OLG Hamm: Neueröffnung nur nach Schließung

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

Nach Abschluss von Umbau- und Erweiterungsarbeiten warb ein Möbelhaus mit der Aussage „Neueröffnung nach Totalumbau und Erweiterungsarbeiten“. Das OLG Hamm war der Auffassung, dass der Begriff „Neueröffnung“ irreführend war, da Anlass nicht die Wiedereröffnung des Einrichtungshauses gewesen sei, sondern der endgültige Abschluss sämtlicher Erweiterungs- und Umbauarbeiten. Eine „Neu-eröffnung“ setze voraus, dass das Haus vorher geschlossen war. Das war hier aber nicht der Fall, während dieser Arbeiten wurde der Betrieb vielmehr fortgesetzt. Durch den Zusatz „Totalumbau und große Erweiterung werde diese Irreführung nicht korrigiert.

 

 

 

OLG Hamm vom 31.3.2017; Az. 4 U 183/16

 

 

 

Stichworte: Neueröffnung, Irrtum, Begriff


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