OLG Düsseldorf: „Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt!“

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

Auf der Website eines Onlinehändlers fand sich der Hinweis „Keine Abmahnung oh­ne vorherigen Kontakt!“. Damit wollte er zum Ausdruck bringen, dass ein Konkurrent, der ihn abmahnen möchte, nicht gleich einen Anwalt beauftragen, sondern erst mit ihm direkten Kontakt aufnehmen sollte. Wer dem nicht nachkomme, dessen Anwalts­kosten würden nicht bezahlt.

Ein vom online Händler abgemahnter Konkurrent weigerte sich, die Kosten für diese Abmahnung zu übernehmen, weil der online Händler – entgegen dem Hinweis auf seiner Website – für die Abmahnung einen Anwalt eingeschaltet und keinen Kontakt vorab mit ihm aufgenommen habe. Das OLG Düsseldorf sah in der Tat in dem Verhalten des Onlinehändlers einen Widerspruch zum eigenen Hinweis, das gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoße. Rechtsunkundige Mitbewerber könnten verunsichert werden. Denn wer solches Verhalten von anderen erwarte, müsse sich im Gegenzug ebenso verhalten.

 

OLG Düsseldorf vom 26.1.2016; Az. I - 20 U 52/15

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