis üblicherweise Liefer- und Versandkosten anfallen. Sie gingen dann auch als selbstverständlich davon aus, dass die angegebenen Preise die Umsatzsteuer enthalten. Das kann ausreichend sein, wenn die gesetzlich geforderten Preisangaben alsbald und leicht erkennbar sowie gut wahrnehmbar auf einer gesonderten Internetseite erkennbar sind und diese vor Einleitung des Bestellvorganges zwingend aufgerufen werden muss.

 

BGH, Urteil vom 4.10.2007 - Az. I ZR 143/04

NJW 2007, Heft 52

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

EuGH: Sind TV-Gewinnspiele Teleshopping oder Fernsehwerbung?

Nach der so genannten Fernsehrichtlinie 89/552/EWG ist der Anteil der Werbung am Fernsehprogramm eines Senders zeitlich beschränkt. Deswegen kommt es immer wieder zu Meinungsverschiedenheiten bei der Frage, ob eine Sendung einen redaktionellen Beitrag, Werbung oder Teleshopping darstellt. Mit der Frage, ob eine Quizsendung im österreichischen Fernsehen Werbung oder Teleshopping darstellt, beschäftigte sich der Europäische Gerichtshof (EuGH) in dieser Entscheidung. In dieser Sendung konnten Zuschauer über eine Mehrwerttelefonnummer (entgeltlich und zu einem höheren als dem üblichen Tarif) an einem Gewinnspiel teilnehmen.

 

Der BGH kam zu dem Ergebnis, dass eine derartige Sendung dann als Teleshopping anzusehen sei, wenn das Spiel innerhalb der Sendung bezogen auf die Zeit, die erhofften wirtschaftlichen Ergebnisse und die Ausrichtung der den Kandidaten gestellten Fragen ein

tatsächliches Dienstleistungsangebot darstellen. Dies gelte auch dann, wenn die dazu aufgefordert würde, die als Gewinne präsentierten Waren und Dienstleistungen zu erwerben.

 

EuGH, Urteil vom 18.10.2007 - Rs. C - 195/06

K&R 2007, 643

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

BGH: Abmahnender muss Zugang der Abmahnung nicht beweisen, nur "darlegen"

Der erste Schritt, gegen einen Konkurrenten wegen eines Wettbewerbsverstoßes vorzugehen, besteht in dem möglichst schriftlichen Hinweis, ein bestimmtes Verhalten zu unterlassen, weil es gegen ein Gesetz verstößt. Auch die Aufforderung, für den Fall der Wiederholung dieses Verhaltens eine Vertragsstrafe zu versprechen, sollte in diesem Schreiben nicht fehlen. Dieses Schreiben - Abmahnung genannt - muss dem Gegner zugesandt werden. Häufig argumentieren die Abgemahnten dann damit, sie hätten das Schreiben gar nicht erhalten.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun entschieden, dass der Abgemahnte grundsätzlich darzulegen und zu beweisen hat, dass ihm diese Abmahnung nicht zugegangen sei. Der Abmahnende müsse lediglich substantiiert darlegen, dass das Schreiben abgesandt wurde. Könne nicht festgestellt werden, ob das Abmahnschreiben dem Abgemahnten zugegangen sei, habe diese die Kosten zu tragen.

 

BGH, Urteil vom 31.12.2006 - Az. I ZB 160/06

GRUR 2007, 629

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

Hanseatisches Oberlandesgericht: Deutsches Recht bei Rechtsverletzung durch ausländisches Online-Unternehmen?

Ein österreichisches Online Unternehmen hatte auf seiner Internetseite rechtsverletzende Äußerungen über einen deutschen Künstler verbreitet. Das Hanseatische Oberlandesgericht (HansOLG) hielt hier die Anwendbarkeit deutschen Rechtes und den deutschen Gerichtsstand für Schritte gegen das österreichische Unternehmen für gegeben.

Nach dem am 1.3.2007 in Kraft getretenen Telemediengesetz (TMG) dürften Dienstleistungen, die von im europäischen Ausland niedergelassenen Dienste geschäftsmäßig angeboten werden, nicht eingeschränkt werden. Ein Gericht müsse in diesem Fall zunächst prüfen, ob nach deutschem Recht ein Unterlassungsanspruch bestünde. Sei das nicht der Fall, sei die Klage abzuweisen. Bestünde nach deutschem Recht ein derartiger Anspruch, sei zu klären, ob dieser Anspruch auch nach der für den ausländischen Dienstleistenden maßgeblichen (hier österreichischen) Rechtsordnung der Fall sei. Bestehe danach kein Unterlassungsanspruch, sei die Klage ebenfalls abzuweisen.

Da nach der österreichischen Rechtsordnung ein Unterlassungsanspruch bestanden hätte, sei die Verurteilung zu Recht erfolgt.

 

HansOLG, Urteil vom 24.7.2007 - Az. 7 U 98/06

K&R 2007, 659

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

OLG Köln: Verstoß unwirksamer AGB kann nicht als Wettbewerbsverstoß verfolgt werden

Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb gibt Unternehmen die Möglichkeit, gegen Konkurrenten wegen eines Wettbewerbsverstoßes vorzugehen. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die Vorschrift, gegen die verstoßen wurde, der Regelung des "Marktverhaltens" dient. Das Oberlandesgericht (OLG) entschied nun, dass die Verwendung unwirksamer allgemeiner Geschäftsbedingungen nicht zu diesen Regeln des "Marktverhaltens" gehören.

 

Zwar könnten derartige Verstöße von dazu nach § 1 bzw. § 3 Unterlassungsklagegesetz legitimierten Stellen verfolgt werden, nicht dagegen von Konkurrenten. Unternehmen können danach also ihre Konkurrenten nicht mit einer auf das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb gestützten Unterlassungsklage zwingen, diese nicht mehr zu verwenden. Auch Schriftformklauseln, welche die Wirksamkeit formloser Nebenabreden betreffen, Selbstbelieferungs- und Nachbesserungsklauseln zählen nach Auffassung der Kölner Richter nicht zu diesen Klauseln. Die Verwendung unwirksamer allgemeiner Geschäftsbedingungen stelle auch kein ausnutzen der leichte Möglichkeit eines Verbrauchers oder eine irreführende Werbung dar.

 

OLG Köln, Urteil vom 30.3.2007 - Az. 6 U 249/06

NJW 2007, 3647

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

OLG Celle: Streitwert bei fehlerhafter Widerrufsbelehrung mit 3000 € angemessen

Kostenpflichtige Abmahnungen wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung sind heutzutage nicht selten. In der Regel wird das Problem dadurch gelöst, das man seine Widerrufsbelehrung in eine ordnungsgemäße Form bringt und eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgibt. Meinungsverschiedenheiten eines dann aber noch bei den Kosten geben, die wegen der Abmahnung zu erstatten sind. Grundlage für die Bemessung dieser Kosten ist der Streitwert einer Angelegenheit. - die Höhe dieser angesetzt wurde, umso höher sind natürlich die Kosten.

 

Das Oberlandesgericht (OLG) Celle hat entschieden, dass bei der Bemessung des Streitwertes von einem Richtwert von 3000 EUR auszugehen sei. Der Umstand, dass eine Widerrufsbelehrung inhaltlich nicht den gesetzlichen Vorgaben entspreche, sei nur bedingt geeignet, die Kaufentscheidung des Verbrauchers zu Gunsten des Verletzers und zum Nachteil seiner sich gesetzestreu verhaltenden Konkurrenten zu beeinflussen. In der Regel werde der Verbraucher seine Kaufentscheidung nicht von der konkreten Ausgestaltung der Widerrufsbelehrung abhängig machen, zumal fraglich sein dürfte, ob der durchschnittliche, rechtlich nicht vorbelastete Verbraucher den gesetzlich vorgeschriebenen Inhalt eine Widerrufsbelehrung überhaupt kennt.

 

OLG Celle, Urteil vom 19.11.2007 - Az. 13 EWG 112/07

Fundstelle: Eigene

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

AG Konstanz: Radio in Zahnarztpraxis vergütungspflichtig

Die GEMA verlangte von einem Zahnarzt mit einer Bestellpraxis GEMA Gebühren, weil eine Box im Warteraum der Praxis installiert war. Auch wenn Patienten nicht ohne vorherige Terminabsprache behandelt würden, so könne es doch zu Wartezeiten kommen. Über die Box sei die Wiedergabe von Sendungen des eingeschalteten Radiogerätes wahrnehmbar gewesen. Ein Kontrolleur habe dies bei einem einzigen Besuch im November 2004 festgestellt. Deswegen müsse der Zahnarzt die Gebühren bis zum November 2006 bezahlen.

 

Das Amtsgericht (AG) Konstanz gab der Klage teilweise statt. Die Radiowiedergabe im Wartezimmer sei "öffentlich" auch Patienten eines Zahnarztes seien Öffentlichkeit. Auch bei einer Bestellpraxis könne es zu Wartezeiten kommen. Auch wenn nur eine Person im Wartezimmer sitze, ändere dies nichts, dass es über den ganzen Tag betrachtet zu mehreren Personen kommen könne.

 

Nicht nachgewiesen, dass die öffentliche Rundfunkwiedergabe während des gesamten Zeitraums von zwei Jahren erfolgt sei. Der Kontrolleur könne nur aussagen, dass er bei seinem einmaligen Kontrollbesuch im November 2004 die Rundfunk wieder Abgabe wahrgenommen habe.

 

Wenn in dem Raum hinter dem Rezeptionsbereich Radiogeräusche zu hören gewesen seien, sei dies keine öffentliche Wiedergabe. Diese liege dann vor, wenn sie für die Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt sei. Dazu gehörten die Angestellten des Zahnarztes jedenfalls nicht.

 

AG Konstanz, Urteil vom 26.5.2004 - Az. 4 C 104/07

GRUR RR 2007, 384

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

Rechtsanwälte für Werberecht

RA Dr. Schotthöfer - Ihr Experte fürs Werberecht
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RA Florian Steiner - Ihr Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz (Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht)
RA Florian Steiner - Ihr Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz (Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht)

 

Dr. Schotthöfer & Steiner*

Rechts- und Fachanwaltskanzlei

 

Gesellschafter und Geschäftsführer:

Florian Steiner

Sebastian Chrobok

 

Freier Mitarbeiter:

*Dr. Peter Schotthöfer

(am 1.1.2023 aus der Sozietät ausgeschieden)

 

Reitmorstr. 50

80538 München

kanzlei@schotthoefer.de
Tel.: 089 - 890 41 60 10

Fax: 089 - 890 41 60 16

wie Werberecht

 

wie Markenrecht

 

wie Urheberrecht

wie Designrecht