OLG Hamburg: Nivea darf sich nicht größer machen

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

Das OLG Hamburg verbot der Firma Beiersdorf die Verwendung einer Verpackung für zwei Gesichtscremes. Diese waren in Faltschachteln verpackt mit einer Höhe von 7 Zentimeter, die Tiegel selbst wiesen eine Höhe von vier Zentimetern auf. Auf der Unterseite der Verpackung war die Füllmenge mit 50 ml angegeben. Außerdem befand sich auf einer der Seiten die Abbildung eines Tiegels mit dem Hinweis “Die Produktabbildung entspricht der Originalgröße“.

 

 

 

Im Gegensatz zur ersten Instanz hielt das OLG Hamburg diese Produktaufmachung für irreführend. Der Verbraucher werde über den Inhalt des in der Verpackung enthaltenen Produktes getäuscht. Der Hohlraum betrage fast 43 Prozent des Volumens der gesamten Verpackung. Das erwarte der Verbraucher nicht. Der Hinweis auf die Füllmenge lasse keine Rückschlüsse auf die Größe des Tiegels zu. Nach Auffassung der Richter würden derartige Produkte vom Verbraucher „auf Sicht aus dem Regal heraus“ eingekauft. Deswegen werde ein erheblicher Teil durch die Verpackung zu einer falschen Vorstellung verleitet und über die Größe des Inhaltes getäuscht.

 

 

 

OLG Hamburg vom 25.2.2016; Az. 3 U 20/15
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Stichworte: Produktverpackung, Irrtum


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