OLG Jena: Umfang der Auskunftspflicht nach Urheberrechtsverletzung

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

Nach dem Urheberrechtsgesetz muss derjenige, der eine Urheberrechtsverletzung begangen hat, dem Urheber Auskunft über den Umfang seiner Verletzung geben. Das OLG Jena hat nun entschieden, dass sich diese Vorlagepflicht nicht nur auf solche Unterlagen beschränkt, die sich ausschließlich und unmittelbar auf den Verletzungsvorgang beziehen. Es hat auch entschieden, dass dem Urheber auch Bank –, Finanz – und Handelsunterlagen vorzulegen sind, die Auskunft über den Umfang der Verletzung geben können.

 

 

 

OLG Jena vom 8.6.2015; Az. W 17/15

 

GRUR - RR 2015, S. 463

 

Stichworte: Verletzungsumpfang


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