BGH: Irreführung in einem EU Mitgliedstaat, in einem anderen nicht

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

Ein Softwarehersteller bezeichnete sein Produkt „Commit“, ein anderer als „combit“. Für „combit“ waren auch verschiedene Unionsmarken angemeldet. Das beklagte Unternehmen stammte aus Israel, bewarb jedoch seine Pro­dukte auf einer Website für den deutschen Markt in deutscher Sprache. In dem bis zum EuGH geführten Rechtsstreit wurde festgestellt, dass das Zei­chen in ei­nem Teil des Gebietes der Europäischen Union zu Verwechslung führen konnte, während diese Gefahr in einem anderen nicht bestand. Die Be­nutzung einer Unionsmarke, die in einem Mitgliedstaat irreführend ist, ist unzu­lässig, wenn die Benutzung eines Zeichens in einem Teil des Gebietes der EU zur Ge­fahr von Verwechslungen führen kann, auch wenn dies in einem ande­ren Teil nicht der Fall ist.

 

 

BGH vom 12.7.2018, Az. IZR 74/17

Stichworte: Irrtum, Unionsmarken


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