Nr. 1 denen für die Waren oder Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt,

LG Braunschweig: "Ruhrstadion“ ist eine Marke

Die Bezeichnung "Ruhrstadion" kann nach einer Entscheidung des Bundespatentgerichtes als Marke für Veranstaltungswettbewerbe für Sport und eingetragen werden. Dies teilte die Auffassung des Deutschen Patent- und Markenamtes nicht, dass die Kombination aus der geographischen Angabe „Ruhr“ und dem Veranstaltungsort Stadion für nicht ausreichend Unterscheidungskraft hielt.

 

LG Braunschweig, Urteil vom 15.11.2010 - Az. 27 W (pat) 218/09

IPRB 2011, 242


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